TE Lvwg Erkenntnis 2018/7/18 405-9/492/2/9-2018

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.07.2018
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Entscheidungsdatum

18.07.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
L92005 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Salzburg

Norm

VwGVG §2 Abs2
MSG Slbg 2010 §5 Abs3
MSG Slbg 2010 §8 Abs5

Text

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Mag. Michaela Slama über die Beschwerde des AB AA, AD-Straße, LL, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 01.02.2018, Zahl XXX/3-2018,

 

zu Recht e r k a n n t :

 

I.        Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 8 Abs 5 und § 5 Abs 3 Salzburger Mindestsicherungsgesetz (MSG) wird der Beschwerde teilweise Folge gegeben und im Spruch des angefochtenen Bescheids der Betrag "€ 740,04" durch den Betrag "€ 782,73" ersetzt.

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Verfahrensgang:

 

1.           Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 5.1.2018 (Eingangsdatum) bei der belangten Behörde für sich und seine drei minderjährigen Kinder die Weitergewährung Bedarfsorientierter Mindestsicherung beantragt. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom 1.2.2018 wurde diesem Antrag insoweit stattgegeben, als für den Monat Jänner 2018 Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Form einer Geldleistung in Höhe von € 740,04 zuerkannt wurde, wobei die Hilfe für den Lebensunterhalt beim Beschwerdeführer um 30% gekürzt wurde. Aus der Begründung sowie dem dem Bescheid angeschlossenen Berechnungsbogen, welcher spruchgemäß einen Bestandteil des Bescheides bildet, ergibt sich, dass sich der genannte Betrag aus dem Mindeststandard in Höhe von € 181,24 für jedes der drei minderjährigen Kinder sowie aus dem um 30% gekürzten Mindeststandard für den Lebensunterhalt für den Beschwerdeführer in Höhe von € 339,82 abzüglich des Einkommens des Beschwerdeführers von € 143,50 zusammensetzt.

 

Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass laut dem Weitergewährungsantrag vom 5.1.2018 die Ehefrau des Beschwerdeführers keine Mindestsicherung beantragt habe, weshalb sie bei der Berechnung des Mindestsicherungsanspruchs "ohne Leistung" angeführt sei. Mittels Schreiben vom 12.1.2018 sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden, einen Antrag auf Wohnbeihilfe zu stellen. Über die Rechtsfolgen einer unterlassenen Antragsstellung gemäß § 5 Abs 3 iVm § 45 Abs 3 MSG sei er hingewiesen worden. Einen solchen Antrag habe der Beschwerdeführer nicht eingereicht und dies damit begründet, dass er auf die Entscheidung vom Gericht bezüglich seiner eingereichten Beschwerde an die Wohnbeihilfenstelle warte. Es sei hierbei jedoch irrelevant, ob eine Beschwerde eingebracht worden sei, da zum einen die Bewilligung der Wohnbeihilfe eine Mitteilung sei, gegen welches es kein Rechtsmittel gebe, und zum anderen auch bei Einreichung einer Beschwerde ein neuerlicher Antrag in der Wohnbeihilfenstelle eingebracht werden könne. Der Beschwerdeführer verletzte hiermit nicht nur seine Mitwirkungspflicht gemäß § 23 Abs 3 MSG, sondern zeige auch deutlich, dass er nicht bereit sei, die Ansprüche gemäß § 5 Abs 3 iVm § 45 Abs 3 MSG, bei deren Erfüllung Leistungen nach dem Mindestsicherungsgesetz nicht oder nicht im erhaltenen Ausmaß erforderlich wären, zu verfolgen. Die Leistung werde daher in der Höhe der Wohnkosten gekürzt, da der Beschwerdeführer nicht alle gebotenen Handlungen zur Inanspruchnahme der Leistungen der Wohnbeihilfe (Antragsstellung) unternehme.

 

Des Weiteren sei der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15.1.2018 darüber belehrt worden, dass weitere Termine bei EE FF zu vereinbaren und einzuhalten seien. Hierbei sei es irrelevant, ob der Beschwerdeführer mit EE FF vereinbart habe, keine weiteren Termine zu haben, denn für eine Weitergewährung der Mindestsicherung sei die Auflage im Schreiben vom 15.1.2018 eindeutig. Über die Rechtsfolgen einer unterlassenen Terminvereinbarung und -einhaltung gemäß § 8 Abs 5 MSG sei der Beschwerdeführer informiert worden. Bis zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung habe der Beschwerdeführer keine weiteren Termine bei EE FF vereinbart, daher erfolge eine Kürzung gemäß § 8 Abs 5 MSG um 30%.

 

2.           Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht folgende Beschwerde:

 

"Am 08.02.2018 habe Ich den Bescheid XXX/3 -2018 Datum 01.02.2018 erhalten.

 

Obwohl ich alles in Bezug auf EE FF gemacht habe. Die Sozialamt Mitarbeiter bestehen auf die Kürzung, um einige der illegalen Maßnahmen zu vertuschen, die sie in Partnerschaft mit EE FF Mitarbeiter und Landes Salzburg Abteilung YY Mitarbeiter unternommen hat. (Ich bringe weitere Details und Beweise direkt vor dem Gericht ein.)

 

Ich habe seit 01.10.2017 einen Antrag für Schulmittelbedarf eingebracht, aber deutlich hat Sozialamt Mitarbeiter so spät den behandelt. Außerdem haben Sie mir geschrieben, dass Schulmittel für 2 Kinder wegen eines Schulstartpakets und eines Gutscheins mit Zeitraum von 24.07.2017 bis 15.09.2017 auf € 200,-- reduziert wurde.

Ich habe keine Schulstartpakete bzw. keine Gutscheine erhalten. Falls Sozialamt Mitarbeiter einen Nachweis dafür haben, dann wollte ich diesen Nachweis (wie Zustellungsnachweis) zu erhalten. Außerdem ist es mir so spät am 18.12.2017 über die Zeitraum von 24.072017 bis 15.09.2017 zu informieren. Deshalb fordere ich ein vollständiges Schulmittel.

