Entscheidungsdatum
03.07.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W187 2162769-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm §§ 3 Abs 1, 8 Abs 1 und § 10 Abs 1 Z 3 und § 57 AsylG 2005, iVm § 9 BFA-VG, §§ 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 57, AsylG 2005, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 3.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen seiner Erstbefragung am 3.10.2015 gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater der Vorsitzende des Dorfes gewesen sei. Er sei von den Taliban entführt worden und da der Beschwerdeführer der älteste Sohn sei, sei gefordert worden, dass er den Taliban zu überlassen sei. Der Vater sei durch Intervention der Dorfältesten wieder freigelassen worden, hab aber den Beschwerdeführer finden und an die Taliban übergeben sollen. Sobald der Vater freigekommen sei, habe er die Ausreise des Beschwerdeführers organisiert.
2. Am 12.5.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, in der Provinz Kunduz, Distrikt XXXX zu stammen. Er habe sechs Jahre lang die Schule besucht, sei jedoch nie berufstätig gewesen. Seine Familie besitze Grund, auf dem Gemüse angebaut werden. Die wirtschaftlichen Verhältnisse seien schlecht gewesen. Die gesamte Familie des Beschwerdeführers lebe nach wie vor in Afghanistan, jedoch wisse er nicht genau wo, das Haus der Familie sei abgebrannt, er seit einem Monat keinen Kontakt mehr gehabt. Persönlich sei der Beschwerdeführer nie bedroht worden, die Familie habe einen Drohbrief erhalten. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater von den Taliban angesprochen worden sei, den Beschwerdeführer zu ihnen zu schicken, da er sein ältester Sohn sei. Danach haben die Taliban den Vater mitgenommen. Die Dorfältesten seien in der Lage gewesen, den Vater freizubekommen, jedoch nur unter der Bedingung, dass der Beschwerdeführer zu den Taliban geschickt werde. Daraufhin habe der Vater den Entschluss gefasst, den Beschwerdeführer aus Afghanistan wegzuschicken. Die Familie sei zum Schluss schriftlich bedroht worden, es sei verdeutlicht worden, dass der Beschwerdeführer umgebracht würde, wenn sie ihn erwischten. Vor seiner Ausreise habe der Beschwerdeführer einige Monate in der Stadt XXXX gelebt.2. Am 12.5.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, in der Provinz Kunduz, Distrikt römisch 40 zu stammen. Er habe sechs Jahre lang die Schule besucht, sei jedoch nie berufstätig gewesen. Seine Familie besitze Grund, auf dem Gemüse angebaut werden. Die wirtschaftlichen Verhältnisse seien schlecht gewesen. Die gesamte Familie des Beschwerdeführers lebe nach wie vor in Afghanistan, jedoch wisse er nicht genau wo, das Haus der Familie sei abgebrannt, er seit einem Monat keinen Kontakt mehr gehabt. Persönlich sei der Beschwerdeführer nie bedroht worden, die Familie habe einen Drohbrief erhalten. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater von den Taliban angesprochen worden sei, den Beschwerdeführer zu ihnen zu schicken, da er sein ältester Sohn sei. Danach haben die Taliban den Vater mitgenommen. Die Dorfältesten seien in der Lage gewesen, den Vater freizubekommen, jedoch nur unter der Bedingung, dass der Beschwerdeführer zu den Taliban geschickt werde. Daraufhin habe der Vater den Entschluss gefasst, den Beschwerdeführer aus Afghanistan wegzuschicken. Die Familie sei zum Schluss schriftlich bedroht worden, es sei verdeutlicht worden, dass der Beschwerdeführer umgebracht würde, wenn sie ihn erwischten. Vor seiner Ausreise habe der Beschwerdeführer einige Monate in der Stadt römisch 40 gelebt.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).3. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).
4 Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 24.5.2017 wurde dem Beschwerdeführer amtswegig die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
5 Mit weiterer Verfahrensanordnung des BFA vom 24.5.2017 wurde der Beschwerdeführer über seine Verpflichtung, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen, informiert.
6 Mit Eingabe vom 24.6.2017 erhob der Beschwerdeführer, unterstützt durch seine Rechtsberaterin, fristgerecht vollinhaltlich Beschwerde gegen den spruchgegenständlichen Bescheid.
