TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/4 W264 2144879-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.07.2018
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Entscheidungsdatum

04.07.2018

Norm

Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1
BBG §42
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4
  1. BBG § 42 heute
  2. BBG § 42 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 42 gültig von 01.04.2017 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  4. BBG § 42 gültig von 12.08.2014 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  5. BBG § 42 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 42 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 42 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 42 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W264 2144879-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , Versicherungsnummer XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice Landesstelle Niederösterreich vom 5.12.2016, betreffend die Abweisung des Antrages auf Eintragung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß § 28 VwGVG zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , Versicherungsnummer römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice Landesstelle Niederösterreich vom 5.12.2016, betreffend die Abweisung des Antrages auf Eintragung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß Paragraph 28, VwGVG zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. bisheriges Verwaltungsgeschehen:römisch eins. bisheriges Verwaltungsgeschehen:

1. Der Beschwerdeführer beantragte unter Verwendung des hierfür aufgelegten Formulars idF 08/2016 die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO 1960 (Parkausweis) und langte dieser Antrag bei der belangten Behörde am 14.9.2016 ein.1. Der Beschwerdeführer beantragte unter Verwendung des hierfür aufgelegten Formulars in der Fassung 08/2016 die Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO 1960 (Parkausweis) und langte dieser Antrag bei der belangten Behörde am 14.9.2016 ein.

Dem Formblatt ist folgender Hinweis zu entnehmen: "Wenn Sie noch nicht im Besitz eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung ‚Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel' sind, gilt dieser Antrag auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. auf Vornahme der Zusatzeintragung Unzumutbarkeit der Benützung ‚öffentlicher Verkehrsmittel' in den Behindertenpass." Da der Beschwerdeführer noch nicht im Besitz eines Behindertenpasses war, wertete die belangte Behörde daher diesen Antrag als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und gleichzeitige Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel".

2. Das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten

Dris. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 27.10.2016, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag, hält betreffend seine Funktionseinschränkungen folgendes fest:Dris. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 27.10.2016, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag, hält betreffend seine Funktionseinschränkungen folgendes fest:

"Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Pos.Nr.

GdB %

1

Aufbrauchzeichen im Bewegungs- und Stützapparat, Psoriasisarthritis unter Basistherapie Unterer Rahmensatz, da eine mittel- bis höhergradige Funktionsbeeinträchtigung der Wirbelsäule vorliegt ohne Nervenwurzelreizzustand und ohne motorische Defizite.

02.02.03

50

2

Koronare Herzkrankheit, Zustand nach Stentimplantation, die RCA war einer Intervention nicht zugänglich (dennoch stabil) Oberer Rahmensatz bei gering reduzierter systolischer Linksventrikelfunktion und stabilem Zustandsbild (NYHA I) Koronare Herzkrankheit, Zustand nach Stentimplantation, die RCA war einer Intervention nicht zugänglich (dennoch stabil) Oberer Rahmensatz bei gering reduzierter systolischer Linksventrikelfunktion und stabilem Zustandsbild (NYHA römisch eins)

05.05.02

40

3

Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom - mittelschwere Form Mittlerer Rahmensatz, da nächtliche Maskenatmung (CPAP) erforderlich

06.11.02

30

4

Infrarenales Aortenaneurysma mit einem Maximaldurchmesser von 40mm Fixer Rahmensatz"

05.03.01

10

Der medizinische

Sachverständige Dr. XXXX schätzte den Gesamtgrad der Behinderung in seinem Gutachten vom 27.10.2016 mit 60 v.H. und attestierte Dauerzustand. Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung führte er aus, dass das führende Leiden 1 durch die übrigen Leiden um 1 Stufe erhöht werde, da das Gesamtbild maßgeblich negativ beeinflusst werde.Sachverständige Dr. römisch 40 schätzte den Gesamtgrad der Behinderung in seinem Gutachten vom 27.10.2016 mit 60 v.H. und attestierte Dauerzustand. Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung führte er aus, dass das führende Leiden 1 durch die übrigen Leiden um 1 Stufe erhöht werde, da das Gesamtbild maßgeblich negativ beeinflusst werde.

Der Untersuchungsbefund des medizinischen Sachverständigen Dr. XXXX vom 27.10.2016, lautete wie folgt:Der Untersuchungsbefund des medizinischen Sachverständigen Dr. römisch 40 vom 27.10.2016, lautete wie folgt:

"Allgemeinzustand: gut

Ernährungszustand: gut

Größe: 177,00 cm Gewicht: 104,00 kg Blutdruck: 150/80

Klinischer Status - Fachstatus:

Rechtshänder,

Herz und Lungen auskultatorisch frei,

HWS: F 15-0-10, R 40-0-45.