 

Ich wurde geschrieben: "Die Leistung wird daher im Monat Oktober 2017 gem. §5 Abs. 3 ivm §45 Abs 3 MSG in der Höhe der Wohnkosten gekürzt, da Hr. AA nicht alle gebotenen Handlungen zur Inanspruchnahme der Leistungen der Wohnbeihilfe (Antragstellung) unternahm".

Und "Sollte Ihr Antrag auf Wohnbeihilfe aufgrund fehlende Unterlagen außer Evidenz genommen werden ... Wohnunggrundbetrag und die ergänzende Wohnbeihilfe gekürzt, bzw. erfolgt eine Abweisung ... gem. § 5 Abs. 3 ivm §45 Abs 3 MSG"

 

Meine Antwort ist: Ich habe seit März 2017 alle gebotenen Handlungen zur Inanspruchnahme der Leistungen der Wohnbeihilfe untergenommen (wurden alle die Unterlagen bereits abgegeben), aber das hat nicht geholfen, so dass ich eine Beschwerde gegen das erhobt. Außerdem wollte die Behörde nicht einen Bescheid (Negativ oder Positiv) erlassen, vielleicht haben die Sozialamt Mitarbeiter die ganze Rolle in diesem Fall (Frau GG HH vom Sozialamt und Herr II HH von der Abteilung YY). Neuner Antrag wurde bei gleicher illegaler Weise behandelt, und ich bin nicht bereits, etwas illegale auf jeden Fall zu machen.

Ich habe bereits mehrmals Sozialamt klar geschrieben: "Wieder muss ich das klar sagen, dass ich gegen etwas illegale angeklagt habe, wie ich im Parallel das illegale machen könnte! Das bedeutet, dass ich mir selbst widerspreche, natürlich ist das nicht richtig, weil ich noch das illegal ist finde. Wegen Wohnbeihilfe leider sollten wir auf die Entscheidung vom Gericht warten, weil ich nicht etwas illegal machen kann. Falls Sozialamt nicht darauf warten will, dann gibt es verschiedene rechtliche Möglichkeiten gegen diese Maßnahme." (Ich bringe weitere Details und Beweise direkt vor dem Gericht ein.)

 

Ich wurde geschrieben: "Hr. AA verletzt hiermit nicht nur seine Mitwirkungspflicht gem. § 23 Abs. 3 MSG sondern auch er zeigt auch deutlich, dass er nicht bereit ist die Ansprüche gem. § 5 Abs. 3 ivm §45 Abs 3 MSG, bei deren Erfüllung Leistungen nach dem MSG nicht oder im erhaltenen Ausmaß erforderlich wären, zu verfolgen. ". Die Mitarbeiter wollen immer schauen, dass ich die Mitwirkungspflicht verletzten will. Natürlich ist das nicht die Wahrheit, Meine Antwort ist: ich nicht will immer illegale Dinge tun oder das Gesetz brechen, aber die Mitarbeiter wollen immer die Mitwirkungspflicht verletzen, und sie zeigen, dass sie über dem Gesetz stehen, Das gesetzt pflichtet auch die Mitarbeiter etwas zu machen, aber die Mitarbeiter verletzen immer die Mitwirkungspflicht, und niemand beurteilte sie über diese Fehler. Eigentlich, diese Angelegenheit hat zwei stärke verbundene Teile, sträflicher und anderer administrativer Teil. Der administrative Teil ist nur als Ergebnis vom sträflichen Teil, falls der sträfliche Teil nicht behandelt wird, dann wird das Problem nicht gelöst. Der sträfliche Teil ist die folgenden illegalen Handlungen:

 

• Die Verfälschung meines Antrages vom 12.05.2016 bei Sozialamt Mitarbeitern (Fr. JJ KK, und Hr. MM NN), dann gibt es viele abgewiesene Bescheide; (Natürlich sendet Sozialamt mir nachher viele Zurückweisungsbescheide z.B.: vom 08.07.2016 /XXX/32-2016, 3/XXX/1 -2017 Datum 05.01.2017, XXX/5-2017 Datum 27.01.2017, XXX/8-2017 Datum 28.02.2017, und XXX/11-2017 Datum 17.03.2017 usw. ... .).

 

• und Irreführung des Gerichts (absichtlich falsche Informationen abgaben) durch auch Sozialamt Mitarbeiterinnen (Fr. JJ KK, und Fr. GG HH) und AMS Mitarbeiter (Hr. OO PP) im Juli 2016, vom 16.02.2016, Zahl XXX/9-2016 und vom 28.04.2016, Zahl XXX/17-2016 Mündliche Verhandlung am 14.07.2016.

 

• Die Bescheide (vom 20.10.2015, Zahl 3/XXX/15-2015, vom 28.09.2015, Zahl XXX/14-2015, und die Bescheide vom 07.12.2015, Zahl 3/XXX/24-20 15) mit illegalem Inhalt (bei Sozialamt Mitarbeiterin Fr. JJ KK), Sozialamt Mitarbeiter hat BMS für September 2015 nur als 6 Tage berechnet, wenn, Leistungen auf BMS beginnen in der Regel ab Monatsbeginn.

 

• Sozialamt Mitarbeitern (Fr. JJ KK, und Hr. MM NN) haben eine absichtliche Verzögerung bei der Verarbeitung der Anmietung Akte. Ich sendete Sozialamt darüber am 12.03.2016, sie habe absichtlich mir einen gefälschten Termin (Außerhalb der Öffnungszeiten) am (Freitag 01.04.2016, um 15:00) gesendet, dann haben sie mir andere Termin am 21.04.2016 wieder gesendet. Danach haben sie Außerhalb die Kautionszusicherung am Fr. 29.04.2016 um 13.00 Uhr erlassen, und die Anmietung war ab 01.05.2016, wegen dieser Verzögerung, ich war gezwungen, im Mai 2016 zwei Mieten zu bezahlen.

