TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/3 W184 2194458-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.07.2018
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Entscheidungsdatum

03.07.2018

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §13
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
BFA-VG §18
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §53
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W184 2194458-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner PIPAL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Sierra Leone, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.04.2018, Zl. 1149527902/29076800, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner PIPAL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Sierra Leone, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.04.2018, Zl. 1149527902/29076800, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10, 13, 57 AsylG 2005, §§ 52, 53, 55 FPG und §§ 9, 18 BFA-VG als unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe, dass in Spruchpunkt VII. statt 19.07.2017 richtig 25.08.2017 zu stehen hat.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, 13, 57, AsylG 2005, Paragraphen 52, 53, 55, FPG und Paragraphen 9, 18, BFA-VG als unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe, dass in Spruchpunkt römisch sieben. statt 19.07.2017 richtig 25.08.2017 zu stehen hat.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger Sierra Leones, brachte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 20.04.2017 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde folgende Entscheidung getroffen:

"I. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen."I. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen.

II. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Sierra Leone gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Sierra Leone gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen.

III. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG wird eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wird gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Sierra Leone zulässig ist.römisch drei. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wird eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wird gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Sierra Leone zulässig ist.

IV. Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise.römisch vier. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise.

V. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wird gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 und 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.römisch fünf. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wird gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

VI. Gemäß § 53 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Z 1 FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.römisch sechs. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

VII. Gemäß § 13 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 haben Sie das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 19.07.2017 verloren."römisch sieben. Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 haben Sie das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 19.07.2017 verloren."

Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die Sachverhaltsfeststellungen und die Beweiswürdigung wurden im angefochtenen Bescheid folgendermaßen zusammengefasst (gekürzt und teilweise anonymisiert durch das Bundesverwaltungsgericht):

"... A) Verfahrensgang

...

Bei der niederschriftlichen Erstbefragung ... am 20.04.2017 gaben

Sie vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, zum Fluchtgrund und einer allfälligen Rückkehrgefährdung befragt, im Wesentlichen Folgendes an (F = Frage, A = Antwort):

F: Warum haben Sie ihr Land verlassen (Fluchtgrund)?

A: Ich, mein Vater und mein Bruder haben mein Land verlassen, weil dort die Ebola-Epidemie ausgebrochen war. Wir reisten nach Niger. Ich reiste von dort nach Libyen, um dort zu arbeiten. Ich arbeitete dort in einem Restaurant als Reinigungskraft für circa fünf Monate. Das war im Jahre 2016, das Monat weiß ich nicht. Die Situation in Libyen war auch nicht leicht, es gab dort Krieg, deswegen verließ ich dieses Land Richtung Italien. Das letzte Mal habe ich meinen Vater und Bruder in Niger gesehen, seitdem hatte ich keinen Kontakt mehr zu ihnen. Sonst habe ich keine anderen Fluchtgründe.

F: Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat?

A: Ich würde lieber sterben als nach Sierra Leone zurückzukehren. Das Leben dort ist sehr schwer.

...

Sie wurden durch das Landesgericht ... am 21.08.2017 ...,

rechtskräftig 25.08.2017, nach § 27 ... SMG zu einer unbedingten

Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt ..., aus der Freiheitsstrafe entlassen am 19.09.2017 ...

Mit 15.09.2017 wurde Ihnen eine Verfahrensanordnung gemäß § 13 AsylG betreffend Verlust Ihres Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet aufgrund Straffälligkeit übergeben.Mit 15.09.2017 wurde Ihnen eine Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 13, AsylG betreffend Verlust Ihres Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet aufgrund Straffälligkeit übergeben.

Nach Zulassung Ihres Verfahrens wurden Sie am 18.09.2017 in der

Justizanstalt ... niederschriftlich einvernommen und gaben dabei

Folgendes zu Protokoll:

...

F: Sind Sie gesund?

A: Ja.

...

F: Welcher Religion, Volksgruppe und Staatsangehörigkeit gehören Sie an?

A: Ich bin Staatsangehöriger von Sierra Leone. Ich bin Christ und gehöre der Volksgruppe der XXXX an.A: Ich bin Staatsangehöriger von Sierra Leone. Ich bin Christ und gehöre der Volksgruppe der römisch 40 an.

