RS Lvwg 2018/5/17 405-9/514/1/11-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.05.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

17.05.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
L92105 Behindertenhilfe Rehabilitation Salzburg

Norm

VwGVG §27
BehindertenG Slbg 1981 §17
AVG §3Z3
BehindertenG Slbg 1981 §18 Abs1

Rechtssatz

Im Fokus des S.BG steht der Mensch mit Behinderung (vgl § 1 Abs 1 leg cit) und bestimmt § 18 Abs 1 S.BG den Menschen mit Behinderung als Anspruchsberechtigten der Eingliederungshilfe (ausgenommen bei Hilfen nach § 9 und §11 S.BG). Als Beteiligter im Sinn des § 3 Z 3 AVG ist folglich der Mensch mit Behinderung anzusehen, sodass sich mangels anderer in Frage kommender territorialer Anknüpfungspunkte die örtliche Zuständigkeit der sachlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde für die Auferlegung einer Leistung nach § 17 S.BG anlässlich gewährter Eingliederungshilfe zunächst nach dem Hauptwohnsitz des zum Kostenbeitrag bzw Kostenersatz verpflichteten Menschen mit Behinderung richtet.

Schlagworte

Sozialrecht, Behindertengesetz, örtliche Zuständigkeit, Kostenbeitrag, Hauptwohnsitz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2018:405.9.514.1.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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