 

Sozialamt Mitarbeiter wollten alle illegalen Handlungen bei den Zurückweisungsbescheiden und "Keinen Anspruch Bescheid" abgedeckt, deswegen suchen die Sozialamt Mitarbeiter aus irgendeinem Grund, für andere Probleme zu machen, zum Beispiel:

 

Wie ich oben geschrieben habe, habe ich vielen Zurückweisungsbescheiden vom Sozialamt erhalten, das war wegen merkwürdigen Dokumente, die Sozialamt Mitarbeiter mir darüber ohne klare Gründe und ohne Rechtsgrundlage nachgefragt hat, z. B. Kinder Schulbesuchsbestätigung, Wohnübergabenprotokoll, usw. ...

 

Wenn Sozialamt Mitarbeiter fanden, dass ich keinen Anspruch auf Leistung aus BMS wegen des Doktoratsstudiums habe, warum haben Sie mir einige Unterlagen (z. B. EE FF Anmeldung: ist Sorte vom Arbeitsuchen) nachgefragt (in XXX/18-2017)? In diesem Fall braucht nicht unterlagen, weil es keinen Anspruch gibt. Hier ist ein Widerspruch.

 

Die Gründe von merkwürdigen Dokumenten (der Grund den Zurückweisungsbescheiden) sind nun gebrochene Zustand, deshalb sollte Sozialamt Mitarbeiter nach anderen Grund suchen.

 

Zuerst hat Sozialamt Mitarbeiter die Hilfe vom AMS nachgefragt, diese Hilfe ist:

1. wurde michich von Vormerkung beim AMS abgemeldet mit Begründung, dass:

2. ich war beim AMS arbeitslos gemeldet

3. und habe weder die vereinbarten Eigenbewerbungen vorgelegt oder Eigeninitiative gezeigt,

4. noch habe ich an den vereinbarten Wiedereingliederungskursen teilgenommen.

5. außerdem habe ich sich auf einige Stellenvorschläge nicht beworben bzw. dem AMS keine Rückmeldung über den Stand meiner Bewerbungen gegeben.

 

Grundsätzlich, die Abmeldung war illegale, und Sozialamt hat mich kein Recht von Vormerkung beim AMS abzumelden. Außerdem habe ich AMS eine Abmeldungsbestätigung mit klaren Grund nachgefragt, aber AMS konnte nicht bisher mir diese Abmeldungsbestätigung abgeben. Außerdem hat AMS Mitarbeiter mich informiert, dass ich nicht beim AMS abgemeldet wurde.

 

Ich habe beim AMS als Arbeitssuchende angemeldet, und AMS konnte nicht bisher mir diese Arbeitslosbestätigung abgeben.

Außerdem sollte AMS mir über meine Rechte und Pflichte schriftlich informiert, wenn meine Situation geändert wurde, mit genug Erklärung warum meine Situation wurde geändert.

 

Ich habe keine Eigenbewerbungen und Wiedereingliederungskursen mit dem Mitarbeiter vereinbart, weil er mir eine Arbeitslosbestätigung nicht abgeben konnte, sondern gab er mir eine Arbeitsuchende Bestätigung.

 

In Bezug auf Stellenvorschläge und Rückmeldung habe ich sicher alle AMS Anfragen und Nachfragen Beantwortet.

Ich kann einfach sicher alles hier beweisen, weil ich genug Beweisstücke dafür habe.

 

Ich habe AMS das gefragt: "Natürlich kann ich jedes Wort beweisen, dass ich hier geschrieben habe, und ich habe noch mehr. Aber könnte AMS beweisen, was Sie mir geschrieben haben? Sie können die Beweise vorbereiten." Aber keine Antwort dafür.

 

Sie werden durch die Gesetze klar manipuliert, um ihre Ziele zu erreichen.

 

Dann versuchte Sozialamt Mitarbeiter das Doktoratsstudium als ein Grund gem. § 8 Abs. 6 MSG für "Keinen Anspruch Leistung BMS".

 

Grundsätzlich, Das ist falsch und eine Art von Fabrikation und Versuch, die Schlupflöcher des Gesetzes zu manipulieren.

In §8 Abs. 6 MSG geschrieben: "Personen, die bereits eine für Erwerbszwecke geeignete abgeschlossene Ausbildung oder eine Schulausbildung auf Maturaniveau haben und ihre Arbeitskraft allein deshalb nicht voll einsetzen können, weil sie eine weiterführende Ausbildung absolvieren, steht ein Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht zu."

 

Ich finde § 8 Abs 6 MSG gilt nicht für meinen Fall, weil: Sozialamt Mitarbeiter wissen nicht gestern über Doktoratsstudium.

 

Jeder weiß, für Ausbildung, Schulausbildung, Hochschule, oder ähnlichen Einrichtung: man soll jeden Tag in die Hochschule von 5 bis 8 Stunden gehen. Aus diesem Grund, die ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sagte: "grundsätzlich nicht bereit" anzusehen ist, ihre Arbeitskraft zur Bestreitung ihres Lebensbedarfs einzusetzen

 

Klar, für Doktoratsstudium braucht man das machen; braucht nicht jeden Tag an der Universität manche Stunden zu bleiben (nicht notwendig), weil es keine Kurse und keine Prüfungen gibt, aber nur Doktorarbeit. In Parallel Job Studieren viele Leute Doktoratsstudien.

 

An der Hochschule kann man nicht Doktoratsstudium studieren, weil es kein Doktoratsstudium dort gibt, deshalb ist ein Doktoratsstudium nicht ähnliche Einrichtung von Hochschule, und aus diesem Grund sagte die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nichts über Doktoratsstudium.

 

Das Gericht nahm nur die Ansicht (Stellungnahme) der Sozialamt Mitarbeiter, und meine als eine Partei im Verfahren wurde ignoriert. Das Gericht hat nicht berücksichtigt: dass Sozialamt Mitarbeiter eine Person mit Gefühlen ist, kann hassen, wütend werden und dominieren und lügen, und kann auch Informationen verbergen; Sozialamt Mitarbeiter ist nicht Maschine. Deswegen sollte das Gericht alle Stellungnahmen (Einschließlich mich) annehmen. Das Gericht sollte mir allen Chancen vor dem Gesetz geben.

