RS Lvwg 2018/5/28 LVwG-AV-325/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.05.2018
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Rechtssatznummer

4

Entscheidungsdatum

28.05.2018

Norm

BAO §98 Abs1
BAO §212a Abs1
BAO §288 Abs1
ZustG §9 Abs3

Rechtssatz

Ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung (§ 212a Abs. 1 BAO) stellt kein Rechtsmittel gegen einen Bescheid dar, sondern handelt es sich dabei um einen gesonderten Antrag. Über diesen Aussetzungsantrag hat nicht die Berufungsbehörde (und auch nicht das Verwaltungsgericht) zu entscheiden, sondern die Abgabenbehörde erster Instanz, der die Einhebung der den Gegenstand des Antrages bildenden Abgabe obliegt.

Schlagworte

Finanzrecht; Abgabenbescheid; Einhebung; Aussetzung; Verfahrensrecht; Zustellbevollmächtigter;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.325.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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