TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/4 W162 2167257-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.07.2018
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Entscheidungsdatum

04.07.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W162 2167257-1/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.07.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.01.2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.07.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.01.2018, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 55, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG, und Paragraphen 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführende Partei führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger Afghanistans und stellte am 18.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen er Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, Usbeke und Sunnit zu sein. Er stamme aus der Provinz Faryab, sei verheiratet und zwölf Jahre lang in die Schule gegangen. Er hätte als Angestellter bei einem Katastrophenhilfsdienst gearbeitet. Als Fluchtgrund nannte er, dass er von den Taliban bedroht worden sei, da er durch seine Tätigkeit in der Firma mit ungläubigen Menschen zusammengearbeitet habe. Er sei ein Verräter. Sein Bruder sei sogar von den Taliban verschleppt worden. Er wisse auch nicht, ob sein Bruder noch lebe. Deshalb habe er beschlossen, seine Heimat zu verlassen. Er hätte Angst, entführt und umgebracht zu werden.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 05.05.2017 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er zuletzt sieben Monate lang als Supervisor bei der Organisation XXXX im Bereich Lebensmittelausgabe gearbeitet hätte. Vor dieser Tätigkeit sei er Eigentümer eines Handy-Reparaturgeschäfts gewesen. Als Fluchtgrund nannte er im Wesentlichen, dass er aufgrund seiner Tätigkeit für diese Organisation zwei Mal durch die Taliban bedroht worden sei. Das erste Mal hätte er es nicht ernst genommen und weitergearbeitet. Das zweite Mal hätten sie ihn und seinen Bruder bedroht. Sie hätten gesagt, dass sie seinen Bruder und ihn töten würden, wenn er die Versorgungsmittel nicht an sie weiterleite. Seine Aufgabe als Supervisor sei es nämlich gewesen, die Lebensmittel an die betroffenen Menschen zu verteilen. Sie hätten ihn ohnehin als einen Ungläubigen angesehen, da er für eine fremde Organisation gearbeitet hätte. Zusätzlich hätte er sich geweigert, die zu verteilenden Lebensmittel an sie weiterzugeben. Die Organisation XXXX gehöre zum XXXX . Er sei für die Provinz XXXX verantwortlich gewesen. Bei der ersten Bedrohung durch die Taliban sei er im Büro in XXXX gewesen, wo sie zu ihm gekommen seien. Sie seien nicht aus diesem Bezirk gekommen, sondern von einem anderen Gebiet und hätten ihn gekannt, weil seine Unterschrift immer an den Lebensmittelverteilungszetteln gestanden sei. Es seien zwei bis drei Leute gewesen. Nach einer konkreten Zahl befragt, gab er an, dass es drei Personen gewesen seien. Eine Person sei vor der Tür geblieben, die anderen beiden seien hereingekommen. Sie hätten ihn aufgefordert, einen Anteil an Lebensmitteln den Mudschaheddin (den Kämpfern) zu geben. Er hätte sich geweigert, da alles registriert werde und für bedürftige Leute vorgesehen sei. Dann seien sie gegangen und hätten gesagt "wir werden sehen". Sie seien genau gekommen, nachdem das Projekt mit dem Aufbau abgeschlossen gewesen sei und die Verteilung der Lebensmittel beginnen hätte sollen. Das Projekt hätte sechs Monate gedauert. Die gleichen Leute hätten in seiner Heimatprovinz