 

Ich konnte alles gehört der Beschwerde nicht an Sozialamt mitschicken, weil Sozialamt Mitarbeiter nicht alles am Gericht vielleicht schicken wollte; und das war mit mir vorher passiert. Aus diesem Grund bringe ich weitere Details, und Beweise (und umschreiben diese Beschwerde via Rechtsanwalt falls bekomme ich die Verfahrenshilfe) Direkt am Gericht ein (als Vorlage).

 

Deswegen frage ich die Behörde nach, mir bitte mitteilen, wenn meine Beschwerde am Gericht erhoben wurde. Ich bitte auch das Gericht, mir die Aktenzahl zu übermitteln.

 

Arbeitsfähigkeiten:

Ich bin geschützt beim Salzburgen Behindertengesetz, weil ich einen Behindertenpass trage. Wenn Sozialamt nicht meinen Behindertenpass akzeptiert, dann brauche ich bitte voll Erklärung darüber, warum? Und aufgrund welches Gesetzt will Sozialamt das abdecken?

 

Vorher über AMS Termine, Kürzung oder andere Sachen Sprechen. Ist Sozialamt ganz sicher, dass ich voll arbeitsfähig bin? Hat Sozialamt den Behindertenpass anerkannt oder nicht? Wenn ja, was sind meine Rechte dazu? Wenn nein, ich brauche bitte eine Bestätigung, warum akzeptiert Sozialamt nicht diesen Behindertenpass (mit Rechtliche Grundlagen)?

 

Sind Sie ganz sicher, dass ich ganz Arbeitsfähigkeiten habe? Warum möchten Sozialamt und AMS nicht über diese Frage eine Antwort geben? Ich sollte die Antwort dieser Frage erst erhalten, dann habe ich kein Problem die passende Maßnahme zu meiner Gesundheit und Situation zu treffen.

 

Sozialamt Mitarbeiter hat mir gesendet: "Es gibt von Hrn. AA keinerlei Gutachten bzgl. Der Arbeitsfähigkeit. Hr. AA ist sehr unkooperativ."

 

Ich habe das antwortet: "Sozialamt Mitarbeiter wurde mehrmals bei mir über die Arbeitsfähigkeit informiert, weil während letzten Jahres ich Sozialamt meinen Behindertenpass 3-mal mitgeteilt habe. Aber Sozialamt Mitarbeiter hat nicht dafür geantwortet, und hat nichts darüber gemacht (ignorieren). Es war so klar, dass sie/er diesen nicht anerkannt hat.

 

Natürlich konnte ich nicht ihn/sie zwingen, den zu akzeptieren. Außerdem habe ich mehrmals Sozialamt "Wann wird das Sozialamt mit mir über die Behinderung diskutieren?" geschickt. Aber ich habe keine Antwort erhalten. Dann kommt Sozialamt Mitarbeiter jetzt, um über Kooperation zu sprechen!

 

Anscheinend, dass der Sozialamt Mitarbeiter nicht darüber wissen wollte.

 

Wer ist denn so unkooperativ?

 

Ich habe der zuständigen Behörde mir einen anderen Mitarbeiter zu zuweisen angefragt, aber auch habe keine Antwort erhalten.

 

Falls Sozialamt den Behindertenpass noch nicht erhalten, ich bin bereits noch einmal Sozialamt den zu senden."

 

3.           Die belangte Behörde legte die zitierte Beschwerde samt dem dazugehörigen Teilverwaltungsakt mit Schreiben vom 21.3.2018 dem erkennenden Gericht zur Entscheidung vor.

 

4.           Das Landesverwaltungsgericht Salzburg forderte den Beschwerdeführer auf, den Kontoauszug für den 5.1.2018 vorzulegen, welchen der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 22.6.2018 vorlegte. Der Beschwerdeführer erstattete dabei weiteres Vorbringen, welches sich aber nicht auf das verfahrensgegenständliche Verfahren bezog. Das erkennende Gericht führte am 11.7.2018 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer persönlich gehört wurde. Der Beschwerdeführer antwortete auf die Fragen des Gerichts in englischer Sprache und erstattete auch sein Vorbringen in englischer Sprache. Seine Antworten wurden von der erkennenden Richterin übersetzt und protokolliert. Weiters wurde auch eine Vertreterin der belangten Behörde angehört und wurden die verfahrensgegenständlichen Akten (der gegenständliche Akt des Landesverwaltungsgerichts, die Verhandlungsschrift und das Erkenntnis zu Zahl 405-9/440 und der von der Behörde vorgelegte Teilverwaltungsakt) verlesen.

 

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat Folgendes erwogen:

 

1.           Feststellungen:

 

Der Beschwerdeführer, seine Ehegattin und die drei gemeinsamen minderjährigen Kinder sind syrische Staatsangehörige, denen mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im Jahr 2014 bzw 2015 der Status als Asylberechtigte zuerkannt wurde. Sie leben gemeinsam in einer rund 80m² großen Mietwohnung in der Stadt Salzburg, für welche der Beschwerdeführer im Monat Jänner 2018 € 528,10 an Entgelt und Betriebskostenakonto zu entrichten hatte. Der Beschwerdeführer, seine Kinder und teilweise auch seine Ehegattin, beziehen seit dem Jahr 2014 Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung.

 

Der vermögenslose Beschwerdeführer bezog im verfahrensgegenständlichen Monat Jänner 2018 eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhalts vom Arbeitsmarktservice, seine drei minderjährigen Kinder hatten kein Einkommen. Die Ehegattin bezog Kinderbetreuungsgeld, für die drei minderjährigen Kinder wird Familienbeihilfe bezogen und wurden im verfahrensgegenständlichen Monat Jänner 2018 weitere Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz ausbezahlt.

 

Der Beschwerdeführer ist Informatiker und Ende des Jahres 2007 ursprünglich als Student mit einem Stipendium des syrischen Staates nach Österreich eingereist. In den verfahrensgegenständlichen Bedarfsmonaten war er an der Universität Salzburg im Doktoratsstudium Informatik inskribiert, hat jedoch im Studium keine Prüfungen absolviert. Der Beschwerdeführer betreibt sein Doktoratsstudium seit dem Jahr 2010 und arbeitet derzeit rund fünf Stunden pro Woche an seiner Doktorarbeit.