7 Mit Schreiben vom 13.3.2018 wurden dem Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Rechtsberater, gemeinsam mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Wahrung des Parteiengehörs die in das Verfahren eingebrachten aktuellen Länderinformationen zur Lage in Afghanistan mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht.
8 Am 12.4.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer im Beisein seines Rechtsberaters und eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu vom erkennenden Richter zu seinem Antrag und seiner Beschwerde einvernommen wurde. Die belangte Behörde verzichtete schriftlich auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung.
Die Verhandlungsschrift lautet auszugsweise:
"[...]
Richter: Geben Sie Ihr Geburtsdatum an. Wo sind Sie auf die Welt gekommen?
Beschwerdeführer: Ich kenn mein genaues Geburtsdatum nicht. Ich weiß nur, dass ich ungefähr 18 Jahre alt bin. Ich wurde in der Provinz Kunduz, im Distrikt XXXX , im Dorf XXXX geboren.Beschwerdeführer: Ich kenn mein genaues Geburtsdatum nicht. Ich weiß nur, dass ich ungefähr 18 Jahre alt bin. Ich wurde in der Provinz Kunduz, im Distrikt römisch 40 , im Dorf römisch 40 geboren.
Richter: Welche Sprachen sprechen Sie? Können Sie diese lesen und schreiben?
Beschwerdeführer: Meine Muttersprache ist Paschtu. Ich spreche aber auch Dari. Ich kann auch ein wenig Urdu und Deutsch. Ich kann sowohl Dari, Paschtu und Deutsch in Wort und Schrift. Urdu kann ich sehr gut lesen aber beim Schreiben habe ich Probleme.
Richter: Geben Sie Ihre Volksgruppe, Religion und Ihren Familienstand an.
Beschwerdeführer: Ich bin ledig, ich bin Paschtune und sunnitischer Moslem.
Richter: Haben Sie Kinder?
Beschwerdeführer: Nein. Ich bin erst 18 Jahre alt und bin nicht bereit für ein Kind.
Richter: Können Sie bitte soweit wie möglich chronologisch angeben, wann und wo Sie sich in Afghanistan aufgehalten haben.
Beschwerdeführer: Ich bin im Dorf XXXX im Distrikt XXXX in der Provinz Kunduz geboren und aufgewachsen und bis zuletzt habe ich dort gelebt.Beschwerdeführer: Ich bin im Dorf römisch 40 im Distrikt römisch 40 in der Provinz Kunduz geboren und aufgewachsen und bis zuletzt habe ich dort gelebt.
Richter: Wie haben Sie in Afghanistan gewohnt?
Beschwerdeführer: Im Eigentumshaus meines Vaters.
Richter: Was haben Sie in Afghanistan gemacht, gearbeitet, gelernt oder etwas Anderes?
Beschwerdeführer: Ich habe die Schule besucht.
Richter: Welche Schulbildung haben Sie erhalten?
Beschwerdeführer: 6 Jahre Grundschule.
Richter: Wo und wie leben Ihre Verwandten?
Beschwerdeführer: Meine Familie lebt in der Stadt XXXX in einem angemieteten Haus.Beschwerdeführer: Meine Familie lebt in der Stadt römisch 40 in einem angemieteten Haus.
Richter: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie (Vater, Mutter, Bruder, Schwester, Onkel)?
Beschwerdeführer: Gelegentlich habe ich Kontakt zu meiner Familie, es ist unterschiedlich, manchmal alle zwei Monate, manchmal alle drei bis vier Monate.
Richter: Haben Sie in Afghanistan Verwandte oder sonstige wichtige Kontaktpersonen und wie heißen sie? Wo leben sie? Haben Sie zu ihnen Kontakt?
Beschwerdeführer: Nein.
Richter: Wollen Ihre Eltern und Geschwister auch nach Österreich kommen?
Beschwerdeführer: Ja.
Richter: Wie ist Ihr Leben derzeit in Österreich? Was machen Sie in Österreich?
Beschwerdeführer: Ich führe ein sehr gutes Leben hier in Österreich. Ich besuche die Schule und ich fühle mich hier sehr wohl.
Richter: Haben Sie Freunde in Österreich?
