RS Lvwg 2018/5/28 LVwG-AV-325/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.05.2018
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

28.05.2018

Norm

BAO §98 Abs1
BAO §212a Abs1
BAO §288 Abs1
ZustG §9 Abs3

Rechtssatz

Für wen nach dem - allein maßgebenden - Willen der Behörde das Schriftstück bestimmt ist, wer also "Empfänger" desselben im Sinn des Zustellgesetzes ist, hängt von der Zustellverfügung ab.

Schlagworte

Finanzrecht; Abgabenbescheid; Einhebung; Aussetzung; Verfahrensrecht; Zustellbevollmächtigter;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.325.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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