Entscheidungsdatum
05.07.2018Norm
Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1Spruch
W238 2183237-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia JERABEK sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Lange Gasse 53, 1080 Wien, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 12.10.2017, OB XXXX, nach Beschwerdevorentscheidung vom 20.12.2017, betreffend Abweisung des Antrags auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass und Abweisung des Antrags auf Vornahme der Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996" in den Behindertenpass zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia JERABEK sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Lange Gasse 53, 1080 Wien, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 12.10.2017, OB römisch 40 , nach Beschwerdevorentscheidung vom 20.12.2017, betreffend Abweisung des Antrags auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass und Abweisung des Antrags auf Vornahme der Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich VO 303/1996" in den Behindertenpass zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG in Verbindung mit § 42 Abs. 1 BBG und § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung dahingehend abgeändert, dass dem Antrag des Beschwerdeführers vom 24.03.2017 auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass Folge gegeben wird.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 42, Absatz eins, BBG und Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung dahingehend abgeändert, dass dem Antrag des Beschwerdeführers vom 24.03.2017 auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass Folge gegeben wird.
II. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG in Verbindung mit § 42 Abs. 1 BBG und § 1 Abs. 4 Z 1 lit. g der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung dahingehend abgeändert, dass dem Antrag des Beschwerdeführers vom 24.03.2017 auf Vornahme der Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996" in den Behindertenpass Folge gegeben wird.römisch zwei. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 42, Absatz eins, BBG und Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera g, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung dahingehend abgeändert, dass dem Antrag des Beschwerdeführers vom 24.03.2017 auf Vornahme der Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich VO 303/1996" in den Behindertenpass Folge gegeben wird.
Es wird festgestellt, dass die zugrundeliegende Gesundheitsschädigung Diabetes mellitus Typ II seit der Erstdiagnose am 23.10.2010 besteht.Es wird festgestellt, dass die zugrundeliegende Gesundheitsschädigung Diabetes mellitus Typ römisch zwei seit der Erstdiagnose am 23.10.2010 besteht.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG (jeweils) nichtB) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG (jeweils) nicht
zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der nunmehrige Beschwerdeführer verfügt seit 02.11.1992 über einen Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 70 v.H.
2. Am 24.03.2017 beantragte der Beschwerdeführer beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet), unter Vorlage medizinischer Beweismittel die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, die Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO sowie die Vornahme der Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996" wegen Diabetes mellitus. Weiters wurde beantragt, diese Gesundheitsschädigung rückwirkend festzustellen.2. Am 24.03.2017 beantragte der Beschwerdeführer beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet), unter Vorlage medizinischer Beweismittel die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, die Ausstellung eines Parkausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO sowie die Vornahme der Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich VO 303/1996" wegen Diabetes mellitus. Weiters wurde beantragt, diese Gesundheitsschädigung rückwirkend festzustellen.
3. Seitens der belangten Behörde wurde in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin eingeholt. In dem - auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 03.08.2017 erstatteten - Gutachten vom 05.10.2017 wurde als Ergebnis der Begutachtung eine Diagnoseliste mit folgenden dauernden Funktionseinschränkungen erstellt: 1. Morbus Crohn/Colitis ulcerosa, 2. Zustand nach Colektomie bei bösartiger Neubildung im Dickdarm, 3. operiertes Prostatacarcinom 2014, 4. Funktionseinschränkung in beiden Hüftgelenken, 5. Varikositas mit chronisch-venöser Insuffizienz des linken Unterschenkels, 6. Bewegungseinschränkung im rechten Schultergelenk.
Das Vorliegen der Voraussetzungen für die begehrten Zusatzeintragungen wurde vom Sachverständigen verneint. Zusammenfassend wurde im Gutachten diesbezüglich ausgeführt, dass unter Berücksichtigung der im Rahmen der Untersuchung festgestellten Leiden weder die Gehleistung noch die Beweglichkeit der Arme maßgeblich eingeschränkt seien, sodass das Zurücklegen kurzer Wegstrecken, das Ein- und Aussteigen sowie die sichere Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln gewährleistet seien. Eine höhergradige Stuhlinkontinenz, welche zu erheblichen Schwierigkeiten bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führe, sei nicht ausreichend durch aktuelle, aussagekräftige Facharztbefunde belegt. Auch betreffend die geltend gemachte Diabeteserkrankung würden keine Facharztbefunde vorliegen.
