TE Vwgh Beschluss 2018/6/26 Ro 2018/16/0014

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Veröffentlicht am 26.06.2018
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §308 Abs1;
BAO §308 Abs3;
BAO §309;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Baumann über die Revision der W AG in H, vertreten durch die DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH in 1090 Wien, Währinger Straße 2-4, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 19. Februar 2018, RV/7200207/2015, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 309 BAO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Zollamt Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Revisionswerberin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 553,20 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Unbestritten ist, dass der Abgabenbescheid des Zollamtes Wien vom 7. Februar 2000 der (Rechtsvorgängerin der) Revisionswerberin am 22. d.M. zugestellt wurde.

Mit Eingabe vom 13. Jänner 2015 beantragte die Revisionswerberin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 7. Februar 2000. Diesen Antrag wies das Zollamt Wien mit Bescheid vom 13. März 2015 gemäß § 309 BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurück.

Mit einem weiteren Antrag vom 24. März 2015 beantragte die Revisionswerberin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist von fünf Jahren nach § 309 BAO. Auch diesen Antrag wies das Zollamt Wien mit Bescheid vom 29. Mai 2015 gemäß § 309 BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurück.

2 In einer weiteren Eingabe vom 3. Juni 2015 erhob die Revisionswerberin gegen diesen Bescheid Beschwerde und beantragte unter einem die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist von fünf Jahren gemäß § 309 BAO mit folgender Begründung:

"1. Ausgehend von der - für uns überraschenden - Rechtsansicht des Zollamtes Wien ist bei mehrmaligem Ablauf der 5- Jahres-Frist gemäß § 309 BAO für jede der abgelaufenen 5-Jahres-Perioden jeweils ein Wiedereinsetzungsantrag zu stellen.

2. Im gegenständlichen Fall sind mehrere 5-Jahres-Perioden abgelaufen, seit wir die 4-wöchige Frist zur Einbringung einer Beschwerde (damals noch: Berufung) gegen den Bescheid vom 24.3.2000 um einen Tag versäumt haben.

3. Wie bereits in unserem Wiedereinsetzungsantrag vom 24.3.2015 ausgeführt, konnte uns die Versäumung der Berufungsfrist um einen Tag während der ca. 14 Jahre, während welcher über unsere Berufung noch keine Entscheidung gefällt wurde, nicht bekannt sein, da wir - ausgehend von dem Eingangsstempel der uns vorliegenden Bescheidfassung, demzufolge die Berufung rechtzeitig eingebracht schien - keinen Grund hatten, an der Rechtzeitigkeit der Einbringung der Berufung zu zweifeln und zum Zweck der Überprüfung der Rechtzeitigkeit der Einbringung der Berufung bei der Behörde im Rahmen einer Akteneinsicht den Zustellnachweis auszuheben. Als wir dann von der Behörde informiert wurden, dass der Bescheid vom 24.3.2000 laut Zustellnachweis bereits einen Tag früher zugestellt wurde als aus dem Eingangsstempel auf dem Bescheid hervorgeht, war die 5-Jahres-Frist des § 309 BAO bereits (mehrfach) abgelaufen.

Hinzugefügt sei aus anwaltlicher Vorsicht, dass nicht nur die extrem lange Verzögerung des Berufungsverfahrens, welche uns an der Kenntnisnahme der Versäumung der Berufungsfrist gehindert hat, ein für uns unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis im Sinne des § 309 BAO darstellt, sondern auch die erst nunmehr mit dem Bescheid vom 29.5.2015 bekannt gewordene Rechtsansicht des Zollamtes Wien, wonach man im Fall eines Ablaufs von mehreren 5- Jahres-Perioden gemäß § 309 BAO für jede der abgelaufenen 5-Jahres-Perioden jeweils ein Wiedereinsetzungsantrag stellen muss. Weder in  der Lehre noch in der Rechtsprechung fand sich bislang ein Hinweis auf die Notwendigkeit einer derartigen Vorgangsweise.

Uns trifft damit auch an der mehrfachen Versäumung der 5- Jahres-Frist kein Verschulden, zumindest kein über einen minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden.

