Entscheidungsdatum
04.07.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W253 2135935-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Jörg C. BINDER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Jörg C. BINDER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans und stellte am 18.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 18.07.2015 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, aus einer näher bezeichneten Ortschaft in der Provinz XXXX zu stammen. Er sei Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und Shiit. Er habe neun Jahre die Grundschule besucht er habe zwei Brüder und sechs Schwestern davon seien zwei ledig. Einer der Brüder würde in Dänemark leben, der andere sei in Afghanistan aufhältig. Von seinen Schwestern würde eine in XXXX leben und die anderen im Heimatdorf. Die Mutter sei ebenso in Afghanistan aufhältig und der Vater bereits verstorben. Der Beschwerdeführer gab weiters an bis zu seinem 17. Lebensjahr im Heimatdorf aufhältig gewesen zu sein und im Anschluss daran in den Iran ausgewandert zu sein. Seine Familie habe im Heimatdorf ein Grundstück mit einem Haus besessen und deren Lebensunterhalt sei durch die Berufstätigkeit des Bruders des Beschwerdeführers gesichert gewesen. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er wegen der schlechten Sicherheitslage und mangelnder Jobchancen den Herkunftsstaat verlassen habe. Aus Angst vor der schlechten Sicherheitslage könne er nicht mehr zurückkehren. Darüber hinaus befürchte er für den Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan nichts.2. Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 18.07.2015 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, aus einer näher bezeichneten Ortschaft in der Provinz römisch 40 zu stammen. Er sei Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und Shiit. Er habe neun Jahre die Grundschule besucht er habe zwei Brüder und sechs Schwestern davon seien zwei ledig. Einer der Brüder würde in Dänemark leben, der andere sei in Afghanistan aufhältig. Von seinen Schwestern würde eine in römisch 40 leben und die anderen im Heimatdorf. Die Mutter sei ebenso in Afghanistan aufhältig und der Vater bereits verstorben. Der Beschwerdeführer gab weiters an bis zu seinem 17. Lebensjahr im Heimatdorf aufhältig gewesen zu sein und im Anschluss daran in den Iran ausgewandert zu sein. Seine Familie habe im Heimatdorf ein Grundstück mit einem Haus besessen und deren Lebensunterhalt sei durch die Berufstätigkeit des Bruders des Beschwerdeführers gesichert gewesen. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er wegen der schlechten Sicherheitslage und mangelnder Jobchancen den Herkunftsstaat verlassen habe. Aus Angst vor der schlechten Sicherheitslage könne er nicht mehr zurückkehren. Darüber hinaus befürchte er für den Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan nichts.
3. Am 08.09.2016 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Im Zuge der Einvernahme legte der Beschwerdeführer eine Tazkira, eine Deutschkursbestätigung, eine Teilnahmebestätigung der interkulturellen Küche und einen afghanischen Arbeitsvertrag des Bruders vor. Zusammengefasst führte der Beschwerdeführer aus, dass er gemeinsam mit seinen Schwestern und Brüdern in Afghanistan gelebt habe. Seine Schwestern seien bereits verheiratet und leben schon lange mit ihren Familien in Jaghori. Ein Bruder des Beschwerdeführers sei bereits im Jahr XXXX nach Dänemark gezogen. Der andere Bruder mit dem er gemeinsam bei seinen Eltern gelebt habe, sei XXXX verschwunden. Neben seinen Geschwistern habe er noch drei Cousins väterlicherseits und eine Tante väterlicherseits in Afghanistan. Befragt zu seiner Ausbildung gab der Beschwerdeführer an, bis zur zehnten Klasse die Schule besucht zu haben. Außerdem habe er als Mechaniker gearbeitet. 1394 sei er in den Iran ausgereist. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Bruder 1390 einen Arbeitsvertrag mit einem nicht näher bezeichneten Kommandanten abgeschlossen habe. Gegenstand des Vertrags sei es gewesen, dass der Bruder alte Kampffahrzeuge von Ghazni nach Jaghori fahre, sie dort austausche um neue Fahrzeuge zurück nach Ghazni zu bringen. Als Mechaniker habe er den Bruder unterstützt. Von einer dieser Fahrten sei der Bruder nicht mehr zurückgekehrt. Der Beschwerdeführer habe dies dem Kommandanten gemeldet, worauf dieser gemeint habe, dass der Bruder des Beschwerdeführers vermutlich von Taliban entführt worden sei. Nachdem der Bruder nicht mehr aufgetaucht sei, habe der Kommandant ihn aufgefordert die Aufgaben seines Bruders zu übernehmen. Diesem Wunsch sei der Beschwerdeführer mangels Vertragsgrundlage nicht nachgekommen. Schließlich habe er das Heimatland verlassen, da seine Mutter um ihn besorgt war und er Angst hatte, dass ein Spitzel oder sein Bruder ihn verraten hätten. Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer an, für ein nicht näher bezeichnetes norwegisches Komitee als Mechaniker tätig gewesen zu sein. Er habe dort von 1386-1388 als Lehrling gelernt wie man Autos repariert. Eine ihn treffende persönliche Bedrohung verneinte der Beschwerdeführer. Hinsichtlich einer allfälligen Rückkehr in den Herkunftsstaat befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er aufgrund der Angst seiner Mutter um ihn, ausgereist sei.3. Am 08.09.2016 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Im Zuge der Einvernahme legte der Beschwerdeführer eine Tazkira, eine Deutschkursbestätigung, eine Teilnahmebestätigung der interkulturellen Küche und einen afghanischen Arbeitsvertrag des Bruders vor. Zusammengefasst führte der Beschwerdeführer aus, dass er gemeinsam mit seinen Schwestern und Brüdern in Afghanistan gelebt habe. Seine Schwestern seien bereits verheiratet und leben schon lange mit ihren Familien in Jaghori. Ein Bruder des Beschwerdeführers sei bereits im Jahr römisch 40 nach Dänemark gezogen. Der andere Bruder mit dem er gemeinsam bei seinen Eltern gelebt habe, sei römisch 40 verschwunden. Neben seinen Geschwistern habe er noch drei Cousins väterlicherseits und eine Tante väterlicherseits in Afghanistan. Befragt zu seiner Ausbildung gab der Beschwerdeführer an, bis zur zehnten Klasse die Schule besucht zu haben. Außerdem habe er als Mechaniker gearbeitet. 1394 sei er in den Iran ausgereist. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Bruder 1390 einen Arbeitsvertrag mit einem nicht näher bezeichneten Kommandanten abgeschlossen habe. Gegenstand des Vertrags sei es gewesen, dass der Bruder alte Kampffahrzeuge von Ghazni nach Jaghori fahre, sie dort austausche um neue Fahrzeuge zurück nach Ghazni zu bringen. Als Mechaniker habe er den Bruder unterstützt. Von einer dieser Fahrten sei der Bruder nicht mehr zurückgekehrt. Der Beschwerdeführer habe dies dem Kommandanten gemeldet, worauf dieser gemeint habe, dass der Bruder des Beschwerdeführers vermutlich von Taliban entführt worden sei. Nachdem der Bruder nicht mehr aufgetaucht sei, habe der Kommandant ihn aufgefordert die Aufgaben seines Bruders zu übernehmen. Diesem Wunsch sei der Beschwerdeführer mangels Vertragsgrundlage nicht nachgekommen. Schließlich habe er das Heimatland verlassen, da seine Mutter um ihn besorgt war und er Angst hatte, dass ein Spitzel oder sein Bruder ihn verraten hätten. Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer an, für ein nicht näher bezeichnetes norwegisches Komitee als Mechaniker tätig gewesen zu sein. Er habe dort von 1386-1388 als Lehrling gelernt wie man Autos repariert. Eine ihn treffende persönliche Bedrohung verneinte der Beschwerdeführer. Hinsichtlich einer allfälligen Rückkehr in den Herkunftsstaat befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er aufgrund der Angst seiner Mutter um ihn, ausgereist sei.
4. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberichtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.), erteilte im gemäß § 57 AsylG keinen Aufenthaltstitel, erließ eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG (Spruchpunkt III.) und stellte gemäß § 55 Abs. 1-3 FPG fest, dass die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft betrage (Spruchpunkt IV.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei. Weiters seien keine Umstände hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nicht ein existenzsicherndes Leben aufnehmen könne. Der Beschwerdeführer habe die notwendigen Voraussetzungen (Schuldbildung, Berufsausbildung), die ihm ein wirtschaftliches Überleben sichern würden. Darüber hinaus verfüge der Beschwerdeführer über ein soziales Netz vor Ort. Im Zusammenhang mit der Rückkehrentscheidung kam das Bundesamt zur Einschätzung, dass das öffentliche Interesse an der Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers überwiege und aus dem Privatleben des Beschwerdeführers keine objektiven Gründe ersichtlich seien, welche einer Ausweisung entgegenstünden.4. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberichtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.), erteilte im gemäß Paragraph 57, AsylG keinen Aufenthaltstitel, erließ eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch drei.) und stellte gemäß Paragraph 55, Absatz eins -, 3, FPG fest, dass die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft betrage (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei. Weiters seien keine Umstände hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nicht ein existenzsicherndes Leben aufnehmen könne. Der Beschwerdeführer habe die notwendigen Voraussetzungen (Schuldbildung, Berufsausbildung), die ihm ein wirtschaftliches Überleben sichern würden. Darüber hinaus verfüge der Beschwerdeführer über ein soziales Netz vor Ort. Im Zusammenhang mit der Rückkehrentscheidung kam das Bundesamt zur Einschätzung, dass das öffentliche Interesse an der Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers überwiege und aus dem Privatleben des Beschwerdeführers keine objektiven Gründe ersichtlich seien, welche einer Ausweisung entgegenstünden.
5. Am 07.06.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers und einer Dolmetscherin für die Sprache Dari statt, in welcher der Beschwerdeführer ausführlich zu seinem Fluchtgrund befragt wurde und ihm Gelegenheit zur Darstellung seiner Fluchtgründe eingeräumt wurde. Der Beschwerdeführer wiederholte im Rahmen dieser Verhandlung im Wesentlichen seine bereits vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemachten Angaben zu seinen Fluchtgründen.
Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nahm an der Verhandlung nicht teil.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Aufgrund des Antrages auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 18.07.15, seiner Einvernahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen der Erstbefragung nach Asylgesetz, seiner weiteren Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 08.09.16, des in Beschwerde gezogenen Bescheids vom 18.09.16, der dagegen erhobenen Beschwerde vom 27.07.2016, der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Richter vom 07.06.2018 sowie der Einsichtnahmen in den Bezug habenden Verwaltungsakt des Beschwerdeführers (insbesondere in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Schriftstücke), in das zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem und in das Strafregister werden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
1. Feststellungen:
1.1. Zum Verfahrensgang:
Der unter I. dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt und der Entscheidung zugrunde gelegt.Der unter römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt und der Entscheidung zugrunde gelegt.
1.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der am XXXX geborene ledige, kinderlose Beschwerdeführer ist Angehöriger der islamischen Republik Afghanistan. Der Beschwerdeführer ist schiitischer Moslem und der Volksgruppe der Hazara zugehörig. Er führt den Namen XXXX und ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.Der am römisch 40 geborene ledige, kinderlose Beschwerdeführer ist Angehöriger der islamischen Republik Afghanistan. Der Beschwerdeführer ist schiitischer Moslem und der Volksgruppe der Hazara zugehörig. Er führt den Namen römisch 40 und ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Der Beschwerdeführer ist gesund.
Der Beschwerdeführer hat zehn Jahre lang in Afghanistan die Schule besucht. Schon während seines Schulbesuches hat der Beschwerdeführer erste Erfahrungen als Mechaniker sammeln können. Er hat in weiterer Folge eine Ausbildung als Mechaniker absolviert und in diesem Beruf gearbeitet. Der Beschwerdeführer hat auch im Iran gelebt und dort seinen Lebensunterhalt als Fliesenleger sichergestellt. Nach seiner Rückkehr aus dem Iran in den Herkunftsstaat, hat der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt als Mechaniker verdient.
Der Vater des Beschwerdeführers ist gestorben. Die Mutter des Beschwerdeführers und eine Schwester des Beschwerdeführers leben in der Nähe des Heimatortes des Beschwerdeführers in der Provinz Ghazni. Diese Schwester ist Ärztin und kann so für den Lebensunterhalt für beide aufkommen. Sie besitzt ein Fahrzeug. Die Familie des Beschwerdeführers besitzt ein Grundstück mit einem Wohnhaus im Heimatort des Beschwerdeführers. Außerdem leben noch Cousins väterlicherseits des Beschwerdeführers in Afghanistan. Einer dieser Cousins arbeitet als Journalist, die beiden anderen sind als Staatsanwälte tätig.