4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.10.2017 wurden die Anträge des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" sowie "Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG abgewiesen. Begründend stützte sich die belangte Behörde auf das ärztliche Sachverständigengutachten vom 05.10.2017, wonach die Voraussetzungen für die beantragten Zusatzeintragungen nicht gegeben seien. Das Gutachten vom 05.10.2017 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage des Bescheides übermittelt.4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.10.2017 wurden die Anträge des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" sowie "Gesundheitsschädigung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich VO 303/1996" in den Behindertenpass gemäß Paragraphen 42 und 45 BBG abgewiesen. Begründend stützte sich die belangte Behörde auf das ärztliche Sachverständigengutachten vom 05.10.2017, wonach die Voraussetzungen für die beantragten Zusatzeintragungen nicht gegeben seien. Das Gutachten vom 05.10.2017 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage des Bescheides übermittelt.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin wurde insbesondere ausgeführt, dass bereits im Zuge der Antragstellung ein Befund vom 23.06.2010 betreffend Diabetes mellitus Typ II vorgelegt worden sei. Aus dem Befund des AKH vom 07.03.2017 gehe hervor, dass der Beschwerdeführer Diamicron-Tabletten einnehmen müsse und einen schlechten HbA1c-Wert aufweise. Ein aktueller Blutbefund vom 11.10.2017 wurde als weiterer Beweis in Vorlage gebracht.5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin wurde insbesondere ausgeführt, dass bereits im Zuge der Antragstellung ein Befund vom 23.06.2010 betreffend Diabetes mellitus Typ römisch zwei vorgelegt worden sei. Aus dem Befund des AKH vom 07.03.2017 gehe hervor, dass der Beschwerdeführer Diamicron-Tabletten einnehmen müsse und einen schlechten HbA1c-Wert aufweise. Ein aktueller Blutbefund vom 11.10.2017 wurde als weiterer Beweis in Vorlage gebracht.
Aufgrund der Morbus Crohn Erkrankung habe der Beschwerdeführer bis zu zehn Stuhlgänge am Tag sowie nächtliche Stühle bei Dranginkontinenz. Die mehrmals im Monat auftretenden Phasen der Stuhlinkontinenz und Flatulenzen seien unvorhersehbar, schubartig und könnten vom Beschwerdeführer nicht beeinflusst werden. Handelsübliche Hilfsmittel wie Einlagen seien nicht geeignet, der Verunreinigung und Geruchsbelästigung vorzubeugen. Dieser Zustand sei mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht vereinbar. Weiters leide der Beschwerdeführer an einer primär axonalen Polyneuropathie. Er habe deswegen Schmerzen und Missempfindungen an beiden unteren Extremitäten. Die Schmerzen würden verstärkt beim Stehen und Gehen auftreten, es sei ein ständiges Taubheits- und Kribbelgefühl vorhanden. Die Gehstrecke des Beschwerdeführers sei auf unter 300 Meter eingeschränkt.
Abschließend beantragte der Beschwerdeführer, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass den Anträgen auf Vornahme der Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" sowie "Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996" in den Behindertenpass stattgegeben werde, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Weiters begehrte der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Einholung von Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen Innere Medizin sowie Neurologie.Abschließend beantragte der Beschwerdeführer, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass den Anträgen auf Vornahme der Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" sowie "Gesundheitsschädigung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich VO 303/1996" in den Behindertenpass stattgegeben werde, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Weiters begehrte der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Einholung von Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen Innere Medizin sowie Neurologie.
6. Daraufhin holte die belangte Behörde ein weiteres Sachverständigengutachten des bereits befassten Arztes für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage der Akten erstatteten Gutachten vom 20.12.2017 wurde zwar nach Durchsicht der Befunde ein neues Leiden (Polyneuropathie) in die Diagnoseliste aufgenommen. Hinsichtlich der begehrten Zusatzeintragungen erfolgte jedoch keine Änderung der Einschätzung. Begründend wurde seitens des Sachverständigen erneut festgehalten, dass - unter Berücksichtigung der im Rahmen der Untersuchung festgestellten Leiden, insbesondere der degenerativen Abnützungen, einer Polyneuropathie ohne motorisches Defizit und ohne signifikante Polyneuropathie-Symptomatik sowie erfolgter operativer Interventionen im Bereich des Darmes und des Urogenitaltraktes - bei normalem Allgemeinzustand und sehr gutem Ernährungszustand, ohne wesentliche kardiorespiratorische Leistungseinschränkung und mit erhaltener Kraft aller Extremitäten weder die Gehleistung noch die Beweglichkeit der Arme maßgeblich eingeschränkt seien, sodass das Zurücklegen kurzer Wegstrecken, das Ein- und Aussteigen sowie die sichere Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln möglich und zumutbar seien. Eine höhergradige Stuhlinkontinenz sei durch aktuelle, aussagekräftige Facharztbefunde (nach wie vor) nicht ausreichend belegt. In Ermangelung von aktuellen und aussagekräftigen Facharztbefunden, welche einen rezenten Diabetes mellitus attestieren, könne auch die beantragte Zusatzeintragung "D1" nicht zuerkannt werden. Ein einzelner HbA1C-Wert oder die bloße Angabe einer Medikation sei nicht geeignet, das Vorliegen eines Diabetes mellitus ausreichend zu untermauern.
7. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 20.12.2017 wurde die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom 12.10.2017 gemäß §§ 41, 42 und 46 BBG iVm § 14 VwGVG abgewiesen und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" und "Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996" nicht vorliegen. Begründend wurde auf das im Zuge der Ergänzung des Ermittlungsverfahrens eingeholte Gutachten vom 20.12.2017 verwiesen. Dieses wurde dem Beschwerdeführer als Beilage zur Beschwerdevorentscheidung übermittelt.7. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 20.12.2017 wurde die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom 12.10.2017 gemäß Paragraphen 41, 42 und 46 BBG in Verbindung mit Paragraph 14, VwGVG abgewiesen und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" und "Gesundheitsschädigung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich VO 303/1996" nicht vorliegen. Begründend wurde auf das im Zuge der Ergänzung des Ermittlungsverfahrens eingeholte Gutachten vom 20.12.2017 verwiesen. Dieses wurde dem Beschwerdeführer als Beilage zur Beschwerdevorentscheidung übermittelt.
8. Am 09.01.2018 brachte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Vorlageantrag ein. Darin führte er aus, dass bereits im Befund vom 23.06.2010 die Diagnose Diabetes mellitus enthalten worden sei. Die Befunde aus dem Jahr 2009 würden ergeben, dass der HbA1C-Wert erhöht gewesen sei. Im Befund vom 11.10.2017 sei ebenfalls eine Erhöhung des Glucose-Werts und des HbA1C-Werts feststellbar. Die Zuckerwerte seien seit 2010 erhöht und nicht im Normbereich, weshalb dem Beschwerdeführer ein Blutzuckermessgerät von der Krankenkasse bewilligt worden sei und eine regelmäßige Tabletteneinnahme erfolge.
Hinsichtlich der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" wurde wiederholt, dass der Beschwerdeführer an Morbus Crohn leide und eine sehr hohe Stuhlfrequenz mit Dranginkontinenz aufweise. Der Stuhl sei kaum zurückhaltbar, die Konsistenz meist flüssig. Die mehrmals im Monat auftretenden Phasen der Stuhlinkontinenz und Flatulenzen seien unvorhersehbar, schubartig und könnten vom Beschwerdeführer nicht beeinflusst werden. Daher sei es dem Beschwerdeführer keinesfalls zumutbar und möglich, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen. Die Befunde vom 15.12.2017 und vom 07.03.2017 würden die vorliegende Stuhlproblematik sowie die Diagnose Morbus Crohn mit Inkontinenz belegen.
9. Die Beschwerde, der Vorlageantrag und der bezughabende Verwaltungsakt langten am 17.01.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
10. Am 13.02.2018 wurden vom Beschwerdeführer Befunde nachgereicht.
11. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurden in weiterer Folge Begutachtungen des Beschwerdeführers durch eine Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie und einen Facharzt für Innere Medizin veranlasst.
11.1. In dem daraufhin auf Basis einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers erstatteten Gutachten einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 26.02.2018 wurde auszugsweise Folgendes ausgeführt (Wiedergabe ergänzt um die zugehörigen Fragestellungen des Bundesverwaltungsgerichtes):
"Neurologischer Status:
Im Kopf- und im Hirnnervenbereich keine Auffälligkeiten. Keine Halbseitenzeichen. Seitengleiche Verhältnisse bezüglich Tonus. Kraft, Sensibilität und Reflexe. Keine pathologischen Reflexe. An den unteren Extremitäten ab den Waden Dys- und Parästhesien und bamstiges Gefühl an den Fußsohlen. Sämtliche Koordinationsversuche regelrecht. Romberg, Unterberger, Zehen- und Fersenstand unauffällig. Gangbild unauffällig. Nur oft beim Aufstehen und Gehen plötzliche Schmerzen und Einschießen von Schmerzen. Unvermittelt. Nicht radiculär.