Aus diesen Gründen stellen wir den ANTRAG,

uns gegen die Versäumung sämtlicher seit dem Ablauf der Berufungsfrist am 23.3.2000 abgelaufener 5-Jahres-Fristen gemäß § 309 BAO die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen (und dementsprechend sodann auch unseren Wiedereinsetzungsantrag in die Berufungsfrist zu bewilligen).

Die versäumte Handlung (Wiedereinsetzungsantrag in die Berufungsfrist) wurde bereits am 13.1.2015 nachgeholt."

Mit Bescheid vom 17. August 2015 wies das Zollamt Wien den Antrag vom 3. Juni 2015 als nicht fristgerecht eingebracht zurück, weil - so die wesentliche Begründung - eine wiederholte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist des § 309 BAO nicht zulässig sei.

Gegen den Bescheid vom 17. August 2015 erhob die Revisionswerberin Beschwerde, die das Bundesfinanzgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet abwies; weiters sprach das Gericht aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei.

Nach Darstellung des Verfahrensganges und Zitierung aus §§ 308 und 309 BAO schloss das Gericht in rechtlicher Hinsicht:

"Nach Ritz, BAO, 5. Au?. 2014, § 309, Rz 1, ist auch die Frist für die Einbringung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wiedereinsetzbar.

Auch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Frist von fünf Jahren gemäß § 309 BAO ist nicht unbefristet zulässig sondern es gilt auch für diesen Antrag wiederum die Frist von fünf Jahren gemäß § 309 BAO.

Die Frist zur Einbringung der Beschwerde gegen den Bescheid des Zollamtes Wien vom 7.2.2000, (...), endete am 23.3.2000.

Die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Frist für die Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Zollamtes Wien vom 7.2.2000, (...), endete am 23.3.2005. Die Frist für eine Wiedereinsetzung in die Frist des § 309 BAO endete daher gemäß § 309 BAO am 23.3.2010.

Daher war der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Frist von fünf Jahren gemäß § 309 BAO für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Frist für die Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Zollamtes Wien vom 7.2.2000, (...), als nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen.

Im vorliegenden Verfahren ist die Frage zu klären, ob nach wiederholter Versäumung der Frist gemäß § 309 BAO eine Wiedereinsetzung in die vorgenannte Frist möglich ist.

Dazu ist auszuführen, dass bei wiederholter Versäumung der 5- Jahresfrist die rechtliche Möglichkeit der wiederholten Stellung von Wiedereinsetzungsanträgen dem Zweck einer Befristung - wie in § 309 BAO getroffen - zuwiderlaufen würde. Dies ist dem Gesetzgeber jedoch vernünftiger Weise nicht zu unterstellen, stellt das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung an sich schon eine ausnahmsweise Durchbrechung des Grundsatzes der Rechtskraft dar.

Die Tatsache, dass auch die Versäumnis der Frist für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 309 BAO als absolute Frist neben der relativen Frist des § 308 Abs. 3 BAO einer Wiedereinsetzung zugänglich ist, hat nicht zur Folge, dass die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wiederholt möglich ist.

Den Ausführungen der belangten Behörde ist daher beizupflichten, wenn sie aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber die Frist des § 309 BAO normierte daraus folgerte, dass die Möglichkeit der Einbringung eines Wiedereinsetzungsantrages zeitlich begrenzt sein solle und nicht wie (die Revisionswerberin) ausführt wiederholt zuzulassen sei. Dies hätte nämlich zur Folge, dass die Frist der Bestimmung des §  309 BAO dadurch faktisch aufgehoben würde.

Auf die Ausführungen in der Begründung der Beschwerdevorentscheidung darf an dieser Stelle, um Wiederholungen zu vermeiden, verwiesen werden."

Seinen Ausspruch über die Zulässigkeit einer Revision begründete das Gericht damit, im Revisionsfall liege eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zur Frage der rechtlichen Möglichkeit zur Stellung von wiederholten Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumnis der Frist des § 309 BAO vor. Eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu liege nicht vor.