übrige WS: blande lumale OP-Narbe, annähernd lotrechter Achsenverlauf, Seitneigen links 2/3, nach rechts 3/4 eingeschränkt, Rotation endlagig eingeschränkt, Lasegue bds. bis 75° negativ.

OE: beide Schultern endlagig gering eingeschränkt (Abduktion 165°, R 80-0-80), keine synovitischen Schwellungen, keine Gelenksdeformierungen,

UE: beide Hüften frei beweglich, beide Knie S 0-0-110, mittelgradige O-Bein-Fehlstellung beidseits.

keine Muskelatrophien, Fußpulse und Poplitealpulse bds. tastbar, keine Ödeme,

Haut: unauffällig (keine Psoriasiseffloreszenzen)

Gesamtmobilität - Gangbild:

freier Stand problemlos, Aufstehen aus dem Sitzen ohne Hilfsgriffe, Gang raumgreifend, flüssig, aber etwas langsamer als normal, Unterberger Tretversuch mit geschlossenen Augen unauffällig.

Status Psychicus:

allseits voll orientiert, Auffassung, Konzentration und Merkfähigkeit erhalten, Stimmung ausgeglichen, Gedankengang geordnet und zielführend."

Betreffend die Fragestellung "Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel" führte der Sachverständige unter Beantwortung der Frage "Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?" aus wie folgt: "Keine, weil die Gehfähigkeit und die Gangsicherheit nicht wesentlich beeinträchtigt sind. Eine kurze Strecke kann aus eigener Kraft sicher zurückgelegt werden, das Stufensteigen sowie das Ein- und Aussteigen sind ohne Probleme möglich, ein sicherer Transport gewährleistet."

3. Mit Verständigung vom 28.11.2016 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde über die Ausstellung eines unbefristeten Behindertenpasses in Kenntnis gesetzt. Laut Ergebnis des medizinischen Ermittlungsverfahrens liege bei ihm ein Grad der Behinderung von 60 v.H. vor und erfülle er damit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.

4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 5.12.2016 wurde hingegen sein gleichzeitiger Antrag vom 14.9.2016 auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass im Ermittlungsverfahren ein Gutachten eingeholt worden sei, wonach die Voraussetzungen für die begehrte Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde und mit dem Bescheid übermittelt werde, zu entnehmen.

5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 16.1.2017 ein mit "Einspruch" betiteltes Rechtsmittel und führte darin aus, dass die Beurteilung seines Zustandes nicht seinem tatsächlichen entspreche. Der Sachverständige habe lediglich durch Beobachtung des Beschwerdeführers, wie er die 25 Meter von den Untersuchungsräumlichkeiten des Sachverständigen zu seinem Auto zurückgelegt habe, festgestellt, dass er 150 Meter gehen könne. Seinen Tagesverlauf könne er nur mit 200 mg Noax und Cortison einigermaßen bewältigen. Im März habe der Beschwerdeführer einen Termin im LKH XXXX zum Veröden der Nerven und im Dezember sei er wegen Herzflattern im LKH Baden gewesen.5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 16.1.2017 ein mit "Einspruch" betiteltes Rechtsmittel und führte darin aus, dass die Beurteilung seines Zustandes nicht seinem tatsächlichen entspreche. Der Sachverständige habe lediglich durch Beobachtung des Beschwerdeführers, wie er die 25 Meter von den Untersuchungsräumlichkeiten des Sachverständigen zu seinem Auto zurückgelegt habe, festgestellt, dass er 150 Meter gehen könne. Seinen Tagesverlauf könne er nur mit 200 mg Noax und Cortison einigermaßen bewältigen. Im März habe der Beschwerdeführer einen Termin im LKH römisch 40 zum Veröden der Nerven und im Dezember sei er wegen Herzflattern im LKH Baden gewesen.

Weitere Beweismittel schloss der Beschwerdeführer nicht bei.

6. Mit Vorlagebericht vom 17.1.2017 wurde die Beschwerde samt Fremdakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

7. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes mit Erledigung vom 9.2.2017 an den medizinischen Sachverständigen Dr. XXXX folgendes Ersuchen herangetragen:7. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes mit Erledigung vom 9.2.2017 an den medizinischen Sachverständigen Dr. römisch 40 folgendes Ersuchen herangetragen:

"Es ergeht das höfliche Ersuchen, im vorliegenden Fall den bereits befassten

Dr. XXXX neuerlich zum Zwecke der Beurteilung, ob mit dem Beschwerdevorbringen den "Tagesablauf nur mit 200 mg Noax und Cortison einigermaßen bewältigen" zu könnenDr. römisch 40 neuerlich zum Zwecke der Beurteilung, ob mit dem Beschwerdevorbringen den "Tagesablauf nur mit 200 mg Noax und Cortison einigermaßen bewältigen" zu können

1. etwa Schmerzen vorgebracht werden, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch Beeinflussung der Geh-, Steh- und Steigfähigkeit des Beschwerdeführers oder durch Beeinflussung seiner cardiopulmonalen Belastbarkeit erheblich erschweren;

oder

2. eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vorgebracht wird

zu befassen.