Psychischer Status:
Bewusstseinsklar und allseits orientiert. Keine Denkstörungen. Keine psychotische Symptomatik. Konzentration, Aufmerksamkeit und Merkfähigkeit regelrecht. Gedankenductus regelrecht. Befindlichkeit ausgeglichen, freundlich, kooperativ. In alle Richtungen gut mitschwingend. Stabil. Keine Suizidalität.
Nachträglich beigebrachte Befunde:
1. MRT LWS Dr. XXXX, Radiologe, vom 21.11.2017:1. MRT LWS Dr. römisch 40 , Radiologe, vom 21.11.2017:
Discopathien mit Discusprotrusionen L1/2 links. L2/3 rechts, L3/4 links mehr als rechts, L4/5 beidseits, L5/S1 Discushernie.
Diese Befunde, die sich radiologisch zeigen, sind neurologisch radiculär nicht nachweisbar.
2. Neurologischer Befund von Frau Dr. XXXX vom 6.2.2018:2. Neurologischer Befund von Frau Dr. römisch 40 vom 6.2.2018:
Primär axonale PNP
Organneurologischer Status: gute Gleichgewichtsreaktionen. Zehenspitzen- und Fersengang beidseits möglich, kein motorisches Defizit. Pallhypodysästhesie beidseits.
Dieser Befund stimmt auch mit meinem neurologischen Befund überein.
Beantwortung der gestellten Fragen:
1. Diagnosen: Beschwerdeführer (BF) leidet an:
1.1. Discopathien mit Bandscheibenvorwölbungen in mehreren Lendenwirbelabschnitten ohne radiculäre Auswirkungen.
1.2. Polyneuropathie mit Missempfindungen ohne motorische Defizite der unteren Extremitäten.
2. Liegen - auch unter Berücksichtigung der Polyneuropathie - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor?
Trotz der Diagnosen 1.1. und 1.2. liegen keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor. BF ist trotzdem in der Lage, eine Gehstrecke von 300 bis 400 Metern zurückzulegen.
3. Liegen - auch unter Berücksichtigung der Polyneuropathie - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten/Funktionen vor?
Es liegen keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten/Funktionen vor.
4. Stellungnahme zu den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens vorgelegten Befunden und Unterlagen:
Die im Rahmen des Verwaltungsverfahrens vorgelegte Befunde und Unterlagen bringen keine neuen Erkenntnisse.
5. Stellungnahme zu den im Rahmen der Beschwerde sowie des Vorlageantrags erhobenen Einwendungen:
Die Polyneuropathie wurde berücksichtigt, führt sicher zu Missempfindungen und Schmerzen, zu Kribbeln und Taubheitsgefühlen, wirkt sich aber nicht auf die Motorik aus und führt daher nicht zu einer wesentlichen Störung der Gehfähigkeit und Sicherheit beim Gehen, sodass die angegebene Einschränkung der Gehstrecke auf unter 300 Meter nicht nachvollzogen werden kann.
6. Stellungnahme zu den im Rahmen der Beschwerde und des Vorlageantrags vorgelegten Befunden, die das neurologische
Fachgebiet betreffen:
MRT LWS Dr. XXXX, Radiologe, vom 21.11.2017:MRT LWS Dr. römisch 40 , Radiologe, vom 21.11.2017:
Discopathien mit Discusprotrusionen L1/2 links, L2/3 rechts, L3/4 links mehr als rechts, L4/5 beidseits, L5/S1 Discushernie
und:
Neurologischer Befund von Frau Dr. XXXX vom 6.2.2018:Neurologischer Befund von Frau Dr. römisch 40 vom 6.2.2018:
Primär axonale PNP
Organneurologischer Status: gute Gleichgewichtsreaktionen. Zehenspitzen- und Fersengang beidseits möglich, kein motorisches Defizit. Pallhypodysästhesie beidseits, ergeben keine Änderung der Beurteilung, da der MRT-Befund zwar deutliche Pathologien zeigt, die sich zwar in Schmerzen, aber nicht neurologisch im selben Maße auswirken und der neurologische Befund beweist, dass kein entsprechendes motorisches Defizit vorliegt.
7. Stellungnahme über die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel und zwar unter Berücksichtigung:
a. der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen,
b. der Zugangsmöglichkeit sowie der Ein- und Aussteigemöglichkeit,
c. der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen,
d. der Schwierigkeiten beim Stehen,
e. der Schwierigkeiten bei der Sitzplatzsuche,
f. der Schwierigkeiten bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt - Bestehen ausreichende Stand- und Gangsicherheit sowie ausreichende Kraft zum Anhalten?
g. Welche Schmerzen sind allenfalls mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verbunden? Sind diese zumutbar?