Der Beschwerdeführer war öfter in Afghanistan unterwegs und hat unter anderem die Hauptstadt Kabul besucht.
1.3. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:
Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fluchtgrund wird der Entscheidung nicht zugrunde gelegt. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer, der seinem Bruder bei der Ausführung dessen geschäftlicher Beziehung zur lokalen Sicherheitsbehörde als Mechaniker zur Verfügung stand, wegen dieser Tätigkeit und einer angeblich stattgefundenen Entführung des Bruders, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara bzw. aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Glaubensrichtung der Schiiten mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat ausgesetzt wäre.
1.4. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:
Im Falle einer Rückkehr in die Heimatprovinz XXXX würde dem Beschwerdeführer ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen.Im Falle einer Rückkehr in die Heimatprovinz römisch 40 würde dem Beschwerdeführer ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen.
Eine Rückkehr und Ansiedlung außerhalb der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, insbesondere in der Stadt Kabul, ist dem Beschwerdeführer aufgrund seiner individuellen Umstände zumutbar. Der Beschwerdeführer spricht Dari, hat sich in Afghanistan frei bewegt und kennt die Stadt Kabul. Der Beschwerdeführer war auch außerhalb Afghanistans, auf sich allein gestellt, in der Lage Arbeit zu finden und so im Iran seinen Lebensunterhalt sicherzustellen. Der Beschwerdeführer verfügt über ein familiäres Netzwerk in Afghanistan mit dessen Unterstützung er sich den Aufbau einer Existenzgrundlage im Falle der Rückkehr sichern kann. Von der Möglichkeit der finanziellen Unterstützung des Beschwerdeführers durch die im Herkunftsstaat lebenden hochqualifizierten Angehörigen des Beschwerdeführers kann ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer unterhält regelmäßig Kontakt zu seinen Angehörigen in Afghanistan.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in eine aussichtslose, existenzgefährdende Notlage geraten würde und ihm die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Der Beschwerdeführer hat die Möglichkeit, zunächst finanzielle Unterstützung in Form der Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen.
1.5. Zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich:
Der Beschwerdeführer hält sich seit 2015 in Österreich auf.
Der Beschwerdeführer hatte niemals ein anderes als das vorübergehende Aufenthaltsrecht eines Asylwerbers in Österreich.
Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen oder Verwandten in Österreich. Allfällige freundschaftliche Beziehungen in Österreich sind erst seinem Zeitpunkt entstanden, an dem sich der Beschwerdeführer seiner unsicheren aufenthaltsrechtlichen Stellung bewusst sein musste.
Der Beschwerdeführer besucht in Österreich keine Kurse, Schulen oder Universitäten. Der Beschwerdeführer spricht wenig Deutsch, hat keine Arbeit in Österreich und verbringt seine Tage mit Sport und YouTube Videos.
Es kann nicht festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer in Österreich besonders um seine Integration bemüht.
1.4. Zur maßgeblichen Situation in der islamischen Republik Afghanistan:
Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu Afghanistan vom 02.03.2017, letzte Kurzinformation vom 30.01.2018:
[...]
KI vom 30.01.2018: Angriffe in Kabul (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage)
Landesweit haben in den letzten Monaten Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (The Guardian; vgl. BBC 29.1.2018). Die Gewalt Aufständischer gegen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen hat in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban erhöhen ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (Asia Pacific 30.1.2018).Landesweit haben in den letzten Monaten Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (The Guardian; vergleiche BBC 29.1.2018). Die Gewalt Aufständischer gegen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen hat in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban erhöhen ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (Asia Pacific 30.1.2018).
Im Stadtzentrum und im Diplomatenviertel wurden Dutzende Hindernisse, Kontrollpunkte und Sicherheitskameras errichtet. Lastwagen, die nach Kabul fahren, werden von Sicherheitskräften, Spürhunden und weiteren Scannern kontrolliert, um sicherzustellen, dass keine Sprengstoffe, Raketen oder Sprengstoffwesten transportiert werden. Die zeitaufwändigen Kontrollen führen zu langen Wartezeiten; sollten die korrekten Papiere nicht mitgeführt werden, so werden sie zum Umkehren gezwungen. Ebenso werden die Passagiere in Autos von der Polizei kontrolliert (Asia Pacific 30.1.2018).
