TE Vwgh Beschluss 2018/6/27 Ra 2018/15/0057

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Veröffentlicht am 27.06.2018
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §162;
BAO §167 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn sowie die Hofräte MMag. Maislinger und Mag. Novak als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Karlovits, LL.M., über die Revision des Z in I, vertreten durch die Stauder Schuchter Kempf Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft mbH & Co KG in 6020 Innsbruck, Wilhelm Greil Straße 4, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 28. März 2018, Zl. RV/3100470/2016, betreffend Einkommensteuer 2011 bis 2014, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht eine Beschwerde gegen Bescheide, mit denen die Einkommensteuer für die Jahre 2011 bis 2014 - abweichend von den Erklärungen - festgesetzt wurde, ab. Es sprach aus, dass gegen das Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

2 Begründend führte das Bundesfinanzgericht aus, der Revisionswerber sei Inhaber eines im Firmenbuch eingetragenen Einzelunternehmens mit dem Geschäftszweig Schwer- und Sondertransportbegleitungen. Das Unternehmen plane und organisiere Schwertransporte und führe Transportbegleitungen in Österreich durch. Bei starker Auslastung seien in den Streitjahren Aufträge an Subunternehmen weitergegeben worden, die Fahrzeug und Personal für die Transportbegleitung gestellt hätten. Planung, Organisation und Administration seien ausschließlich durch den Revisionswerber erfolgt.

3 Eines der Subunternehmen sei die C Ltd. gewesen, die dem Unternehmen des Revisionswerbers Transportleistungen in Höhe von jeweils mehr als 100.000 EUR pro Jahr im Streitzeitraum in Rechnung gestellt habe. Die C Ltd. habe ihren Geschäftssitz in Delaware, USA. Unter derselben Anschrift hätten 250 weitere Unternehmen ihren Sitz. Als "Registered Agent" (registrierter Vertreter in der Funktion eines Zustellbevollmächtigten) agiere die R Ltd. (Delaware, USA). Die C Ltd. sei eine Basisgesellschaft (Briefkastengesellschaft, Offshore-Firma), eine Gesellschaft, die zwar rechtlich existiere, jedoch tatsächlich keinen Geschäftsbetrieb unterhalte.

4 Die von der C Ltd. in Rechnung gestellten Leistungen seien nach den Angaben des Revisionswerbers bar bezahlt worden. Über Aufforderung der Abgabenbehörde, den Empfänger der Barzahlungen zu benennen, habe der Revisionswerber angegeben, dass von ihm die Zahlung ausschließlich an Herrn L erfolgt sei, der stets persönlich zur Übergabe des Geldes gekommen sei. Der vom Revisionswerber angegebene Zahlungsempfänger L sei unauffindbar und unbekannt.

5 Der Revisionswerber habe dem Verlangen der Abgabenbehörde nicht entsprochen, den Empfänger der angeführten Barzahlungen, die er als Betriebsausgaben für Fremdleistungen gewinnmindernd abgesetzt habe, im Sinne des § 162 Abs. 1 BAO genau zu bezeichnen.

6 Im Rahmen der beweiswürdigenden Erwägungen führte das Bundesfinanzgericht u.a. aus, auf Befragung in der mündlichen Verhandlung habe der Revisionswerber gesagt, er wisse nicht, wer Geschäftsführer bzw. Eigentümer der C Ltd. sei. Welche Stellung Herr L in der Briefkastengesellschaft gehabt habe, sei ihm unbekannt.

7 Das Bundesfinanzgericht teile die Einschätzung der Abgabenbehörde, dass der Revisionswerber hinsichtlich der strittigen Barzahlungen die Empfänger nicht ausreichend iSd § 162 Abs. 1 BAO benannt habe. Der Revisionswerber behaupte, mit einem Unternehmen Geschäftsbeziehungen zu pflegen, von dem nicht mehr bekannt sei als seine rechtliche Existenz. Dem Vorwurf, dass es sich bei der C Ltd. um eine Briefkastengesellschaft handle, die tatsächlich keinen Geschäftsbetrieb unterhalte und zudem in einer Steueroase ansässig sei, habe der Revisionswerber im Verfahren nicht widersprochen. Dass es bei einem Leistungsumfang von mehreren hunderttausend Euro keinen schriftlichen Vertrag gebe, die Geschäftsabwicklung nur über ein bereitgestelltes britisches Servicetelefon erfolgt sei und sämtliche Zahlungen ausschließlich bar erfolgt seien, sei völlig unüblich und erkläre sich nur aus der notorischen Attraktivität der in einer Steueroase ansässigen Briefkastengesellschaft, welche die wahren Zahlungsempfänger verschleiern und vor einer Besteuerung schützen solle. Indem der Revisionswerber nach Übernahme des Unternehmens von G eine derart seltsam gestaltete Geschäftsbeziehung akzeptiert und aufrecht erhalten habe, habe er jenen Abgabenverkürzungen Vorschub geleistet, denen § 162 BAO vorbeugen wolle. Der Aufforderung nach Empfängerbenennung müsse der Revisionswerber durch konkrete Bezeichnung der an der C Ltd. tatsächlich Beteiligten (den wirtschaftlich Berechtigten) entsprechen. Nur irgendeinen Vertreter der Briefkastenfirma zu benennen, der das Bargeld übernommen habe, reiche aber nicht aus. Dies gelte umso mehr, als die mit L benannte Person unbekannt und nicht auffindbar sei, auch nicht über die vom Revisionswerber bekannt gegebene britische Telefonnummer. Die Bezeichnung der tatsächlichen Empfänger der strittigen Barzahlungen könne im vorliegenden Fall nicht als unverschuldetermaßen tatsächlich unmöglich angesehen werden. Obwohl der Revisionswerber nach seiner Übernahme des Unternehmens selbst Bedenken hinsichtlich der unüblichen Geschäftsgebarung mit der C Ltd. gehabt habe und dazu den Verkäufer des Unternehmens (G) angesprochen habe, habe er sich mit dessen Erklärung, es handle sich um ein seriöses Unternehmen, abgefunden und ohne weitere Recherchen die unüblichen Gestaltungen mit beträchtlichem Geschäftsvolumen weiter gepflogen. Geschäftsführer bzw. Eigentümer der C Ltd. seien ihm nach seinen Angaben unbekannt. Von einem seriösen Unternehmer könne aber verlangt werden, die Identität zweifelhafter Geschäftspartner nachhaltig zu hinterfragen, denen über Mittelsmänner mehrere hunderttausend Euro in bar gezahlt würden.