Beschwerdeführer: Ja.
Richter: Sind Sie Mitglied in einem Verein?
Beschwerdeführer: Ich war sechs Monate in einem Judoverein und ich habe in XXXX diese Sportart betrieben, jetzt lebe ich aber in XXXX . Ich habe mich in einem Verein eingeschrieben, aber da ich die Schule besuche, habe ich sehr wenig Zeit dafür. Es ist ein Judoverein.Beschwerdeführer: Ich war sechs Monate in einem Judoverein und ich habe in römisch 40 diese Sportart betrieben, jetzt lebe ich aber in römisch 40 . Ich habe mich in einem Verein eingeschrieben, aber da ich die Schule besuche, habe ich sehr wenig Zeit dafür. Es ist ein Judoverein.
Richter: Hatten Sie Probleme mit der Polizei oder einem Gericht?
Beschwerdeführer: Nein.
Richter: Schildern Sie den Vorfall, der zu Ihrer Flucht geführt hat!
Beschwerdeführer: Ich bin der älteste Sohn meines Vaters. Die Taliban wollten, dass ich mich ihnen anschließe. Mein Vater wurde von den Taliban gefragt, er antwortete ihnen, dass er zunächst mich fragen wird, ob ich bereit bin mich den Taliban anzuschließen. Als ich gefragt wurde, antwortete ich, dass ich nicht bereit bin diesen Leuten anzuschließen. Ich möchte lieber etwas lernen und studieren. Mein Vater sagte mir, wenn ich das nicht möchte, dann wird es auch nicht geschehen, das ist in Ordnung. Die Taliban sind ins Haus gekommen, sie wollten mich mitnehmen. Ich war nicht zuhause, sie haben meinen Vater mitgenommen und ihm gesagt, so lange er den Taliban seinen Sohn nicht übergibt, dann wird man ihn nicht frei lassen. Die Dorfältesten sind dann zu den Taliban gegangen und haben eine Bürgschaft vorgelegt, dass mein Vater freigelassen werden soll und er wird seinen Sohn den Taliban übergeben. Aufgrund der Bürgschaft der ältesten des Dorfes wurde mein Vater frei gelassen. Mein Vater sagte mir, dass er nicht wolle, dass ich mit den Taliban arbeite, auch meine Mutter war dagegen. Mein Vater sagte mir, du musst von hier weggehen, er ist gezwungen mich von hier wegzuschicken. Ich war gezwungen die Heimat zu verlassen, denn sonst musste ich mich den Taliban anschließen. Entweder hätte ich mich den Taliban anschließen müssen oder das Land verlassen. Mein Vater hat mich dann weggeschickt, die Taliban haben dann auch einen Brief geschickt. Sie waren aber auch persönlich bei meinem Vater und fragten ihn, wo sein Sohn ist. Mein Vater sagte ihnen, dass ich von zuhause weggelaufen bin und auch mein Vater nicht weiß, wo ich bin. Mein Vater sagte ihnen, dass er keinerlei Informationen über mich hätte und wenn ich zurück bin, dann wird er den Taliban bescheid geben. Die Taliban haben auch meinem Vater gesagt, wenn mein Vater mich nicht übergibt, dann werden sie mich ganz bestimmt und sicher töten, denn sie wollen, dass ich mich den Prozess der Taliban anschließe und mit ihnen arbeite. Einige Zeit später, sagten sie wieder meinem Vater, dass er mich übergeben soll, sonst werden sie ihm etwas antun. Ich war nicht dort, die Taliban haben unser Haus angezündet, unser Haus ist niedergebrannt. Mein Vater hat das Leben im Dorf aufgegeben und musste in die Stadt ziehen. Das Leben für meinen Vater ist dort sehr schwierig. Vor drei Monaten habe ich mit meinem Vater gesprochen. Er sagte mir, dass nach wie vor die Taliban nach mir fragen und sie wissen wollen, wo ich lebe. Mein Vater sagte ihnen wiederholt, dass er nicht weiß, wo ich bin. Das mein Vater mich selbst aus den Augen verloren hat.
Richter: Wer hat diese Bestätigung über Ihre Flucht ausgestellt? Kennen Sie diese Personen?
