RS Lvwg 2018/5/28 LVwG-AV-325/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.05.2018
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

28.05.2018

Norm

BAO §98 Abs1
BAO §212a Abs1
BAO §288 Abs1
ZustG §9 Abs3

Rechtssatz

Ab dem Zeitpunkt, ab dem eine Behörde von der Bestellung eines Zustellbevollmächtigten Kenntnis erlangt, dürfen Zustellungen nur an diesen  erfolgen. Geschieht dies nicht, gilt die Zustellung (erst) in dem Zeitpunkt als bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist (vgl. VwGH Zl. 2010/07/0014, Zl. Ra 2015/02/0233).

Schlagworte

Finanzrecht; Abgabenbescheid; Einhebung; Aussetzung; Verfahrensrecht; Zustellbevollmächtigter;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.325.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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