Entscheidungsdatum
10.07.2018Norm
AsylG 2005 §2 Abs1 Z17Spruch
W170 2199334-1/2E
W170 2199325-1/2E
W170 2199340-1/2E
W170 2199338-1/2E
W170 2199331-1/2E
W170 2199329-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
I. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.05.2018, Zl. 1116455609-160745138/BMI-BFA_STM_AST_01, zu Recht:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.05.2018, Zl. 1116455609-160745138/BMI-BFA_STM_AST_01, zu Recht:
A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 28 Abs. 2A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 28, Absatz 2
Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017, in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, stattgegeben und XXXX der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 4 leg.cit kommt XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter für drei Jahre zu. Gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, stattgegeben und römisch 40 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 4, leg.cit kommt römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter für drei Jahre zu. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, leg.cit. wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018, nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2018,, nicht zulässig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.05.2018, Zl. 1115822409-160715883/BMI-BFA_STM_AST_01, zu Recht:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.05.2018, Zl. 1115822409-160715883/BMI-BFA_STM_AST_01, zu Recht:
A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 28 Abs. 2A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 28, Absatz 2
Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017, in Verbindung mit §§ 3 Abs. 1, 34 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, stattgegeben und XXXX der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 4 leg.cit kommt XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigte für drei Jahre zu. Gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, in Verbindung mit Paragraphen 3, Absatz eins, 34, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, stattgegeben und römisch 40 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 4, leg.cit kommt römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigte für drei Jahre zu. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, leg.cit. wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018, nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2018,, nicht zulässig.
III. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch XXXX und XXXX , diese vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.05.2018, Zl. 1115820807-160715905/BMI-BFA_STM_AST_01, zu Recht:römisch drei. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch römisch 40 und römisch 40 , diese vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.05.2018, Zl. 1115820807-160715905/BMI-BFA_STM_AST_01, zu Recht:
A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 28 Abs. 2A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 28, Absatz 2
Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017, in Verbindung mit §§ 3 Abs. 1, 34 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, stattgegeben und XXXX der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 4 leg.cit kommt XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter für drei Jahre zu. Gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, in Verbindung mit Paragraphen 3, Absatz eins, 34, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, stattgegeben und römisch 40 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 4, leg.cit kommt römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter für drei Jahre zu. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, leg.cit. wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018, nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2018,, nicht zulässig.
IV. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch XXXX und XXXX , diese vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.05.2018, Zl. 1115821009-1607159221/BMI-BFA_STM_AST_01, zu Recht:römisch vier. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch römisch 40 und römisch 40 , diese vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.05.2018, Zl. 1115821009-1607159221/BMI-BFA_STM_AST_01, zu Recht:
A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 28 Abs. 2A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 28, Absatz 2
Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017, in Verbindung mit §§ 3 Abs. 1, 34 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, stattgegeben und XXXX der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 4 leg.cit kommt XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter für drei Jahre zu. Gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, in Verbindung mit Paragraphen 3, Absatz eins, 34, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, stattgegeben und römisch 40 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 4, leg.cit kommt römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter für drei Jahre zu. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, leg.cit. wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018, nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2018,, nicht zulässig.
V. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch XXXX und XXXX diese vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.05.2018, Zl. 1115821205-160715930/BMI-BFA_STM_AST_01, zu Recht:römisch fünf. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch römisch 40 und römisch 40 diese vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.05.2018, Zl. 1115821205-160715930/BMI-BFA_STM_AST_01, zu Recht:
A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 28 Abs. 2A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 28, Absatz 2
Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017, in Verbindung mit §§ 3 Abs. 1, 34 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, stattgegeben und XXXX der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 4 leg.cit kommt XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigte für drei Jahre zu. Gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, in Verbindung mit Paragraphen 3, Absatz eins, 34, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, stattgegeben und römisch 40 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 4, leg.cit kommt römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigte für drei Jahre zu. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, leg.cit. wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018, nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2018,, nicht zulässig.