Der BF ist in der Lage, eine Strecke von 300 bis 400 Meter zurückzulegen, es ist die Ein- und Aussteigmöglichkeit gegeben, die Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen zu überwinden, die Schwierigkeiten beim Stehen, die Schwierigkeiten bei der Sitzplatzsuche [liegen nicht vor], die ausreichende Stand- und Gangsicherheit während der Fahrt und auch die ausreichende Kraft zum Anhalten während der Fahrt sind gegeben. Die Schmerzen, verursacht durch die Discopathien, sind zumutbar (ersichtlich durch die Medikation).
8. Stellungnahme zu einer allfälligen zum angefochtenen Gutachten vom 05.10.2017 inkl. Stellungnahme vom 20.12.2017 abweichenden Beurteilung.
Keine Änderung zu den angefochtenen Gutachten.
9. Feststellung ob bzw. wann eine Nachuntersuchung erforderlich ist.
Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich."
11.2. In dem ebenfalls auf Basis einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers erstatteten Gutachten eines Facharztes für Innere Medizin vom 10.04.2018 wurde im Einzelnen Folgendes ausgeführt (Wiedergabe ergänzt um die zugehörigen Fragestellungen des Bundesverwaltungsgerichtes):
"Sachverhalt:
...
Wesentlich im internistischen Fachbereich:
Chronisch entzündliche Darmerkrankung (die Diagnosen haben im Laufe der Zeit zwischen Morbus Crohn und Colitis ulcerosa geschwankt) seit 1968, Betreuung an der damaligen II. Medizinischen Universitätsklinik, 1979 wurde an der I. Chirurgischen Klinik von Herrn XXXX eine Dickdarmentfernung durchgeführt, es wurde ein Pouch als Stuhlreservoir angelegt.Chronisch entzündliche Darmerkrankung (die Diagnosen haben im Laufe der Zeit zwischen Morbus Crohn und Colitis ulcerosa geschwankt) seit 1968, Betreuung an der damaligen römisch zwei. Medizinischen Universitätsklinik, 1979 wurde an der römisch eins. Chirurgischen Klinik von Herrn römisch 40 eine Dickdarmentfernung durchgeführt, es wurde ein Pouch als Stuhlreservoir angelegt.
Ergänzende Anamnese mit dem Beschwerdeführer:
...
Keine weitere Operation am Darm, allerdings sind in der Folge perianale Fisteln aufgetreten, diesbezüglich aber keine chirurgischen Interventionen.
Stuhlgänge derzeit durchschnittlich 10x täglich, wobei die Stuhlgänge durch die Fisteln häufig sehr schmerzhaft sind und die Reinigung erschwert ist.
2014 war im SMZ-Ost eine Prostata-OP vorgesehen, konnte aber wegen der Verwachsungen nicht wie geplant durchgeführt werden, die Prostata konnte nicht operiert werden, es wurde lediglich ein Lymphknoten entnommen. Aus den Angaben ist zu schließen, dass es sich um bösartige Veränderungen gehandelt hat. In der Folge an der Radioonkologie im SMZ-Ost eine Spickung der Prostata (Einbringung radioaktiven Materials mit lokal und zeitlich begrenzter Aktivität zur Beseitigung von Tumorzellen) durchgeführt Ein weiterer Eingriff war nicht notwendig, der onkologische Verlauf ist offensichtlich zufriedenstellend.
Befragt dazu, warum er nicht mit der Straßenbahn fahren könne, gibt er an, dies sei wegen der Inkontinenz und der Schmerzen in den Beinen der Fall. Er muss ständig Einlagen tragen, der Stuhldrang ist derart dringlich, dass er nahezu unmittelbar nach Verspüren des Stuhldranges auf die Toilette muss. Außerdem werden die Beschwerden durch Husten und Niesen verstärkt, beides führt zu Stuhlverlust.
...
Sonstige Erkrankungen, die das Fachgebiet Innere Medizin betreffen:
Hypertonie, Diabetes mellitus Typ II unter oraler Therapie.Hypertonie, Diabetes mellitus Typ römisch zwei unter oraler Therapie.
