TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/9 W214 2158020-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.07.2018
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Entscheidungsdatum

09.07.2018

Norm

AsylG 2005 §11
AsylG 2005 §2 Abs1 Z15
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §75 Abs24
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 2 heute
  2. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2021 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2020
  3. AsylG 2005 § 2 gültig ab 24.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  4. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  8. AsylG 2005 § 2 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  12. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  13. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  15. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 75 heute
  2. AsylG 2005 § 75 gültig ab 24.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2025
  3. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.09.2018 bis 23.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.06.2016 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 75 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  7. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  9. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. AsylG 2005 § 75 gültig von 26.07.2012 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2012
  11. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2011 bis 25.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  14. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  15. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W214 2158020-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.04.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX .05.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.04.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 .05.2018 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 33/2013 (VwGVG), stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein taubstummer syrischer Staatsangehöriger sunnitisch-muslimischen Glaubens und Zugehöriger der Volksgruppe der Araber, stellte am XXXX .09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung am XXXX .09.2015 gab er an, aus XXXX legal ausgereist zu sein. In seinem Land herrsche Krieg, es sei alles kaputt und sie hätten auch nichts zu essen. Es sei katastrophal. Er wolle auf keinen Fall zurück in sein Heimatland. Er sei sich sicher, dass er bei einer Rückkehr getötet werde, weil er das Land verlassen habe.1. Der Beschwerdeführer, ein taubstummer syrischer Staatsangehöriger sunnitisch-muslimischen Glaubens und Zugehöriger der Volksgruppe der Araber, stellte am römisch 40 .09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung am römisch 40 .09.2015 gab er an, aus römisch 40 legal ausgereist zu sein. In seinem Land herrsche Krieg, es sei alles kaputt und sie hätten auch nichts zu essen. Es sei katastrophal. Er wolle auf keinen Fall zurück in sein Heimatland. Er sei sich sicher, dass er bei einer Rückkehr getötet werde, weil er das Land verlassen habe.

2. Am 12.01.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) im Beisein eines Dolmetschers für Arabisch und eines Dolmetschers für Gebärdensprache niederschriftlich einvernommen. Er legte seinen Reisepass und sein Militärbuch vor. Er gab an, verheiratet zu sein, zwei Töchter zu haben und in Syrien in einer Schneiderei gearbeitet zu haben. Sein letzter Arbeitstag in Syrien sei acht Tage vor seiner Ausreise gewesen. Als er zur Arbeit gegangen sei, sei er an einem Kontrollpunkt in der Nähe seines Wohnortes von Soldaten kontrolliert worden. Der Soldat habe ihm sein Handy weggenommen, und er habe an einem Tunnel arbeiten müssen. Der Tunnel hätte in das XXXX führen sollen. Er habe mehrere Tage dort arbeiten müssen, aber immer wieder zuhause geschlafen. Nach dem vierten Tag habe er seiner Frau gesagt, dass er flüchten werde. Bei der Ausreise sei es zu keinen Problemen gekommen. Zu seinem Militärdienst befragt führte der Beschwerdeführer aus, dass er sechs Monate beim Militär gewesen sei und dort Hilfsdienste geleistet habe. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer jemals persönlich konkret bedroht oder verfolgt worden sei, führte dieser aus, dass er Angst gehabt habe, als Reservist eingezogen zu werden. Er sei vom Regime bedroht worden. Er habe Angst gehabt, dass er irgendwann zum Kämpfen in die Berge eingezogen würde.2. Am 12.01.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) im Beisein eines Dolmetschers für Arabisch und eines Dolmetschers für Gebärdensprache niederschriftlich einvernommen. Er legte seinen Reisepass und sein Militärbuch vor. Er gab an, verheiratet zu sein, zwei Töchter zu haben und in Syrien in einer Schneiderei gearbeitet zu haben. Sein letzter Arbeitstag in Syrien sei acht Tage vor seiner Ausreise gewesen. Als er zur Arbeit gegangen sei, sei er an einem Kontrollpunkt in der Nähe seines Wohnortes von Soldaten kontrolliert worden. Der Soldat habe ihm sein Handy weggenommen, und er habe an einem Tunnel arbeiten müssen. Der Tunnel hätte in das römisch 40 führen sollen. Er habe mehrere Tage dort arbeiten müssen, aber immer wieder zuhause geschlafen. Nach dem vierten Tag habe er seiner Frau gesagt, dass er flüchten werde. Bei der Ausreise sei es zu keinen Problemen gekommen. Zu seinem Militärdienst befragt führte der Beschwerdeführer aus, dass er sechs Monate beim Militär gewesen sei und dort Hilfsdienste geleistet habe. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer jemals persönlich konkret bedroht oder verfolgt worden sei, führte dieser aus, dass er Angst gehabt habe, als Reservist eingezogen zu werden. Er sei vom Regime bedroht worden. Er habe Angst gehabt, dass er irgendwann zum Kämpfen in die Berge eingezogen würde.