Sollte die Durchführung einer neuerlichen persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers für erforderlich erachtet werden, so möge eine entsprechende Veranlassung erfolgen."

9. Dem Bundesverwaltungsgericht wurde das medizinische Sachverständigengutachten Dris. XXXX , Allgemeinmediziner, vom 13.3.2017, übermittelt. Darin wird ausgeführt wie folgt:9. Dem Bundesverwaltungsgericht wurde das medizinische Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 , Allgemeinmediziner, vom 13.3.2017, übermittelt. Darin wird ausgeführt wie folgt:

"Punkt 1) Schmerzen:

Es wurde im Rahmen der Medikamentenanamnese auch das Analgetikum Noax vom Beschwerdeführer aufgezählt. Wie regelmäßig dieses eigenommen wird bzw. erforderlich ist, kann gutachterlich nicht wirklich objektiviert werden. Trotz deutlicher degenerativer Veränderungen an der Lendenwirbelsäule war zum Zeitpunkt der Untersuchung (27.10.2016) aufgrund des Allgemeinzustandes, der Funktionseinschränkungen im Bewegungs- und Stützapparat, der Mobilität und den Angaben des Beschwerdeführers aktuell nicht von anhaltenden, erheblichen Schmerzzuständen auszugehen. Er führt ein recht aktives Leben, da er regelmäßig ein Fitnesscenter besucht, wo er am Ergometer 60 Minuten trainiert und anschließend noch 20 Minuten Schwimmen geht. Aus dieser Angabe lässt sich auch ableiten, dass die cardiopulmonale Belastbarkeit nicht erheblich eingeschränkt sein kann.

Punkt 2) erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit:

Auch diese Frage kann aus der aktiven Lebensführung des Beschwerdeführers negiert werden. Die körperliche Belastbarkeit ist jedenfalls für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausreichend."

10. Das Bundesverwaltungsgericht übersendete mit Erledigung vom 20.3.2017 das medizinische Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 13.3.2017 dem Beschwerdeführer zum Zwecke einer allfälligen Stellungnahme in das Parteiengehör und führte der Beschwerdeführer daraufhin in einem kurzen Schreiben aus, dass man bei der Herzinfarkt-Reha in die Benutzung von Fitnessgeräten eingeführt werde. Bei Bandscheibenproblemen werde Radfahren und Rückschwimmen empfohlen. Er besuche seit 17 Jahren den Fitnessclub, der ihm auch psychisch helfe. Jedoch helfe das alles nicht bei den fortschreitenden multiplen Spinalkanalstenosen. Seine Gehdistanz werde von Monat zu Monat kürzer und bei seinen Knien sei bald eine Operation erforderlich.10. Das Bundesverwaltungsgericht übersendete mit Erledigung vom 20.3.2017 das medizinische Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 vom 13.3.2017 dem Beschwerdeführer zum Zwecke einer allfälligen Stellungnahme in das Parteiengehör und führte der Beschwerdeführer daraufhin in einem kurzen Schreiben aus, dass man bei der Herzinfarkt-Reha in die Benutzung von Fitnessgeräten eingeführt werde. Bei Bandscheibenproblemen werde Radfahren und Rückschwimmen empfohlen. Er besuche seit 17 Jahren den Fitnessclub, der ihm auch psychisch helfe. Jedoch helfe das alles nicht bei den fortschreitenden multiplen Spinalkanalstenosen. Seine Gehdistanz werde von Monat zu Monat kürzer und bei seinen Knien sei bald eine Operation erforderlich.

Dieser Stellungnahme legte er einen ärztlichen Entlassungsbericht vom 17.3.2017 - stationärer Aufenthalt vom 3.3. bis 9.3.2017 - des Landesklinikum XXXX , eine Ambulanzkarte vom 22.11.2016 sowie vom 24.3.2017, des Landesklinikum XXXX als medizinische Beweismittel bei.Dieser Stellungnahme legte er einen ärztlichen Entlassungsbericht vom 17.3.2017 - stationärer Aufenthalt vom 3.3. bis 9.3.2017 - des Landesklinikum römisch 40 , eine Ambulanzkarte vom 22.11.2016 sowie vom 24.3.2017, des Landesklinikum römisch 40 als medizinische Beweismittel bei.