3 In der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Revision erachtet sich die Revisionswerberin in ihrem Recht auf inhaltliche Entscheidung über ihren Wiedereinsetzungsantrag vom 3. Juni 2015 verletzt. Die Zulässigkeit ihrer Revision sieht sie darin begründet, das Gericht habe die Revision im Ergebnis zu Recht ausdrücklich zugelassen:

"Zulässig ist die Revision in Wahrheit schon deshalb, weil das Bundesfinanzgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abgewichen ist. Dass eine Wiedereinsetzung in die Frist des § 309 BAO möglich ist, hat der Verwaltungsgerichtshof nämlich bereits mit Erkenntnis vom 15. 3.2001, 98/16/0051, ausgesprochen. Dieses Erkenntnis ist nach wie vor aktuell; dass der Gesetzgeber die Frist des § 309 BAO seither von einem Jahr auf fünf Jahre verlängert hat, berührt nicht die in diesem Erkenntnis entschiedene Frage, ob die Frist einer Wiedereinsetzung zugänglich ist.

(...) Ist die Frist des § 309 BAO einer Wiedereinsetzung zugänglich, muss selbstverständlich auch der diesbezügliche Wiedereinsetzungsantrag wiederum rechtzeitig gestellt werden, also binnen drei Monaten nach Aufhören des Hindernisses (§ 308 Abs. 3 BAO) und jedenfalls binnen fünf Jahren nach Ablauf der Frist (§ 309 BAO). Bei der zuletzt genannten 5-Jahres-Frist handelt es sich aber unstrittig ebenfalls wiederum um eine Frist gemäß § 309 BAO. Warum diese nun plötzlich einer Wiedereinsetzung nicht mehr zugänglich sein soll, wie das Bundesfinanzgericht im angefochtenen Erkenntnis meint, ist logisch nicht nachvollziehbar; eine solche ‚Ausnahme' von der Wiedereinsetzbarkeit der Frist gemäß § 309 BAO ist dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 15. 3. 2001, 98/98/16/0051 nicht zu entnehmen. Das angefochtene Erkenntnis weicht daher von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab.

(...) Das Bundesfinanzgericht meint zwar im angefochtenen Erkenntnis, zur ‚Frage der rechtlichen Möglichkeit zur Stellung von wiederholten Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumnis der Frist des § 309 BAO' liege keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vor. Selbst wenn man diese Ansicht teilen wollte, wäre die Revision freilich - wie das Bundesfinanzgericht konsequenterweise auch ausgesprochen hat - gleichfalls zulässig."

4 Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1a erster Satz VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 nicht gebunden.

Die Zulässigkeit der Revision setzt neben einer grundsätzlichen Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG voraus, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt, d.h. die Beantwortung der Rechtsfrage für den Erfolg der Revision entscheidend ist. Davon kann nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz der Rechtsfrage für den Verfahrensausgang begründet wird (VwGH 25.4.2016, Ra 2016/16/0015, 23.12.2016, Ra 2016/16/0105, 13.3.2017, Ra 2017/16/0018, und 29.3.2017, Ro 2016/15/0036, mwN).

5 Die vom Gericht und von der Revision als grundsätzlich erachtete Rechtsfrage einer befristeten Restituierbarkeit der Frist des § 309 BAO entbehrt aus folgendem Grund einer Relevanz für den Ausgang dieses Verfahrens:

6 Nach § 308 Abs. 3 erster Satz BAO muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen einer Frist von drei Monaten nach Aufhören des Hindernisses bei der Behörde, bei der die Frist wahrzunehmen war, eingebracht werden.

7 Gemäß § 309 Abs. 1 BAO, BGBl. Nr. 194/1961, war nach Ablauf eines Jahres, vom Ende der versäumten Frist an gerechnet, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht mehr zulässig. Nach Abs. 2 leg. cit. fand gegen die Versäumung der Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages (§ 308 Abs. 3) keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.