F: Haben Sie persönliche Beziehungen (Verwandte, Bekannte, ...) in Österreich?

A: Nein.

...

F: Wie waren Ihre Lebensumstände und Ihr persönliches Umfeld vor Ihrer Ausreise? Schildern Sie diese (Ausbildung, Arbeit, Verwandte, finanzielle Situation, etc.).

A: Ich wurde geboren in XXXX village. XXXX ist mehr als 20 Minuten mit dem Auto entfernt. Ich besuchte sechs Jahre die Volksschule. Anschließend half ich meinem Vater auf der Farm. Die fünf Jahre vor der Flucht, ich flüchtete 2014 von Sierra Leone, lernte ich Automechaniker für vier Jahre bis zur Flucht bei einem Freund vonA: Ich wurde geboren in römisch 40 village. römisch 40 ist mehr als 20 Minuten mit dem Auto entfernt. Ich besuchte sechs Jahre die Volksschule. Anschließend half ich meinem Vater auf der Farm. Die fünf Jahre vor der Flucht, ich flüchtete 2014 von Sierra Leone, lernte ich Automechaniker für vier Jahre bis zur Flucht bei einem Freund von

meinem Vater ... Ich lebte vor meiner Flucht bei meiner Tante

mütterlicherseits ...

F: Warum lebten Sie nicht beim Vater?

A: Er hat eine andere Frau geheiratet und diese wollte mit uns

nichts zu tun haben ... Ich bin ledig. Meine finanzielle Situation

war schlecht, ich hatte kein Geld.

...

F: Erzählen Sie mir von weiteren Verwandten, wie und wo leben sie und was arbeiten sie?

A: Vier Onkel väterlicherseits, zwei Onkel mütterlicherseits, fünf Tanten väterlicherseits und sechs Tanten mütterlicherseits.

...

F: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie oder anderen Angehörigen in Ihrem Heimatland?

A: Mit der Tante, welche uns großzog, zweimal die Woche mittels Handy.

F: Wo waren Sie von 2014 bis zur Ihrer Ankunft 2017 in Österreich?

A: Circa ein Jahr in Niger ..., dann ging ich nach Libyen für ein Jahr und acht Monate, dann nach Italien für circa fünf bis sechs Monate.

F: Aus welchem Grund suchen Sie in Österreich um Asyl an? Schildern Sie möglichst ausführlich und konkret Ihre Flucht- und Asylgründe.

A: Ich liebe Österreich. Ich habe Fußball im TV angesehen, habe über Österreich gehört. Ich habe gebetet, dass Gott mir hilft, Österreich zu erreichen. Als ich in Italien war, haben Freunde gesagt, gehen wir nach Österreich.

F: Warum haben Sie Sierra Leone verlassen?

A: Wir leiden in Sierra Leone, es gibt keine Hilfe, und die Tante, welche sich um meinen Bruder und mich kümmerte, verstarb. Auf

Nachfrage: Das war 2013 ... Das Ebola-Virus brach in Sierra Leone

aus. Ein Freund von mir in der Automechanikerwerkstatt sagte, er hätte einen anderen Freund in Niger und wir sollten dorthin gehen

...

F: Haben Sie alle Fluchtgründe genannt?

A: Das war alles. Ich habe keine anderen Gründe. Mein Land ist so schlecht.

F: Wurden Sie jemals konkret bedroht oder verfolgt in Sierra Leone?

A: Nein.

F: Gab es jemals eine konkrete Verfolgung Ihrer Person allein aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit?

A: Nein.

F: Gab es jemals eine konkrete Verfolgung aufgrund politischer Tätigkeit?

A: Nie.

F: Gab es jemals eine konkrete Verfolgung aufgrund Ihrer Religion?

A: Nie.

F: Gehören Sie einer politischen Partei an?

A: Nein.

F: Haben Sie staatlichen Schutz in Anspruch genommen oder den Staat um Hilfe ersucht?

A: Ich bin zur Kirche gegangen, nachdem die Tante verstarb. Aber sie haben nichts getan.

F: Hatte Ihre Tante Eigentum, Haus oder Grundstücke?

A: Ja, aber das gehörte dann ihrem Ehemann.