11. Zur nochmaligen Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde diese Stellungnahme seitens des Bundesverwaltungsgerichtes mit Erledigung vom 31.3.2017 an den bereits befassten medizinischen Sachverständigen Dris. XXXX herangetragen und höflich ersucht, im vorliegenden Fall nochmalig zu beurteilen, "ob mit den im Rahmen des Parteiengehörs vorgelegten Unterlagen11. Zur nochmaligen Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde diese Stellungnahme seitens des Bundesverwaltungsgerichtes mit Erledigung vom 31.3.2017 an den bereits befassten medizinischen Sachverständigen Dris. römisch 40 herangetragen und höflich ersucht, im vorliegenden Fall nochmalig zu beurteilen, "ob mit den im Rahmen des Parteiengehörs vorgelegten Unterlagen

1. etwa Schmerzen vorgebracht werden, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch Beeinflussung der Geh-, Steh- und Steigfähigkeit des Beschwerdeführers oder durch Beeinflussung seiner cardiopulmonalen Belastbarkeit erheblich erschweren;

oder

2. eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vorgebracht wird."

12. Beauftragt durch den ärztlichen Dienst erstattete Frau Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am 26.7.2017, ihr Gutachten vom 17.9.2017 und führte darin Folgendes aus:12. Beauftragt durch den ärztlichen Dienst erstattete Frau Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am 26.7.2017, ihr Gutachten vom 17.9.2017 und führte darin Folgendes aus:

"Gutachten 1. Instanz vom 27.10.2016, Bescheid vom 5.12.2016, Gesamt GdB 60v.H. Beschwerdevorbringen vom 16.1.2017: "..Tagesablauf nur mit 200mg Noax und Cortison einigermaßen bewältigbar.,.erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit"

Stellungnahme Dr XXXX vom 25.2.2017: .. keine gutachterliche Objektivierbarkeit der Häufigkeit der Schmerzmitteleinnahme.. zum Zeitpunkt der Begutachtung war aufgrund von ...von nicht anhaltenden, erheblichen Schmerzzuständen auszugehen..."bei recht aktiver Lebensführung ...kann die kardiopulmonale Belastbarkeit nicht erheblich eingeschränkt sein "...die körperliche Belastbarkeit ist jedenfalls für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausreichend.."Stellungnahme Dr römisch 40 vom 25.2.2017: .. keine gutachterliche Objektivierbarkeit der Häufigkeit der Schmerzmitteleinnahme.. zum Zeitpunkt der Begutachtung war aufgrund von ...von nicht anhaltenden, erheblichen Schmerzzuständen auszugehen..."bei recht aktiver Lebensführung ...kann die kardiopulmonale Belastbarkeit nicht erheblich eingeschränkt sein "...die körperliche Belastbarkeit ist jedenfalls für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausreichend.."

Stellungnahme Hr. XXXX undatiert: .. Fitnessklub, wie auf Reha empfohlen hilft auch psychisch... Gehdistanz bei Spinalkanalstenosen immer kürzer, Knie sind soweit, dass nur mehr eine Operation wirklich helfen soll...Stellungnahme Hr. römisch 40 undatiert: .. Fitnessklub, wie auf Reha empfohlen hilft auch psychisch... Gehdistanz bei Spinalkanalstenosen immer kürzer, Knie sind soweit, dass nur mehr eine Operation wirklich helfen soll...

Befundnachreichung:

Entlassungsbrief LK XXXX , 3.-9.3.2017: .. Lumboischialgie beidseits, Aufnahme zur multimodalen Schmerztherapie.. MRT Kontrolle, Infiltrationen der Nervenwurzel L4 beidseits, L5 beidseits, epidurale Infiltration, bildwandlergezielte Facettengelenksinfiltration L4/5, L5/S1 erhalten... nur mäßige Befundbesserung....Entlassungsbrief LK römisch 40 , 3.-9.3.2017: .. Lumboischialgie beidseits, Aufnahme zur multimodalen Schmerztherapie.. MRT Kontrolle, Infiltrationen der Nervenwurzel L4 beidseits, L5 beidseits, epidurale Infiltration, bildwandlergezielte Facettengelenksinfiltration L4/5, L5/S1 erhalten... nur mäßige Befundbesserung....

Ambulanzkarte LK XXXX , 24.3.2017: .. ambulante Kontrolle zur Zweitmeinung bei Gonarthrosen...Anlaufschmerz, starker belastungsabhängiger Schmerz ohne Seitendominanz,.. verwendet auf weiten Strecken 2 Walkingstöcke...erhöhtes kardiales Risiko, Patient ist einer Kniegelenksoperation derzeit negativ gegenüber eingestellt... wünscht einen konservativen Therapieversuch... Infiltrationen, Genutrain Bandagenverordnung über niedergelassenen Orthopäden empfohlen..physikalische Therapiemaßnahmen wie Salicyliontophorese, Magnetfeld, Muskelkräftigung am Besten über Kur/Rehab... Antragstellung empfohlen..Ambulanzkarte LK römisch 40 , 24.3.2017: .. ambulante Kontrolle zur Zweitmeinung bei Gonarthrosen...Anlaufschmerz, starker belastungsabhängiger Schmerz ohne Seitendominanz,.. verwendet auf weiten Strecken 2 Walkingstöcke...erhöhtes kardiales Risiko, Patient ist einer Kniegelenksoperation derzeit negativ gegenüber eingestellt... wünscht einen konservativen Therapieversuch... Infiltrationen, Genutrain Bandagenverordnung über niedergelassenen Orthopäden empfohlen..physikalische Therapiemaßnahmen wie Salicyliontophorese, Magnetfeld, Muskelkräftigung am Besten über Kur/Rehab... Antragstellung empfohlen..