Angriff auf die Marshal Fahim Militärakademie 29.1.2019
Am Montag den 29.1.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnten. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vgl. NYT 28.1.2018).Am Montag den 29.1.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnten. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vergleiche NYT 28.1.2018).
Quellen zufolge operiert der IS in den Bergen der östlichen Provinz Nangarhar (The Guardian 29.1.2018); die Provinzhauptstadt Jalalabad wird als eine Festung des IS erachtet, dessen Kämpfer seit 2015 dort aktiv sind (BBC 24.1.2018). Nachdem der IS in Ostafghanistan unter anhaltenden militärischen Druck gekommen war, hatte dieser immer mehr Angriffe in den Städten für sich beansprucht. Nationale und Internationale Expert/innen sehen die Angriffe in den Städten als Überlappung zwischen dem IS und dem Haqqani-Netzwerk (einem extremen Arm der Taliban) (NYT 28.1.2018).
Angriff im Regierungs- und Diplomatenviertel in Kabul am 27.1.2018
Bei einem der schwersten Angriffe der letzten Monate tötete am Samstag den 27.1.2018 ein Selbstmordattentäter der Taliban mehr als 100 Menschen und verletzte mindestens 235 weitere (Reuters 28.1.2018; vgl. The Guardian 28.1.2018). Eine Bombe - versteckt in einem Rettungswagen - detonierte in einem schwer gesicherten Bereich der afghanischen Hauptstadt (The Guardian 27.1.2018; vgl. The Guardian 28.1.2018). Der Vorfall ereignete sich im Regierungs- und Diplomatenviertel und wird als einer der schwersten seit dem Angriff vom Mai 2017 betrachtet, bei dem eine Bombe in der Nähe der deutschen Botschaft explodiert war und 150 Menschen getötet hatte (Reuters 28.1.2018).Bei einem der schwersten Angriffe der letzten Monate tötete am Samstag den 27.1.2018 ein Selbstmordattentäter der Taliban mehr als 100 Menschen und verletzte mindestens 235 weitere (Reuters 28.1.2018; vergleiche The Guardian 28.1.2018). Eine Bombe - versteckt in einem Rettungswagen - detonierte in einem schwer gesicherten Bereich der afghanischen Hauptstadt (The Guardian 27.1.2018; vergleiche The Guardian 28.1.2018). Der Vorfall ereignete sich im Regierungs- und Diplomatenviertel und wird als einer der schwersten seit dem Angriff vom Mai 2017 betrachtet, bei dem eine Bombe in der Nähe der deutschen Botschaft explodiert war und 150 Menschen getötet hatte (Reuters 28.1.2018).
Die Taliban verlautbarten in einer Aussendung, der jüngste Angriff sei eine Nachricht an den US-amerikanischen Präsidenten, der im letzten Jahr mehr Truppen nach Afghanistan entsendete und Luftangriffe sowie andere Hilfestellungen an die afghanischen Sicherheitskräfte verstärkte (Reuters 28.1.2018).
Angriff auf die NGO Save the Children am 24.1.2018
Am Morgen des 24.1.2018 brachte ein Selbstmordattentäter ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug am Gelände der Nichtregierungsorganisation (NGO) Save The Children in der Provinzhauptstadt Jalalabad zur Explosion. Mindestens zwei Menschen wurden dabei getötet und zwölf weitere verletzt. Zum Zeitpunkt des Angriffs befanden sich 50 Mitarbeiter/innen im Gebäude. Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 24.1.2018; vgl. Reuters 24.1.2018).Am Morgen des 24.1.2018 brachte ein Selbstmordattentäter ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug am Gelände der Nichtregierungsorganisation (NGO) Save The Children in der Provinzhauptstadt Jalalabad zur Explosion. Mindestens zwei Menschen wurden dabei getötet und zwölf weitere verletzt. Zum Zeitpunkt des Angriffs befanden sich 50 Mitarbeiter/innen im Gebäude. Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 24.1.2018; vergleiche Reuters 24.1.2018).
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The Guardian (24.1.2018)
Der jüngste Angriff auf eine ausländische Hilfseinrichtung in Afghanistan unterstreicht die wachsende Gefahr, denen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen in Afghanistan ausgesetzt sind (The Guardian 24.1.2018).