 

Der Beschwerdeführer hat bislang in Österreich keinerlei nennenswerte Erwerbstätigkeit ausgeübt. Lediglich im April 2012 war er für einen Tag als Angestellter beschäftigt.

Der Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde unter der Rubrik "Zur Beachtung" im Bescheid vom 12.12.2017, Zahl XXX/30-2017, Seite 8, für den Fall, dass er ab Jänner weiterhin Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung benötige, aufgefordert dem schriftlichen Antrag unter anderem folgende Unterlagen beizulegen:

"Nachweis der Termineinhaltung aller Termine bei EE FF (Nächster Termin am 14.12.2017). Es sind weitere Termine zu vereinbaren und einzuhalten."

 

Weiters wurde der Beschwerdeführer in dieser Rubrik dazu aufgefordert, einen Antrag auf Wohnbeihilfe mit allen benötigten Unterlagen vollständig einzubringen, andernfalls gemäß § 5 Abs 3 iVm § 45 Abs 3 MSG eine Abweisung der Hilfe für die Wohnkosten erfolge.

Er wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass, sollte sein Antrag auf Wohnbeihilfe aufgrund fehlender Unterlagen außer Evidenz genommen werden, vom Sozialamt der Wohngrundbetrag und die ergänzende Wohnbeihilfe gekürzt werde, bzw. eine Abweisung der Anrechnung von Wohnkosten gemäß § 5 Abs 3 iVm § 45 Abs 3 MSG erfolge.

 

Mit Schreiben vom 12.1.2018, Zahl XXX/1-2018 wiederholte die belangte Behörde diese beiden Aufträge fast wortident.

 

Der Beschwerdeführer teilte zum Schreiben der Behörde vom 12.1.2018 mit E-Mail vom 18.1.2018 mit, das bezüglich des Nachweises der Termineinhaltung bei der EE FF ein Mitarbeiter der EE FF der Behörde bereits ein E-Mail gesendet habe und die Behörde den Nachweis somit bereits erhalten habe. Weiters führte er bezüglich der Wohnbeihilfe im Wesentlichen aus, dass er alle gebotenen Handlungen zur Inanspruchnahme der Leistungen der Wohnbeihilfe unternommen habe und die Entscheidung des Gerichts abgewartet werden solle. Das vom Beschwerdeführer beigelegte E-Mail vom Mitarbeiter der EE FF an die belangte Behörde vom 14.12.2017 hat folgenden Wortlaut:

"Hr AA hat seinen heutigen Termin vereinbarungsgemäß wahrgenommen. Es wurde kein weiterer Termin vereinbart. Im heutigem Termin schlug ich Hrn. AA vor, ob er sich vorstellen könne, zu Re-impuls zu gehen, was er einmal grundsätzlich bejahte, wobei er es natürlich vorher persönlich kennenlernen müsse."

Der Beschwerdeführer hat ein mit 28.3.2017 datiertes "Ansuchen um Gewährung einer Wohnbeihilfe" an das Land Salzburg, Abteilung Wohnen und Raumplanung, gestellt. Mit Schreiben der Salzburger Landesregierung vom 16.6.2017 wurde er dazu aufgefordert, folgende, noch fehlende Unterlagen längstens binnen vier Wochen vorzulegen und dahingehend belehrt, dass nach Ablauf der angeführten Frist sein Ansuchen außer Evidenz genommen werde:

"• Einkommensunterlagen AB AA:

Kopie des aktuellsten Mindestsicherungsbescheides. (Der Berechnungsbogen muss vollständig vorgelegt werden!)

• Schriftlicher Nachweis über den gültigen Bezug der Familienbeihilfe, ausgestellt vom Finanzamt mit aktuellen Ausstellungsdatum."

 

Diese von der Salzburger Landesregierung geforderten Unterlagen hat der Beschwerdeführer nicht in Vorlage gebracht.

 

Im Beschwerdeverfahren betreffend den Beschwerdeführer zu Zahl 405-9/440 teilte die Salzburger Landesregierung mit E-Mail vom 6.4.2018 mit, dass unter der Voraussetzung, dass alle Unterlagen vorgelegt worden wären, keine Änderung in der Höhe des Hauptmietzinses eingetreten seien und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Kunde vom 18.9. bis 17.12.2017 AMS-Leistungen (täglich € 22,02 inklusive Kursnebenkosten) und ab 7.2.2018 pauschales Kinderbetreuungsgeld in gleicher Höhe wie die Ehegattin (€20,59 täglich) beziehe, sich von Juni 2017 bis April 2018 eine Wohnbeihilfe von €312,83 monatlich ergebe. Nach Übermittlung der Vorschreibung der Gemeinnützigen Salzburger Wohnbaugesellschaft m.b.H. von 1.7.2017 bis 30.6.2018 teilte die Salzburger Landesregierung mit ergänzenden E-Mail vom 6.4.2018 mit, dass unter Berücksichtigung dieser Unterlagen sich eine erweiterte Wohnbeihilfe ab Juli 2017 von € 314,66 ergebe.

 

Der Beschwerdeführer leidet an insulinpflichtiger Zuckerkrankheit Typ II, einem schweren Schlafapnoesyndrom sowie an leichtgradiger chronischer obstruktiver Lungenerkrankung, was insgesamt einen Gesamtgrad der Behinderung von 50% ergibt. Ihm wurde daher per 24.3.2016 vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Salzburg, ein bis 18.2.2021 befristeter Behindertenpass ausgestellt. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer die Vereinbarung weiterer Termine bei EE FF aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht möglich gewesen wären.

