TE Vwgh Erkenntnis 2000/1/26 99/12/0316

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Veröffentlicht am 26.01.2000
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Index

L10106 Stadtrecht Steiermark;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art140 Abs4;
B-VG Art140 Abs7;
Statut Graz 1967 §39b Abs1 idF 1987/071;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, über die Beschwerde des S in G, vertreten durch Dr. Leo Kaltenbäck und Dr. Elisabeth Simma, Rechtsanwälte in Graz, Kaiserfeldgasse 15/II, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 28. Mai 1991, Zl. Präs 9543/82-1991, betreffend Bemessung des Ruhebezuges und Rückzahlung eines Überbezuges nach dem Statut der Landeshauptstadt Graz, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Die Landeshauptstadt Graz hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen

Begründung

Der Beschwerdeführer war Bürgermeister-Stellvertreter der Landeshauptstadt Graz. Er bezieht neben einem Ruhebezug aus dieser politischen Funktion noch Leistungen nach dem Bezügegesetz sowie eine Pension von der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten.

Im Anschluss an die Neuregelung der Ruhebezüge aus einer politischen Funktion durch die Novelle des Stadtstatutes Graz, LGBl. Nr. 11/1985, stellte der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz mit Bescheid vom 26. April 1985 unter Bezugnahme auf die durch diese Novelle geänderte Rechtslage und unter Berücksichtigung des § 39b Abs. 1 leg. cit. den (infolge der Einrechnung der sonstigen Ruhebezugs- bzw. Pensionsansprüche) gekürzt auszubezahlenden Ruhebezug aus der politischen Funktion ab 1. November 1984 und 1. Jänner 1985 fest (Spruchabschnitt 1). Gleichzeitig legte er im Spruchabschnitt 2 dieses Bescheides den in der Zeit vom 1. November 1984 bis 31. März 1985 infolge der Nichtberücksichtigung der Kürzung entstandenen Überbezug des Beschwerdeführers fest.

Bezüglich des ersten und zweiten Rechtsganges, der jeweils mit der Aufhebung des angefochtenen, im Instanzenzug erlassenen Bescheides der belangten Behörde durch den Verfassungsgerichtshof endete, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in VfSlg. 11.309/1987 sowie VfSlg. 12.291/1990 verwiesen.

Im dritten Rechtsgang gab die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28. Mai 1991 der Berufung des Beschwerdeführers teilweise statt und änderte den Spruchabschnitt 2 des Spruches des erstinstanzlichen Bescheides vom 26. April 1985 insoweit ab, als der zurückzuzahlende Übergenuss auf Leistungen aus dem Zeitraum vom 13. Februar 1985 bis einschließlich 31. März 1985 eingeschränkt wurde. Im Übrigen wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid vom 26. April 1985 mit der Maßgabe bestätigt, dass das Gesetzeszitat "idF des Gesetzes vom 6.11.1984, LGBl. 11/1985" durch "idF des Gesetzes vom 3.7.1987, LGBl. 71/1987" zu ersetzen sei.

Der nähere Sachverhalt und die im Beschwerdefall bedeutsamen Rechtsnormen sind dem hg. Beschluss vom 30. September 1996, A 55/96 und A 49/96 (mit dem der Verwaltungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof den Antrag gestellt hatte, § 39b Abs. 1 des Stadtstatutes der Stadt Graz idF der Novelle LGBl. Nr. 71/1987, in eventu Art. II dieser Novelle als verfassungswidrig aufzuheben) zu entnehmen.

Gemäß dem (Primär)Antrag des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Anfechtungsbeschluss hat der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 29. September 1999, G 291/96 u.a., zu Recht erkannt, dass § 39b Abs. 1 des Statutes der Landeshauptstadt Graz 1967, LGBl. für das Land Steiermark Nr. 130, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 71/1987 verfassungswidrig war.

Da die vorliegende Beschwerde (mit anderen Beschwerden) Anlassfall für das obige Gesetzesprüfungsverfahren war und die als verfassungswidrig erkannte Bestimmung die gesetzliche Grundlage für beide Spruchabschnitte des angefochtenen Bescheides bildete, ergibt sich aus Art. 140 Abs. 7 B-VG, dass es dem angefochtenen Bescheid an der tragenden Rechtsgrundlage mangelt. Er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Von der Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 39 Abs. 2 Z. 4 VwGG abgesehen.

Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren über die Höhe des Ruhebezuges bis zum Zeitpunkt der Erlassung ihrer Berufungsentscheidung abzusprechen haben wird.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47, 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 sowie 49 VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem Art. III Abs. 2 anzuwendenden Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft die Geltendmachung der Mehrwertsteuer, die neben dem Pauschale für den Schriftsatzaufwand nicht zuzuerkennen ist, sowie Stempelgebühren, soweit sie nicht zu entrichten waren (das heißt, soweit sie über den Betrag von S 300,-- geltend gemacht wurden).

Wien, am 26. Jänner 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999120316.X00

Im RIS seit

18.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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