In weiterer Folge wurden vom Beschwerdeführer ein Mitgliedsausweis einer Gehörlosen-Organisation und ein Auszug aus dem Familienregister vorgelegt.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 12.04.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 11.04.2018 erteilt (Spruchpunkt III.).3. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 12.04.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 11.04.2018 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Die belangte Behörde stellte neben allgemeinen herkunftsbezogenen Länderfeststellungen die Identität des Beschwerdeführers fest und begründete im angefochtenen Bescheid die abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer seine Heimat wegen des dort herrschenden Bürgerkrieges und der allgemeinen schlechten Lage verlassen habe. Es bestehe kein Hinweis, dass der Beschwerdeführer zum Militärdienst eingezogen hätte werden sollen und es hätten sich keine Hinweise auf das Bestehen einer individuellen, konkret gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfolgung ergeben. Hingegen wurde dem Beschwerdeführer aufgrund der allgemeinen Lage in Syrien der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater zur Seite gestellt.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

4. Gegen Spruchpunkt I. des oben genannten Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurden ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren und eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde gerügt. Der Beschwerdeführer hätte bei einem Verbleib in Syrien gegen seinen ausdrücklichen Willen an Kampfhandlungen teilnehmen müssen. Außerdem sei er in einer speziellen Situation, welche ihn besonders vulnerabel mache. Die belangte Behörde habe überhaupt keine Ermittlungen zu dem Umstand angestellt, wie taubstumme Personen im Syrien-Konflikt behandelt würden. Verschiedene Berichte würden belegen, dass der Kampfeinsatz von taubstummen Personen plausibel und mit hoher Wahrscheinlichkeit auch in Syrien üblich sei. Wäre der Beschwerdeführer mehr dazu befragt worden, hätte er auch vorbringen können, dass er wisse, dass taubstumme Personen häufig als Ladeschützen in Panzern eingesetzt werden.4. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des oben genannten Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurden ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren und eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde gerügt. Der Beschwerdeführer hätte bei einem Verbleib in Syrien gegen seinen ausdrücklichen Willen an Kampfhandlungen teilnehmen müssen. Außerdem sei er in einer speziellen Situation, welche ihn besonders vulnerabel mache. Die belangte Behörde habe überhaupt keine Ermittlungen zu dem Umstand angestellt, wie taubstumme Personen im Syrien-Konflikt behandelt würden. Verschiedene Berichte würden belegen, dass der Kampfeinsatz von taubstummen Personen plausibel und mit hoher Wahrscheinlichkeit auch in Syrien üblich sei. Wäre der Beschwerdeführer mehr dazu befragt worden, hätte er auch vorbringen können, dass er wisse, dass taubstumme Personen häufig als Ladeschützen in Panzern eingesetzt werden.

5. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 19.05.2017 am Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

6. Am XXXX .05.2018 fand im Beisein von einem Dolmetscher für die Sprache Arabisch und einer Dolmetscherin für die Gebärdensprache eine mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht statt. Der Beschwerdeführer führte aus, dass seine Frau und seine Kinder sich noch in Syrien befänden, seine Eltern jedoch in Saudi-Arabien. Er habe vier Brüder und zwei Schwestern, die jedoch nicht mehr in Syrien, sondern in Saudi-Arabien bzw. in Europa leben würden. Nach seinen Fluchtgründen befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass er auf dem Weg zur Arbeit angehalten worden sei, sein Handy ihm weggenommen worden und er gezwungen worden sei, vier Tage lang an einem unterirdischen Tunnel zu graben. Er habe immer mehr Angst bekommen, dass sie inmitten feindlicher Truppen aus dem Tunnel kommen würden oder dass Bomben in den Tunnel hineingesteckt würden, deswegen habe er beschlossen zu fliehen. Er sei bereits am Tag nach dem vierten Arbeitstag geflohen. Bei einer Rückkehr nach Syrien würde man ihn sicher zum Kriegsdienst zwingen, er würde irgendwo hin deportiert werden, wo er sicher sterben werde, weil er nichts höre. Auf Frage des Rechtsvertreters bestätigte der Beschwerdeführer, dass er den Soldaten bei der Kontrolle einen Ausweis geben musste und diese daher gewusst hätten, wie der Beschwerdeführer heiße, und auch herausfinden hätten können, wo er wohne. Der Rechtsvertreter verwies auf Länderberichte, wonach Männer auch im Alter von 50 bis 60 Jahren zum aktiven Dienst einberufen werden könnten. Der Beschwerdeführer erfülle somit die Voraussetzungen für die Asylgewährung.6. Am römisch 40 .05.2018 fand im Beisein von einem Dolmetscher für die Sprache Arabisch und einer Dolmetscherin für die Gebärdensprache eine mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht statt. Der Beschwerdeführer führte aus, dass seine Frau und seine Kinder sich noch in Syrien befänden, seine Eltern jedoch in Saudi-Arabien. Er habe vier Brüder und zwei Schwestern, die jedoch nicht mehr in Syrien, sondern in Saudi-Arabien bzw. in Europa leben würden. Nach seinen Fluchtgründen befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass er auf dem Weg zur Arbeit angehalten worden sei, sein Handy ihm weggenommen worden und er gezwungen worden sei, vier Tage lang an einem unterirdischen Tunnel zu graben. Er habe immer mehr Angst bekommen, dass sie inmitten feindlicher Truppen aus dem Tunnel kommen würden oder dass Bomben in den Tunnel hineingesteckt würden, deswegen habe er beschlossen zu fliehen. Er sei bereits am Tag nach dem vierten Arbeitstag geflohen. Bei einer Rückkehr nach Syrien würde man ihn sicher zum Kriegsdienst zwingen, er würde irgendwo hin deportiert werden, wo er sicher sterben werde, weil er nichts höre. Auf Frage des Rechtsvertreters bestätigte der Beschwerdeführer, dass er den Soldaten bei der Kontrolle einen Ausweis geben musste und diese daher gewusst hätten, wie der Beschwerdeführer heiße, und auch herausfinden hätten können, wo er wohne. Der Rechtsvertreter verwies auf Länderberichte, wonach Männer auch im Alter von 50 bis 60 Jahren zum aktiven Dienst einberufen werden könnten. Der Beschwerdeführer erfülle somit die Voraussetzungen für die Asylgewährung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum Beschwerdeführer:

Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er führt den im Spruch genannten Namen und ist am XXXX geboren. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Syriens und Zugehöriger der Volksgruppe der Araber. Er bekennt sich zum muslimischen Glauben.Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er führt den im Spruch genannten Namen und ist am römisch 40 geboren. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Syriens und Zugehöriger der Volksgruppe der Araber. Er bekennt sich zum muslimischen Glauben.