 

2.           Beweiswürdigung:

 

Zur Beweiswürdigung ist auszuführen, dass die obigen Feststellungen auf dem abgeführten Beweisverfahren basieren. Das Gericht konnte sich dabei aus Anlass der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 11.7.2018 einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen. Eine Verständigung mit dem Beschwerdeführer war trotz des Umstandes, dass er auf sämtliche Fragen des Gerichtes in englischer Sprache geantwortet hat, aufgrund der Englischkenntnisse der Richterin problemlos möglich. Der Beschwerdeführer konnte die gestellten Fragen auf den Punkt beantworten und sind keine Hinweise hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer etwas nicht verstanden hat oder sich nicht ausreichend ausdrücken konnte. Weiters ist darzustellen, dass der Beschwerdeführer durchaus in der Lage ist, umfangreiche Eingaben und Schriftsätze in deutscher Sprache zu verfassen und offenbar auch über einen sehr guten passiven Wortschatz der deutschen Sprache verfügt, zumal er auf sämtliche Fragen, die ihm im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung in der Amtssprache deutsch gestellt worden sind, passend antworten konnte. Die Feststellungen zum Verfahrensablauf ergeben sich aus den zitierten, in den Akten aufliegenden, Unterlagen. Dafür, dass dem Beschwerdeführer die Vereinbarung weiterer Termine bei EE FF aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht möglich gewesen wäre, haben sich keine Anhaltspunkte ergeben und wurde dies vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht. Die Feststellungen zu den weiteren persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers (Familie, Wohnung, Gesamtgrad der Behinderung) beruhen auf in den Akten erliegenden Urkunden und damit in Übereinstimmung stehenden Angaben des Beschwerdeführers. Sonstige entscheidungswesentliche Widersprüche sind im Verfahren nicht hervorgekommen, weitere Feststellungen waren entbehrlich.

 

3.           Rechtsgrundlagen:

 

3.1.      Die maßgeblichen Bestimmungen des Salzburger Mindestsicherungsgesetz (MSG) lauten:

Ziel und Aufgabe der Bedarfsorientierten Mindestsicherung

§ 1

(1) Ziel dieses Gesetzes ist die Vermeidung und Bekämpfung von Armut und sozialer Ausschließung von Menschen, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen, unter Förderung einer dauerhaften (Wieder-)Eingliederung dieser Personen in das Erwerbsleben.

(2) Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung hat allen Personen, die sich im Land Salzburg aufhalten und zum dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind, die Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs sowie den Erhalt der bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung erforderlichen Leistungen zu gewährleisten.

Grundsätze

§ 2

(1) Auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung besteht ein Rechtsanspruch, soweit im 3. Abschnitt nicht Anderes bestimmt ist; auf die Zusatzleistungen nach dem 4. Abschnitt besteht kein solcher Anspruch.

(2) Die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind subsidiär. Soweit im Folgenden nicht Anderes bestimmt ist, sind die Leistungen vom Fehlen einer ausreichenden Deckung des jeweiligen Bedarfs durch eigenes Einkommen oder Vermögen oder durch Leistungen Dritter einschließlich des Bundes oder anderer Staaten sowie von der Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft abhängig.

(3) Die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind in der Form zu erbringen, die die zu erzielende Wirkung auf die kostengünstigste, wirtschaftlichste und zweckmäßigste Weise erreichen lässt.

(4) Die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind so zu wählen, dass sie den Hilfesuchenden so weit wie möglich befähigen, von weiterer Hilfe unabhängig zu werden oder zumindest zur Beseitigung seiner Armut oder sozialen Ausschließung beizutragen.

(5) Bei der Planung von Maßnahmen nach diesem Gesetz sind die gesellschaftlichen Entwicklungen und örtlichen Gegebenheiten sowie die unterschiedlichen Bedürfnisse von Frauen und Männern zu berücksichtigen.

 

Begriffsbestimmungen

§ 3

Im Sinn dieses Gesetzes bedeuten die Begriffe:

1.

Alleinstehende: Personen, deren Haushalt keine anderen Personen angehören;

2.

Alleinerziehende: Personen, die nur mit ihnen gegenüber unterhaltsberechtigten minderjährigen Kindern im gemeinsamen Haushalt leben, sowie mit diesen vergleichbare Personen;

3.

Bedarfsgemeinschaft:

a)

im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegatten, eingetragene Partner oder Lebensgefährten,

b)

im gemeinsamen Haushalt mit ihren Eltern, einem Elternteil oder einer vergleichbaren Person lebende minderjährige oder noch in Ausbildung befindliche volljährige Kinder einschließlich Adoptiv- oder Stiefkinder;

4.

Hilfesuchende: eine Person oder eine aus mehreren Personen bestehende Bedarfsgemeinschaft, die ohne Hilfe der Gemeinschaft nicht in der Lage ist, den Lebensunterhalt, den Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung auftretenden Bedarf zu decken;

5.

Lebensunterhalt: der regelmäßig wiederkehrende Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Strom sowie für andere persönliche Bedürfnisse wie eine angemessene soziale und kulturelle Teilhabe;

6.

Wohnbedarf: der für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderliche regelmäßig wiederkehrende Aufwand für:

a)

Miete oder Tilgung und Verzinsung von zur Finanzierung des Erwerbs oder der Errichtung des Eigenheims aufgenommener Hypothekardarlehen,

b)

allgemeine Betriebskosten und

c)

Abgaben;

7.

Bedarf bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung: alle Sachleistungen und Begünstigungen bei Krankheit (einschließlich einer Zahnbehandlung oder eines Zahnersatzes), Schwangerschaft und Entbindung, wie sie Bezieherinnen oder Beziehern einer Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung zukommen;

              

Persönliche Voraussetzungen

§ 4

(1) Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz haben vorbehaltlich Abs 3 nur Personen, die ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Salzburg haben und zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind.

(2) Zum Personenkreis, die zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind, gehören:

1.

österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger;

2.

Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß den §§ 15a und 15b FPG oder gemäß den §§ 51 bis 54a und 57 NAG verfügen;

3.

Personen, mit einem Aufenthaltstitel

a)

‚Daueraufenthalt - EU‘ gemäß § 45 NAG,

b)

‚Familienangehöriger‘ gemäß § 47 Abs 2 NAG,

c)

‚Daueraufenthalt - EU‘ eines anderen Mitgliedsstaates und einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 49 NAG;

4.