F: Warum konnten Sie nicht dort bleiben, beim Ehemann der Tante?

A: Dieser hat uns nicht gut behandelt, nachdem die Tante verstarb.

F: Hatten Sie jemals außer den erzählten Schwierigkeiten Probleme mit den Behörden Ihres Heimatlandes?

A: Nein.

...

F: Was würde Sie erwarten, wenn Sie nach Sierra Leone zurückkehren würden?

A: Das wäre sehr schlecht. Ich möchte nicht zurück nach Sierra Leone. Mein Bruder in Niger ist nicht o. k., er leidet.

F: Ist Ihre Versorgung hier gesichert?

A: Ich bin in der Grundversorgung.

F: Haben Sie besondere Bindungen zu Österreich? Haben Sie hier Verwandte? Sind Sie erwerbstätig oder besuchen Sie einen Deutschkurs bzw. eine Schule? Sind Sie in anderer Form integriert, z. B. Vereinsmitgliedschaften, etc.?

A: Ich hatte nie Deutschunterricht, aber ich versuche, Deutsch zu lernen.

...

Am 05.04.2018 wurden Sie von Polizeibeamten ... beim Verkauf von ca.

11 Gramm Heroin wegen Vergehens nach § 27 Abs. 2a SMG, § 28a Abs. 1

SMG, mehrfachen Widerstandes gegen die Staatsgewalt und

Sachbeschädigung festgenommen und am 06.04.2018 in die Justizanstalt

... in Untersuchungshaft überstellt ... Sie befinden sich derzeit in

Untersuchungshaft.

...

B) Beweismittel

...

C) Feststellungen

Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde:

Zu Ihrer Person sowie Ihrem Privat- und Familienleben:

Ihre Identität steht nicht fest. Sie ... sind ... in XXXX villageIhre Identität steht nicht fest. Sie ... sind ... in römisch 40 village

geboren, Staatsangehöriger von Sierra Leone und gehören der Volksgruppe der XXXX an.geboren, Staatsangehöriger von Sierra Leone und gehören der Volksgruppe der römisch 40 an.

Sie lebten in Ihrem Heimatland zuletzt in (Ihrem Geburtsort) bei Ihrer Tante. Sie halfen Ihrem Vater auf der Farm und lernten und arbeiteten vier Jahre als Automechaniker.

2014 verließen Sie Sierra Leone und gingen ein Jahr zu Ihrem Bruder nach Niger, anschließend ca. 20 Monate Libyen und sechs Monate Italien. Sie sind illegal in das Bundesgebiet eingereist und stellten am 20.04.2017 in Österreich einen Asylantrag.

Sie sind ledig und kinderlos. Sie sind ein junger, gesunder, arbeitsfähiger Mensch. Sie leiden an keiner schwerwiegenden, lebensbedrohenden physischen oder psychischen Erkrankung oder sonstigen Beeinträchtigung.

Sie wurden in Österreich bisher einmal zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten unbedingt verurteilt, zuletzt am 25.08.2017 durch das

Landesgericht ... wegen § 27 ... SMG. Derzeit befinden Sie sich seitLandesgericht ... wegen Paragraph 27, ... SMG. Derzeit befinden Sie sich seit

06.04.2018 wegen Vergehen nach § 27 Abs. 2a SMG, § 28a Abs. 1 SMG, mehrfachen Widerstandes gegen die Staatsgewalt und Sachbeschädigung ... in Untersuchungshaft.06.04.2018 wegen Vergehen nach Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG, Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG, mehrfachen Widerstandes gegen die Staatsgewalt und Sachbeschädigung ... in Untersuchungshaft.

Sie halten sich seit der Asylantragstellung in Österreich auf. Sie verfügen über keine familiären und verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte in Österreich. Sonstige soziale Bindungen und/oder sonstige wirtschaftliche Anknüpfungspunkte konnten nicht festgestellt werden.

Sie verfügen über kein Eigentum und sind auf Dauer nicht selbsterhaltungsfähig. Es kann nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung Ihrer Person in Österreich besteht. Sie verfügen kaum über Deutschkenntnisse.