Der Beschwerdeführer verheiratet und hat zwei Töchter. Seine Frau und seine zwei Töchter befinden sich in Syrien. Seine Eltern und seine sechs Geschwister haben Syrien verlassen.

Der Beschwerdeführer ist taubstumm, ist aber davon abgesehen ein gesunder Mann.

Der Beschwerdeführer wurde 2015 von Soldaten vier Tage hintereinander auf dem Weg zur Arbeit kontrolliert und gezwungen, am Graben eines Tunnels, der zum XXXX führen sollte, teilzunehmen. Bei der Kontrolle wurde jeweils auch sein Ausweis kontrolliert, womit sein Name den Soldaten zur Kenntnis gelangte. Der Beschwerdeführer verließ Syrien legal im XXXX 2015, weil er Angst hatte, bei den Grabungen in tödliche Gefahr zu geraten, am Ende des Tunnels feindlichen Gruppierungen gegenüberzustehen bzw. zu Kampfhandlungen gegen regierungsfeindliche Gruppierungen gezwungen zu werden. Der Beschwerdeführer hat sich dem Arbeitsdienst für die syrische Armee durch Flucht entzogen.Der Beschwerdeführer wurde 2015 von Soldaten vier Tage hintereinander auf dem Weg zur Arbeit kontrolliert und gezwungen, am Graben eines Tunnels, der zum römisch 40 führen sollte, teilzunehmen. Bei der Kontrolle wurde jeweils auch sein Ausweis kontrolliert, womit sein Name den Soldaten zur Kenntnis gelangte. Der Beschwerdeführer verließ Syrien legal im römisch 40 2015, weil er Angst hatte, bei den Grabungen in tödliche Gefahr zu geraten, am Ende des Tunnels feindlichen Gruppierungen gegenüberzustehen bzw. zu Kampfhandlungen gegen regierungsfeindliche Gruppierungen gezwungen zu werden. Der Beschwerdeführer hat sich dem Arbeitsdienst für die syrische Armee durch Flucht entzogen.

Der Beschwerdeführer hat sechs Monate (mit Hilfsdiensten) beim Militärdienst abgeleistet und wurde in seinem Militärdienstbuch als Reservist eingetragen.

Der Heimatort des Beschwerdeführers befindet sich unter der Kontrolle des syrischen Regimes.

Eine hinsichtlich des Reiseweges zumutbare und legale Rückkehr nach Syrien ist nur über den Flughafen in Damaskus möglich, der sich in der Hand der Regierung befindet. Einreisende Personen werden im Falle einer Abschiebung oder einer Rückkehr ohne Reisedokument einer intensiven Überprüfung unterzogen.

Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits bei der Einreise festgenommen würde, weil ihm aufgrund seiner Entziehung vom Arbeitsdienst der syrischen Armee ein illoyales Verhalten angelastet würde. Dabei würden ihm völlig unverhältnismäßige Stafmaßnahmen drohen und eine oppositionelle Haltung unterstellt werden.

Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass - insbesondere in diesem Zusammenhang - sein Gesundheitszustand für ausreichend erachtet würde, um (neuerlich) zum Militärdienst einberufen zu werden. Damit wäre er zur Verübung menschenrechtswidriger Handlungen und zur Teilnahme an völkerrechtswidrigen Militäraktionen gezwungen. Auch bei einer Verweigerung des Militärdienstes würden ihm völlig unverhältnismäßige Bestrafungsmaßnahmen und Sanktionen drohen und ihm eine oppositionelle Haltung unterstellt werden.

Die Gefahr der Unterstellung einer oppositionellen Haltung wird noch dadurch verstärkt, dass seine Eltern und Geschwister (darunter vier Brüder; zwei davon leben ins Saudi-Arabien, einer in den Niederlanden und einer in Deutschland) Syrien verlassen haben.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten; auch sonstige Asylausschlussgründe liegen nicht vor.

