TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/5 W238 2176741-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.07.2018
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Entscheidungsdatum

05.07.2018

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §43
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 12.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  3. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  4. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W238 2176741-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia JERABEK sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen Spruchteil 1 des Bescheides des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 02.10.2017, OB XXXX , betreffend Abweisung des Antrags auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia JERABEK sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen Spruchteil 1 des Bescheides des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 02.10.2017, OB römisch 40 , betreffend Abweisung des Antrags auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der nunmehrige Beschwerdeführer ist seit 14.04.2006 im Besitz eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 60 v.H.

2. Am 20.02.2017 stellte der Beschwerdeführer beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet), unter Vorlage medizinischer Beweismittel einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung.

3. Daraufhin holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ein. In dem - auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 03.04.2017 erstatteten - Gutachten vom 08.06.2017 wurden die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen

1 Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, weiche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb %

1

Verlust des rechten Unterschenkels Wahl dieser Position, da unauffällige Stumpfverhältnisse bei Prothesenversorgung.

02.05.44

50

2

Insulinpflichtiger Diabetes mellitus Oberer Rahmensatz, da Einstellung mittels mehrfach täglicher Insulintherapie bei gutem Allgemeinzustand.

09.02.02

40

3

Verlust der linken Niere 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da Zustand nach Harnleiterplastik bei unauffälligen Nierenfunktionsparametern und ohne Hinweis auf maßgebliche Funktionsstörung der Zweitniere.

05.04.01

30

4

Depressive Episode 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da laufende fachärztlichpsychotherapeutische und medikamentöse Maßnahmen bei Fehlen stationärer Behandlungen an einer Fachabteilung.

03.06.01

20

5

Bauchdeckenaplasie Oberer Rahmensatz dieser Position, da angeboren, ohne Hinweis auf Komplikationen.

02.02.01

20

6

Chronisch obstruktive Lungenerkrankung Wahl dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da bei auskultatorisch unauffälliger Lunge eine pulmologische Medikation rezent etabliert wurde, Fehlen von stationären Behandlungen an einer Fachabteilung.

06.06.01

20

7

Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule Unterer Rahmensatz, da bei Beschwerden im Sinne eines Cervikolumbalsyndroms endgradige funktionelle Einschränkungen erhoben werden können.

02.01.01

10

8

Polyneuropathie Unterer Rahmensatz dieser Position, da Fehlen motorischer Defizite.

04.06.01

10

9

Carpaltunnelsyndrom beidseits Unterer Rahmensatz, da Fehlen muskulärer Atrophien der Finger, rezente Verordnung von Nachtlagerungsschienen.

04.05.06

10

zugeordnet und

nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. festgestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass Leiden 2 ein maßgebliches zusätzliches Leiden darstelle und daher das führende Leiden 1 um eine Stufe erhöhe. Leiden 3 wirke mit dem führenden Leiden 1 nicht maßgeblich wechselseitig negativ zusammen und erhöhe nicht weiter. Auch die übrigen Leiden würden mit dem führenden Leiden 1 nicht maßgeblich funktionell negativ zusammenwirken.

Eine signifikante koronare Herzerkrankung liege nicht vor bzw. habe angiographisch ausgeschlossen werden können. Eine medikamentöse Therapie zur Behandlung des Bluthochdrucks sei derzeit nicht etabliert. Bei Zustand nach Blasenpapillom mit zystoskopischer Abtragung und anamnestisch berichteter rezidivierender Harninkontinenz würden keine urologischen Befunde vorliegen, welche aktuell bestehende maßgebliche Pathologien der abführenden Harnwege dokumentieren würden.