Personen, denen der Status des Asylberechtigten nach asylrechtlichen Bestimmungen zuerkannt worden ist.

              

Berücksichtigung von Leistungen Dritter

§ 5

(1) Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind nur soweit zu erbringen, als der Bedarf der Hilfe suchenden Personen für den Lebensunterhalt, den Wohnbedarf und den Bedarf bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist. Dabei haben freiwillige Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen, die von Dritten ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, außer Betracht zu bleiben; dies gilt nicht für Leistungen, die

1.

nach Abs 2 anzurechnen sind,

2.

regelmäßig erbracht werden, sodass nur reduzierte Leistungen nach diesem Gesetz erforderlich sind, oder

3.

ein Ausmaß erreichen, das keine Leistungen nach diesem Gesetz erforderlich macht.

(2) Zu den Leistungen Dritter zählt auch das Einkommen der Personen, die mit der Hilfe suchenden Person in Bedarfsgemeinschaft leben, ausgenommen Kinder, soweit es den für diese Personen nach diesem Gesetz maßgeblichen Bedarf übersteigt. Bei Hilfesuchenden, die mit anderen Personen im gemeinsamen Haushalt leben, wird das Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft vermutet; das Nicht-Vorliegen einer solchen ist von der Hilfe suchenden Person glaubhaft zu machen.

(3) Hilfesuchende haben Ansprüche, bei deren Erfüllung Leistungen nach diesem Gesetz nicht oder nicht im erhaltenen Ausmaß erforderlich wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich unmöglich oder unzumutbar ist. Die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind abzulehnen, zu kürzen oder einzustellen, wenn die Hilfe suchende Person nicht alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung solcher Ansprüche unternimmt.

(4) Personen, die einen Anspruch auf Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 verwirken, ist die Hilfeleistung für die Dauer des Anspruchsverlustes nur in jener Höhe zu gewähren, welche ohne diesen Anspruchsverlust gebühren würde.

Einsatz des Einkommens

§ 6

(1) Bei der Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ist das Einkommen der Hilfesuchenden nach Maßgabe der folgenden Absätze zu berücksichtigen. Zum Einkommen zählen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert sowie eine allfällig gewährte (erweiterte) Wohnbeihilfe gemäß den Salzburger Wohnbauförderungsgesetzen.

(2) Nicht zum Einkommen zählen:

1.

Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, außer es handelt sich um Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich (§ 38j FLAG 1967);

              

Einsatz der Arbeitskraft

§ 8

(1) Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind bei arbeitsfähigen Hilfesuchenden von der Bereitschaft abhängig zu machen, ihre Arbeitskraft im Rahmen ihrer Möglichkeiten einzusetzen und sich um eine entsprechende Erwerbstätigkeit zu bemühen. Dies umfasst auch die Bereitschaft zur Mitwirkung an der Begutachtung der Arbeitsfähigkeit sowie zur Teilnahme an Maßnahmen, die der Steigerung der Arbeitsfähigkeit oder der Vermittelbarkeit dienen.

(2) Bei der Beurteilung nach Abs 1 ist auf die persönliche und familiäre Situation der Hilfe suchenden Person Rücksicht zu nehmen. Die Arbeitsfähigkeit sowie die Zumutbarkeit einer Beschäftigung sind unter sinngemäßer Anwendung der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Bestimmungen über die Gewährung von Notstandshilfe und bei Bezug von Arbeitslosengeld nach diesen zu beurteilen.

(3) Bestehen Zweifel an der Arbeitsfähigkeit, haben sich die Hilfesuchenden auf Anordnung der Behörde einer diesbezüglichen Begutachtung zu unterziehen. Die Begutachtung kann erforderlichenfalls auch eine ganzheitliche Beurteilung des Status der betreffenden Person durch die Erhebung von Potenzialen und Perspektiven sowie die Durchführung einer Sozialanamnese umfassen, um abzuklären, durch welche Maßnahmen die Arbeitsfähigkeit und Vermittelbarkeit bestmöglich gesteigert werden können. Zu diesem Zweck kann damit auch eine arbeitspraktische Erprobung in der Dauer bis zu vier Wochen verbunden werden. Mit der Begutachtung können auch mit dem Arbeitsmarktservice im Rahmen eines Verwaltungsübereinkommens gemeinsam eingerichtete Stellen beauftragt werden.

(4) Der Einsatz der Arbeitskraft darf jedenfalls nicht verlangt werden von Hilfesuchenden,

1.

die das Regelpensionsalter nach dem ASVG bereits erreicht haben;

2.

die Betreuungspflichten gegenüber Kindern haben, welche das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben und keiner Beschäftigung nachgehen können, weil geeignete Betreuungsmöglichkeiten fehlen;

3.

die pflegebedürftige Angehörige (§ 123 ASVG), welche ein Pflegegeld ab der Stufe 3 beziehen, überwiegend betreuen;

4.

die Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern (§§ 14a und 14b AVRÄG) leisten;

5.

die

a)

dem Ausbildungspflichtgesetz unterliegen;

b)

nicht mehr dem Ausbildungspflichtgesetz unterliegen, jedoch vor Vollendung des 18. Lebensjahres mit einer Erwerbs- oder Schulausbildung begonnen haben und diese zielstrebig verfolgen;

c)

den Asylberechtigtenstatus nach Vollendung des 18. Lebensjahres zuerkannt bekommen haben und im Zeitpunkt der Antragstellung auf Leistungen nach diesem Gesetz in einer Erwerbs- oder Schulausbildung stehen, welche sie bereits vor Abschluss des Asylverfahrens und vor Vollendung des 25. Lebensjahres begonnen haben und zielstrebig verfolgen;

6.

die eine Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften beziehen.

(5) Die Hilfe für den Lebensunterhalt ist stufenweise auf bis zu 50 % zu kürzen, wenn trotz schriftlicher Belehrung:

1.

asylberechtigte Hilfesuchende keine Integrationserklärung gemäß § 6 Abs 1 des Integrationsgesetzes unterzeichnen oder gegen diese verstoßen;

2.