Das Gelände der NGO Save the Children befindet sich in jener Gegend von Jalalabad, in der sich auch andere Hilfsorganisationen sowie Regierungsgebäude befinden (BBC 24.1.2018). In einer Aussendung des IS werden die Autobombe und drei weitere Angriffe auf Institutionen der britischen, schwedischen und afghanischen Regierungen (Reuters 24.1.2018).
Angriff auf das Hotel Intercontinental in Kabul am 20.1.2018
Der Angriff bewaffneter Männer auf das Luxushotel Intercontinental in Kabul, wurde von afghanischen Truppen abgewehrt, nachdem die ganze Nacht um die Kontrolle über das Gebäude gekämpft worden war (BBC 21.1.2018).Fünf bewaffnete Männer mit Sprengstoffwesten hatten sich Zutritt zu dem Hotel verschafft (DW 21.1.2018). Die exakte Opferzahl ist unklar. Einem Regierungssprecher zufolge sollen 14 Ausländer/innen und vier Afghan/innen getötet worden sein. Zehn weitere Personen wurden verletzt, einschließlich sechs Mitglieder der Sicherheitskräfte (NYT 21.1.2018). 160 Menschen konnten gerettet werden (BBC 21.1.2018). Alle Fünf Angreifer wurden von den Sicherheitskräften getötet (Reuters 20.1.2018). Die Taliban bekannten sich zu dem Angriff (DW 21.1.2018).
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The Guardian (22.1.2018)
Wie die Angreifer die Sicherheitsvorkehrungen durchbrechen konnten, ist Teil von Untersuchungen. Erst seit zwei Wochen ist eine private Firma für die Sicherheit des Hotels verantwortlich. Das Intercontinental in Kabul ist trotz des Namens nicht Teil der weltweiten Hotelkette, sondern im Besitz der afghanischen Regierung. In diesem Hotel werden oftmals Hochzeiten, Konferenzen und politische Zusammentreffen abgehalten (BBC 21.1.2018). Zum Zeitpunkt des Angriffes war eine IT-Konferenz im Gange, an der mehr als 100 IT-Manager und Ingenieure teilgenommen hatten (Reuters 20.1.2018; vgl. NYT 21.1.2018).Wie die Angreifer die Sicherheitsvorkehrungen durchbrechen konnten, ist Teil von Untersuchungen. Erst seit zwei Wochen ist eine private Firma für die Sicherheit des Hotels verantwortlich. Das Intercontinental in Kabul ist trotz des Namens nicht Teil der weltweiten Hotelkette, sondern im Besitz der afghanischen Regierung. In diesem Hotel werden oftmals Hochzeiten, Konferenzen und politische Zusammentreffen abgehalten (BBC 21.1.2018). Zum Zeitpunkt des Angriffes war eine IT-Konferenz im Gange, an der mehr als 100 IT-Manager und Ingenieure teilgenommen hatten (Reuters 20.1.2018; vergleiche NYT 21.1.2018).
Insgesamt handelte es sich um den zweiten Angriff auf das Hotel in den letzten acht Jahren (NYT 21.1.2018). Zu dem Angriff im Jahr 2011 hatten sich ebenso die Taliban bekannt (Reuters 20.1.2018).
Unter den Opfern waren ausländische Mitarbeiter/innen der afghanischen Fluggesellschaft Kam Air, u.a. aus Kirgisistan, Griechenland (DW 21.1.2018), der Ukraine und Venezuela. Die Fluglinie verbindet jene Gegenden Afghanistans, die auf dem Straßenweg schwer erreichbar sind (NYT 29.1.2018).
[...]
KI vom 21.12.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q4.2017 (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage)
Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil - der Konflikt zwischen regierungsfeindlichen Kräften und Regierungskräften hält landesweit an (UN GASC 20.12.2017). Zur Verschlechterung der Sicherheitslage haben die sich intensivierende Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften beigetragen (SIGAR 30.10.2017; vgl. SCR 30.11.2017).Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil - der Konflikt zwischen regierungsfeindlichen Kräften und Regierungskräften hält landesweit an (UN GASC 20.12.2017). Zur Verschlechterung der Sicherheitslage haben die sich intensivierende Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften beigetragen (SIGAR 30.10.2017; vergleiche SCR 30.11.2017).