VI. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch XXXX und XXXX , diese vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.05.2018, Zl. 1148042907-170416158/BMI-BFA_STM_AST_01, zu Recht:römisch sechs. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von römisch 40 geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch römisch 40 und römisch 40 , diese vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.05.2018, Zl. 1148042907-170416158/BMI-BFA_STM_AST_01, zu Recht:
A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 28 Abs. 2A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 28, Absatz 2
Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017, in Verbindung mit §§ 3 Abs. 1, 34 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, stattgegeben und XXXX der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 4 leg.cit kommt XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter für drei Jahre zu. Gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, in Verbindung mit Paragraphen 3, Absatz eins, 34, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, stattgegeben und römisch 40 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 4, leg.cit kommt römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter für drei Jahre zu. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, leg.cit. wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018, nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2018,, nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. XXXX (in Folge: beschwerdeführende Partei 1) stellte am 27.05.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem dessen Ehefrau XXXX (in Folge: beschwerdeführende Partei 2) und deren gemeinsame Kinder XXXX , XXXX und XXXX (in Folge: beschwerdeführende Partei 3, 4 und 5) bereits am 22.05.2016 einen solchen Antrag gestellt hatten. XXXX (in Folge: beschwerdeführende Partei 6), der am XXXX in Österreich geborene Sohn der beschwerdeführenden Parteien 1 und 2, stellte am 05.04.2017 - vertreten durch seine Eltern - ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz.1. römisch 40 (in Folge: beschwerdeführende Partei 1) stellte am 27.05.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem dessen Ehefrau römisch 40 (in Folge: beschwerdeführende Partei 2) und deren gemeinsame Kinder römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 (in Folge: beschwerdeführende Partei 3, 4 und 5) bereits am 22.05.2016 einen solchen Antrag gestellt hatten. römisch 40 (in Folge: beschwerdeführende Partei 6), der am römisch 40 in Österreich geborene Sohn der beschwerdeführenden Parteien 1 und 2, stellte am 05.04.2017 - vertreten durch seine Eltern - ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen des Administrativverfahrens brachte die beschwerdeführende Partei 1 im Wesentlichen vor, sie habe Syrien verlassen, da sie fürchte, ansonsten als Reservist zum Militär eingezogen zu werden.
Im Rahmen des Administrativverfahrens legte die beschwerdeführende Partei 1 ihr Militärdienstbuch, ihr Familienbuch, ihre Bestätigung über den abgeleisteten Militärdienst und eine Heiratsurkunde samt entsprechender Übersetzung vor.
Im Rahmen des Administrativverfahrens brachte die beschwerdeführende Partei 2 im Wesentlichen vor, sie habe Syrien wegen des Krieges verlassen; auch sei ihr Mann - die beschwerdeführende Partei 1 - einberufen worden. Die beschwerdeführenden Parteien 3, 4, 5 und 6 hätten keine eigenen Fluchtgründe.
Im Rahmen des Administrativverfahrens legte die beschwerdeführende Partei 2 ihre Geburtsurkunde, ihr Familienbuch und ihren syrischen Personalausweis vor.
Im Rahmen des Administrativverfahrens wurden die beschwerdeführenden Parteien 3, 4, 5 und 6 nicht einvernommen, diese legten keine eigenen Dokumente vor.
Noch vor Bescheiderlassung gelangte dem Bundesamt zur Kenntnis, dass die beschwerdeführende Partei 1 in einem Streit wegen eines dieser nicht mundenden Mahls die beschwerdeführende Partei 2 geschlagen hätte; eine entsprechende Verurteilung ist aber weder dem Akt noch der Strafregisterauskunft der beschwerdeführenden Partei 1 zu entnehmen.
3. Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag der beschwerdeführenden Partei 1 mit im I. Spruch bezeichneten Bescheid vom 25.05.2018, erlassen am 28.05.2018, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde dieser der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.3. Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag der beschwerdeführenden Partei 1 mit im römisch eins. Spruch bezeichneten Bescheid vom 25.05.2018, erlassen am 28.05.2018, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde dieser der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei 1 ihre Fluchtgründe nicht glaubhaft vorgetragen habe und daher eine asylrelevante Verfolgung nicht zu erkennen sei.
Die beschwerdeführenden Parteien 2, 3, 4, 5 und 6 erhielten gleichartige, in den II. bis VI. Sprüchen bezeichnete Bescheide, jeweils datiert mit 25.05.2018 und jeweils am 28.05.2018 zugestellt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass diese keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht hätten und daher im Familienverfahren wie dargestellt zu entscheiden gewesen sei.Die beschwerdeführenden Parteien 2, 3, 4, 5 und 6 erhielten gleichartige, in den römisch zwei. bis römisch sechs. Sprüchen bezeichnete Bescheide, jeweils datiert mit 25.05.2018 und jeweils am 28.05.2018 zugestellt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass diese keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht hätten und daher im Familienverfahren wie dargestellt zu entscheiden gewesen sei.
