TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/20 W167 2002817-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.07.2018
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Entscheidungsdatum

20.07.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GSVG §14b
GSVG §25
GSVG §35b
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GSVG § 14b heute
  2. GSVG § 14b gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. GSVG § 14b gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2012
  4. GSVG § 14b gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/1999
  1. GSVG § 25 heute
  2. GSVG § 25 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  3. GSVG § 25 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  4. GSVG § 25 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  5. GSVG § 25 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  6. GSVG § 25 gültig von 01.01.2015 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2014
  7. GSVG § 25 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  8. GSVG § 25 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  9. GSVG § 25 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  10. GSVG § 25 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2011
  11. GSVG § 25 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 403/2010
  12. GSVG § 25 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  13. GSVG § 25 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 450/2009
  14. GSVG § 25 gültig von 18.06.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  15. GSVG § 25 gültig von 01.01.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 346/2008
  16. GSVG § 25 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2008
  17. GSVG § 25 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  18. GSVG § 25 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  19. GSVG § 25 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  20. GSVG § 25 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  21. GSVG § 25 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  22. GSVG § 25 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2004
  23. GSVG § 25 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  24. GSVG § 25 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  25. GSVG § 25 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  26. GSVG § 25 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 279/2002
  27. GSVG § 25 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2002
  28. GSVG § 25 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  29. GSVG § 25 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2001
  30. GSVG § 25 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  31. GSVG § 25 gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2001
  32. GSVG § 25 gültig von 18.04.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  33. GSVG § 25 gültig von 01.01.2001 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  34. GSVG § 25 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/1999
  35. GSVG § 25 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  36. GSVG § 25 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  37. GSVG § 25 gültig von 20.08.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/1999
  38. GSVG § 25 gültig von 01.01.1999 bis 19.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  39. GSVG § 25 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  40. GSVG § 25 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  41. GSVG § 25 gültig von 01.01.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1996
  1. GSVG § 35b heute
  2. GSVG § 35b gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. GSVG § 35b gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  4. GSVG § 35b gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997

Spruch

W167 2002817-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde (vormals: Einspruch) von XXXX gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft (SVA) vom XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde (vormals: Einspruch) von römisch 40 gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft (SVA) vom römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom XXXX stellte die SVA über Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers fest, dass dieser im Zeitraum XXXX der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 14b GSVG unterlag, führte die monatliche Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung gemäß §§ 25, 35b GSVG iVm § 14e GSVG für die Jahre 2009, 2010 und 2011 an und verpflichtete den Beschwerdeführer zur monatlichen Entrichtung von näher ausgeführten Krankenversicherungsbeiträgen in den Jahren 2009, 2010 und 2011.1. Mit Bescheid vom römisch 40 stellte die SVA über Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers fest, dass dieser im Zeitraum römisch 40 der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gemäß Paragraph 14 b, GSVG unterlag, führte die monatliche Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung gemäß Paragraphen 25, 35 b, GSVG in Verbindung mit Paragraph 14 e, GSVG für die Jahre 2009, 2010 und 2011 an und verpflichtete den Beschwerdeführer zur monatlichen Entrichtung von näher ausgeführten Krankenversicherungsbeiträgen in den Jahren 2009, 2010 und 2011.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig einen näher begründeten Einspruch.

3. Die SVA legte den Einspruch dem Landeshauptmann von Wien zur Entscheidung vor.

4. Am 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Bundesverwaltungsgericht über den Einspruch (nunmehr Beschwerde) über, dem in weitere Folge der Akt übermittelt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Entscheidung gründet sich auf folgenden Sachverhalt:

1.1. Der Beschwerdeführer war im Zeitraum XXXX als Rechtsanwalt freiberuflich tätig und in die Liste der Rechtsanwaltskammer Wien eingetragen.1.1. Der Beschwerdeführer war im Zeitraum römisch 40 als Rechtsanwalt freiberuflich tätig und in die Liste der Rechtsanwaltskammer Wien eingetragen.

1.2. Ab dem XXXX bestand weder eine Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach dem ASVG noch eine Einbindung in einen privaten Gruppenkrankenversicherungsvertrag der Rechtsanwaltskammer Wien.1.2. Ab dem römisch 40 bestand weder eine Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach dem ASVG noch eine Einbindung in einen privaten Gruppenkrankenversicherungsvertrag der Rechtsanwaltskammer Wien.