Die afghanischen und internationalen Sicherheitskräfte verstärkten deutlich ihre Luftoperationen (UN GASC 20.12.2017; vgl. SIGAR 30.10.2017), die in 22 Provinzen registriert wurden. So haben sich im Berichtszeitraum der Vereinten Nationen (UN) Luftangriffe um 73% gegenüber dem Vorjahreswert erhöht (UN GASC 20.12.2017). Der Großteil dieser Luftangriffe wurde in der südlichen Provinz Helmand und in der östlichen Provinz Nangarhar erfasst (UN GASC 20.12.2017; vgl. SIGAR 30.10.2017), die als Hochburgen des IS und der Taliban gelten (SIGAR 30.10.2017). Verstärkte Luftangriffe hatten wesentliche Auswirkungen und führten zu hohen Opferzahlen bei Zivilist/innen und regierungsfeindlichen Elementen (UN GASC 20.12.2017). Zusätzlich ist die Gewalt in Ostafghanistan auf die zunehmende Anzahl von Operationen der ANDSF und der Koalitionskräfte zurück zu führen (SIGAR 30.10.2017).Die afghanischen und internationalen Sicherheitskräfte verstärkten deutlich ihre Luftoperationen (UN GASC 20.12.2017; vergleiche SIGAR 30.10.2017), die in 22 Provinzen registriert wurden. So haben sich im Berichtszeitraum der Vereinten Nationen (UN) Luftangriffe um 73% gegenüber dem Vorjahreswert erhöht (UN GASC 20.12.2017). Der Großteil dieser Luftangriffe wurde in der südlichen Provinz Helmand und in der östlichen Provinz Nangarhar erfasst (UN GASC 20.12.2017; vergleiche SIGAR 30.10.2017), die als Hochburgen des IS und der Taliban gelten (SIGAR 30.10.2017). Verstärkte Luftangriffe hatten wesentliche Auswirkungen und führten zu hohen Opferzahlen bei Zivilist/innen und regierungsfeindlichen Elementen (UN GASC 20.12.2017). Zusätzlich ist die Gewalt in Ostafghanistan auf die zunehmende Anzahl von Operationen der ANDSF und der Koalitionskräfte zurück zu führen (SIGAR 30.10.2017).
Landesweit kam es immer wieder zu Sicherheitsoperationen, bei denen sowohl aufständische Gruppierungen als auch afghanische Sicherheitskräfte Opfer zu verzeichnen hatten (Pajhwok 1.12.2017; TP 20.12.2017; Xinhua 21.12.2017; Tolonews 5.12.2017; NYT 11.12.2017).
Den Vereinten Nationen zufolge hat sich der Konflikt seit Anfang des Jahres verändert, sich von einer asymmetrischen Kriegsführung entfernt und in einen traditionellen Konflikt verwandelt, der von bewaffneten Zusammenstößen zwischen regierungsfeindlichen Elementen und der Regierung gekennzeichnet ist. Häufigere bewaffnete Zusammenstöße werden auch als verstärkte Offensive der ANDSF-Operationen gesehen um die Initiative von den Taliban und dem ISKP zu nehmen - in diesem Quartal wurde im Vergleich zum Vorjahr eine höhere Anzahl an bewaffneten Zusammenstößen erfasst (SIGAR 30.10.2017).
Sicherheitsrelevante Vorfälle
Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im Berichtszeitraum (15.9. - 15.11.2017) 3.995 sicherheitsrelevante Vorfälle; ein Rückgang von 4% gegenüber dem Vorjahreswert. Insgesamt wurden von 1.1.-15.11.2017 mehr als 21.105 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, was eine Erhöhung von 1% gegenüber dem Vorjahreswert andeutet. Laut UN sind mit 62% bewaffnete Zusammenstöße die Hauptursache aller sicherheitsrelevanten Vorfälle, gefolgt von IEDs [Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung/Sprengfallen], die in 17% der sicherheitsrelevanten Vorfälle Ursache waren. Die östlichen Regionen hatten die höchste Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen zu verzeichnen, gefolgt von den südlichen Regionen - zusammen wurde in diesen beiden Regionen 56% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle registriert. Gezielte Tötungen und Entführungen haben sich im Vergleich zum Vorjahreswert um 16% erhöht (UN GASC 20.12.2017).
Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden vom 1.1.-30.11.2017 24.917 sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan registriert (Stand: Dezember 2017) (INSO o.D.).
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(Grafik: Staatendokumentation gemäß Daten aus IN