TE Lvwg Beschluss 2018/4/26 VGW-102/067/3491/2018

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Veröffentlicht am 26.04.2018
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Entscheidungsdatum

26.04.2018

Index

L60009 Landwirtschaftskammer Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

LWKG Wr §41
LWKG Wr §43
LWKG Wr §44
B-VG Art 130 Abs1 Z2
B-VG Art 130 Abs5
B-VG Art 141 Abs1 liti
B-VG Art 141 Abs1 litj

Text

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Grois über die Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 und Art. 132 Abs. 2 B-VG der F. GmbH, Wien, ..., wegen Verletzung in Rechten infolge Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch den Landeswahlleiter Mag. X. am 24.01.2018 in Wien derart, dass die Beschwerdeführerin nicht in das Wählerverzeichnis des Wahlsprengels Nummer III eingetragen wurde und daher nicht für die am 11.03.2018 stattfindende Wahl der Mitglieder in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer für Wien wahlberechtigt war (belangte Behörde: Landeswahlbehörde für die Landwirtschaftskammerwahl 2018) den

BESCHLUSS

gefasst:

1. Gemäß § 28 Abs. 6 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG wird die Beschwerde zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG zulässig.

BEGRÜNDUNG

I.1. Mit Eingabe vom 12.03.2018 (Postaufgabe am 13.03.2018) brachte die Beschwerdeführerin eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 und Art. 132 Abs. 2 B-VG, wegen Verletzung in Rechten der F. GmbH infolge Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch den Landeswahlleiter Mag. X. am 24.01.2018 in Wien ein.

2. Inhaltlich wurde vorgebracht, der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin habe am 22.01.2018 in das aufgelegte Wählerverzeichnis Einsicht genommen, worin die Beschwerdeführerin nicht aufgenommen worden war. Sohin habe ihr Geschäftsführer am 22.01.2018 schriftlich Einspruch gegen das Wählerverzeichnis wegen Nichtaufnahme der wahlberechtigten Beschwerdeführerin erhoben und ein unterfertigtes Wähleranlageblatt angeschlossen. Mit Verständigung vom 24.01.2018 (hinterlegt am 30.01.2018) wurde der Geschäftsführer bzw. die Beschwerdeführerin durch den Landeswahlleiter Mag. X. darüber informiert, dass die Beschwerdeführerin nicht in das Wählerverzeichnis des Wahlsprengels Nummer III eingetragen wurde. Die Beschwerdeführerin war daher für die am 11.03.2018 stattfindende Wahl der Mitglieder in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer für Wien nicht wahlberechtigt.

3. Die Beschwerdeführerin habe daher am 30.01.2018 erstmalig von der Maßnahme Kenntnis erlangt, weshalb die verfahrensgegenständliche Beschwerde innerhalb der sechswöchigen Beschwerdefrist rechtzeitig erhoben worden sei.

4. Zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien ist in der Beschwerde ausgeführt, bei der beschwerdegegenständlichen Angelegenheit handle es sich um die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Gemäß § 34 Abs. 1 des Wiener Landwirtschaftskammergesetzes werde für das ganze Landesgebiet eine Landeswahlbehörde eingesetzt. Das Verwaltungsgericht Wien sei daher örtlich zuständig. Die sachliche Zuständigkeit ergäbe sich aus Art. 130 B-VG.

II.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben (§ 28 Abs. 6 VwGVG). Eine öffentliche mündliche Verhandlung beim Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG u.a. entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.

2. Die im Beschwerdeverfahren relevanten Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 (WV), zuletzt geändert durch Bundesverfassungsgesetz, BGBl. I Nr. 138/2017, lauten auszugsweise:

„Artikel 130.

(1) bis (4) […]

(5) Von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ausgeschlossen sind Rechtssachen, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder des Verfassungsgerichtshofes gehören sofern nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.“

„Artikel 141.

(1) Der Verfassungsgerichtshof erkennt

a)

bis h) […];

i)

über die Aufnahme von Personen in Wählerevidenzen und die Streichung von Personen aus Wählerevidenzen;

j)

über die Anfechtung von selbstständig anfechtbaren Bescheiden und Entscheidungen der Verwaltungsbehörden sowie – sofern bundes- oder landesgesetzlich vorgesehen – der Verwaltungsgerichte in den Fällen der lit. a bis c und g bis i.