Beschwerdeführer: Sie meinen die Tazkira? Eine Bestätigung der Dorfältesten die bezeugen, dass ich mit den Taliban Probleme hatte, wurde mir von meinem Vater zugeschickt. Einige älteste des Dorfes kenne ich, denn mein Vater ist auch eine der ältesten des Dorfes. Darüber habe ich mit ihm nicht gesprochen, ich habe nicht gefragt, ob er nach wie vor, einer der Dorfältesten ist.
Richter: Wie kann ein Vater seinen ältesten Sohn mit unbekanntem Ziel aus seinem Land wegschicken und sicher sein, dass ihm nichts passiert, vor allem wenn der Sohn noch minderjährig ist? Entspricht das der Sorge eines Vaters um seinen Sohn?
Beschwerdeführer: Er war gezwungen mich von dort wegzuschicken. Er war gezwungen mich in ein Fremdes Land zu schicken, denn mein Leben war in Gefahr. Hätte er das nicht gemacht, dann bin ich mir sicher, dass ich heute nicht mehr am Leben wäre. Er hatte keinen anderen Ausweg, er war gezwungen.
Richter: Sind Sie jemals persönlich bedroht oder angegriffen worden?
Beschwerdeführer: Ich wurde nicht angegriffen. Ich wurde über meinem Vater bedroht, denn ich war noch klein. Meinem Vater haben sie gesagt, dass ich mich ihnen anschließen soll. Sie sagten meinem Vater, wenn ich noch zu klein bin, um gemeinsam mit ihnen zu kämpfen, dann könnte ich zumindest für sie die Waffen hin und her fahren oder ihnen Minenkisten bringe. Dies alles haben sie meinem Vater gesagt, mich persönlich haben sie nicht bedroht.
Richter: Wodurch sind Sie in Afghanistan bedroht?
Beschwerdeführer: Bei einer jetzigen Rückkehr ist mein Leben definitiv in Gefahr, denn ich habe mich in Europa aufgehalten. In Afghanistan bin ich gefährdet. Mein Leben ist ganz sicher dort in Gefahr, denn ich muss mich ihnen anschließen und wenn ich mich ihnen nicht anschließe, werden sie mich töten. Dieser Gefahr bin ich ausgesetzt.
Richter: Haben Sie jemals überlegt, in einen anderen Teil Afghanistans zu übersiedeln?
Beschwerdeführer: Ich habe darüber nachgedacht. Ich war noch sehr jung. Ich bin in der Obhut meines Vaters aufgewachsen. Außer meinem Dorf und den Burschen aus meinem Dorf, habe ich mich sonst nirgendwo ausgekannt und hatte auch keine Bekanntschaften. Es ist ja bekannt, dass wenn man in Afghanistan niemanden kennt, bekommt man nicht einmal von einem Fremden ein Stück Brot.
Richter: Wie sind Sie nach Österreich gekommen?
Beschwerdeführer: Mein Vater hat mich einem Schlepper übergeben. Der Schlepper hat mich bis nach Österreich gebracht. Als ich hier angekommen bin, wusste ich nicht, in welchem Land ich bin. Ich war von Anfang an in Begleitung eines Schleppers.
Richter: Wie haben Sie die Reise bezahlt?
Beschwerdeführer: Alles hat mein Vater vereinbart.
Richter: Schildern Sie bitte nochmals die Gründe Ihrer Beschwerde!
Beschwerdeführer: Dem, was ich gesagt habe, hat man keinen Glauben geschenkt. Ich möchte, dass man gerecht mit mir umgeht.
Richter: Was würde passieren, wenn Sie jetzt nach Afghanistan zurückkehren müssten?
Beschwerdeführer: In Afghanistan gibt es nur zwei Wege für mich. Entweder lass ich mich dort töten oder ich suche mir den Weg, indem ich mich den Taliban anschließe. Etwas Anderes bleibt mir nicht übrig. Es gibt keinen anderen Ausweg für mich, anders kann ich dort nicht leben. Es ist sehr schwer für mich dort ein Leben zu führen.
Rechtsberaterin: Sie erwähnten vorhin, dass Ihr Leben auch in Gefahr wäre, weil Sie sich in Europa aufgehalten haben. Warum wäre das so?