Mit Art. I Z. 27 des Zweiten Abgabenänderungsgesetzes 1987, BGBl. Nr. 312, erhielt § 309 BAO folgende Fassung:

"§ 309. Nach Ablauf eines Jahres, vom Ende der versäumten Frist an gerechnet, ist ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht mehr zulässig."

Die ErläutRV zum Zweiten Abgabenänderungsgesetz 1987, 108 BlgNR 17. GP 45, führen zur Neufassung des § 309 BAO aus,

"(n)ach dem derzeitigen Wortlaut des § 309 Abs. 1 ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Ablauf eines Jahres, vom Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr zulässig. Dieser Wortlaut würde der Bewilligung eines innerhalb der genannten Jahresfrist eingebrachten Wiedereinsetzungsantrages nach Ablauf dieser Frist entgegenstehen, womit einer Partei ein Recht lediglich dadurch, daß eine Behörde - aus welchen Gründen immer - einen Antrag nicht vor Ablauf der erwähnten Frist erledigt, verlorenginge. Diese Konsequenz wäre verfassungsrechtlich bedenklich. Es wird daher eine solchen Bedenken Rechnung tragende Neuregelung vorgeschlagen.

Nach dem derzeitigen § 309 Abs. 2 ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der für einen Wiedereinsetzungsantrag zustehenden Frist nicht zulässig. In Anpassung an die Änderung der ZPO durch die bereits erwähnte Zivilverfahrens-Novelle 1983 soll in Hinkunft auch in Ansehung einer solchen Frist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich sein, was durch den Wegfall des derzeitigen § 309 Abs. 2 erreicht werden könnte."

Mit Art. VIII Z 11 des Abgabenänderungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 797/1996, wurde in § 309 BAO die Wortfolge "eines Jahres" durch "von fünf Jahren" ersetzt.

8 Gegen die Versäumung der Frist des § 309 BAO ist, wie bereits im Erkenntnis vom 15. März 2001, 98/16/0051, zum Ausdruck gebracht, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulässig. Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist des § 309 BAO seinerseits wiederum gemäß § 309 BAO befristet sein sollte, würde doch auch die Annahme einer solchen Befristung der in den zitierten ErläutRV zum Zweiten Abgabenänderungsgesetz 1987 zum Ausdruck gebrachten Intention, nämlich die Vermeidung von Rechtsnachteilen für die Partei, wenn "eine Behörde - aus welchen Gründen immer - einen Antrag nicht vor Ablauf der erwähnten Frist erledigt", zuwider laufen.

9 Allerdings zieht auch die Revision nicht in Zweifel, dass ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist des § 309 BAO innerhalb der Frist des § 308 Abs. 3 erster Satz BAO eingebracht werden muss.

Besteht das unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis in einem Irrtum über den einzubringenden Rechtsbehelf, so fällt dieses Hindernis weg, sobald die Partei diesen Irrtum als solchen erkennen konnte und musste. Für den Lauf der Wiedereinsetzungsfrist kommt es somit auf den Zeitpunkt der zumutbaren Erkennbarkeit des Irrtums an (vgl. etwa VwGH 16.3.2005, 2003/14/0005 = Slg. 8015/F, mwN).

Ausgehend vom unstrittigen Verfahrensgang beantragte die Revisionswerberin in ihrer Eingabe vom 13. Jänner 2015 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist gegen den Bescheid vom 7. Februar 2000. Weshalb das von ihr behauptete Hindernis für das Erkennen der Versäumung auch der Frist des § 309 BAO über den 13. Jänner 2015 hinaus bestanden hätte, wird im Antrag vom 3. Juni 2015 nicht dargelegt. Damit war der verfahrensgegenständliche Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist des § 309 BAO vom 3. Juni 2015 schon im Grunde des § 308 Abs. 3 erster Satz BAO verspätet, sodass die vom Bundesfinanzgericht und von der Revision aufgeworfene Rechtsfrage für den Ausgang dieses Verfahrens keine Relevanz entfaltet.

10 Da sich die vorliegende Revision wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignet, ist sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

11 Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 26. Juni 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018160014.J00

Im RIS seit

25.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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