Die Anfechtung gemäß lit. a, b, h, i und j kann auf die behauptete Rechtswidrigkeit des Verfahrens gegründet werden, der Antrag gemäß lit. c und g auf einen gesetzlich vorgesehenen Grund für den Verlust der Mitgliedschaft in einem allgemeinen Vertretungskörper, im Europäischen Parlament, in einem mit der Vollziehung betrauten Organ einer Gemeinde oder in einem satzungsgebenden Organ (Vertretungskörper) einer gesetzlichen beruflichen Vertretung, der Antrag gemäß lit. d, e und f auf einen gesetzlich vorgesehenen Grund für den Amtsverlust. Der Verfassungsgerichtshof hat einer Anfechtung stattzugeben, wenn die behauptete Rechtswidrigkeit des Verfahrens erwiesen wurde und auf das Verfahrensergebnis von Einfluss war. In einem Verfahren vor der Verwaltungsbehörde haben auch der allgemeine Vertretungskörper und das satzungsgebende Organ (Vertretungskörper) der gesetzlichen beruflichen Vertretung Parteistellung.

(2) Wird einer Anfechtung gemäß Abs. 1 lit. a stattgegeben und dadurch die teilweise oder gänzliche Wiederholung der Wahl zu einem allgemeinen Vertretungskörper, zum Europäischen Parlament oder zu einem satzungsgebenden Organ der gesetzlichen beruflichen Vertretungen erforderlich, so verlieren die betroffenen Mitglieder dieses Vertretungskörpers ihr Mandat im Zeitpunkt der Übernahme desselben durch jene Mitglieder, die bei der innerhalb von 100 Tagen nach der Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes durchzuführenden Wiederholungswahl gewählt wurden.“

3. Die im Beschwerdeverfahren relevanten Bestimmungen des Wiener Landwirtschaftskammergesetzes, LGBl. für Wien Nr. 28/1957, zuletzt geändert durch Wiener Landesgesetz, LGBl. für Wien Nr. 50/2014, lauten auszugsweise:

Allgemeines
§ 1.

(1) Zur Vertretung und Förderung der Interessen der Land- und Forstwirtschaft in Wien und der in ihr selbständig Berufstätigen wird die Landwirtschaftskammer für Wien errichtet. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und hat das Recht, Vermögen zu erwerben, zu besitzen und darüber zu verfügen.“

Organe der Landwirtschaftskammer
§ 6.

Die Organe der Landwirtschaftskammer sind:

a)

die Vollversammlung,

b)

der Hauptausschuß,

c)

der Präsident,

d)

der Kontrollausschuss,

e)

die Fachausschüsse.“

Vollversammlung
§ 7.

(1) Die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer besteht aus 23 Mitgliedern. Von diesen werden 20 Mitglieder von den zur Landwirtschaftskammer für Wien Wahlberechtigten (§ 41) auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Drei Mitglieder und ebenso viele Ersatzmitglieder werden von der Landesregierung auf Vorschlag des Landesverbandes Wien des Zentralverbandes der Kleingärtner und Siedler Österreichs unter Bedachtnahme auf die durch das Ergebnis der letzten Wahl des Wiener Gemeinderates festgestellte Stärke der Parteien auf die Dauer der Wahlperiode entsendet.

(2) Die entsendeten Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer müssen österreichische Staatsbürger sein, das 24. Lebensjahr vollendet haben und dürfen von der Wählbarkeit zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sein.

(3) Die Mitglieder der Vollversammlung führen den Titel Kammerrat.“

„§ 8.

(1) Die Vollversammlung ist das beschließende Hauptorgan der Landwirtschaftskammer; sie beschließt endgültig in allen jenen Angelegenheiten, die nicht in diesem Gesetz, in der Geschäftsordnung (§ 19) oder fallweise durch Beschluß der Vollversammlung selbst einem anderen Organ der Kammer (§ 6) oder dem Kammeramte (§ 17) zu endgültigen Erledigung zugewiesen sind.

(2) bis (5) […]“

Allgemeines
§ 29.

(1) Die Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer für Wien werden auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechtes auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.

(2) In die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer werder zwanzig Mitglieder gewählt.

(3) Die zur Vollversammlung der Landwirtschaftskammer für Wien Wahlberechtigten bilden für die Wahl in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer einen einzigen Wahlkörper.“

Wahlausschreibung, Wahltag
§ 30.