Dem Beschwerdeführer droht aufgrund seiner Entziehung vom Arbeitsdienst für die syrische Armee und seiner (unterstellten) oppositionellen Haltung sowie seiner allfälligen Weigerung, erneut zum Militärdienst eingezogen zu werden eine asylrelevante Verfolgung.

1.2. Zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:

1.2.0. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformation (KI vom 18.5.2018 (relevant für Abschnitte 3. Sicherheitslage und 18. Rückkehr).

Präsident Baschar al-Assad hat mit russischer Unterstützung die Oberhand im syrischen Bürgerkrieg gewonnen. Große Teile des Landes, insbesondere an den Landesgrenzen, sind jedoch weiter in der Hand von Aufständischen (Standard 22.4.2018).

Nach der zwei Monate andauernden "Operation Olivenzweig" eroberten im März 2018 von der Türkei unterstützte syrische Rebellengruppierungen die Stadt Afrin, eine mehrheitlich kurdische Stadt nahe der türkischen Grenze (NYT 18.3.2018, vgl. IFK 3.2018). Zuvor baten die Kurden die syrische Regierung um Unterstützung bei der Verteidigung Afrins, woraufhin regierungstreue Einheiten, nicht jedoch die syrische Armee selbst, nach Afrin zogen (Reuters 20.2.2018). Nach der erfolgreichen Einnahme von Afrin durch türkische Truppen, kündigte die YPG den Beginn des Guerilla-Kampfes gegen die Türkei und pro-türkische Kräfte an. In den letzten Wochen erfolgten zahlreiche Anschläge (IFK 5.2018).Nach der zwei Monate andauernden "Operation Olivenzweig" eroberten im März 2018 von der Türkei unterstützte syrische Rebellengruppierungen die Stadt Afrin, eine mehrheitlich kurdische Stadt nahe der türkischen Grenze (NYT 18.3.2018, vergleiche IFK 3.2018). Zuvor baten die Kurden die syrische Regierung um Unterstützung bei der Verteidigung Afrins, woraufhin regierungstreue Einheiten, nicht jedoch die syrische Armee selbst, nach Afrin zogen (Reuters 20.2.2018). Nach der erfolgreichen Einnahme von Afrin durch türkische Truppen, kündigte die YPG den Beginn des Guerilla-Kampfes gegen die Türkei und pro-türkische Kräfte an. In den letzten Wochen erfolgten zahlreiche Anschläge (IFK 5.2018).

In den ersten Monaten des Jahres 2018 erlebte Ost-Ghouta, nahe der Hauptstadt Damaskus, die heftigste Angriffswelle der Regierung seit Beginn des Bürgerkrieges (Presse 1.4.2018). Ende Februar 2018 begann nach wochenlangen Bombardements die Bodenoffensive der Regierung auf Ost-Ghouta (IFK 3.2018). Mitte April 2018 wurde die Militäroffensive der syrischen Armee auf die Rebellenenklave von Seiten der russischen Behörden und der syrischen Streitkräfte für beendet erklärt (Standard 15.4.2018, vgl. Syria Direct 12.4.2018). Im April 2018 fand in Douma, in Ost-Ghouta, ein mutmaßlicher Giftgasangriff mit Dutzenden Todesopfern statt, für den die syrische Regierung verantwortlich gemacht wurde. Als Reaktion darauf führten die USA, Frankreich und Großbritannien Vergeltungsschläge auf Ziele in Syrien durch. Dabei handelte es sich um vermutete Chemiewaffenproduktions- und Lagerstätten (BBC News 8.4.2018, Standard 12.4.2018, IFK 5.2018 und Standard 14.4.2018).In den ersten Monaten des Jahres 2018 erlebte Ost-Ghouta, nahe der Hauptstadt Damaskus, die heftigste Angriffswelle der Regierung seit Beginn des Bürgerkrieges (Presse 1.4.2018). Ende Februar 2018 begann nach wochenlangen Bombardements die Bodenoffensive der Regierung auf Ost-Ghouta (IFK 3.2018). Mitte April 2018 wurde die Militäroffensive der syrischen Armee auf die Rebellenenklave von Seiten der russischen Behörden und der syrischen Streitkräfte für beendet erklärt (Standard 15.4.2018, vergleiche Syria Direct 12.4.2018). Im April 2018 fand in Douma, in Ost-Ghouta, ein mutmaßlicher Giftgasangriff mit Dutzenden Todesopfern statt, für den die syrische Regierung verantwortlich gemacht wurde. Als Reaktion darauf führten die USA, Frankreich und Großbritannien Vergeltungsschläge auf Ziele in Syrien durch. Dabei handelte es sich um vermutete Chemiewaffenproduktions- und Lagerstätten (BBC News 8.4.2018, Standard 12.4.2018, IFK 5.2018 und Standard 14.4.2018).