Hilfesuchende, die dem Ausbildungspflichtgesetz unterliegen, ihre Schul- oder Erwerbsausbildung nicht zielstrebig verfolgen; oder

3.

Hilfesuchende ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise einsetzen oder ihre Teilnahme verweigern:

a)

an einer Begutachtung oder arbeitspraktischen Erprobung im Sinn des Abs 3,

b)

an einer von der Behörde oder dem Arbeitsmarktservice vermittelten Maßnahme der aktiven Arbeitsmarktpolitik oder

c)

an einer sonstigen Maßnahme zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit, Vermittelbarkeit oder sozialen Stabilisierung.

Eine darüber hinausgehende Kürzung oder ein gänzlicher Entfall der Hilfe für den Lebensunterhalt ist nur bei besonders schweren Verstößen gegen die Pflicht zum Einsatz der Arbeitskraft, zur Unterzeichnung und Einhaltung der Integrationserklärung sowie zur zielstrebigen Verfolgung der Schul- oder Erwerbsausbildung zulässig. Eine grundsätzlich fehlende Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft, zur Unterzeichnung und Einhaltung der Integrationserklärung sowie zur Schul- oder Erwerbsausbildung führt zum gänzlichen Entfall der Leistungen nach diesem Gesetz.

(6) Personen, die bereits eine für Erwerbszwecke geeignete abgeschlossene Ausbildung oder eine Schulausbildung auf Maturaniveau haben und ihre Arbeitskraft allein deshalb nicht voll einsetzen können, weil sie eine weiterführende Ausbildung absolvieren, steht ein Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht zu.

Leistungen

§ 9

(1) Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung besteht aus:

1.

Hilfe für den Lebensunterhalt;

2.

Hilfe für den Wohnbedarf;

3.

Hilfe für den Bedarf bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung.

(2) Die Hilfen für den Lebensunterhalt und den Wohnbedarf werden als pauschalierte Geldleistungen erbracht. Sie dürfen durch Sachleistungen nur ersetzt werden, wenn dadurch im Einzelfall eine dem Ziel oder den Grundsätzen dieses Gesetzes dienende Bedarfsdeckung besser erreicht werden kann. Das ist insbesondere anzunehmen, wenn die kostengünstige, wirtschaftliche und zweckmäßige Verwendung von Geldleistungen nicht gewährleistet ist und auch nicht durch Auszahlung in Teilbeträgen sichergestellt werden kann. Die Festlegung als Sachleistung hat durch Bescheid zu erfolgen.

(3) Geldleistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung können an Dritte ausbezahlt werden, wenn dadurch eine dem Ziel oder den Grundsätzen dieses Gesetzes dienende Bedarfsdeckung besser erreicht werden kann. Die Gebühren für die Auszahlung von Geldleistungen sind vom Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu tragen.

(4) Ansprüche auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung können weder übertragen noch gepfändet oder verpfändet werden.

 

Hilfe für den Lebensunterhalt und den Wohnbedarf

§ 10

(1) Der monatliche Mindeststandard für die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs beträgt:

1.

für Alleinstehende oder Alleinerziehende

744,01 €;

2.

für Ehegatten, eingetragene Partner, in Lebensgemeinschaft lebende Personen oder volljährige Personen, die mit anderen Volljährigen im gemeinsamen Haushalt leben, je Person

75 % des Betrages gemäß Z 1;

3.

für minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht

21 % des Betrages gemäß Z 1.

(2) Die Mindeststandards nach Abs 1 gebühren zwölfmal pro Jahr. Zusätzlich ist für minderjährige Personen gemäß Abs 1 Z 3 in den Monaten März, Juni, September und Dezember eine Sonderzahlung in Höhe von 50 % des Mindeststandards gemäß Abs 1 Z 3 zu gewähren, soweit diese am Stichtag der Sonderzahlung bereits seit mindestens drei Monaten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bezogen haben; eine Unterbrechung des Bezugs der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zufolge Erhalt von Sonderzahlungen bleibt dabei außer Betracht. Allfällige 13. und 14. Monatsbezüge minderjähriger Personen sind auf diese Sonderzahlung anzurechnen.

(3) Von den Mindeststandards gemäß Abs 1 Z 1 und 2 beträgt der Anteil zur Deckung des Wohnbedarfs grundsätzlich 25 % (Wohngrundbetrag). Besteht kein oder ein geringerer Wohnbedarf, ist dieser anderweitig gedeckt oder übersteigt der Wohngrundbetrag den höchstzulässigen Wohnungsaufwand (§ 11 Abs 2), sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25 %. Hinsichtlich der Bemessung des Wohnbedarfs sind alle im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen unabhängig von deren Hilfsbedürftigkeit anteilsmäßig zu berücksichtigen. Keine Hilfe für den Wohnbedarf gebührt für Hilfesuchende, die im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Elternteil leben, wenn dieser Eigentümer oder Mieter der Unterkunft ist, selbst keine Leistungen nach dem 3. Abschnitt dieses Gesetzes bezieht und ein Anspruch auf Familienbeihilfe für die Hilfe suchende Person besteht.

(4) Der Mindeststandard nach Abs 1 Z 1 verändert sich jährlich um den gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende nach § 293 Abs 1 ASVG. Die jährlichen Anpassungen erfolgen auf der Grundlage des Betrages, der sich aus der Anpassung für den Vorzeitraum ergeben hat, und werden zum selben Termin vorgenommen wie die Anpassungen der Ausgleichszulagenrichtsätze. Geringfügige Betragsanpassungen bis zu 50 Cent zur Gewährleistung österreichweit einheitlicher Mindeststandards sind zulässig. Die Landesregierung hat die sich daraus ergebenden Mindeststandards gemäß Abs 1 im Landesgesetzblatt kundzumachen.

Anträge

§ 20

(1) Antragsberechtigt sind:

1.

die Hilfe suchende Person selbst, soweit sie eigenberechtigt ist;

2.

für die Hilfe suchende Person:

a)

ihre gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreter;

b)

ihre Haushaltsangehörigen, auch ohne Nachweis der Bevollmächtigung, wenn keine Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis bestehen;

Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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