(1) Die Landesregierung hat die Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer für Wien spätestens zehn Wochen vor Ablauf der Wahlperiode, falls jedoch die Wahl wegen Gesetzwidrigkeit für ungültig erklärt wurde, innerhalb von vier Wochen nach der Ungültigkeitserklärung durch Verlautbarung im Amtsblatt der Stadt Wien und durch öffentlichen Anschlag auszuschreiben. Als Wahltag ist ein Sonntag oder ein anderer öffentlicher Ruhetag festzusetzen.

(2) Die Wahlausschreibung hat den Wahltag, die Angabe der Zahl der in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer zu wählenden Mitglieder, die Einteilung des Wahlgebietes in Wahlsprengel, deren jeder einen oder mehrere Bezirke oder Teile eines oder mehrerer Bezirke umfaßt, zu enthalten und anzugeben, wann und bei welcher Stelle Wahlvorschläge eingebracht werden können. Gleichzeitig sind darin auch die für die Erfassung der Wahlberechtigten (§ 42) erforderlichen Anordnungen zu treffen. Hinsichtlich der Einteilung des Wahlgebietes in Wahlsprengel ist die Wiener Landwirtschaftskammer anzuhören.

(3) Zwischen dem Tag der Wahlausschreibung und dem Wahltag müssen mindestens 13 Wochen liegen. Als Tag der Wahlausschreibung gilt der Tag der Hinausgabe des die Wahlausschreibung enthaltenden Amtsblattes der Stadt Wien.

WAHLBEHÖRDENAllgemeines
§ 31.

(1) Vor jeder Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer für Wien werden eine Landeswahlbehörde und Sprengelwahlbehörden gebildet. Sie bleiben bis zur Bestellung der neuen Wahlbehörden im Amte.

(2) Die Wahlbehörden bestehen aus einem Vorsitzenden als Wahlleiter und einer Anzahl von Beisitzern. Für den Fall der Verhinderung ist für jeden Vorsitzenden ein Stellvertreter und für jeden Beisitzer ein Ersatzbeisitzer zu bestellen.

(3) Mitglieder der Wahlbehörden können mit Ausnahme der Vorsitzenden und ihrer Stellvertreter nur Personen sein, die das Wahlrecht für die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer (aktives Wahlrecht gemäß § 41) besitzen.

(4) Das Amt eines Mitgliedes einer Wahlbehörde ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme jeder zur Wahl in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer für Wien Berechtigte verpflichtet ist, der in Wien seinen Hauptwohnsitz hat. Die Mitglieder der Wahlbehörden sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.

(5) Die Landesregierung hat den Vorsitzenden der Landeswahlbehörde und seinen Stellvertreter aus dem Kreis der Bediensteten des Amtes der Landesregierung zu ernennen sowie die Beisitzer und Ersatzbeisitzer der Landeswahlbehörde auf Grund der Vorschläge der wahlwerbenden Parteien (Wählergruppen) im Verhältnis der bei der letzten Wahl der Mitglieder der Vollversammlung festgestellten Stärke der Parteien (Wählergruppen) zu berufen.

(6) Der Magistrat hat die Vorsitzenden der Sprengelwahlbehörden und ihre Stellvertreter aus dem Kreis der Bediensteten des Amtes der Landesregierung zu ernennen sowie die Beisitzer und Ersatzbeisitzer der Sprengelwahlbehörden auf Grund der Vorschläge der wahlwerbenden Parteien (Wählergruppen) im Verhältnis der bei der letzten Wahl der Mitglieder der Vollversammlung festgestellten Stärke der Parteien (Wählergruppen) zu berufen.

Wirkungskreis der Wahlbehörden
§ 33.

Die Wahlbehörden haben die Geschäfte zu besorgen, die ihnen nach diesem Gesetze zukommen. Sie entscheiden in allen Fragen, die sich in ihrem Bereich über das Wahlrecht und die Ausübung des Wahlrechtes ergeben. Ihre Tätigkeit hat sich jedoch nur auf allgemeine, grundsätzliche und wichtige Verfügungen und Entscheidungen zu beschränken. Alle anderen Arbeiten obliegen den Wahlleitern.“

Landeswahlbehörde
§ 34.

(1) Für das ganze Landesgebiet wird eine Landeswahlbehörde eingesetzt.

(2) Die Landeswahlbehörde besteht aus dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter als Landeswahlleiter und acht Beisitzern.

(3) Die Landeswahlbehörde führt, unbeschadet des ihr nach § 33 zukommenden Wirkungskreises, die Oberaufsicht über alle anderen Wahlbehörden.“

Sprengelwahlbehörden
§ 35.