Aktuelle Medikation, physikalische Behandlung und andere Maßnahmen:
Acelisino, Daflon, Diamicron, Thrombo ASS, inkonstant Deflamat, Enterobene und Optifibre, Alna retard, Gabapentin
Ergänzung der Anamnese durch mitgebrachte Spitalsberichte, Röntgen- und Laborbefunde, soweit sie das internistische Fachgebiet betreffen:
30.04.-25.07.1997, damalige Universitätsklinik für Innere Medizin IV: rezidivierende lleussymptomatik, konservative Behandlung.
07.03.2017, Universitätsklinik für Innere Medizin III, XXXX: die Stuhlfrequenz wird in diesem Befund mit 6 - 8x angegeben, breiig-flüssig, sezenierende Fistel ja, Gelenksschmerzen ja, Fieber nein. Rektal innen berührungsschmerzhaft, außen mazeriert und entzündet. Zusätzliche Medikation Immodium, Rest unverändert.07.03.2017, Universitätsklinik für Innere Medizin römisch drei, XXXX: die Stuhlfrequenz wird in diesem Befund mit 6 - 8x angegeben, breiig-flüssig, sezenierende Fistel ja, Gelenksschmerzen ja, Fieber nein. Rektal innen berührungsschmerzhaft, außen mazeriert und entzündet. Zusätzliche Medikation Immodium, Rest unverändert.
10.10.2017, Laborbefund: im Blutbild HB ganz geringfügig auf 13,9 vermindert bei normalem MCV, HbA1c 7,1 %, Blutzucker 157, Nierenfunktionsparameter, Leberenzymmuster, Blutfette, Eisenstoffwechselparameter, TSH, CRP normal.
15.12.2017, Universitätsklinik für Chirurgie, Beckenbodenambulanz:
Status post Proktokolektomie 1979 mit ileoanalem Pouch, rezidivierende perianale Fisteln, derzeit keine MC-Therapie, Stuhl kaum zurückhaltbar, Konsistenz meist flüssig, selten breiig, Frequenz 7-8x. Klinisch rectodigital SM-Tonus deutlich reduziert, Analkanal stenotisch, perianal ulceriert. Plan: Enterobene 2 mg 1 -
1 - 1, gegebenenfalls SMS.
21.12.2017, Sonografie des Abdomens: Zeichen einer Steatosis hepatis, sonst soweit einsehbar, regulärer Befund.
Untersuchungsbefund (klinisch-physikalischer Status):
Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut, 168 cm, 75 kg, leicht schwankend
Knochenbau: normal, Haut und Schleimhäute: unauffällig
Lymphknoten nicht tastbar
Augen: isokor, prompte Lichtreaktion
Zunge: normal, Zähne: Kronen, saniert
Hals: unauffällig, Schilddrüse nicht tastbar, Pulse vorhanden, keine Gefäßgeräusche, Venen nicht gestaut
Thorax: symmetrisch, mäßig elastisch
Lunge: sonorer Klopfschall, vesikuläres Atemgeräusch
Herz: reine rhythmische Herztöne RR 130/80, Frequenz 80/Min. rhythmisch
Abdomen: adipös, blande OP-Narben, Leber und Milz nicht abgrenzbar
Rektal nicht untersucht (siehe aber oben zitierten Befund der Universitätsklinik für Chirurgie), Nierenlager frei
Extremitäten und Wirbelsäule: Wirbelsäule unauffällig, Arme normal, an den Beinen altersgemäß schmerzbedingte Bewegungseinschränkung der großen Gelenke, Pulse tastbar, leichte Varikositas links, keine Ödeme
Gangbild und Bewegungsbild siehe neurologisches Gutachten
Beurteilung und Beantwortung der Fragen:
I. Zusatzeintragung ‚Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung'römisch eins. Zusatzeintragung ‚Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung'
1. Die dauernden Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers sind - soweit sie in das Fachgebiet fallen als Diagnoseliste anzuführen:
Chronisch entzündliche Darmerkrankung - Morbus Crohn
Hypertonie
Diabetes mellitus Typ IIDiabetes mellitus Typ römisch zwei
Varikositas mit chronisch-venöser Insuffizienz des linken Unterschenkels
2. Liegt eine Stuhlinkontinenz vor?
Eine Stuhlinkontinenz im engeren Sinn (ständiger unwillkürlicher Stuhlverlust) liegt nicht vor, jedoch steht der vom Kläger angegebene hochgradig imperative Stuhlgang (Entleerung des Darmes nahezu unmittelbar nach dem Auftreten des Stuhldranges) in Zusammenhang mit dem verminderten Schließmuskeltonus (Befund der Universitätsklinik für Innere Medizin), der einer Inkontinenz nahekommt, mit dem Krankheitsbild des Morbus Crohn und den Folgen des erforderlich gewesenen operativen Eingriffes in Einklang.