Im aktuellen Gutachten sei erstmals die Einschätzungsverordnung zur Beurteilung herangezogen worden. Im Vergleich zum Vorgutachten (Anm.: vom 01.02.2006) sei es zur Neuaufnahme des nun führenden Leidens 1 gekommen. Im Lichte der Einschätzungsverordnung sei es zuIm aktuellen Gutachten sei erstmals die Einschätzungsverordnung zur Beurteilung herangezogen worden. Im Vergleich zum Vorgutachten Anmerkung, vom 01.02.2006) sei es zur Neuaufnahme des nun führenden Leidens 1 gekommen. Im Lichte der Einschätzungsverordnung sei es zu

einer Anhebung des Behinderungsgrades hinsichtlich Leiden 2 und zu

einer Absenkung des Behinderungsgrades hinsichtlich Leiden 3 gekommen. Leiden 4 sei hinzugekommen. Das aktuelle Leiden 5 werde im Vergleich zum Vorgutachten nunmehr in einer eigenen Richtsatzposition eingeschätzt. Zudem sei es zur Neuaufnahme der Leiden 6, 7, 8 und 9 gekommen. Insgesamt erfolge keine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung.

4. Nach Vorlage weiterer Befunde seitens des Beschwerdeführers erstattete der bereits befasste Arzt für Allgemeinmedizin am 04.08.2017 eine gutachterliche Stellungnahme. Darin wurde mit näherer Begründung zusammenfassend ausgeführt, dass die nachgereichten Befunde keine Änderung der Einschätzung bewirken würden.

5. Am 16.08.2017 wurde dem Beschwerdeführer ein unbefristeter Behindertenpass mit einen Grad der Behinderung von 60 v.H. und den Zusatzeintragungen "Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor", Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor" sowie "Der Inhaber des Passes ist Träger einer Prothese" ausgestellt.5. Am 16.08.2017 wurde dem Beschwerdeführer ein unbefristeter Behindertenpass mit einen Grad der Behinderung von 60 v.H. und den Zusatzeintragungen "Gesundheitsschädigung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor", Gesundheitsschädigung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor" sowie "Der Inhaber des Passes ist Träger einer Prothese" ausgestellt.

6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.10.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 20.02.2017 auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gemäß §§ 41, 43 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung weiterhin 60 v.H. beträgt (Spruchteil 1). Weiters wurde ausgesprochen, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor" vorliegen (Spruchteil 2). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens dem ärztlichen Sachverständigengutachten zu entnehmen seien, das einen Bestandteil der Begründung bilde. Als Beilagen übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das Gutachten vom 08.06.2017 und die gutachterliche Stellungnahme vom 04.08.2017.6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.10.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 20.02.2017 auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gemäß Paragraphen 41, 43 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung weiterhin 60 v.H. beträgt (Spruchteil 1). Weiters wurde ausgesprochen, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor" vorliegen (Spruchteil 2). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens dem ärztlichen Sachverständigengutachten zu entnehmen seien, das einen Bestandteil der Begründung bilde. Als Beilagen übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das Gutachten vom 08.06.2017 und die gutachterliche Stellungnahme vom 04.08.2017.

7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, soweit sein Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung abgewiesen wurde, fristgerecht Beschwerde. Darin führte er aus, dass es zu einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes gekommen sei. Zudem seien neue Krankheitsbilder aufgetreten, nämlich eine Charcot Arthropathie II (linker Fuß), eine offene Wunde an der linken Sohle für die Dauer von ca. drei bis fünf Monaten sowie offene Wunden in Form von Scheuerstellen am Stumpf. Aufgrund der Schmerzen und des unsicheren Gangbildes benötige er ständig eine Begleitperson und sei auf die Verwendung von Krücken sowie eines Rollstuhles angewiesen.7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, soweit sein Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung abgewiesen wurde, fristgerecht Beschwerde. Darin führte er aus, dass es zu einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes gekommen sei. Zudem seien neue Krankheitsbilder aufgetreten, nämlich eine Charcot Arthropathie römisch zwei (linker Fuß), eine offene Wunde an der linken Sohle für die Dauer von ca. drei bis fünf Monaten sowie offene Wunden in Form von Scheuerstellen am Stumpf. Aufgrund der Schmerzen und des unsicheren Gangbildes benötige er ständig eine Begleitperson und sei auf die Verwendung von Krücken sowie eines Rollstuhles angewiesen.

8. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht seitens der belangten Behörde am 16.10.2017 vorgelegt.

9. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurde in weiterer Folge die Begutachtung des Beschwerdeführers durch eine Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin veranlasst, welche dem Bundesverwaltungsgericht ein Teilgutachten und ein zusammenfassendes Gesamtgutachten vorlegte.

9.1. In dem daraufhin auf Basis einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers erstatteten unfallchirurgischen Teilgutachten vom 26.02.2018 wurde auszugsweise Folgendes ausgeführt:

"STATUS:

Allgemeinzustand gut. Ernährungszustand gut.

Größe 180 cm, Gewicht 79 kg, RR 160/80, 52 a

Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen

Thorax: symmetrisch, elastisch

Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA, auskultatorisch unauffälliger Befund HAT rein, rhythmisch

Abdomen: Bauchdecke schlaff, keine Hernie, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz.

Integument: Narbe linke Flanke

Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:

Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische

Muskelverhältnisse: Bandmaß Unterarm beidseits 26 cm.

Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben.

Die linke Hand wird nicht bewegt, aktive Beweglichkeit nicht vorgeführt, passiv frei beweglich.

Handgelenk, Hände beids. unauffällig, keine muskulären Atrophien

Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Beweglichkeit: Schultern endlagig eingeschränkt, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich. Tonus und Trophik unauffällig Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar.

Becken und beide unteren Extremitäten

Freies Stehen nicht möglich. Einbeinstand links kurz mit Anhalten, rechts wird keine Prothese getragen.

Die Durchblutung ist links ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird am linken Fuß als herabgesetzt angegeben.

Unterschenkel rechts; Zustand nach Amputation, Stumpflänge 16 cm, kleine trockene Kruste, kein Ulcus, keine Entzündungszeichen, keine Rötung.

Fuß links: beginnender Charcot-Fuß, Mittelfuß mäßig verbreitert. Längsgewölbe deutlich abgeflacht, plantare Schwiele über Vorwölbung

1. Strahl tarsometatarsal, kein Ulcus. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Aktive Beweglichkeit Hüften frei. Knie rechts 0/5/110. links 0/0/130, Sprunggelenke und Zehen sind links annähernd frei beweglich.

Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich.

Wirbelsäule:

Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot. Geringgradige Skoliose mit rechtskonvexer Krümmung im Bereich der BWS und linkskonvexer Krümmung im Bereich der LWS. sonst regelrechte Krümmungsverhältnisse Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet, deutlicher Hartspann, mäßig Klopfschmerz über der Wirbelsäule.

Aktive Beweglichkeit

HWS: in allen Ebenen frei beweglich

BWS/LWS FBA: Im Sitzen wird der linke Fuß erreicht.

Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar.

Gesamtmobilität - Gangbild:

Kommt im Rollstuhl in Begleitung der Schwester mit angelegtem Walkerstiefel links, rechts wird keine Prothese getragen.

Das Aus- und Ankleiden wird selbständig, zum Teil mit Hilfe im Sitzen durchgeführt.

Status psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit. Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen.

STELLUNGNAHME:

1) Einschätzung des Grades der Behinderung

1. Verlust des rechten Unterschenkels 02.05.44 50 %

Wahl dieser Position, da Weichteildeckung und Stumpflange ausreichend für Prothesenversorgung.

2. Bauchdeckenaplasie 02.02.01 20 %

Oberer Rahmensatz, da angeborene Schwäche der Bauchdecke ohne Hinweis auf Komplikationen.

3. Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule 02.01.01 10 %

Unterer Rahmensatz, da rezidivierende Beschwerden im Sinne eines Cervikolumbalsyndroms bei geringgradigen funktionellen Einschränkungen und geringgradig ausgeprägter Skoliose.

4. Beginnender Charcot-Fuß links 02.05.35 20 %

Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da mäßig verbreiteter Mittelfuß und verstärkte Beschwielung bei Zustand nach plantarem Ulcus.

2) Einschätzung und Begründung des Gesamtgrades der Behinderung, wobei auch auf eine allfällige Erhöhung durch wechselseitige Leidensbeeinflussung eingegangen werden möge:

Siehe zusammenfassende allgemeinmedizinisches Gutachten

3) Stellungnahme, ab wann der Grad der Behinderung anzunehmen ist:

Ab Antrag 20.2.2017.