Röntgen beide Knie: es zeigt sich ein nahezu aufgebrauchter medialer Gelenksspalt mit subchondraler Sklerosierung, .. erhaltener Gelenksspalt lateral..

Aufgrund der CT der LWS 11.5.2015: (vorbekannt)-keine Operationsindikation Entlassungsbericht XXXX , Gastein 14.6.-5.7.2017: Therapieziele erreicht, gute Verträglichkeit aller Kurmittel, keine Besonderheiten..Schmerzreduktion wurde erreicht, Muskelhartspann gelockert.„ tägliches Üben, regelmäßige Bewegung empfohlen..Aufgrund der CT der LWS 11.5.2015: (vorbekannt)-keine Operationsindikation Entlassungsbericht römisch 40 , Gastein 14.6.-5.7.2017: Therapieziele erreicht, gute Verträglichkeit aller Kurmittel, keine Besonderheiten..Schmerzreduktion wurde erreicht, Muskelhartspann gelockert.„ tägliches Üben, regelmäßige Bewegung empfohlen..

CT Angiographie der Pulmonalarterien bei Vd. auf Pulmonalembolie 27.12.2016: negativ, Echokardiographie: normale LVF, geringe Ml, TICT Angiographie der Pulmonalarterien bei römisch fünf d. auf Pulmonalembolie 27.12.2016: negativ, Echokardiographie: normale LVF, geringe Ml, TI

Betrifft: Beschwerdeantrag Hr. XXXX 03/2017Betrifft: Beschwerdeantrag Hr. römisch 40 03/2017

Fragestellung: Parkausweisbegehren, Herr XXXX brauche diesen nur, um Privatärzte unter Benützung der dortigen Parkplätze zu besuchen. (?)Fragestellung: Parkausweisbegehren, Herr römisch 40 brauche diesen nur, um Privatärzte unter Benützung der dortigen Parkplätze zu besuchen. (?)

Vorgutachten: Dr XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, 27.10.2016Vorgutachten: Dr römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, 27.10.2016

Stellungnahme Dr XXXX vom 25.2.2017Stellungnahme Dr römisch 40 vom 25.2.2017

Anamnese:

Psoriasisarthritis unter Basistherapie seit 2006 stabil verlaufend.

Degenerativ veränderter Stütz-und Bewegungsapparat.

Bandscheibenvorfall L3/4, operativ saniert 1989. Vorwölbung Bandscheibe Th12/L1. Spinalkanalstenosen der unteren Lendenwirbelsäule L4/5, L5/S1, beidseitige Kniegelenksarthrosen, eingeschränkte Belastbarkeit, Schmerzen belastungsabhängig und beim Stiegensteigen, Gehen nur kurz und nur mit zwei Walkingstöcken möglich. Koronare Herzkrankheit, Myokardinfarkt 05/2015, Zustand nach Stentimplantation; Stenose der RCA einer Intervention nicht zugänglich (KH Mödling, 18.-24.6.2015). Beeinträchtigungen der kardialen Leistungsfähigkeit NYHA II bei stabiler Herzfunktion, Infrarenales Aortenaneurysma, größenstabil. Untersuchungen bei Verdacht auf Pulmonalembolie (Echokardiographie, Pulmonalarterienangiographie) 12/2016 unauffällig.Bandscheibenvorfall L3/4, operativ saniert 1989. Vorwölbung Bandscheibe Th12/L1. Spinalkanalstenosen der unteren Lendenwirbelsäule L4/5, L5/S1, beidseitige Kniegelenksarthrosen, eingeschränkte Belastbarkeit, Schmerzen belastungsabhängig und beim Stiegensteigen, Gehen nur kurz und nur mit zwei Walkingstöcken möglich. Koronare Herzkrankheit, Myokardinfarkt 05/2015, Zustand nach Stentimplantation; Stenose der RCA einer Intervention nicht zugänglich (KH Mödling, 18.-24.6.2015). Beeinträchtigungen der kardialen Leistungsfähigkeit NYHA römisch zwei bei stabiler Herzfunktion, Infrarenales Aortenaneurysma, größenstabil. Untersuchungen bei Verdacht auf Pulmonalembolie (Echokardiographie, Pulmonalarterienangiographie) 12/2016 unauffällig.

Obstruktives Schlafapnoesyndrom, seit Jahren unter nächtlicher CPAP Therapie stabil.

