RS Lvwg 2018/5/30 LVwG-AV-326/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.2018
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

30.05.2018

Norm

KFG 1967 §45 Abs1
KFG 1967 §45 Abs3
KFG 1967 §45 Abs6a

Rechtssatz

Die Durchführung von Fahrten mit Probefahrtkennzeichen setzt nicht nur voraus, dass die Merkmale des zweiten oder dritten Satzes des § 45 Abs. 1 KFG (Legaldefinition des Begriffes "Probefahrt") vorliegen, sondern darüber hinaus auch, dass es sich um eine zulässige Probefahrt handelt, d. h. dass einer den Merkmalen des zweiten oder dritten Satzes des § 45 Abs. 1 KFG entsprechenden Fahrt eine Bewilligung nach § 45 Abs. 1 KFG zugrunde liegt, was seinerseits voraussetzt, dass es sich um eine Fahrt im Rahmen des gewerblichen Betriebes des Besitzers der Bewilligung nach § 45 Abs. 1 KFG handelt (VwGH 88/03/0158).

Schlagworte

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Probefahrten; Entziehung; gewerblicher Betrieb;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.326.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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