1.3. Ab dem XXXX bezog der Beschwerdeführer eine Alterspension nach dem ASVG.1.3. Ab dem römisch 40 bezog der Beschwerdeführer eine Alterspension nach dem ASVG.

1.4. Aus den Einkommenssteuerbescheiden der Jahre 2009, 2010 und 2011 ergeben sich die Einkünfte aus selbständiger Arbeit für die jeweiligen Jahre in der im Bescheid angegebenen Höhe.

1.5. Im Rahmen des Mehrfachversicherungsabgleichs hat die SVA die Beitragsgrundlagen nach dem ASVG aufgrund des Pensionsbezuges des Beschwerdeführers ermittelt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Die Feststellungen unter 1.1., 1.2., 1.3. und 1.4. (inklusive der im Bescheid wiedergegebenen Höhe) werden in der Beschwerde auch nicht bestritten, sondern ausdrücklich bestätigt.

Aus Sicht des Beschwerdeführers sind die Feststellungen der SV betreffend seine Bezüge aus der Alterspension unrichtig. Aus seiner Sicht wären diese Bezüge mit den von ihm genannten Summen aus den Einkommenssteuerbescheiden anzunehmen. Dazu ist festzuhalten, dass die SVA sich auf die Daten der Pensionsversicherungsanstalt stützt, wogegen das Bundesverwaltungsgericht keine Bedenken hegt und daher die Feststellungen der SVA übernimmt (1.5.).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1.1. Maßgebliche Bestimmungen des GSVG

Ausnahme von der Pflichtversicherung für einzelne Berufsgruppen

§ 5. (1) Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung oder in der Kranken- oder Pensionsversicherung sind Personen ausgenommen, wenn diese Personen auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer) und auf Grund der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 Anspruch auf Leistungen haben, die den Leistungen nach diesem Bundesgesetz gleichartig oder zumindest annähernd gleichwertig sind, und zwarParagraph 5, (1) Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung oder in der Kranken- oder Pensionsversicherung sind Personen ausgenommen, wenn diese Personen auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer) und auf Grund der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Anspruch auf Leistungen haben, die den Leistungen nach diesem Bundesgesetz gleichartig oder zumindest annähernd gleichwertig sind, und zwar

1. für die Kranken- und/oder Pensionsversicherung gegenüber einer Einrichtung dieser gesetzlichen beruflichen Vertretung oder

2. für die Krankenversicherung aus einer verpflichtend abgeschlossenen Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder diesem Bundesgesetz

und die für das Bundesgebiet jeweils in Betracht kommende gesetzliche berufliche Vertretung (falls die gesetzliche berufliche Vertretung auf Grund eines Landesgesetzes eingerichtet ist, diese Vertretung) die Ausnahme von der Pflichtversicherung beantragt. Hinsichtlich der Pensionsversicherung gilt dies nur dann, wenn die Berufsgruppe am 1. Jänner 1998 nicht in die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung einbezogen war. Die Feststellung der Gleichartigkeit oder annähernden Gleichwertigkeit obliegt dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales.

(2) Der Antrag im Sinne des Abs. 1 ist bis zum 1. Oktober 1999 zu stellen. Verordnungen auf Grund dieses Antrages können rückwirkend mit 1. Jänner 2000 erlassen werden.(2) Der Antrag im Sinne des Absatz eins, ist bis zum 1. Oktober 1999 zu stellen. Verordnungen auf Grund dieses Antrages können rückwirkend mit 1. Jänner 2000 erlassen werden.

(3) Die Gleichwertigkeit im Sinne des Abs. 1 Z 1 ist jedenfalls dann als gegeben anzunehmen, wenn die Leistungsansprüche (Anwartschaften) auf einer bundesgesetzlichen oder einer der bundesgesetzlichen Regelung gleichartigen landesgesetzlichen Regelung über die kranken- oder pensionsrechtliche Versorgung beruhen.(3) Die Gleichwertigkeit im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, ist jedenfalls dann als gegeben anzunehmen, wenn die Leistungsansprüche (Anwartschaften) auf einer bundesgesetzlichen oder einer der bundesgesetzlichen Regelung gleichartigen landesgesetzlichen Regelung über die kranken- oder pensionsrechtliche Versorgung beruhen.