Zwischenanamnese seit 02/2017:

Keine Operation, stationärer Aufenthalt zur multimodalen Schmerztherapie von 3.-9.3.2017 am LK XXXX .Keine Operation, stationärer Aufenthalt zur multimodalen Schmerztherapie von 3.-9.3.2017 am LK römisch 40 .

Zweitmeinung wegen Gonarthrose beidseits am 24.3.2017 in der Ambulanz des KH XXXX eingeholt.Zweitmeinung wegen Gonarthrose beidseits am 24.3.2017 in der Ambulanz des KH römisch 40 eingeholt.

Rehabilitationsaufenthalt in Bad XXXX von 14.6.-5.7.2017 durchgeführt.Rehabilitationsaufenthalt in Bad römisch 40 von 14.6.-5.7.2017 durchgeführt.

Herr XXXX fühlt sich nach dem Aufenthalt in XXXX erholt und entspannt. Regelmäßige Besuche im Fitnesscenter (Ergometertraining, Schwimmen) wären unverzichtbar für Balance von Körper und Geist.Herr römisch 40 fühlt sich nach dem Aufenthalt in römisch 40 erholt und entspannt. Regelmäßige Besuche im Fitnesscenter (Ergometertraining, Schwimmen) wären unverzichtbar für Balance von Körper und Geist.

Beklagt wird, dass das Radfahren wegen Aufsteigeproblemen jetzt nicht mehr möglich sei. Anlauf-und belastungsabhängige Beschwerden in Kniegelenken und Rücken. Derzeit liegt keine akute Operationsindikation für Wirbelsäule oder Kniegelenke vor. Basistherapie bei Psoriasisarthritis mit Humira, Ebetrexat seit >10 Jahren, zusätzlich Dauercortisontherapie (Urbason 4mg täglich), bedarfsweise Schmerzmitteleinnahme(WHO1) wie Mexalen, Noax.

Konservative Behandlungen beim niedergelassenen Facharzt für Orthopädie.

Sozialanamnese: verheiratet, 2 Kinder, Pensionist

Medikamente: Ascalan, Sortis, Dancor, Mencord, Lercanidipin, Ebetrexat, Humira, Urbason 4mg 1x1, Mexalen, Noax täglich nach Bedarf

Hilfsmittel: Brille, 2 Gehstöcke, Genutrain beidseits, CPAP Maske (nachts)

Status: 85 jährig, Rechtsdominanz, 176cm, 103kg, RR 170/90, kommt mit 2 Gehstöcken flüssig gehend zur Untersuchung, Konfektionsschuhe, angelegte Kniebandagen beidseits, kardiopulmonal kompensiert, keine Zyanose, Abdomen unauffällig, Schultergleichstand, kein Beckenschiefstand, keine Beinlängendifferenz, Aufstehen aus dem Sitz, freies Stehen ohne Hilfestellung möglich, Hautbild bland, Nierenlager frei, mäßige Weichteilschwellung beide Kniegelenke, verplumpt, bandstabil, Narbe im LWSbereich bland, Seitneigung beidseits, Retroflexion 1/3 reduziert, FBA 30cm, Aufrichten unter Abstützen an den Oberschenkeln, endlagig eingeschränkte Schulter- und Hüftgelenksbeweglichkeit beidseits, guter Muskelstatus ohne Muskelatrophien, Fingerbeweglichkeit nicht maßgeblich eingeschränkt, Faustschluss komplett, kein Hinweis auf Störungen der peripheren Durchblutung und Nervenleitung

Gesamtmobilität, Gangbild:

Kommt unbegleitet mit zwei Gehstöcken flüssig, in etwas verlangsamtem Tempo raumgreifend gehend zur Untersuchung

Status psychicus:

uneingeschränkt orientiert, Affekt und Antrieb ausgeglichen, Stimmung ausgeglichen

Beantwortung der Fragestellungen und Stellungnahme:

-Therapie helfe nichts bei fortschreitenden multiplen Spinalkanalstenosen,... Gehdistanz wird von Monat zu Monat kürzer. Knie sind soweit, dass nur mehr eine Operation wirklich helfen soll...

Unter grob unveränderter, weiter konsequent fortgeführter konservativer Therapie (selbständiger Besuch eines Fitnesscenters aber auch stationäre multimodale Schmerzbehandlung und Aufenthalt in Bad XXXX mit gutem Therapieerfolg, orale Schmerztherapie, Infiltrationen bedarfsmäßig) konnte das Schmerzbild seit der Vorbegutachtung auch weiterhin konservativ ausreichend gut beherrscht werden. Die kardiopulmonale Leistungsfähigkeit ist kompensiert; durch die festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen liegen keine, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichenden Einschränkungen der Mobilität und körperlichen Belastbarkeit vor.Unter grob unveränderter, weiter konsequent fortgeführter konservativer Therapie (selbständiger Besuch eines Fitnesscenters aber auch stationäre multimodale Schmerzbehandlung und Aufenthalt in Bad römisch 40 mit gutem Therapieerfolg, orale Schmerztherapie, Infiltrationen bedarfsmäßig) konnte das Schmerzbild seit der Vorbegutachtung auch weiterhin konservativ ausreichend gut beherrscht werden. Die kardiopulmonale Leistungsfähigkeit ist kompensiert; durch die festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen liegen keine, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichenden Einschränkungen der Mobilität und körperlichen Belastbarkeit vor.