Im April 2018 griff die syrische Armee außerdem Yarmouk und Hajar al-Aswad, etwa 8 Kilometer südlich von Damaskus an. Das Gebiet wurde vor allem von Kämpfern des sogenannten Islamischen Staates (IS) und Jabhat al-Nusra kontrolliert (Standard 20.4.2018). Die Rebellen stimmten schon bald einem Evakuierungsabkommen zu, jedoch hielten die Luftschläge weiterhin an und die bewaffneten Gruppen gaben ihr Gebiet zunächst trotz der Vereinbarungen nicht auf (TDS 23.4.2018). Mit Stand Mitte Mai wird das Gebiet noch immer von Kämpfern des IS gehalten und von der syrischen Regierung belagert (TDS 17.5.2018).

Nach dem gegenseitigen Beschuss zwischen Israel und dem Iran an der Grenze zu Syrien wächst die Sorge um eine weitere militärische Eskalation im Nahen Osten (Standard 10.5.2018).

Im Zuge der Militäroperationen zur Wiedereroberung von zentralen Gebieten Syriens versucht die Regierung zudem neue demographische Verhältnisse zu schaffen, indem sie Stadtplanungsgesetze ändert. So auch zuletzt mit Gesetz Nr. 10, das von Präsident Assad am 2. April 2018 verkündet wurde. Das Gesetz erlaubt den Behörden Zonen innerhalb ihrer Verwaltungsgrenzen für Entwicklung und Wiederaufbau vorzusehen und Immobilienentwicklungsgesellschaften zu gründen, die die Planung und Durchführung solcher Projekte überwachen (CMEC 9.5.2018). Im Zuge dessen ermöglicht das Gesetz die Enteignung von Flüchtlingen, denn gemäß dem Gesetz fallen sämtliche Grundstücke, Wohnungen und Häuser dem syrischen Staat zu, wenn deren Besitzer nicht binnen eines Monats (beginnend mit 11.4.2018) Besitzurkunden bei der dementsprechenden, neu installierten Behörde vorlegen können (VB Naher Osten 24.4.2018). Personen, die ihren Besitz beanspruchen können, erhalten Aktien der neu eingerichteten Immobiliengesellschaften, die dem geschätzten Wert ihres Besitzes entsprechen, wobei es aufgrund der aktuellen Konfliktsituation wahrscheinlich ist, dass der geschätzte Wert weit niedriger als der tatsächliche Marktwert ist (CMEC 9.5.2018). Das Gesetz erfüllt für die syrische Regierung mehrere Zwecke, darunter auch die Möglichkeit zuvor oppositionelle Gebiete in strategisch wichtigen Gegenden mit loyalen Personen zu besiedeln und so die Entstehung potentieller zukünftiger Herde des Widerstandes zu verhindern (CMEC 9.5.2018).