zu seinem Haus gefunden und sodann seinen Bruder bedroht. Es hätte aber keine persönliche Bedrohung seines Bruders gegeben. Sie seien erneut zum Beschwerdeführer ins Büro gekommen und hätten mitgeteilt, dass sie seine Heimatadresse herausgefunden hätten. Befragt nach der zweiten Bedrohung durch die Taliban gab er an, dass andere Leute - nicht die gleichen wie beim ersten Mal - wieder zu ihm in das Büro gekommen seien. Sie seien eine Woche vor der Verteilungszeit desselben Projekts gekommen. Damit meine er, dass eine der Personen dieselbe wie bei der ersten Bedrohung gewesen sei. Die anderen hätte er nicht gesehen und er wisse auch nicht, wie viele Personen es gewesen seien. Ein bewaffneter Mann sei zu ihm gekommen. Man hätte sofort erkannt, dass es ein Taliban gewesen sei. Nachdem er ihn erneut daran erinnert hätte, einen Teil an die Mudschaheddin zu überlassen, sei er wieder gegangen. Sodann sei der Beschwerdeführer mit dem Verteilungsprozess fortgefahren. Nach der Bedrohung hätte er mit der Organisation gesprochen, die ihn aufgefordert hätte, das Lager zu verlassen. Zudem hätten sie Polizisten zur Sicherung des Lagers abgestellt. Die Projektleitung hätte sich in XXXX befunden. Er sei sodann zu seiner Familie nach Hause gefahren. Er sei für seine geleistete Arbeit bezahlt und entlassen sowie nicht weiter beschäftigt worden. Danach sei er nicht mehr persönlich bedroht worden. Er selbst hätte nicht die Polizei verständigt, sondern die Organisationsleitung, denn eine Meldung bei der Polizei hätte nichts gebracht. Wenn er zur Polizei gegangen wäre, hätten sie ihn womöglich wirklich umgebracht. Aus seiner Familie sei niemand persönlich bedroht worden. Es seien zwei bis drei Tage nach der zweiten Bedrohung vergangen ehe er ausgereist sei, da er auf seine Bezahlung durch die Firma gewartet hätte. In dieser Zeit hätte er sich zu Hause aufgehalten. Seine Familie sei auch nach seiner Ausreise nicht bedroht oder verfolgt worden. Der Beschwerdeführer legte folgende Unterlagen vor: Teilnahmebestätigung an einem Intensivkurs (Projekt Grundbildung) aus dem Jahr 2016 (Teilnahme an 72 von 144 Stunden), Teilnahmebestätigung Basisausbildung ("Besser Lesen, Schreiben und Rechnen") aus dem Jahr 2016 (Teilnahme an 21 von 45 Unterrichtseinheiten), zwei Empfehlungsschreiben vom Mai 2017, Arbeitsbestätigung als " XXXX " der Firma XXXX , XXXX - XXXX , Arbeitsbestätigung als " XXXX " der Firma XXXX , XXXX - XXXX , 2 Fotos, die den Beschwerdeführer bei seiner Arbeit in der Firma XXXX zeigen.Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 05.05.2017 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er zuletzt sieben Monate lang als Supervisor bei der Organisation römisch 40 im Bereich Lebensmittelausgabe gearbeitet hätte. Vor dieser Tätigkeit sei er Eigentümer eines Handy-Reparaturgeschäfts gewesen. Als Fluchtgrund nannte er im Wesentlichen, dass er aufgrund seiner Tätigkeit für diese Organisation zwei Mal durch die Taliban bedroht worden sei. Das erste Mal hätte er es nicht ernst genommen und weitergearbeitet. Das zweite Mal hätten sie ihn und seinen Bruder bedroht. Sie hätten gesagt, dass sie seinen Bruder und ihn töten würden, wenn er die Versorgungsmittel nicht an sie weiterleite. Seine Aufgabe als Supervisor sei es nämlich gewesen, die Lebensmittel an die betroffenen Menschen zu verteilen. Sie hätten ihn ohnehin als einen Ungläubigen angesehen, da er für eine fremde Organisation gearbeitet hätte. Zusätzlich hätte er sich geweigert, die zu verteilenden Lebensmittel an sie weiterzugeben. Die Organisation römisch 40 gehöre zum römisch 40 . Er sei für die