4. Mit am 22.06.2018 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den jeweiligen Spruchpunkt I. der in den Sprüchen I. bis VI. bezeichneten Bescheide Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der beschwerdeführenden Partei 1 in Syrien die zwangsweise Einziehung zum Militär drohen würde und wurden Ausführungen zur Asylrelevanz des gegenständlichen Vorbringens getätigt.4. Mit am 22.06.2018 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den jeweiligen Spruchpunkt römisch eins. der in den Sprüchen römisch eins. bis römisch sechs. bezeichneten Bescheide Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der beschwerdeführenden Partei 1 in Syrien die zwangsweise Einziehung zum Militär drohen würde und wurden Ausführungen zur Asylrelevanz des gegenständlichen Vorbringens getätigt.
5. Die Beschwerden wurden samt den bezugnehmenden Verwaltungsakten am 27.06.2018 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Hinsichtlich des XXXX hat das Bundesamt im diesen betreffenden Bescheid festgestellt, dass dessen Identität feststehe und dieser der Ehemann von XXXX sowie der Vater der minderjährigen, ledigen Kinder XXXX , XXXX , XXXX und XXXX sei; letzteres entspricht auch den Feststellungen in den Bescheiden von XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX . Weiters ging das Bundesamt im Bescheid davon aus, dass XXXX am XXXX geboren worden sei; diesen Feststellungen ist weder XXXX noch XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX in der Beschwerde entgegengetreten und sind diese nachvollziehbar bzw. mit der Aktenlage in Einklang zu bringen.1.1. Hinsichtlich des römisch 40 hat das Bundesamt im diesen betreffenden Bescheid festgestellt, dass dessen Identität feststehe und dieser der Ehemann von römisch 40 sowie der Vater der minderjährigen, ledigen Kinder römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 sei; letzteres entspricht auch den Feststellungen in den Bescheiden von römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 . Weiters ging das Bundesamt im Bescheid davon aus, dass römisch 40 am römisch 40 geboren worden sei; diesen Feststellungen ist weder römisch 40 noch römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 in der Beschwerde entgegengetreten und sind diese nachvollziehbar bzw. mit der Aktenlage in Einklang zu bringen.
XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX sind in Österreich unbescholten.römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 sind in Österreich unbescholten.
1.2. Das Bundesamt hat im XXXX betreffenden Bescheid festgestellt, dass dieser an keiner schwerwiegenden lebensbedrohenden physischen oder psychischen Erkrankung leide; dieser Feststellung ist XXXX in der Beschwerde nicht entgegengetreten und ist diese nachvollziehbar bzw. mit der Aktenlage in Einklang zu bringen.1.2. Das Bundesamt hat im römisch 40 betreffenden Bescheid festgestellt, dass dieser an keiner schwerwiegenden lebensbedrohenden physischen oder psychischen Erkrankung leide; dieser Feststellung ist römisch 40 in der Beschwerde nicht entgegengetreten und ist diese nachvollziehbar bzw. mit der Aktenlage in Einklang zu bringen.
1.3. Das Bundesamt hat im XXXX betreffenden Bescheid festgestellt, dass willkürliche Festnahmen, Misshandlungen, Folter und Verschwindenlassen durch Einheiten der Regierung weit verbreitet seien und systematisch in Syrien geschehen würden. Es gebe Berichte von desertierten syrischen Soldaten, welche gezwungen worden seien, auf unbewaffnete Zivilisten und Protestierende, darunter Frauen und Kinder, zu schießen.1.3. Das Bundesamt hat im römisch 40 betreffenden Bescheid festgestellt, dass willkürliche Festnahmen, Misshandlungen, Folter und Verschwindenlassen durch Einheiten der Regierung weit verbreitet seien und systematisch in Syrien geschehen würden. Es gebe Berichte von desertierten syrischen Soldaten, welche gezwungen worden seien, auf unbewaffnete Zivilisten und Protestierende, darunter Frauen und Kinder, zu schießen.
Das Bundesamt hat im XXXX betreffenden Bescheid festgestellt, dass bei der Einreise nach Syrien über den Flughafen Damas