Beschwerdeführer: Sie wissen selbst, dass wenn jemand nach Afghanistan aus Europa zurückkehrt ihm vorgeworfen wird, dass er seinen Glauben verloren hat und er als Ungläubiger bezeichnet wird.
Rechtsberaterin: Sie haben gemeint, ihr zweiter Ausweg wäre sich den Taliban anzuschließen. Wollen Sie das oder würde es Ihnen hierbei nur um Ihr Überleben gehen?
Beschwerdeführer: Ich wäre gezwungen mich ihnen anzuschließen und die Taliban, die zwingen einem eine Arbeit zu verrichten, bei der man sein Leben verliert. Die Taliban nehmen die Person mit, entweder zwingen sie ihm ein Selbstmordattentat zu verüben oder in den Krieg zu ziehen.
Rechtsberaterin: Könnten Sie sich im Falle einer Rückkehr Ihr Leben finanzieren?
Beschwerdeführer: Nein niemals.
Die Rechtsberaterin legt das Zertifikat über die Teilnahme Bildungsangebot "Zukunft.Bildung. XXXX " vom XXXX , "Sommerkurse für Jugendliche Asylsuchende in der GVS" vom XXXX und Schulbesuchsbestätigung "Lehrgang für Jugendlichen mit geringen Kenntnissen der Sprache Deutsch" vom XXXX vor. Diese werden zum Akt genommen.Die Rechtsberaterin legt das Zertifikat über die Teilnahme Bildungsangebot "Zukunft.Bildung. römisch 40 " vom römisch 40 , "Sommerkurse für Jugendliche Asylsuchende in der GVS" vom römisch 40 und Schulbesuchsbestätigung "Lehrgang für Jugendlichen mit geringen Kenntnissen der Sprache Deutsch" vom römisch 40 vor. Diese werden zum Akt genommen.
Der Beschwerdeführer legt keine weiteren Beweisanträge vor.
[...]"
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
1. Feststellungen (Sachverhalt)
1.1 Zur Person des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX , ist afghanischer Staatsangehöriger, geboren am XXXX und somit volljährig. Er stellte am XXXX den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 , ist afghanischer Staatsangehöriger, geboren am römisch 40 und somit volljährig. Er stellte am römisch 40 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Er gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und ist sunnitischer Moslem. Der Beschwerdeführer spricht Paschtu. Er ist ledig und kinderlos. Er wurde in der Provinz Kunar, Distrikt XXXX geboren. Seine Eltern und Geschwister leben nach wie vor in Afghanistan. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er hat sechs Jahre die Schule besucht und auf den Feldern seiner Familie, auf denen Gemüse angepflanzt wird, mitgearbeitet. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2015 verließ der Beschwerdeführer seine Heimatprovinz und reiste nach Europa. Eine Cousine des Beschwerdeführers lebt in Österreich, davon abgesehen hat der Beschwerdeführer in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte.Er gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und ist sunnitischer Moslem. Der Beschwerdeführer spricht Paschtu. Er ist ledig und kinderlos. Er wurde in der Provinz Kunar, Distrikt römisch 40 geboren. Seine Eltern und Geschwister leben nach wie vor in Afghanistan. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er hat sechs Jahre die Schule besucht und auf den Feldern seiner Familie, auf denen Gemüse angepflanzt wird, mitgearbeitet. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2015 verließ der Beschwerdeführer seine Heimatprovinz und reiste nach Europa. Eine Cousine des Beschwerdeführers lebt in Österreich, davon abgesehen hat der Beschwerdeführer in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte.
1.2 Zu seinen Fluchtgründen und der Rückkehr nach Afghanistan
Der Beschwerdeführer hat Afghanistan im Jahr 2015 verlassen und reiste nach Europa.
Der Beschwerdeführer wurde in Afghanistan aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung persönlich weder bedroht noch verfolgt.
Dem Beschwerdeführer droht in Afghanistan weder auf Grund seiner Volksgruppenzugehörigkeit als Paschtune noch auf Grund seiner Religionszugehörigkeit als sunnitischer Moslem eine konkret gegen ihn gerichtete psychische bzw physische Gewalt.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer einer konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt war oder eine solche, im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan, zu befürchten hätte.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit dem realen Risiko einer ernsthaften Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt bzw der Gefährdung seines Lebens, Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre.