Provinz römisch 40 verantwortlich gewesen. Bei der ersten Bedrohung durch die Taliban sei er im Büro in römisch 40 gewesen, wo sie zu ihm gekommen seien. Sie seien nicht aus diesem Bezirk gekommen, sondern von einem anderen Gebiet und hätten ihn gekannt, weil seine Unterschrift immer an den Lebensmittelverteilungszetteln gestanden sei. Es seien zwei bis drei Leute gewesen. Nach einer konkreten Zahl befragt, gab er an, dass es drei Personen gewesen seien. Eine Person sei vor der Tür geblieben, die anderen beiden seien hereingekommen. Sie hätten ihn aufgefordert, einen Anteil an Lebensmitteln den Mudschaheddin (den Kämpfern) zu geben. Er hätte sich geweigert, da alles registriert werde und für bedürftige Leute vorgesehen sei. Dann seien sie gegangen und hätten gesagt "wir werden sehen". Sie seien genau gekommen, nachdem das Projekt mit dem Aufbau abgeschlossen gewesen sei und die Verteilung der Lebensmittel beginnen hätte sollen. Das Projekt hätte sechs Monate gedauert. Die gleichen Leute hätten in seiner Heimatprovinz zu seinem Haus gefunden und sodann seinen Bruder bedroht. Es hätte aber keine persönliche Bedrohung seines Bruders gegeben. Sie seien erneut zum Beschwerdeführer ins Büro gekommen und hätten mitgeteilt, dass sie seine Heimatadresse herausgefunden hätten. Befragt nach der zweiten Bedrohung durch die Taliban gab er an, dass andere Leute - nicht die gleichen wie beim ersten Mal - wieder zu ihm in das Büro gekommen seien. Sie seien eine Woche vor der Verteilungszeit desselben Projekts gekommen. Damit meine er, dass eine der Personen dieselbe wie bei der ersten Bedrohung gewesen sei. Die anderen hätte er nicht gesehen und er wisse auch nicht, wie viele Personen es gewesen seien. Ein bewaffneter Mann sei zu ihm gekommen. Man hätte sofort erkannt, dass es ein Taliban gewesen sei. Nachdem er ihn erneut daran erinnert hätte, einen Teil an die Mudschaheddin zu überlassen, sei er wieder gegangen. Sodann sei der Beschwerdeführer mit dem Verteilungsprozess fortgefahren. Nach der Bedrohung hätte er mit der Organisation gesprochen, die ihn aufgefordert hätte, das Lager zu verlassen. Zudem hätten sie Polizisten zur Sicherung des Lagers abgestellt. Die Projektleitung hätte sich in römisch 40 befunden. Er sei sodann zu seiner Familie nach Hause gefahren. Er sei für seine geleistete Arbeit bezahlt und entlassen sowie nicht weiter beschäftigt worden. Danach sei er nicht mehr persönlich bedroht worden. Er selbst hätte nicht die Polizei verständigt, sondern die Organisationsleitung, denn eine Meldung bei der Polizei hätte nichts gebracht. Wenn er zur Polizei gegangen wäre, hätten sie ihn womöglich wirklich umgebracht. Aus seiner Familie sei niemand persönlich bedroht worden. Es seien zwei bis drei Tage nach der zweiten Bedrohung vergangen ehe er ausgereist sei, da er auf seine Bezahlung durch die Firma gewartet hätte. In dieser Zeit hätte er sich zu Hause aufgehalten. Seine Familie sei auch nach seiner Ausreise nicht bedroht oder verfolgt worden. Der Beschwerdeführer legte folgende Unterlagen vor: Teilnahmebestätigung an einem Intensivkurs (Projekt Grundbildung) aus dem Jahr 2016 (Teilnahme an 72 von 144 Stunden), Teilnahmebestätigung Basisausbildung ("Besser Lesen, Schreiben und Rechnen") aus dem Jahr 2016 (Teilnahme an 21 von 45 Unterrichtseinheiten), zwei Empfehlungsschreiben vom Mai 2017, Arbeitsbestätigung als " römisch 40 " der Firma römisch 40 , römisch 40 - römisch 40 , Arbeitsbestätigung als " römisch 40 " der Firma römisch 40 , römisch 40 - römisch 40 , 2 Fotos, die den Beschwerdeführer bei seiner Arbeit in der Firma römisch 40 zeigen.