(1) Für jeden Wahlsprengel (§ 30) ist eine Sprengelwahlbehörde einzusetzen, die aus einem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter als Wahlleiter und aus drei Beisitzern besteht.

(2) Den Sprengelwahlbehörden obliegen neben den im § 33 angeführten Geschäften insbesondere die im § 61 (Durchführung und Leitung der Wahl, Ordnungsgewalt des Wahlleiters), § 72 (Stimmzettelprüfung, Stimmenzählung), § 73 (Beurkundung des Wahlvorganges und des örtlichen Wahlergebnisses) bezeichneten Aufgaben.“

Beschlußfähigkeit, gültige Beschlüsse der Wahlbehörden, Niederschrift
§ 39.

(1) Die Wahlbehörden sind beschlußfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und wenigstens zwei Drittel der Beisitzer anwesend sind.

(2) Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist Stimmenmehrheit erforderlich. Der Vorsitzende stimmt nicht mit, bei Stimmengleichheit gilt jedoch die Anschauung zum Beschluß erhoben, der er beitritt.

(3) Die Ersatzbeisitzer werden bei der Feststellung der Beschlußfähigkeit und bei der Abstimmung nur dann berücksichtigt, wenn ihre zugehörigen Beisitzer an der Ausübung ihres Amtes verhindert sind.

(4) Über die Sitzungen der Wahlbehörden sind Niederschriften aufzunehmen.“

Selbständige Durchführung von Amtshandlungen durch den Wahlleiter
§ 40.

Wenn ungeachtet der ordnungsmäßigen Einberufung die Wahlbehörde, insbesondere am Wahltage, nicht in beschlußfähiger Anzahl der Mitglieder zusammentritt oder während der Amtshandlung beschlußunfähig wird und die Dringlichkeit der Amtshandlung einen Aufschub nicht zuläßt, hat der Wahlleiter die Amtshandlung selbständig durchzuführen. In diesem Falle hat er nach Möglichkeit unter Berücksichtigung der Parteienverhältnisse Vertrauenspersonen beizuziehen.“

Aktives Wahlrecht
§ 41.

(1) Wahlberechtigt für die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer sind:

1.

alle kammerzugehörigen physischen Personen, die vor dem 1. Jänner des Wahljahres das 16. Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind oder bei Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht ausgeschlossen wären;

2.

alle kammerzugehörigen juristischen Personen.

Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist, abgesehen vom Wahlalter, nach dem Tag der Wahlausschreibung zu beurteilen.

(2) und (3) [...].“

Wählerverzeichnis
§ 43.

(1) Die Wahlberechtigten sind auf Grund des Mitgliederverzeichnisses (§ 3a) im Wählerverzeichnis einzutragen. Jeder Wahlberechtigte ist in das Wählerverzeichnis jenes Wahlsprengels einzutragen, in dem sein Hauptwohnsitz (Sitz) gelegen ist. Wahlberechtigte, deren Wohnsitz (Sitz) außerhalb des Landes Wien gelegen ist, sind in das Wählerverzeichnis jenes Wahlsprengels aufzunehmen, der in der Wahlausschreibung hiefür bestimmt ist.

(2) Die Wählerverzeichnisse werden nach Wahlsprengeln und innerhalb dieser nach Gemeindebezirken oder Bezirksteilen, Straßen und Hausnummern angelegt. Die Anlegung der Wählerverzeichnisse obliegt der Landwirtschaftskammer.

(3) Für das Wählerverzeichnis ist das Muster nach Anlage 3 zu verwenden. ./3

(4) Die Landwirtschaftskammer hat vor der Eintragung in das Wählerverzeichnis zu prüfen, ob den Personen das aktive Wahlrecht nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zusteht. Bejahendenfalls werden bei physischen Personen der Zu- und Vorname, die Anschrift, das Geburtsjahr und der Beruf, bei juristischen Personen Name und Sitz unter fortlaufenden Zahlen eingetragen. Bei juristischen Personen, die das Wahlrecht durch einen bevollmächtigten Vertreter ausüben (§ 41 Abs. 2), ist in der Rubrik „Anmerkung“ mit dem Worte „Vollmacht“ darauf hinzuweisen.