Quellen:

BBC News (8.4.2018): Syria War: At least 70 killed in suspected chemical attack in Douma,

http://www.bbc.com/news/world-middle-east-43686157, Zugriff 16.5.2018

CMEC - Carnegie Middle East Center - Diwan (9.5.2018): The Politics of Dispossession, http://carnegie-mec.org/diwan/76290, Zugriff 15.5.2018

TDS - The Daily Star (23.4.2018): Syrian military hits Daesh in Damascus,

http://www.dailystar.com.lb/News/Middle-East/2018/Apr-23/446356-syrian-military-hits-daesh-in-damascus.ashx, Zugriff 18.5.2018

TDS - The Daily Star (17.5.2018): Syria rebels pull out of their last besieged area,

http://www.dailystar.com.lb/News/Middle-East/2018/May-17/449751-syrian-rebels-pull-out-of-their-last-besieged-area.ashx, Zugriff 18.5.2018

IFK - Institut für Friedenssicherung und Konfliktmanagement (3.2018): Fact Sheet Syrien - Nr. 67 - 1. Februar 2018 - 19.März 2018,

http://www.bundesheer.at/pdf_pool/publikationen/fact_sheet_syr_67_deu.pdf, Zugriff 15.5.2018

IFK - Institut für Friedenssicherung und Konfliktmanagement (5.2018): Fact Sheet Syrien - Nr. 68 - 20. März 2018 - 10. Mai 2018, http://www.bundesheer.at/pdf_pool/publikationen/fact_sheet_syr_68_deu.pdf, Zugriff 16.5.2018

NYT - The New York Times (18.3.2018): Syrian Rebels, Backed by Turkey, Seize Control of Afrin, https://www.nytimes.com/2018/03/18/world/middleeast/afrin-turkey-syria.html, Zugriff 15.5.2018

Die Presse (1.4.2018): Ost-Ghouta: Rebellen und Russen einigen sich über Abzug der Zivilisten,

https://diepresse.com/home/ausland/aussenpolitik/5398698/OstGhouta_Rebellen-und-Russen-einigen-sich-ueber-Abzug-der-Zivilisten, Zugriff 15.5.2018

Reuters (20.2.2018): Syria pro-government forces enter Afrin to aid against Turkey,

https://www.reuters.com/article/us-mideast-crisis-syria-afrin/syria-pro-government-forces-enter-afrin-to-aid-kurds-against-turkey-idUSKCN1G41WG, Zugriff 16.5.2018

Der Standard (12.4.2018): Macron sieht Beweis für Chemiewaffeneinsatz durch Assad-Regime, https://derstandard.at/2000077784824/Weisses-Haus-zu-Syrien-Angriff-Es-ist-noch-nichts-entschieden, Zugriff 16.5.2018

Der Standard (14.4.2018): Trump: "Mission erfüllt" - USA, Frankreich und Großbritannien bombardierten Ziele in Syrien, https://derstandard.at/2000077933572/USA-Frankreich-und-Grossbritannien-bombardieren-Syrien, Zugriff 16.5.2018

Der Standard (15.4.2018): Syrische Armee verkündet Rückeroberung von Ost-Ghouta,

https://derstandard.at/2000077954344/Syrische-Armee-verkuendet-vollstaendige-Rueckeroberung-von-Ost-Ghouta, Zugriff 14.5.2018,

https://derstandard.at/2000079513508/Nach-Golan-Angriff-Israel-greift-Dutzende-iranischer-Ziele-in-Syrien, Zugriff 14.5.2018

Der Standard (20.4.2018): Letzte Rebellen um Damaskus kapitulieren, https://derstandard.at/2000078347552/Letzte-Rebellen-um-Damaskus-kapitulieren, Zugriff 15.5.2018

Der Standard (22.4.2018): Chemiewaffen-Experten nehmen in Syrien erste Proben,

https://derstandard.at/2000078388716/Gespanntes-Warten-auf-Ergebnisse-der-Giftgasexperten-in-Douma, Zugriff 15.5.2018

Der Standard (10.5.2018): Eskalation zwischen Iran und Israel schürt Kriegsangst,

https://derstandard.at/2000079513508/Nach-Golan-Angriff-Israel-greift-Dutzende-iranischer-Ziele-in-Syri

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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