Es konnten auch keine Umstände festgestellt werden, die auf ein schützenswertes Privatleben in Österreich hinweisen. Aus Ihrem Privat- und Familienleben liegen keine Umstände vor, die einer Rückkehrentscheidung aus Österreich nach Sierra Leone entgegenstehen.

Alle Ihre Familienmitglieder leben in Ihrem Herkunftsstaat. Ein Bruder von Ihnen lebt auch in Niger. Sie haben Bezugspersonen in der Person Ihrer Tante im heimatlichen Dorf, welche Sie großzog, und haben regelmäßig Kontakt zu ihr.

Zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats:

Sie haben keine Sie betreffende individuelle Verfolgung, weder durch Ihren Herkunftsstaat Sierra Leone noch durch Drittpersonen in Ihrem Herkunftsstaat, glaubhaft geltend gemacht. Ihre Flüchtlingseigenschaft war daher nicht feststellbar. Ihre vorgebrachten Fluchtgründe sind rein wirtschaftlicher Natur. Sie gaben an, das Land wegen des damaligen Ebola-Ausbruchs und da das Land so schlecht wäre, verlassen zu haben. Sie wurden weder aufgrund Ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung asylrelevant verfolgt. Fest steht, dass Sie mit den Behörden Ihres Heimatstaates keinerlei Probleme hatten und weder verfolgt noch verhaftet wurden. Sie sind nicht vorbestraft und werden von keiner Behörde gesucht. Es wird festgestellt, dass Sie im Falle einer Rückkehr nach Sierra Leone aufgrund Ihrer Ausreise nicht bestraft werden. Selbst bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kamen keine weiteren Ausreisegründe hervor.

Zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr:

Es kann nicht festgestellt werden, dass Ihnen im Herkunftsland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen werden würde oder dass Sie bei einer Rückkehr in eine die Existenz bedrohende Notlage gedrängt wären. Es kann keine wie auch immer geartete sonstige besondere Gefährdung Ihrer Person bei einer Rückkehr festgestellt werden. Es kann nicht festgestellt werden, dass Ihnen bei Ihrer Rückkehr eine Gefährdung durch die Polizei oder andere staatliche Organe und Behörden oder von Privaten droht.

Die Sicherheitslage in Ihrer Heimatprovinz ist sicher. Eine Rückkehr ist sowohl in Ihre Herkunftsprovinz als auch in eine der anderen vier Provinzen Sierra Leones möglich. Über die Flughäfen Freetown oder einen der anderen sieben Flughäfen Sierra Leones ist eine Rückkehr und ein Weiterflug möglich und Sie können sich in jedem Landesteil niederlassen, ohne einer besonderen Gefährdung ausgesetzt zu sein.

Sie verfügen über familiäre Anknüpfungspunkte, zumindest eine Tante, von welcher Sie aufgezogen wurden, Ihren Vater, dessen neue Ehefrau und weitere 17 Onkel und Tanten, teils in XXXX , teils in anderen Landesteilen Sierra Leones. Ihre beiden Brüder leben in Ghana und Niger. Sie könnten somit Unterstützung durch Ihr familiäres Netzwerk erhalten.Sie verfügen über familiäre Anknüpfungspunkte, zumindest eine Tante, von welcher Sie aufgezogen wurden, Ihren Vater, dessen neue Ehefrau und weitere 17 Onkel und Tanten, teils in römisch 40 , teils in anderen Landesteilen Sierra Leones. Ihre beiden Brüder leben in Ghana und Niger. Sie könnten somit Unterstützung durch Ihr familiäres Netzwerk erhalten.

Sie verfügen über eine 6-jährige Schulbildung und Berufserfahrung als Farmhelfer und eine 4-jährige Tätigkeit als Automechaniker. Sie sind wirtschaftlich genügend abgesichert und können für Ihren Unterhalt grundsätzlich sorgen. Es ist davon auszugehen, dass Sie in Ihrem Heimatland in der Lage sind, sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes Auskommen zu sichern, und daher nicht in eine hoffnungslose Lage kommen. Fest steht, dass Sie jung und gesund sind. Sie sind in einem erwerbsfähigen Alter. Sie haben bezüglich Ihrer Drogendelikte in Österreich mit keinen Sanktionen in Sierra Leone zu rechen.

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Zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat Sierra Leone:

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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