2a. Es wird im Lichte der klinischen Untersuchung des BF (z.B. Allgemein- und Ernährungszustand) und der Befundlage ersucht auszuführen, ob und in welchem Ausmaß eine Stuhlinkontinenz (mit / ohne Flatulenzen) im konkreten Fall vorliegt und wie sich dieses auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - insbesondere betreffend Häufigkeit, Unvorhersehbarkeit und Unabwendbarkeit der behaupteten Zustände - konkret auswirkt:
Zwischen Stuhlfrequenz einerseits und Allgemein- und Ernährungszustand andererseits besteht kein Zusammenhang, der gute Allgemein- und Ernährungszustand des Beschwerdeführers spricht weder für noch gegen die vom ihm angegebene Dringlichkeit des Stuhlganges. Die angegebene Häufigkeit von 10 Stuhlgängen pro Tag, die Unvorhersehbarkeit und Unanwendbarkeit steht mit dem Krankheitsbild in Einklang, kann aber durch die klinische Untersuchung weder bewiesen noch widerlegt werden. Der an der Universitätsklinik für Chirurgie festgestellte verminderte Schließmuskeltonus ist als objektiver Befund zu werten.
2b. Welche Stuhlfrequenz täglich (mit welcher Konsistenz des Stuhls) kann beim BF angesichts der klinischen Untersuchung (z.B. Allgemein- und Ernährungszustand) und im Lichte der Befundlage objektiviert werden?
Weder Stuhlfrequenz noch Konsistenz des Stuhls können objektiviert werden.
2c. Besteht ein schubartiges Beschwerdebild (wenn ja, inwieweit)?
Ein schubartiger Verlauf ist bei Morbus Crohn häufig gegeben und wird auch im gegenständlichen Fall angegeben, die angegebene Dringlichkeit des Stuhlganges wird als andauernd und im Langzeitverlauf nur wenig variabel beschrieben.
2d. Sind Stuhlgänge für den BF vorhersehbar, abwendbar und/oder beeinflussbar?
Die Stuhlgänge sind für den Beschwerdeführer nach seinen Angaben weder vorhersehbar noch abwendbar, was mit dem Krankheitsbild in Einklang steht; die Beeinflussbarkeit (Möglichkeit des Zurückhaltens ab Verspüren des Stuhldranges) ist nur für eine kurze Zeitspanne gegeben. Diesbezüglich ist im Befundbericht der Universitätsklinik für Chirurgie ein verminderter Schließmuskeltonus dokumentiert
e. Bestehen hinsichtlich des vom BF angegebenen Beschwerdebildes derzeit noch Therapiereserven? Ist eine Besserung zu erwarten bzw. wahrscheinlich?
Der Beschwerdeführer steht sowohl an der Universitätsklinik für Innere Medizin III als auch an der Universitätsklinik für Chirurgie in ständiger Betreuung und Behandlung, es ist daher nicht anzunehmen, dass mögliche Therapien nicht angeboten bzw. in Anspruch genommen werden. Eine Besserung ist eher nicht zu erwarten.Der Beschwerdeführer steht sowohl an der Universitätsklinik für Innere Medizin römisch drei als auch an der Universitätsklinik für Chirurgie in ständiger Betreuung und Behandlung, es ist daher nicht anzunehmen, dass mögliche Therapien nicht angeboten bzw. in Anspruch genommen werden. Eine Besserung ist eher nicht zu erwarten.
3. Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor?
Nicht im Fachgebiet Innere Medizin.
4. Liegen erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor? Nein.
5. Liegt eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vor? Nein.
6. Liegt eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit vor? Nein.
7. Stellungnahme zu den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens vorgelegten Befunden und Unterlagen:
Diese Unterlagen wurden, soweit sie das Fachgebiet Innere Medizin betreffen, berücksichtigt und begründen in Zusammenschau mit der neuerlichen Erhebung der Anamnese und der durchgeführten klinischen Untersuchung die hier getroffenen Feststellungen.
8. Stellungnahme zu den im Rahmen der Beschwerde sowie des Vorlageantrags erhobenen Einwendungen:
Diese Angaben stehen, wie schon oben festgehalten, in Einklang mit dem Krankheitsbild eines Morbus Crohn und dem Verlauf nach der erforderlich gewesenen Operation, können aber im Einzelfall weder bewiesen noch widerlegt werden.