Zudem konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Kabul nicht im Stande wäre, für ein ausreichendes Auskommen und eine Sicherung seiner Grundbedürfnisse zu sorgen und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr ausgesetzt wäre, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten.
1.3 Zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich
Der Beschwerdeführer hält sich seit XXXX in Österreich auf. Er reiste illegal in das Bundesgebiet ein und hatte nie ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich.Der Beschwerdeführer hält sich seit römisch 40 in Österreich auf. Er reiste illegal in das Bundesgebiet ein und hatte nie ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich.
Der Beschwerdeführer legte eine Bestätigung des Besuchs eines Deutschkurses, eine Schulbesuchsbestätigung als außerordentlicher Schüler sowie ein Zertifikat über die Absolvierung eines Wertekurses vor. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine Arbeitserlaubnis und lebt von der Grundversorgung. In Österreich leben abgesehen von einer Cousine keine nahen Verwandten oder sonstige Bezugspersonen des Beschwerdeführers. Es besteht weder eine Lebensgemeinschaft des Beschwerdeführers in Österreich noch gibt es in Österreich geborene Kinder des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer ist gesund, nimmt keine Medikamente und befindet sich nicht in medizinischer Behandlung.
Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.
1.4 Zur Lage im Herkunftsstaat
Es werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers getroffen:
(Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 2.3.2017, zuletzt aktualisiert am 30.1.2018):
1.4.1 Aktualisierung der Sicherheitslage - Q4.2017
Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil - der Konflikt zwischen regierungsfeindlichen Kräften und Regierungskräften hält landesweit an (UN GASC 20.12.2017). Zur Verschlechterung der Sicherheitslage haben die sich intensivierende Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften beigetragen (SIGAR 30.10.2017; vgl. SCR 30.11.2017).Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil - der Konflikt zwischen regierungsfeindlichen Kräften und Regierungskräften hält landesweit an (UN GASC 20.12.2017). Zur Verschlechterung der Sicherheitslage haben die sich intensivierende Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften beigetragen (SIGAR 30.10.2017; vergleiche SCR 30.11.2017).
Die afghanischen und internationalen Sicherheitskräfte verstärkten deutlich ihre Luftoperationen (UN GASC 20.12.2017; vgl. SIGAR 30.10.2017), die in 22 Provinzen registriert wurden. So haben sich im Berichtszeitraum der Vereinten Nationen (UN) Luftangriffe um 73% gegenüber dem Vorjahreswert erhöht (UN GASC 20.12.2017). Der Großteil dieser Luftangriffe wurde in der südlichen Provinz Helmand und in der östlichen Provinz Nangarhar erfasst (UN GASC 20.12.2017; vgl. SIGAR 30.10.2017), die als Hochburgen des IS und der Taliban gelten (SIGAR 30.10.2017). Verstärkte Luftangriffe hatten wesentliche Auswirkungen und führten zu hohen Opferzahlen bei Zivilist/innen und regierungsfeindlichen Elementen (UN GASC 20.12.2017). Zusätzlich ist die Gewalt in Ostafghanistan auf die zunehmende Anzahl von Operationen der ANDSF und der Koalitionskräfte zurück zu führen (SIGAR 30.10.2017). Landesweit kam es immer wieder zu Sicherheitsoperationen, bei denen sowohl aufständische Gruppierungen als auch afghanische Sicherheitskräfte Opfer zu verzeichnen hatten (Pajhwok 1.12.2017; TP 20.12.2017; Xinhua 21.12.2017; Tolonews 5.12.2017; NYT11.12.2017). Den Vereinten Nationen zufolge hat sich der Konflikt seit Anfang des Jahres verändert, sichvon einer asymmetrischen Kriegsführung entfernt und in einen traditionellen Konflikt verwandelt, der von bewaffneten Zusammenstößen zwischen regierungsfeindliche Elementen und der Regierung gekennzeichnet ist. Häufigere bewaffnete Zusammenstöße werden auch als verstärkte Offensive der ANDSF-Operationen gesehen um die Initiative von den Taliban und dem ISKP zu nehmen - in diesem Quartal wurde im Vergleich zum Vorjahreine höhere Anzahl an bewaffneten Zusammenstößen erfasst