(5) Den wahlwerbenden Parteien (Wählergruppen) sind auf ihr Verlangen spätestens am ersten Tage der Auflegung der Wählerverzeichnisse Abschriften derselben gegen Ersatz der Kosten auszufolgen.“

Auflegung der Wählerverzeichnisse
§ 44.

(1) Spätestens am 40. Tag nach der Wahlausschreibung ist das Wählerverzeichnis in einem allgemein zugänglichen Raume zur öffentlichen Einsicht durch fünf Arbeitstage aufzulegen. Innerhalb der Einsichtsfrist kann jedermann in das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen und davon Abschriften oder Vervielfältigungen herstellen. Je nach Bedarf ist entweder in jedem Sprengel eine eigene oder für örtlich aneinandergrenzende Sprengel eine gemeinsame Auflagestelle einzurichten.

(2) Die Auflegung des Wählerverzeichnisses ist von der Landeswahlbehörde im Amtsblatt der Stadt Wien und durch öffentlichen Anschlag kundzumachen. Die Kundmachung hat die Einsichtsfrist, die für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden, die Bezeichnung der Räume, in denen das Wählerverzeichnis aufliegt und Einsprüche entgegengenommen werden können, sowie die Bestimmungen des § 45 zu enthalten.

(3) Vom ersten Tag der Auflegungen an dürfen Änderungen im Wählerverzeichnis nur auf Grund der Ergebnisse des Einspruchsverfahrens vorgenommen werden. Ausgenommen hievon ist die Behebung von Formgebrechen, wie zum Beispiel Schreibfehler.“

Einsprüche
§ 45.

(1) Gegen das Wählerverzeichnis kann jede Person, die entweder im Wählerverzeichnis eingetragen ist oder für sich das Wahlrecht in Anspruch nimmt, unter Angabe ihres Namens und der Wohnadresse (Sitz) innerhalb der Einsichtsfrist wegen Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter schriftlich oder mündlich Einspruch erheben. Über den Einspruch hat die Landeswahlbehörde zu entscheiden.

(2) Die Einsprüche sind, falls sie schriftlich eingebracht werden, für jeden Einspruchsfall gesondert bei der Auflagestelle zu überreichen. Hat der Einspruch die Aufnahme eines vermeintlich Wahlberechtigten zum Gegenstand, so sind auch die zur Begründung des Einspruches notwendigen Belege, insbesondere ein vom vermeintlich Wahlberechtigten unterfertigtes Wähleranlageblatt (Anlage 2), anzuschließen. Wird im Einspruch die Streichung eines vermeintlich Nichtwahlberechtigten begehrt, so ist der Grund hiefür anzugeben. Alle Einsprüche, auch mangelhaft belegte, sind von der Auflagestelle entgegenzunehmen und unverzüglich an die Landeswahlbehörde weiterzuleiten.“

„§ 47.

(1) Über den Einspruch entscheidet die Landeswahlbehörde innerhalb von drei Wochen.“

Abschluß der Wählerverzeichnisse
§ 48.

Nach Abschluß des Einspruchsverfahrens sind die Wählerverzeichnisse richtigzustellen und innerhalb von acht Tagen abzuschließen.“

Teilnahme an der Wahl
§ 49.

An der Wahl dürfen nur Wahlberechtigte teilnehmen, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind. Jeder Wahlberechtigte darf in den Wählerverzeichnissen nur einmal eingetragen sein.“

III.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 5 B-VG sind von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte unter anderem jene Rechtssachen ausgeschlossen, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören, sofern nicht im Bundes-Verfassungsgesetz anderes bestimmt ist.

Die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes umfasst die Rechtssache der Aufnahme von Personen in Wählerevidenzen und die Streichung von Personen aus Wählerevidenzen (Art. 141 Abs. 1 lit. i B-VG) respektive – soweit in Bundes- oder Landesgesetzen in den Fällen der Aufnahme von Personen in Wählerevidenzen und Streichung von Personen aus Wählerevidenzen eine Entscheidung der Verwaltungsgerichte über selbständig anfechtbare Bescheide bzw. Entscheidungen der Verwaltungsbehörden vorgesehen ist – über Entscheidungen der Verwaltungsgerichte in der Rechtssache der Aufnahme von Personen in Wählerevidenzen und die Streichung von Personen aus Wählerevidenzen (Art. 141 Abs. 1 lit. j B-VG).