9. Stellungnahme zu den im Rahmen der Beschwerde, des Vorlageantrags und am 14.02.2018 vorgelegten Befunden:
Diese erbringen im Fachgebiet Innere Medizin keine neuen Erkenntnisse.
10. Stellungnahme über die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel und zwar unter Berücksichtigung:
a. der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen,
b. der Zugangsmöglichkeit sowie der Ein- und Aussteigemöglichkeit,
c. der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen,
d. der Schwierigkeiten beim Stehen,
e. der Schwierigkeiten bei der Sitzplatzsuche,
f. der Schwierigkeiten bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt - Bestehen ausreichende Stand- und Gangsicherheit sowie ausreichende Kraft zum Anhalten?
g. Welche Schmerzen sind allenfalls mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verbunden? Sind diese zumutbar?
Hinsichtlich a, b und c ist die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers gegeben. Hinsichtlich d, e und f können im Fachgebiete Innere Medizin keine Schwierigkeiten festgesteift werden. Hinsichtlich g ist unter Bedachtnahme auf die Diagnosen im Fachgebiet Innere Medizin nicht anzunehmen, dass die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel Schmerzen bereitet.
11. Stellungnahme zu einer allfälligen zum angefochtenen Gutachten 05.10.2017 inkl. Stellungnahme vom 20.12.2017 abweichenden Beurteilung:
Die Diagnoseliste im Fachgebiet Innere Medizin um die Diagnosen Hypertonie und Diabetes mellitus Typ II ergänzt. An beiden Diagnosen besteht kein Zweifel.Die Diagnoseliste im Fachgebiet Innere Medizin um die Diagnosen Hypertonie und Diabetes mellitus Typ römisch zwei ergänzt. An beiden Diagnosen besteht kein Zweifel.
12. Feststellung ob bzw. wann eine Nachuntersuchung erforderlich ist:
Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich.
II. Zusatzeintragung ‚Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor'römisch zwei. Zusatzeintragung ‚Gesundheitsschädigung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor'
1. Liegen die medizinischen Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung vor?
Zuckerkrankheit liegt vor, somit D1.
2. Fachspezifische Stellungnahme zu den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens vorgelegten Befunden und Unterlagen:
Keine neuen Aspekte, Zuckerkrankheit ist in den Unterlagen dokumentiert (Befund aus dem XXXX), insbesondere auch durch den vorgelegten Befund vom 10.10.2017 wie oben zitiert.Keine neuen Aspekte, Zuckerkrankheit ist in den Unterlagen dokumentiert (Befund aus dem römisch 40 ), insbesondere auch durch den vorgelegten Befund vom 10.10.2017 wie oben zitiert.
3. Fachspezifische Stellungnahme zu den im Rahmen der Beschwerde sowie des Vorlageantrags erhobenen Einwendungen:
Diabetes mellitus Typ II (eine Form der Zuckerkrankheit) liegt vor, Blutzuckerkontrollen und orale Medikation sind sinnvoll, erhöhte HbA1c-Werte und Glukosewerte (Blutzuckerwerte) begründen die Diagnose. Wenn der Blutzucker gemessen werden soll, ist dazu ein Blutzuckermessgerät erforderlich.Diabetes mellitus Typ römisch zwei (eine Form der Zuckerkrankheit) liegt vor, Blutzuckerkontrollen und orale Medikation sind sinnvoll, erhöhte HbA1c-Werte und Glukosewerte (Blutzuckerwerte) begründen die Diagnose. Wenn der Blutzucker gemessen werden soll, ist dazu ein Blutzuckermessgerät erforderlich.
4. Stellungnahme zu den im Rahmen der Beschwerde und des Vorlageantrags sowie am 14.02.2018 vorgelegten Befunden, soweit für die Zusatzeintragung relevant:
Die vorgelegten Befunde stehen mit der Beantwortung der Frage 3 in Einklang, insbesondere wird auf den Arztbrief aus dem XXXX vom 23.06,2010 verwiesen, in welchem die Feststellung des Diabetes mellitus Typ II festgehalten ist."Die vorgelegten Befunde stehen mit der Beantwortung der Frage 3 in Einklang, insbesondere wird auf den Arztbrief aus dem römisch 40 vom 23.06,2010 verwiesen, in welchem die Feststellung des Diabetes mellitus Typ römisch zwei festgehalten ist."
12. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.04.2018 wurden der Beschwerdeführer und die belangte Behörde über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Weiters wurde in diesem Zusammenhang mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen wird, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert.
13. Am