RS Lvwg 2018/7/11 LVwG-AV-684/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.07.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

11.07.2018

Norm

WRG 1959 §12a
WRG 1959 §21 Abs3
WRG 1959 §32
WRG 1959 §105

Rechtssatz

Der Prüfmaßstab im Fall der Wiederverleihung ist mit jenem bei der Neuerteilung eines (bisher nicht ausgeübten) Wasserrechts identisch. Die Ausnahmebestimmung des § 12a Abs. 3 WRG kommt in beiden Fällen unter den gleichen Bedingungen zur Anwendung. Es bedarf des Nachweises, dass im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände mit wirtschaftlich zumutbarem Aufwand der Stand der Technik nicht eingehalten werden kann bzw. technisch nicht herstellbar ist.

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; Wasserbenutzungsrecht; Wiederverleihung; Stand der Technik; öffentliches Interesse;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.684.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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