Damit ist eine ausschließliche Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes in allen wahlrechtlichen Angelegenheiten – insbesondere Verfahren betreffend die Eintragung und Streichung von Personen in die und aus den Wählerevidenzen und Wahlverzeichnissen – vorgesehen und von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte gemäß Art. 130 Abs. 5 B-VG von Verfassungswegen ausgenommen, sofern nicht durch Bundes- oder Landesgesetz ein Rechtszug zu Verwaltungsgerichten ermöglicht wird (vgl. insbesondere etwa RV 1618 BlgNR 24. GP Zu Art. 1 Z 75, AB 1771 BlgNR 24. GP Zu lit. a Z 15 und AB 2381 BlgNR 24. GP Zu Art. 1 Z 3 und 4).

1.2. Das Wiener Landwirtschaftskammergesetz ist ein Gesetz über die berufliche Vertretung auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet (vgl. § 1 Abs. 1 erster Satz: „Zur Vertretung und Förderung der Interessen der Land- und Forstwirtschaft in Wien und der in ihr selbständig Berufstätigen wird die Landwirtschaftskammer für Wien errichtet.“). Deren Vollversammlung ist das beschließende Hauptorgan der Wiener Landwirtschaftskammer. Die Vollversammlung beschließt, neben - der Geschäftsordnung - endgültig in all jenen Angelegenheiten, die nicht im Landwirtschaftskammergesetz, in der Geschäftsordnung oder fallweise durch Beschluss der Vollversammlung selbst einem anderen Organ der Kammer oder dem Kammeramte zur endgültigen Erledigung zugewiesen sind (§§ 6, 8, 19 des Wiener Landwirtschaftskammergesetzes).

Die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer besteht aus 23 Mitgliedern. Davon werden 20 Mitglieder von den zur Landwirtschaftskammer für Wien Wahlberechtigten (§ 41) auf die Dauer von fünf Jahren gewählt (§ 7 Wiener Landwirtschafskammergesetz). Wer zur Vollversammlung der Wiener Landwirtschaftskammer (aktiv) wahlberechtigt ist, ist in dessen § 41 geregelt. Nach § 43 des Wiener Landwirtschaftskammergesetzes sind die Wahlberechtigten auf Grund des Mitgliederverzeichnisses (§ 3a) im Wählerverzeichnis einzutragen. Auflegung und Einsprüche gegen die Wählerverzeichnisse sind in den §§ 44 ff des Wiener Landwirtschaftskammergesetzes geregelt. Danach kann eine Person, die für sich das Wahlrecht in Anspruch nimmt wegen Nichtaufnahme (vermeintlich) Wahlberechtigter Einspruch erhoben werden über den die Landeswahlbehörde innerhalb von drei Wochen zu entscheiden hat. Nach Abschluss des Einspruchsverfahrens sind die Wählerverzeichnisse richtig zu stellen und innerhalb von acht Tagen abzuschließen.

Einen Rechtszug gegen die Entscheidung der Landeswahlbehörde eröffnet das Wiener Landwirtschaftskammergesetz nicht.

1.3. Da somit das Wiener Landwirtschaftskammergesetz nicht von der bundesverfassungsgesetzlich eröffneten Ausnahmemöglichkeit Gebrauch gemacht hat, einen Rechtszug (zum Verwaltungsgericht Wien) zu eröffnen (vgl. AB 2381 BlgNR 24. GP, Zu Z 3 und 4, betreffend Art. 141 Abs. 1 lit. g B-VG in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 115/2013), verblieb die Zuständigkeit beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 141 Abs. 1 lit. i B-VG zur Entscheidung über die wahlrechtliche Angelegenheit der Beschwerdeführerin betreffend deren Aufnahme in das Wahlverzeichnis zur Wahl der Mitglieder in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer für Wien und ist das Verwaltungsgericht Wien entsprechend Art. 130 Abs. 5 B-VG für die beschwerdegegenständliche Angelegenheit sachlich unzuständig.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Da die Beschwerde wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien zurückzuweisen war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

2. Die Kostenentscheidung unterblieb mangels darauf gerichteten Antrages.

3. Der Ausspruch über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur verfahrensgegenständlichen Rechtsfrage nicht ersichtlich ist.

Schlagworte

Landwirtschaftskammer; Wählerverzeichnis; Wahl; Wählerevidenz, Änderung der; Aufnahme, Streichung von Personen; Wählerverzeichnis; Einspruch; Rechtszug

Anmerkung

VfGH v. 25.9.2018, E 2346-2349/2018, W IV 2-5/2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.102.067.3491.2018

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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