TE Vwgh Erkenntnis 2000/1/26 99/03/0186

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Veröffentlicht am 26.01.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AVG §37;
StVO 1960 §5 Abs1;
VStG §44a Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde des CH in W, vertreten durch Dr. Karl Friedrich Strobl und Mag. Gernot Strobl, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Petersbrunnstraße 1a, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 8. März 1999, Zl. UVS-3/10.304/13-1999, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 StVO 1960 mit einer Geldstrafe von S 25.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 600 Stunden) bestraft, weil er am 20. Februar 1998 gegen 19.30 Uhr einen nach dem Kennzeichen bestimmten PKW an einer näher bezeichneten Örtlichkeit in Wagrain gelenkt habe, obwohl er sich dabei in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (gemessener unterer Alkoholgehalt der Atemluft 0,74 mg/l) befunden habe. In der Begründung dieses Bescheides ging die belangte Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer zur Tatzeit mit dem von ihm gelenkten PKW mit einer Leitplanke kollidiert sei. Bei einem um 21.39 Uhr bzw.

21.41 Uhr mit dem Beschwerdeführer durchgeführten Alkomattest sei ein unterer Alkoholgehalt der Atemluft von 0,74 mg/l gemessen worden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe nach dem Unfall eine erhebliche Menge Bier getrunken, wertete die belangte Behörde als "reine Schutzbehauptung". Zum behaupteten Nachtrunk sei - so heißt es in der Begründung des angefochtenen Bescheides festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar anlässlich der Ablegung des Alkomattestes angegeben habe, dass er - nach dem Unfall in seinem Elternhaus - 4 "halbe Bier" getrunken habe; er habe die Menge jedoch bei seiner Vernehmung vor der erstinstanzlichen Behörde am 13. März 1998 auf 5 bis 6 "halbe Bier" erhöht. In der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde habe er noch zusätzlich angegeben, dass es sich dabei um Festbockbier mit einem erhöhten Alkoholgehalt gehandelt habe. Der Aussage des Beschwerdeführers sowie den Aussagen der als Zeugen vernommenen Eltern des Beschwerdeführers zum angeblichen Nachtrunk werde kein Glauben geschenkt. Dies deshalb, da sich die Aussagen des Beschwerdeführers sowie seiner Eltern dahin widersprechen würden, als der Beschwerdeführer angegeben habe, dass er die ausgetrunkenen Flaschen Festbock wieder in die Kiste in der Schank zurückgestellt habe, wohingegen sein Vater erklärt habe, die Flaschen Bockbier seien an der Bar gestanden. Die Mutter des Beschwerdeführers habe eine völlig andere Version präsentiert und angegeben, dass sich die einzelnen Flaschen an verschiedenen Tischen in der Gaststube befunden hätten. Die Feststellung der Tatzeit gründete die belangte Behörde auf die Angaben in der Anzeige in Verbindung mit der Aussage als Zeugen vernommenen Meldungslegers Sch, wonach der Beschwerdeführer anlässlich der Durchführung des Alkomattestes selbst den Unfallszeitpunkt mit

19.30 Uhr angegeben habe.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Der Beschwerdeführer bekämpft die Beweiswürdigung der belangten Behörde hinsichtlich des von ihm behaupteten Nachtrunkes und hinsichtlich der Feststellung der Tatzeit. Er ist in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen, dass die Beweiswürdigung nur insoweit der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt, als es sich um die Beurteilung handelt, ob der Denkvorgang der Beweiswürdigung schlüssig ist, das heißt mit den Denkgesetzen in Einklang steht, und ob der Sachverhalt, der im Denkvorgang gewürdigt wurde, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden ist. Ob aber der Akt einer Beweiswürdigung richtig in dem Sinn ist, dass z.B. eine den Beschwerdeführer belastende Darstellung und nicht dessen Verantwortung den Tatsachen entspricht, kann der Verwaltungsgerichtshof auf Grund seiner eingeschränkten Prüfungsbefugnis in einem Verfahren über eine Bescheidbeschwerde nicht überprüfen (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053).

Auf dem Boden dieser Rechtslage begegnet die vom Beschwerdeführer bekämpfte Beweiswürdigung der belangten Behörde keinen Bedenken. Was den vom Beschwerdeführer behaupteten Nachtrunk anlangt, ist an die hg. Rechtsprechung zu erinnern, wonach derjenige, der sich auf einen Nachtrunk beruft, die Menge des konsumierten Alkohols konkret zu behaupten und zu beweisen hat (vgl. das Erkenntnis vom 26. Jänner 1996, Zl. 95/02/0289). Wenn die belangte Behörde der Verantwortung des Beschwerdeführers hinsichtlich des Nachtrunkes im Hinblick auf dessen unterschiedliche Angaben über die Menge des Alkoholkonsums sowie auf die divergierenden, in der Begründung des angefochtenen Bescheides dargestellten Angaben betreffend die vom Beschwerdeführer angeblich ausgetrunkenen Bierflaschen in freier Beweiswürdigung den Glauben versagte, kann ihr vom Verwaltungsgerichtshof nicht entgegengetreten werden. Dies gilt auch für die Feststellung der Tatzeit. Wenn die belangte Behörde die Zeugenaussage der Schwester des Beschwerdeführers, aus der sich ein früherer Tatzeitpunkt (19.20 Uhr) ergäbe, mit Rücksicht auf die mit dieser Aussage in offenem Widerspruch stehende Darstellung der unbeteiligten Zeugin S für nicht glaubwürdig erachtete, kann darin kein Verstoß gegen die Denkgesetze erblickt werden.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers entspricht die Tatzeitangabe mit "gegen 19.30 Uhr" durchaus den für die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat verlangten Erfordernissen nach § 44a Z. 1 VStG (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Jänner 1993, Zl. 92/02/0282).

Die Beschwerde erweist sich somit zur Gänze als unbegründet; sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 26. Jänner 2000

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Nachtrunk

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999030186.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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