TE Lvwg Erkenntnis 2018/6/13 VGW-221/008/RP11/2089/2018

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Veröffentlicht am 13.06.2018
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Entscheidungsdatum

13.06.2018

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §13 Abs2
GewO 1994 §340 Abs1
GewO 1994 §340 Abs3
GewO 1994 §345 Abs3
GewO 1994 §345 Abs5

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Landesrechtspfleger AR Peter Engelhart über die Beschwerde der E. KG, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den … Bezirk, vom 16.01.2018, Zl. …, betreffend Untersagung der Ausübung des Gewerbes Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation gemäß § 340 Abs. 1 und Abs. 3 iVm § 13 Abs. 2 GewO zu Recht e r k a n n t:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Entscheidungsgründe

Der Spruch des angefochtenen Bescheides lautet wie folgt:

„Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den … Bezirk, stellt gemäß § 340 Abs. 1 und Abs. 3 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 in der geltenden Fassung, fest, dass die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes: Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation durch die E. KG, Rechtsform: Kommanditgesellschaft, Firmenbuchnummer: ..., im Standort Wien, I.-straße, nicht vorliegen und untersagt die Ausübung des Gewerbes.

Gleichzeitig wird gemäß § 345 Abs. 5 GewO 1994 auf Grund der Anzeige über die Ausübung dieses Gewerbes durch den Geschäftsführer Herrn Mag. O., geboren am: … 1958 in Wien, Sozialversicherungsnummer: ..., Staatsangehörigkeit: Österreich, wohnhaft in T., Z.-weg, festgestellt, dass die Voraussetzungen nicht gegeben sind.“

In ihrer dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, die ihr mit dem zitierten Bescheid untersagte Ausübung des Gewerbes Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation sei aufgrund der Geschäftsführerstellung des Mag. O. erfolgt. Der genannten Behörde sei am 29.1.2018 der Firmenbuchauszug FN ... übermittelt worden, woraus sich ergebe, dass zum unbeschränkt haftenden Gesellschafter und Geschäftsführer Mag. P. bestellt worden sei. Der neue Geschäftsführer sei Steuerberater und verfüge sowohl über die Qualifikation wie auch die Voraussetzungen zur Ausübung des Gewerbes Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation. Die Gesellschaft werde am Markt werbend tätig, sobald die Gewerbeanmeldung für Mag. P. erfolgt sei.

Aus dem Akteninhalt ergibt sich Folgendes:

Am 6.9.2017 meldete die E. KG bei der Gewerbebehörde das Gewerbe „Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation“ an und wurde gleichzeitig der handelsrechtliche Geschäftsführer Herr Mag. O. zum gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellt.

Im Zuge des behördlichen Ermittlungsverfahrens wurde durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich festgestellt, dass Herr Mag. O. mit einer verfahrensrelevanten Verurteilung (Urteil des Landesgerichts … vom 1.7.2015, GZ: …, rechtskräftig mit 1.7.2015, Geldstrafe von 25.000,-- Euro wegen § 33 (2) lit. b FinStrG, § 11 2. Fall FinStrG, § 33 (1) FinStrG, § 33 (2) lit. a FinStrG, 33 (1) FinStrG) verzeichnet ist.

Der nunmehrigen Beschwerdeführerin wurde dieser Umstand mit Verständigung vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vom 11.9.2017 zur Kenntnis gebracht und ausdrücklich auf die Möglichkeit hingewiesen, dass Herr Mag. O. ein Ansuchen um Erteilung der Nachsicht vom Gewerbeausschluss (§ 26 GewO 1994) bei der Magistratsabteilung 63 einbringen könnte. Der rechtsfreundliche Vertreter des Herrn Mag. O. hat am 28.9.2017 bei der Magistratsabteilung 63 ein entsprechendes Ansuchen eingebracht, dieses jedoch mit Schreiben vom 9.1.2018 zurückgezogen.

In weiterer Folge erging der nunmehr in Beschwerde gezogene Bescheid.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Gemäß § 340 Abs. 1 GewO 1994 hat die Bezirksverwaltungsbehörde aufgrund der Anmeldung des Gewerbes zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen.

Gemäß § 340 Abs. 3 GewO 1994 hat die Bezirksverwaltungsbehörde, wenn die im Abs. 1 erwähnten gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen.

Gemäß § 345 Abs. 5 GewO 1994 hat die Behörde, bei der die Anzeige erstattet worden ist, - unbeschadet eines Verfahrens nach §§ 366 ff – wenn die jeweils geforderten gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind, dies mit Bescheid festzustellen und die Maßnahme oder die Tätigkeit, die Gegenstand der Anzeige ist, zu untersagen.