Zusammenfassung der allgemeinmedizinischen Stellungnahme:

Nach neuerlicher allgemeinmedizinischer Begutachtung sind keine Veränderungen der im Vorgutachten beurteilten Leiden objektivierbar, auch durch die vorgelegten Befunde ergibt sich keine Änderung der Leidensbeurteilungen aus allgemeinmedizinischer Sicht."

13. Das Bundesverwaltungsgericht übersendete mit Erledigung vom 26.9.2017 das medizinische Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 17.9.2017 dem Beschwerdeführer zum Zwecke einer allfälligen Stellungnahme in das Parteiengehör und erstattete der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11.10.2017 eine Stellungnahme. Darin teilt er mit, dass die beiden Gutachter den derzeitigen Zustand seiner Wirbelsäule nicht kennen würden. Es gäbe eine neue MR, die bei der sieben-tägigen Schmerzbehandlung im LKH XXXX gemacht worden sei. Diese Schmerzbehandlung hätte im Übrigen keine Besserung gebracht. Bei einer Gehstrecke von 120 bis 150 Meter würden unerträgliche Schmerzen eintreten. Im Fitnessraum seien alle Geräte zum Sitzen, daher könne er, solange er noch die zwei Meter zum nächsten Gerät bewältigen könne, noch länger hingehen.13. Das Bundesverwaltungsgericht übersendete mit Erledigung vom 26.9.2017 das medizinische Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 vom 17.9.2017 dem Beschwerdeführer zum Zwecke einer allfälligen Stellungnahme in das Parteiengehör und erstattete der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11.10.2017 eine Stellungnahme. Darin teilt er mit, dass die beiden Gutachter den derzeitigen Zustand seiner Wirbelsäule nicht kennen würden. Es gäbe eine neue MR, die bei der sieben-tägigen Schmerzbehandlung im LKH römisch 40 gemacht worden sei. Diese Schmerzbehandlung hätte im Übrigen keine Besserung gebracht. Bei einer Gehstrecke von 120 bis 150 Meter würden unerträgliche Schmerzen eintreten. Im Fitnessraum seien alle Geräte zum Sitzen, daher könne er, solange er noch die zwei Meter zum nächsten Gerät bewältigen könne, noch länger hingehen.

Der Stellungnahme legte er einen Radiologischen MR Befund betreffend die Wirbelsäule vom 3.3.2017 sowie eine Diagnoseliste Dris. XXXX , MBA, MSc vom Orthopädiezentrum Dr. XXXX und Partner vom 13.1.2017 bei.Der Stellungnahme legte er einen Radiologischen MR Befund betreffend die Wirbelsäule vom 3.3.2017 sowie eine Diagnoseliste Dris. römisch 40 , MBA, MSc vom Orthopädiezentrum Dr. römisch 40 und Partner vom 13.1.2017 bei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich der Beschwerdeführer mit der Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer beantragte mit Antrag vom 14.9.2016 die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass und wurde dieser Antrag auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gewertet, da der Beschwerdeführer noch nicht im Besitz eines Behindertenpasses war.

1.2. Auf Basis des medizinischen Sachverständigengutachtens Dris. XXXX vom 27.10.2016 wurde mit Bescheid des Sozialministeriumservice Landesstelle Niederösterreich vom 5.12.2016 betreffend den am 14.9.2016 eingelangten Antrag des Beschwerdeführers festgestellt, dass ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, er aber infolge eines in diesem Zuge festgestellten Grades der Behinderung von 60 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfüllt, weshalb ihn ein solcher ohne die begehrte Zusatzeintragung ausgestellt wurde.1.2. Auf Basis des medizinischen Sachverständigengutachtens Dris. römisch 40 vom 27.10.2016 wurde mit Bescheid des Sozialministeriumservice Landesstelle Niederösterreich vom 5.12.2016 betreffend den am 14.9.2016 eingelangten Antrag des Beschwerdeführers festgestellt, dass ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, er aber infolge eines in diesem Zuge festgestellten Grades der Behinderung von 60 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfüllt, weshalb ihn ein solcher ohne die begehrte Zusatzeintragung ausgestellt wurde.