Mit Bescheid vom 27.07.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Afghanistan abgewiesen, dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Es wurde ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen gewährt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, die im Wesentlichen mit der Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens infolge einer mangelhaften Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung begründet wurde. Überdies gab der Beschwerdeführer an, er sei nach der ersten Bedrohung ein zweites Mal indirekt von den Taliban bedroht worden, indem sie seinen Bruder gefunden und diesen nach dem Verbleib des Beschwerdeführers gefragt hätten.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 11.01.2018 zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari/Usbekisch eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines Rechtsvertreters neuerlich zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde ordnungsgemäß zu dieser öffentlichen mündlichen Verhandlung geladen, ein Vertreter des Bundesamtes nahm entschuldigt nicht an der Verhandlung teil. Hierbei bestätigte der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Richtigkeit seines bisherigen Vorbringens.

Mit Schreiben vom 20.02.2018 übermittelte das BFA einen Abschlussbericht eines Stadtpolizeikommandos betreffend den Beschwerdeführer wegen des Verdachts auf Sachbeschädigung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans, Usbeke, Sunnit, aus Faryab stammend, reiste am 18.09.2015 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Er ist verheiratet und hat keine Kinder. Er hat keine gesundheitlichen Einschränkungen, hat zwölf Jahre lang die Schule besucht und verfügt über Berufserfahrung als ehemaliger Inhaber eines Handyreparatur-Geschäftes sowie als Mitarbeiter der Organisationen XXXXDer Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans, Usbeke, Sunnit, aus Faryab stammend, reiste am 18.09.2015 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Er ist verheiratet und hat keine Kinder. Er hat keine gesundheitlichen Einschränkungen, hat zwölf Jahre lang die Schule besucht und verfügt über Berufserfahrung als ehemaliger Inhaber eines Handyreparatur-Geschäftes sowie als Mitarbeiter der Organisationen römisch 40

sowie XXXX . Er hat vom XXXX bis XXXX bei der XXXX und vom XXXX bis XXXX bei der XXXX gearbeitet. Der Beschwerdeführer wurde aufgrund dieser Tätigkeiten, die er seit mittlerweile beinahe drei Jahren nicht mehr ausübt, weder bedroht noch verfolgt. Er hat eine Ehefrau und einen Bruder sowie Großeltern, die nach wie vor in Faryab im gemeinsam Haus leben. Zu diesen hat er regelmäßig Kontakt. Seine Eltern sind bereits verstorben. Der Beschwerdeführer lebte bis zu seiner Ausreise nach Europa in Afghanistan mit seiner Familie in Faryab zusammen.sowie römisch 40 . Er hat vom römisch 40 bis römisch 40 bei der römisch 40 und vom römisch 40 bis römisch 40 bei der römisch 40 gearbeitet. Der Beschwerdeführer wurde aufgrund dieser Tätigkeiten, die er seit mittlerweile beinahe drei Jahren nicht mehr ausübt, weder bedroht noch verfolgt. Er hat eine Ehefrau und einen Bruder sowie Großeltern, die nach wie vor in Faryab im gemeinsam Haus leben. Zu diesen hat er regelmäßig Kontakt. Seine Eltern sind bereits verstorben. Der Beschwerdeführer lebte bis zu seiner Ausreise nach Europa in Afghanistan mit seiner Familie in Faryab zusammen.

Der Beschwerdeführer war in Afghanistan keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt und wurden von ihm asylrelevante Gründe für das Verlassen seines Heimatstaates nicht glaubhaft dargetan. Es ist nicht glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung Verfolgung droht.

Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in der Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.

Dem Beschwerdeführer steht eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative in den Städten Kabul und Mazar-e Sharif zur Verfügung. Er ist jung, gesund, arbeitsfähig und hat Berufserfahrung durch seine ausgeübten Tätigkeiten.

Der Beschwerdeführer hält sich nachweislich seit September 2015 in Österreich auf. Im Bundesgebiet verfügt er über keine Familienangehörige und hat keine sonstigen intensiven sozialen Kontakte. Der Beschwerdeführer besuchte Deutschkurse und Intensivkurse im Rahmen eines Grundbildungsprojekts sowie einer Basisausbildung, hat jedoch keine Deutschprüfung positiv absolviert. Er lebt von der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er ist strafgerichtlich unbescholten. Er kann keine Konversation auf Deutsch führen und verfügt auch über keinerlei Deutschkenntnisse.

Zu Afghanistan:

1. Sicherheitslage

Landesweit haben in den letzten Monaten Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (The Guardian; vgl. BBC 29.1.2018). Die Gewalt Aufständischer gegen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen hat in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban erhöhen ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (Asia Pacific 30.1.2018).Landesweit haben in den letzten Monaten Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (The Guardian; vergleiche BBC 29.1.2018). Die Gewalt Aufständischer gegen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen hat in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban erhöhen ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (Asia Pacific 30.1.2018).

Im Stadtzentrum und im Diplomatenviertel wurden Dutzende Hindernisse, Kontrollpunkte und Sicherheitskameras errichtet. Lastwagen, die nach Kabul fahren, werden von Sicherheitskräften, Spürhunden und weiteren Scannern kontrolliert, um sicherzustellen, dass keine Sprengstoffe, Raketen oder Sprengstoffwesten transportiert werden. Die zeitaufwändigen Kontrollen führen zu langen Wartezeiten; sollten die korrekten Papiere nicht mitgeführt werden, so werden sie zum Umkehren gezwungen. Ebenso werden die Passagiere in Autos von der Polizei kontrolliert (Asia Pacific 30.1.2018).