(4) Die Sozialversicherungsträger haben auf Ersuchen jener gesetzlichen beruflichen Vertretungen (Kammern), deren Mitglieder nach den Abs. 1 bis 3 von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz ausgenommen sind, Auskünfte auf automationsunterstütztem Weg über den Hauptverband (§ 183) darüber zu erteilen, ob und bei welchem Versicherungsträger nach Abs. 1 Z 2 ein Kammermitglied in der Krankenversicherung nach § 14b pflichtversichert bzw. nach § l4a oder nach dem ASVG verpflichtend selbstversichert ist. Kosten, die dem Hauptverband dadurch erwachsen, sind diesem von der ersuchenden Stelle zur Gänze zu erstatten.(4) Die Sozialversicherungsträger haben auf Ersuchen jener gesetzlichen beruflichen Vertretungen (Kammern), deren Mitglieder nach den Absatz eins bis 3 von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz ausgenommen sind, Auskünfte auf automationsunterstütztem Weg über den Hauptverband (Paragraph 183,) darüber zu erteilen, ob und bei welchem Versicherungsträger nach Absatz eins, Ziffer 2, ein Kammermitglied in der Krankenversicherung nach Paragraph 14 b, pflichtversichert bzw. nach Paragraph l4a oder nach dem ASVG verpflichtend selbstversichert ist. Kosten, die dem Hauptverband dadurch erwachsen, sind diesem von der ersuchenden Stelle zur Gänze zu erstatten.

Pflichtversicherung in der Krankenversicherung trotz Ausnahme für die Berufsgruppen gemäß § 5Pflichtversicherung in der Krankenversicherung trotz Ausnahme für die Berufsgruppen gemäß Paragraph 5

§ 14b. (1) Personen, die auf Grund eines Antrages ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung nach § 5 von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen sind, unterliegen dann auf Grund ihrer freiberuflichen Erwerbstätigkeit in der Krankenversicherung der Pflichtversicherung, wenn sieParagraph 14 b, (1) Personen, die auf Grund eines Antrages ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung nach Paragraph 5, von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen sind, unterliegen dann auf Grund ihrer freiberuflichen Erwerbstätigkeit in der Krankenversicherung der Pflichtversicherung, wenn sie

1. eine andere Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründet, ausüben oder

2. eine die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründende Pensions(Ruhegenuss)leistung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz oder

3. eine die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründende Leistung nach dem KBGG (Kinderbetreuungsgeld) oder nach § 26 AlVG (Weiterbildungsgeld) beziehen3. eine die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründende Leistung nach dem KBGG (Kinderbetreuungsgeld) oder nach Paragraph 26, AlVG (Weiterbildungsgeld) beziehen

und kein Leistungsanspruch gegenüber einer Krankenvorsorgeeinrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung besteht. Dies gilt auch für Bezieher einer Hinterbliebenenpension bzw. einer Hinterbliebenenversorgungsleistung.

(2) Personen, die auf Grund eines Antrages ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung gemäß § 5 von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen waren und auf Grund einer freiberuflichen Erwerbstätigkeit eine nicht die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründende Pension nach diesem Bundesgesetz, dem FSVG oder dem NVG 1972 und/oder eine Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung aus einer Einrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung beziehen, sind dann auf Grund dieser Pension und/oder Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung in der Krankenversicherung pflichtversichert, wenn sie eine Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründet, ausüben und sie nicht einer Krankenvorsorgeeinrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung unterliegen. Dies gilt auch für Bezieher einer Hinterbliebenenpension bzw. einer Hinterbliebenenversorgungsleistung.(2) Personen, die auf Grund eines Antrages ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung gemäß Paragraph 5, von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen waren und auf Grund einer freiberuflichen Erwerbstätigkeit eine nicht die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründende Pension nach diesem Bundesgesetz, dem FSVG oder dem NVG 1972 und/oder eine Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung aus einer Einrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung beziehen, sind dann auf Grund dieser Pension und/oder Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung in der Krankenversicherung pflichtversichert, wenn sie eine Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründet, ausüben und sie nicht einer Krankenvorsorgeeinrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung unterliegen. Dies gilt auch für Bezieher einer Hinterbliebenenpension bzw. einer Hinterbliebenenversorgungsleistung.

