RS Lvwg 2018/5/17 LVwG-AV-1292/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.05.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

17.05.2018

Norm

MSG NÖ 2010 §8 Abs2
MSG NÖ 2010 §21
AVG 1991 §59
ABGB §6
ABGB §7

Rechtssatz

Für die Bedeutung einer spruchmäßigen Aussage ist weder maßgeblich, wie sie die Behörde verstanden wissen wollte, noch, wie sie der Empfänger verstand. Da Bescheide Gesetzen näher stehen als privatrechtlichen Verträgen, ist es vielmehr angebracht, bei ihrer Auslegung analog den Grundsätzen der §§ 6 und 7 (und nicht der §§ 914f) ABGB vorzugehen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 59 Rz 110 mwN).

Schlagworte

Sozialrecht; Mindestsicherung; Neubemessung; Verfahrensrecht; Bescheidspruch; Auslegung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1292.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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