Angriff auf die Marshal Fahim Militärakademie 29.1.2018

Am Montag den 29.1.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnten. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vgl. NYT 28.1.2018).Am Montag den 29.1.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnten. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vergleiche NYT 28.1.2018).

Quellen zufolge operiert der IS in den Bergen der östlichen Provinz Nangarhar (The Guardian 29.1.2018); die Provinzhauptstadt Jalalabad wird als eine Festung des IS erachtet, dessen Kämpfer seit 2015 dort aktiv sind (BBC 24.1.2018). Nachdem der IS in Ostafghanistan unter anhaltenden militärischen Druck gekommen war, hatte dieser immer mehr Angriffe in den Städten für sich beansprucht. Nationale und Internationale Expert/innen sehen die Angriffe in den Städten als Überlappung zwischen dem IS und dem Haqqani-Netzwerk (einem extremen Arm der Taliban) (NYT 28.1.2018).

Angriff im Regierungs- und Diplomatenviertel in Kabul am 27.1.2018

Bei einem der schwersten Angriffe der letzten Monate tötete am Samstag den 27.1.2018 ein Selbstmordattentäter der Taliban mehr als 100 Menschen und verletzte mindestens 235 weitere (Reuters 28.1.2018; vgl. The Guardian 28.1.2018). Eine Bombe - versteckt in einem Rettungswagen - detonierte in einem schwer gesicherten Bereich der afghanischen Hauptstadt (The Guardian 27.1.2018; vgl. The Guardian 28.1.2018). Der Vorfall ereignete sich im Regierungs- und Diplomatenviertel und wird als einer der schwersten seit dem Angriff vom Mai 2017 betrachtet, bei dem eine Bombe in der Nähe der deutschen Botschaft explodiert war und 150 Menschen getötet hatte (Reuters 28.1.2018).Bei einem der schwersten Angriffe der letzten Monate tötete am Samstag den 27.1.2018 ein Selbstmordattentäter der Taliban mehr als 100 Menschen und verletzte mindestens 235 weitere (Reuters 28.1.2018; vergleiche The Guardian 28.1.2018). Eine Bombe - versteckt in einem Rettungswagen - detonierte in einem schwer gesicherten Bereich der afghanischen Hauptstadt (The Guardian 27.1.2018; vergleiche The Guardian 28.1.2018). Der Vorfall ereignete sich im Regierungs- und Diplomatenviertel und wird als einer der schwersten seit dem Angriff vom Mai 2017 betrachtet, bei dem eine Bombe in der Nähe der deutschen Botschaft explodiert war und 150 Menschen getötet hatte (Reuters 28.1.2018).

Die Taliban verlautbarten in einer Aussendung, der jüngste Angriff sei eine Nachricht an den US-amerikanischen Präsidenten, der im letzten Jahr mehr Truppen nach Afghanistan entsendete und Luftangriffe sowie andere Hilfestellungen an die afghanischen Sicherheitskräfte verstärkte (Reuters 28.1.2018).

Angriff auf die NGO Save the Children am 24.1.2018

Am Morgen des 24.1.2018 brachte ein Selbstmordattentäter ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug am Gelände der Nichtregierungsorganisation (NGO) Save The Children in der Provinzhauptstadt Jalalabad zur Explosion. Mindestens zwei Menschen wurden dabei getötet und zwölf weitere verletzt. Zum Zeitpunkt des Angriffs befanden sich 50 Mitarbeiter/innen im Gebäude. Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 24.1.2018; vgl. Reuters 24.1.2018).Am Morgen des 24.1.2018 brachte ein Selbstmordattentäter ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug am Gelände der Nichtregierungsorganisation (NGO) Save The Children in der Provinzhauptstadt Jalalabad zur Explosion. Mindestens zwei Menschen wurden dabei getötet und zwölf weitere verletzt. Zum Zeitpunkt des Angriffs befanden sich 50 Mitarbeiter/innen im Gebäude. Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 24.1.2018; vergleiche Reuters 24.1.2018).

Der jüngste Angriff auf eine ausländische Hilfseinrichtung in Afghanistan unterstreicht die wachsende Gefahr, denen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen in Afghanistan ausgesetzt sind (The Guardian 24.1.2018).

Das Gelände der NGO Save the Children befindet sich in jener Gegend von Jalalabad, in der sich auch andere Hilfsorganisationen sowie Regierungsgebäude befinden (BBC 24.1.2018). In einer Aussendung des IS werden die Autobombe und drei weitere Angriffe auf Institutionen der britischen, schwedischen und afghanischen Regierungen (Reuters 24.1.2018).