(3) Personen, die auf Grund eines Antrages ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung gemäß § 5 von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen waren, sind dann in der Krankenversicherung pflichtversichert, wenn sie auf Grund ihrer freiberuflichen Erwerbstätigkeit eine Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung beziehen, nicht aber einer Krankenvorsorgeeinrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung unterliegen und sie zusätzlich eine Pensions(Ruhegenuss)leistung beziehen, die die Krankenversicherung der Pensionisten/innen begründet. Dies gilt auch für Bezieher einer Hinterbliebenenpension bzw. einer Hinterbliebenenversorgungsleistung.(3) Personen, die auf Grund eines Antrages ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung gemäß Paragraph 5, von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen waren, sind dann in der Krankenversicherung pflichtversichert, wenn sie auf Grund ihrer freiberuflichen Erwerbstätigkeit eine Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung beziehen, nicht aber einer Krankenvorsorgeeinrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung unterliegen und sie zusätzlich eine Pensions(Ruhegenuss)leistung beziehen, die die Krankenversicherung der Pensionisten/innen begründet. Dies gilt auch für Bezieher einer Hinterbliebenenpension bzw. einer Hinterbliebenenversorgungsleistung.

Beitragsgrundlage

§ 14e. Hinsichtlich der Beitragsgrundlage für Versicherte gemäß den §§ 14a und 14b sind die für Versicherte nach § 2 Abs. 1 Z 4 maßgeblichen Bestimmungen der §§ 25ff. anzuwenden, wobei als Beitragsgrundlage gilt:Paragraph 14 e, Hinsichtlich der Beitragsgrundlage für Versicherte gemäß den Paragraphen 14 a und 14 b sind die für Versicherte nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, maßgeblichen Bestimmungen der Paragraphen 25 f, f, anzuwenden, wobei als Beitragsgrundlage gilt:

1. bei ausschließlichem Bezug einer Pension, die Pension;

2. bei ausschließlichem Bezug einer Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung aus einer Einrichtung einer gesetzlichen beruflichen Vertretung, diese Leistung, jedoch höchstens in der Höhe von 80% der höchstmöglichen gesetzlichen Pensionsbemessungsgrundlage;

3. in allen übrigen Fällen jene Einkünfte (§ 25) und/oder jene Pensionsleistungen und/oder jene Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistungen, welche auf Grund einer Tätigkeit bezogen werden, die auf Grund einer Ausnahme gemäß § 5 nicht die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründet; bei Bezug einer Pensionsleistung und einer Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung jedoch höchstens in der Höhe von 80% der höchstmöglichen gesetzlichen Pensionsbemessungsgrundlage.3. in allen übrigen Fällen jene Einkünfte (Paragraph 25,) und/oder jene Pensionsleistungen und/oder jene Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistungen, welche auf Grund einer Tätigkeit bezogen werden, die auf Grund einer Ausnahme gemäß Paragraph 5, nicht die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründet; bei Bezug einer Pensionsleistung und einer Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung jedoch höchstens in der Höhe von 80% der höchstmöglichen gesetzlichen Pensionsbemessungsgrundlage.

§ 25 GSVG enthält die Bestimmungen zur Ermittlung der Beitragsgrundlage.Paragraph 25, GSVG enthält die Bestimmungen zur Ermittlung der Beitragsgrundlage.

§ 14f GSVG regelt den Beitragssatz in der Krankenversicherung.Paragraph 14 f, GSVG regelt den Beitragssatz in der Krankenversicherung.