4) Ausführliche fachspezifische Stellungnahme zu den im Verwaltungsverfahren vorgelegten Unterlagen und Befunden:

Befund Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie vom 9.5.2017 (Grundgelenk linke Großzehe plantar Ulcus nässend. Zehen livid verfärbt. Neurologische und psychiatrische Diagnose: CTS beidseits, Demyelinisierende Polyneuropathie, Schwindel, mnestische Störungen, Kopfschmerzen, Depression, Insomnie. Therapie: Thrombo ASS, Xanor, Ciprofloxacin, Paspertin, Adamon, Novoprolol, Umstellung von Lyrica auf Duloxetin, Nachtschienen für die Hände)Befund Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie vom 9.5.2017 (Grundgelenk linke Großzehe plantar Ulcus nässend. Zehen livid verfärbt. Neurologische und psychiatrische Diagnose: CTS beidseits, Demyelinisierende Polyneuropathie, Schwindel, mnestische Störungen, Kopfschmerzen, Depression, Insomnie. Therapie: Thrombo ASS, Xanor, Ciprofloxacin, Paspertin, Adamon, Novoprolol, Umstellung von Lyrica auf Duloxetin, Nachtschienen für die Hände)

Carpaltunnelsyndrom beidseits ohne motorisches Defizit wird in entsprechender Höhe in der Einstufung berücksichtigt. Demyelinisierende Polyneuropathie ohne motorisches Defizit wird in entsprechender Höhe eingestuft Schwindel und Kopfschmerzen werden in der Einstufung des Cervikalsyndroms, Leiden 7, berücksichtigt.

5) Ausführliche fachspezifische Stellungnahme zu den Einwendungen in der Beschwerde vom 6.11.2017, insbesondere zur Verschlechterung des Gesundheitszustandes, zu den geltend gemachten neu aufgetretenen Krankheitsbildern, zum Erfordernis einer Begleitperson, zum Erfordernis der Benützung eines Rollstuhles und von Krücken, zum unsicheren Gangbild, zu starken Schmerzen und offenen Wunden etc.

Die Verformung des linken Fußes wird in der aktuellen Einstufung in Leiden 10 berücksichtigt.

Die Scheuerstellen durch Prothesendruck am Unterschenkelstumpf rechts sind orthopädietechnisch korrigierbar.

Das ständige behinderungsbedingte Erfordernis einer Begleitperson ist nicht nachvollziehbar. Bei gut passender Unterschenkelprothese rechts - eine adäquate Prothesenversorgung bei ausreichender Stumpflänge ist möglich - und mit orthopädischen Schuhen links ist das sichere Gehen ohne Gehhilfe möglich und zumutbar Die Verwendung von Krücken und Rollstuhl zur Fortbewegung ist durch festgestellte Funktionseinschränkungen und dokumentierte Leiden nicht begründbar.

Eine ständige vorhandene offene Wunde am linken Fuß durch Druckbelastung liegt nicht vor und ist orthopädietechnisch vermeidbar, ebenso die Scheuerstelle am Unterschenkelstumpf rechts.

Angegebene große Schmerzen sind anhand der aktuellen Begutachtung nicht nachvollziehbar, weder liegt ein Druckulcus vor noch ein Hinweis auf eine entzündliche Affektion. Beschwerden im Rahmen der Fußverformung links, Charcot-Arthropathie, und der Prothesenversorgung rechts sind in der jeweiligen Höhe der Einstufung inkludiert.

6) Ausführliche fachspezifische Stellungnahme zu den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen und Befunden:

Zuweisung zum MRT bei Charcot-Arthropathie links vom 19.10.2017 - Keine neuen Informationen.