1.3. Der Beschwerdeführer besucht regelmäßig ein Fitnesscenter.

1.4. Beim Beschwerdeführer liegen folgende Funktionseinschränkungen vor: Aufbrauchzeichen im Bewegungs- und Stützapparat, Psoriasisarthritis unter Basistherapie; Koronare Herzkrankheit, Zustand nach Stentimplantation, die RCA war einer Intervention nicht zugänglich (dennoch stabil); Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom - mittelschwere Form; Infrarenales Aortenaneurysma mit einem Maximaldurchmesser von 40mm.

Er wurde in den 90er Jahren an der Bandscheibe operiert und erlitt 2015 einen Herzinfarkt. Das Schmerzbild des Beschwerdeführers kann konservativ ausreichend gut beherrscht werden.

1.5. Die Gehfähigkeit und Gangsicherheit des Beschwerdeführers ist nicht wesentlich beeinträchtigt. Das Gangbild des Beschwerdeführers ist flüssig. Als Hilfsmittel werden zwei Gehstöcke verwendet. Beide Hüften sind frei beweglich und beide seiner Kniegelenke weisen Flexion/Extensionswerte von 0-0-110 auf. Es bestehen keine Streckungs- oder Beugungshemmungen. Es ist ihm zumutbar eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft zurückzulegen. Das Stufensteigen, sowie das Ein- und Aussteigen aus einem öffentlichen Verkehrsmittel sind problemlos möglich. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen oder der cardiopulmonalen Belastbarkeit, welche eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel rechtfertigen würden, liegen nicht vor.

1.6. Dem Beschwerdeführer ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel daher zumutbar. Eine Vornahme der Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass des Beschwerdeführers ist nicht gerechtfertigt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die unter II.1.1. und II.1.2. getroffenen Feststellungen gründen - in freier Beweiswürdigung - auf dem Inhalt des vorgelegten Fremdaktes der belangten Behörde und dem von dieser eingeholten Gutachten des medizinischen Sachverständigen2.1. Die unter römisch zwei.1.1. und römisch zwei.1.2. getroffenen Feststellungen gründen - in freier Beweiswürdigung - auf dem Inhalt des vorgelegten Fremdaktes der belangten Behörde und dem von dieser eingeholten Gutachten des medizinischen Sachverständigen

Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 27.10.2016.Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 27.10.2016.

2.2. Die unter II.3. getroffenen Feststellungen beruhen auf den Anamneseerhebungen im Rahmen der sachverständig durchgeführten Untersuchungen beim Beschwerdeführer, einerseits am 27.10.2016 und andererseits am 26.7.2017.2.2. Die unter römisch zwei.3. getroffenen Feststellungen beruhen auf den Anamneseerhebungen im Rahmen der sachverständig durchgeführten Untersuchungen beim Beschwerdeführer, einerseits am 27.10.2016 und andererseits am 26.7.2017.

2.3. Die beim Beschwerdeführer bestehenden unter II.4. gelisteten Funktionseinschränkungen basieren ebenfalls auf dem behördlich eingeholten Gutachten vom 27.10.2016. Die Feststellungen zu seinen Operationen sind dem Akteninhalt zu entnehmen, während die Feststellung zu seinem ausreichend behandelbarem Schmerzbild auf dem im Beschwerdeverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten der allgemeinmedizinischen Sachverständigen Dr. XXXX vom 17.9.2017 fußt. Mithilfe einer stationären multimodalen Schmerzbehandlung in einem Kurheim in2.3. Die beim Beschwerdeführer bestehenden unter römisch zwei.4. gelisteten Funktionseinschränkungen basieren ebenfalls auf dem behördlich eingeholten Gutachten vom 27.10.2016. Die Feststellungen zu seinen Operationen sind dem Akteninhalt zu entnehmen, während die Feststellung zu seinem ausreichend behandelbarem Schmerzbild auf dem im Beschwerdeverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten der allgemeinmedizinischen Sachverständigen Dr. römisch 40 vom 17.9.2017 fußt. Mithilfe einer stationären multimodalen Schmerzbehandlung in einem Kurheim in

Bad XXXX im Juni/Juli 2017 konnte eine Schmerzreduktion erreicht werden. Bedarfsmäßig werden Infiltrationen durchgeführt.Bad römisch 40 im Juni/Juli 2017 konnte eine Schmerzreduktion erreicht werden. Bedarfsmäßig werden Infiltrationen durchgeführt.

2.4. Die unter II.1.5. getroffenen Feststellungen fußen sowohl auf dem behördlich eingeholten Gutachten vom 27.10.2016 samt der durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten Ergänzung vom 13.3.2017 als auch auf dem zweiten allgemeinmedizinischen Gutachten vom 17.9.2017.2.4. Die unter römisch zwei.1.5. getroffenen Feststellungen fußen sowohl auf dem behördlich eingeholten Gutachten vom 27.10.2016 samt der durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten Ergänzu

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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