3.1.2. Maßgebliche Judikatur des VwGH

§ 14b GSVG sieht eine Gegenausnahme zu § 5 GSVG vor, wenn die freiberufliche Erwerbstätigkeit iSd § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG, die von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung zwar infolge des "Opting-Out" der gesetzlichen Berufsvertretung ausgenommen wäre, mit einer anderen Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründet, oder mit einem Pensionsbezug, der einer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung unterliegt, zusammentrifft und das konkrete Kammermitglied bezüglich dieser Tätigkeit nicht einer Krankenvorsorgeeinrichtung seiner Kammer beigetreten ist. In diesem Fall unterliegt der Betroffene - trotz des "Opting-Out" seiner gesetzlichen Berufsvertretung - aufgrund seiner freiberuflichen Erwerbstätigkeit der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung des GSVG (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. Oktober 2012, 2011/04/0038). (VwGH 17.12.2014, 2012/08/0168)Paragraph 14 b, GSVG sieht eine Gegenausnahme zu Paragraph 5, GSVG vor, wenn die freiberufliche Erwerbstätigkeit iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG, die von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung zwar infolge des "Opting-Out" der gesetzlichen Berufsvertretung ausgenommen wäre, mit einer anderen Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründet, oder mit einem Pensionsbezug, der einer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung unterliegt, zusammentrifft und das konkrete Kammermitglied bezüglich dieser Tätigkeit nicht einer Krankenvorsorgeeinrichtung seiner Kammer beigetreten ist. In diesem Fall unterliegt der Betroffene - trotz des "Opting-Out" seiner gesetzlichen Berufsvertretung - aufgrund seiner freiberuflichen Erwerbstätigkeit der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung des GSVG vergleiche das hg. Erkenntnis vom 2. Oktober 2012, 2011/04/0038). (VwGH 17.12.2014, 2012/08/0168)

Das weitere Vorbringen in der Rechtsrüge, das die Zulässigkeit der Mehrfachversicherung aussprechende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30. Juni 2004, B 869/03 sei im vorliegenden Fall, in dem eine zweifache Krankenversicherung aus dem Zusammentreffen von selbständiger Erwerbstätigkeit und Pensionsbezug resultiere (und nicht aus dem Zusammentreffen mehrerer Erwerbstätigkeiten), nicht anwendbar, ist er auf den eindeutigen Wortlaut des § 14b Abs. 1 Z 2 GSVG in der genannten Fassung zu verweisen: Diese Bestimmung ordnet das Bestehen einer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG ausdrücklich für den Fall an, dass der freiberuflich Tätige "eine die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründende Pension nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz" bezieht (vgl. zudem das bereits zitierte Erkenntnis vom 1. April 2009, 2006/08/0101). Dies ist in der vorliegenden Fallkonstellation gegeben und vom Beschwerdeführer auch unbestritten. (VwGH 17.12.2014, 2012/08/0168)Das weitere Vorbringen in der Rechtsrüge, das die Zulässigkeit der Mehrfachversicherung aussprechende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30. Juni 2004, B 869/03 sei im vorliegenden Fall, in dem eine zweifache Krankenversicherung aus dem Zusammentreffen von selbständiger Erwerbstätigkeit und Pensionsbezug resultiere (und nicht aus dem Zusammentreffen mehrerer Erwerbstätigkeiten), nicht anwendbar, ist er auf den eindeutigen Wortlaut des Paragraph 14 b, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG in der genannten Fassung zu verweisen: Diese Bestimmung ordnet das Bestehen einer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG ausdrücklich für den Fall an, dass der freiberuflich Tätige "eine die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründende Pension nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz" bezieht vergleiche zudem das bereits zitierte Erkenntnis vom 1. April 2009, 2006/08/0101). Dies ist in der vorliegenden Fallkonstellation gegeben und vom Beschwerdeführer auch unbestritten. (VwGH 17.12.2014, 2012/08/0168)

3.1.3. Für den Beschwerdefall bedeutet das:

3.1.3.1. Zu Spruchpunkt I des Bescheides betreffend die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung im angegebenen Zeitraum:3.1.3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins des Bescheides betreffend die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung im angegebenen Zeitraum:

In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer bezüglich des §14b GSVG zwar verfassungsrechtliche Bedenken geltend, bestreitet aber nicht dessen Anwendbarkeit im Beschwerdefall.

Da der Beschwerdeführer im beschwerdegegenständlichen Zeitraum XXXX für seine Tätigkeit als Rechtsanwalt nicht krankenversichert war, wurde von der SVA zu Recht eine Pflichtversicherung gemäß §14b GSVG festgestellt. Es wird auf die unter 3.1.1. angeführten Rechtslage und die unter 3.1.2. angeführte Judikatur des VwGH verwiesen.Da der Beschwerdeführer im beschwerdegegenständlichen Zeitraum römisch 40 für seine Tätigkeit als Rechtsanwalt nicht krankenversichert war, wurde von der SVA zu Recht eine Pflichtversicherung gemäß §14b GSVG festgestellt. Es wird auf die unter 3.1.1. angeführten Rechtslage und die unter 3.1.2. angeführte Judikatur des VwGH verwiesen.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides war daher unbegründet.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides war daher unbegründet.