8 Das Bundesfinanzgericht sei daher der Ansicht, dass der Revisionswerber dem Verlangen nicht entsprochen habe, die Empfänger der strittigen Barzahlungen, die er als Betriebsausgaben für Fremdleistungen gewinnmindernd abgesetzt habe, im Sinne des § 162 Abs. 1 BAO genau zu bezeichnen. Der Abzug der Zahlungen als Betriebsausgaben sei sohin zu verweigern gewesen.

9 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die Revision. 10 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

11 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

12 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

13 Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, hat die Revision auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu prüfen (vgl. etwa VwGH 25.4.2018, Ra 2015/13/0025, mwN).

14 In der Revision wird zur Zulässigkeit ausgeführt:

     "Als Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung werden konkrete

Verfahrensfehler geltend gemacht und es wird begehrt, das

Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 28. März 2018 (...) wegen

Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften

aufzuheben, und zwar weil

a)         der Sachverhalt vom Verwaltungsgericht in einem

wesentlichen Punkt aktenwidrig angenommen wurde,

b)         der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt einer

Ergänzung bedarf und

c)         das Verwaltungsgericht bei Einhaltung der verletzten

Verfahrensvorschriften zu einem anderen Erkenntnis oder Beschluss hätte kommen können.

Ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes muss so begründet sein, dass der Denkprozess, der darin seinen Niederschlag findet, sowohl für den Abgabepflichtigen als auch im Fall der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes für diesen nachvollziehbar ist. Dabei ist auf alle vom Abgabepflichtigen substantiiert vorgetragenen, für die Entscheidung relevanten Behauptungen einzugehen (VwGH 21.2.2018, Ra 2016/13/0049 mit Hinweis auf VwGH 13.9.2017, Ra 2015/13/0019, m.w.N.)."

15 Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausführt, ist mit der Nennung von Personen, die als Empfänger bezeichnet werden, der Aufforderung nach § 162 BAO dann nicht entsprochen, wenn maßgebliche Gründe die Vermutung rechtfertigen, dass die benannten Personen nicht die tatsächlichen Empfänger der abgesetzten Beträge sind. Hat die namhaft gemachte Person eine Leistung nicht erbracht, sei es, dass es sich dabei um eine "Briefkastenfirma", d.h. um ein Unternehmen handelt, das keinen geschäftlichen Betrieb hat und deswegen keine Leistung erbringen kann, sei es aus anderen Gründen, so kann diese Person auch nicht als Empfänger im Sinne des § 162 BAO angesehen werden. Die Antwort des Steuerpflichtigen auf Verlangen nach exakter Empfängerbenennung ist - wie alle anderen Sachverhaltsangaben - im Rahmen der freien Beweiswürdigung von der Abgabenbehörde zu würdigen (vgl. VwGH 24.1.2018, Ra 2015/13/0032; vgl. weiters VwGH 18.10.2017, Ra 2015/13/0054; 20.12.2017, Ra 2016/13/0041, je mwN).

16 Dass das Bundesfinanzgericht von dieser Rechtsprechung abgewichen wäre oder die Sachverhaltsannahmen des Bundesfinanzgerichts mit Verfahrensfehlern behaftet wären, zeigt die Revision mit ihrem allgemein gehaltenen Zulässigkeitsvorbringen nicht auf.

17 Dieses Vorbringen enthält zunächst eine Aufzählung von Aufhebungsgründen (§ 42 Abs. 2 Z 3 VwGG); eine Rechtsfrage iSd § 28 Abs. 3 VwGG wird damit nicht konkret dargetan.

18 Soweit aber ein Begründungsmangel, insbesondere die Unterlassung einer Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Abgabepflichtigen behauptet wird, reicht eine im Rahmen der gesonderten Darstellung der Gründe für die Zulässigkeit der Revision nicht weiter substantiierte Behauptung von Verfahrensmängeln nicht aus, um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen, von deren Lösung das rechtliche Schicksal der Revision abhängt (vgl. z.B. VwGH 13.9.2017, Ra 2016/13/0042; 31.1.2018, Ra 2017/15/0105, mwN). Auch ist aus dem Revisionsvorbringen, in welchem jeweils nur angeführt wird, das Verwaltungsgericht hätte bei Einhaltung der verletzten Verfahrensvorschriften zu einem anderen Erkenntnis kommen können, die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht erkennbar. Schließlich ist darauf zu verweisen, dass - entgegen dem Revisionsvorbringen - mit den anlässlich der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen keine weitere Anschrift der C Ltd., sondern eine Anschrift einer C "Ltd. Int." bekannt gegeben wurde. Dass es sich dabei um dieselbe Gesellschaft handle, ist nicht erkennbar.

19 In der Revision werden damit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 27. Juni 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018150057.L00

Im RIS seit

26.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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