Angriff auf das Hotel Intercontinental in Kabul am 20.1.2018

Der Angriff bewaffneter Männer auf das Luxushotel Intercontinental in Kabul, wurde von afghanischen Truppen abgewehrt, nachdem die ganze Nacht um die Kontrolle über das Gebäude gekämpft worden war (BBC 21.1.2018).Fünf bewaffnete Männer mit Sprengstoffwesten hatten sich Zutritt zu dem Hotel verschafft (DW 21.1.2018). Die exakte Opferzahl ist unklar. Einem Regierungssprecher zufolge sollen 14 Ausländer/innen und vier Afghan/innen getötet worden sein. Zehn weitere Personen wurden verletzt, einschließlich sechs Mitglieder der Sicherheitskräfte (NYT 21.1.2018). 160 Menschen konnten gerettet werden(BBC 21.1.2018). Alle Fünf Angreifer wurden von den Sicherheitskräften getötet (Reuters 20.1.2018). Die Taliban bekannten sich zu dem Angriff (DW 21.1.2018).

Wie die Angreifer die Sicherheitsvorkehrungen durchbrechen konnten, ist Teil von Untersuchungen. Erst seit zwei Wochen ist eine private Firma für die Sicherheit des Hotels verantwortlich. Das Intercontinental in Kabul ist trotz des Namens nicht Teil der weltweiten Hotelkette, sondern im Besitz der afghanischen Regierung. In diesem Hotel werden oftmals Hochzeiten, Konferenzen und politische Zusammentreffen abgehalten (BBC 21.1.2018).

Zum Zeitpunkt des Angriffes war eine IT-Konferenz im Gange, an der mehr als 100 IT-Manager und Ingenieure teilgenommen hatten (Reuters 20.1.2018; vgl. NYT 21.1.2018).Zum Zeitpunkt des Angriffes war eine IT-Konferenz im Gange, an der mehr als 100 IT-Manager und Ingenieure teilgenommen hatten (Reuters 20.1.2018; vergleiche NYT 21.1.2018).

Insgesamt handelte es sich um den zweiten Angriff auf das Hotel in den letzten acht Jahren (NYT 21.1.2018). Zu dem Angriff im Jahr 2011 hatten sich ebenso die Taliban bekannt (Reuters 20.1.2018).

Unter den Opfern waren ausländische Mitarbeiter/innen der afghanischen Fluggesellschaft Kam Air, u.a. aus Kirgisistan, Griechenland (DW 21.1.2018), der Ukraine und Venezuela. Die Fluglinie verbindet jene Gegenden Afghanistans, die auf dem Straßenweg schwer erreichbar sind (NYT 29.1.2018).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    Asia Pacific (30.1.2018): Taliban and IS create perfect storm of bloodshed in Kabul,
https://www.channelnewsasia.com/news/asiapacific/taliban-and-is-create-perfect-storm-of-bloodshed-in-kabul-9909494, Zugriff 30.1.2018

  • -Strichaufzählung
    BBC (29.1.2018): Kabul military base hit by explosions and gunfire, http://www.bbc.com/news/world-asia-42855374, Zugriff 29.1.2018

  • -Strichaufzählung
    -BBC (24.1.2018): Save the Children offices attacked in Jalalabad, Afghanistan, http://www.bbc.com/news/world-asia-42800271, Zugriff 29.1.2018

  • -Strichaufzählung
    BBC (21.1.2018): Kabul: Afghan forces end Intercontinental Hotel siege, http://www.bbc.com/news/world-asia-42763517, Zugriff 29.1.2018

  • -Strichaufzählung
    DW - Deutsche Welle (21.1.2018): Taliban militants claim responsibility for attack on Kabul hotel, http://www.dw.com/en/taliban-militants-claim-responsibility-for-attack-on-kabul-hotel/a-42238097, Zugriff 29.1.2018

  • -Strichaufzählung
    NYT - The New York Times (28.1.2018): Attack Near Kabul Military Academy Kills 11 Afghan Soldiers, https://www.nytimes.com/2018/01/28/world/asia/kabul-attack-afghanistan.html, Zugriff 29.1.2018

  • -Strichaufzählung
    NYT - The New York Times (21.1.2018): Siege at Kabul Hotel Caps a Violent 24 Hours in Afghanistan,

  • -Strichaufzählung
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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