Betreffend die verfassungsrechtlichen Bedenken des Beschwerdeführers wird insbesondere auf den in VwGH 17.12.2014, 2012/08/0168, zitierten Beschluss des VfGH 12.06.2012, B 1414/11, hingewiesen. Mit diesem Beschluss hat der VfGH die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und u.a. ausgesprochen, dass die in § 14b GSVG vorgesehene Aufrechterhaltung der Pflichtversicherung für Personen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG, die der Krankenversicherung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung trotz opting out nach § 5 GSVG nicht beigetreten sind, verfassungsrechtlich unbedenklich ist.Betreffend die verfassungsrechtlichen Bedenken des Beschwerdeführers wird insbesondere auf den in VwGH 17.12.2014, 2012/08/0168, zitierten Beschluss des VfGH 12.06.2012, B 1414/11, hingewiesen. Mit diesem Beschluss hat der VfGH die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und u.a. ausgesprochen, dass die in Paragraph 14 b, GSVG vorgesehene Aufrechterhaltung der Pflichtversicherung für Personen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG, die der Krankenversicherung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung trotz opting out nach Paragraph 5, GSVG nicht beigetreten sind, verfassungsrechtlich unbedenklich ist.

3.1.3.2. Zu Spruchpunkt II des Bescheides betreffend die monatliche Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung3.1.3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides betreffend die monatliche Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung

Der Beschwerdeführer hat im Wesentlichen geltend gemacht, dass die im Einkommenssteuerbescheid angeführten Pensionsbezüge der Berechnung zugrunde zu legen sind. Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, bestehen keine Bedenken gegen die Vorgangsweise der SVA, welche die vom Pensionsversicherungsträger gemeldeten Pensionsbezüge der Berechnung der monatlichen Beitragsgrundlage zugrunde gelegt.

Gegen die im Bescheid unter Nennung der Rechtsgrundlagen angeführte Berechnung als solches hat der Beschwerdeführer keine Einwände erhoben. Solche sind auch im Beschwerdeverfahren nicht hervorgekommen.

Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides unbegründet.Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides unbegründet.

3.1.3.3. Zu Spruchpunkt III des Bescheides betreffend die monatlichen Krankenversicherungsbeiträge3.1.3.3. Zu Spruchpunkt römisch drei des Bescheides betreffend die monatlichen Krankenversicherungsbeiträge

Die Berechnung der monatlichen Beitragspflicht durch die SVA erfolgte aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen, wobei die in Spruchpunkt II festgelegte Beitragsgrundlage zugrunde gelegt wurde. Diese wurde oben bereits bestätigt.Die Berechnung der monatlichen Beitragspflicht durch die SVA erfolgte aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen, wobei die in Spruchpunkt römisch zwei festgelegte Beitragsgrundlage zugrunde gelegt wurde. Diese wurde oben bereits bestätigt.

Der Beschwerdeführer hat keine Bedenken gegen die von der SVA nachvollziehbar dargestellte Berechnung der monatlichen Beitragspflicht geäußert. Solche sind auch im Beschwerdeverfahren nicht hervorgekommen.

Daher ist auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides unbegründet.Daher ist auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides unbegründet.

3.1.3.4. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur (Nicht-)Berücksichtigung von Krankenversicherungsbeiträgen (eingehoben nach ASVG) konnten anhand des Bescheids nicht nachvollzogen werden.

3.1.3.5. Somit ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe oben 3.1.2.); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Trotz Fehlens einer Rechtsprechung des VwGH liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (ständige Rechtsprechung, VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 und zuletzt VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe oben 3.1.2.); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Trotz Fehlens einer Rechtsprechung des VwGH liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (ständige Rechtsprechung, VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 und zuletzt VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095).

Schlagworte

Beitragsgrundlagen, Krankenversicherung, Rechtsanwälte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W167.2002817.1.00

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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