Gemäß § 13 Abs. 2 GewO 1994, ist, wer wegen der Finanzvergehen des Schmuggels, der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben, der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/1958 in der jeweils geltenden Fassung, der Hinterziehung von Monopoleinnahmen, des vorsätzlichen Eingriffes in ein staatliches Monopolrecht oder der Monopolhehlerei nach § 46 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes von einer Finanzstrafbehörde bestraft worden ist, von der Ausübung des Gewerbes ausgeschlossen, wenn über ihn wegen eines solchen Finanzvergehens eine Geldstrafe von mehr als 726 € oder neben einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe verhängt wurde und wenn seit der Bestrafung noch nicht fünf Jahre vergangen sind. Dies gilt auch, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.

Gemäß § 345 Abs. 3 GewO 1994 sind den Anzeigen die zum Nachweis der gesetzlichen Voraussetzungen für die Maßnahme oder Tätigkeit, die Gegenstand der Anzeige ist, erforderlichen Belege anzuschließen. Betrifft die Anzeige die Tätigkeit einer natürlichen Person, so sind jedenfalls die Belege gemäß § 339 Abs. 3 Z 1 anzuschließen. Betrifft eine solche Anzeige die Tätigkeit als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer, so sind überdies die Belege gemäß § 339 Abs. 3 Z 2 anzuschließen.

Dem wesentlichen Beschwerdevorbringen, wonach zwischenzeitlich (konkret am 31.12.2017) der Steuerberater Mag. P. zum unbeschränkt haftenden Gesellschafter und Geschäftsführer bestellt worden sei und die Gewerbeanmeldung für Mag. P. erfolgen werde, ist Folgendes entgegenzuhalten:

Die gemäß § 340 Abs. 1 GewO 1994 der Behörde aufgetragene Prüfung der Anmeldungsvoraussetzungen ist wegen des konstitutiven Charakters der Gewerbeanmeldung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Anmeldung abzustellen, wobei dieser Zeitpunkt für den Fall einer "nachträglichen" Vorlage von Nachweisen gemäß § 339 Abs. 3 GewO 1994 durch die Bestimmung des § 340 Abs. 1 vierter Satz GewO 1994 eine Präzisierung erfährt. Fehlt es im solcher Art bestimmten Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung an einer Anmeldungsvoraussetzung, ist dies bescheidmäßig festzustellen und es ist die Ausübung des Gewerbes zu untersagen (VwGH-Erkenntnis vom 17.12.2002, GZ 2002/04/0108).

Wie aus dem behördlichen Akt hervorgeht, meldete die nunmehrige Beschwerdeführerin, die E. KG, am 6.9.2017 bei der belangten Behörde das Gewerbe „Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation“ an und wurde gleichzeitig deren handelsrechtlicher Geschäftsführer Herr Mag. O. zum gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellt.

Im gegenständlichen Fall ist daher im Hinblick auf die zitierte Bestimmung des § 340 GewO 1994 und der dazu ergangenen höchstgerichtlichen Judikatur ausschließlich zu prüfen, ob am 6.9.2017 ein Gewerbe durch Gewerbeanmeldung entstanden ist. Nachträgliche Änderungen in der Sachlage wie die Bestellung eines anderen (handelsrechtlichen) Geschäftsführers mit 30.12.2017 sind unbeachtlich.

Da wie oben ausgeführt zum Anmeldungszeitpunkt 6.9.2017 bezüglich des von der Beschwerdeführerin angemeldeten gewerberechtlichen Geschäftsführer Herrn Mag. O. ein im § 13 Abs. 2 GewO 1994 angeführter Gewerbeausschlussgrund vorlag, erging der angefochtene Bescheid zu Recht.

Der Beschwerde musste daher ein Erfolg versagt bleiben und war demnach der angefochtene Bescheid seitens des Verwaltungsgerichtes Wien spruchgemäß zu bestätigen.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG war die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien nicht erforderlich, da sich der maßgebliche Sachverhalt eindeutig aus dem Akteninhalt ergibt und keine Verfahrenspartei eine Verhandlung beantragt hatte.

Weiters konnte eine Verhandlung auch gemäß § 24 Abs. 2 Z 3 VwGVG entfallen, weil die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wurde.

Schlagworte

Gewerbeanmeldung, konstitutiver Charakter, maßgebliche Sach- und Rechtslage, Gewerbeausschlussgrund

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.221.008.RP11.2089.2018

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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