Bericht Dr. XXXX , Facharzt für Haut und Geschlechtskrankheiten vom 17.10.2017 (blutende Hyperkeratose linke Fußsohle, Druckbulla rechter Beinstumpf. Ekzem linke untere Extremität, lokale Versorgung) - Auftretende Fußverformung links mit blutender Druckstelle plantar und Scheuerstelle rechter Unterschenkelstumpf sind einer orthopädietechnischen Korrektur zugänglich. Hinweise für Gefäßerkrankung liegen nicht vor.Bericht Dr. römisch 40 , Facharzt für Haut und Geschlechtskrankheiten vom 17.10.2017 (blutende Hyperkeratose linke Fußsohle, Druckbulla rechter Beinstumpf. Ekzem linke untere Extremität, lokale Versorgung) - Auftretende Fußverformung links mit blutender Druckstelle plantar und Scheuerstelle rechter Unterschenkelstumpf sind einer orthopädietechnischen Korrektur zugänglich. Hinweise für Gefäßerkrankung liegen nicht vor.

Befund Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie vom 23.10.2017 (2 Ulcera im Vorfuß links seit 2 Wochen geschlossen, eingebrochenes Fußgewölbe links mit Pseudoexostose über dem Tarsometatarsalgelen, derzeit keine offene Stelle. Vorfußröntgen und Fuß seitlich 10/1017:Befund Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie vom 23.10.2017 (2 Ulcera im Vorfuß links seit 2 Wochen geschlossen, eingebrochenes Fußgewölbe links mit Pseudoexostose über dem Tarsometatarsalgelen, derzeit keine offene Stelle. Vorfußröntgen und Fuß seitlich 10/1017:

Subluxation im Tarsometatarsalgelenk 1 mit eingebrochenem Fußgewölbe) - Ulcus geschlossen, sonst keine neuen Informationen.

Bei der Begutachtung am 25.1.2018 vorgelegte Dokumente, es gilt die Neuerungsbeschränkung ab 15.11.2017:

Bericht 1. medizinische Abteilung Kaiser Franz Josef Spital vom 23.1.2018 (Aufnahmegrund: Stumpfulcus links. Charcot-Fuß links, Zustand nach Unterschenkelamputation rechts, diabetische Polyneuropathie.

HbA1c zuletzt 11,8 %. Im peripheren arteriellen Gefäßsystem ergab sich derzeit kein Hinweis auf eine pAVK. GFR 86,4

Röntgen linkes Sprunggelenk und linker Vorfuß vom 12.1.2018:

Sprunggelenk weitgehend unauffällig. Vorfuß: deutliche Deformation Basis der Metatarsalia 1-4. Cystische Aufhellungen Köpfchen der Metatarsalia 2-4, tarsometatarsale Abschnitte rarefiziert und destruiert. Osteomyelitis im Rahmen Charcot-Fußes nicht auszuschließen, Weichteilschatten und Fußwurzelknochen und basal Mittelfußknochen verdichtet).

Verdacht auf Osteomyelitis ist nicht durch entsprechende aktuelle Befunde erhärtet, daher liegt kein zusätzliches einschätzungswürdiges Leiden vor. Veränderungen im Sinne einer Charcot-Arthropathie werden entsprechend der mäßigen, klinisch feststellbaren Fußverformung bei guter Sprunggelenksbeweglichkeit aktuell in Leiden 10 eingestuft.

Bericht Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie vom 20.12.2017 (vor 6 Wochen bemerkt, dass sich der linke Fuß verformt hat, zusätzlich Stumpfulcus rechts. MRT linker Fuß vom 10.11.2017:Bericht Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie vom 20.12.2017 (vor 6 Wochen bemerkt, dass sich der linke Fuß verformt hat, zusätzlich Stumpfulcus rechts. MRT linker Fuß vom 10.11.2017:

Charcot-Arthropathie vor allem im Bereich der distalen Metatarsalia, deutlich abgeflachtes Fußlängsgewölbe, derzeit nur geringe Schwellung, Ulceration Stumpf rechts 1,5 mal 1,5 cm Walkerstiefel links weiter, absolute Schonung, keine Belastung rechter Stumpf, Neuprothesenanpassung, bis auf weiteres aufgrund der Stumpfsituation rechts und dem Charcot-Fuß links nicht mobil.)

Befund Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie vom 24.1.2018 (HbA1c 18,Befund Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie vom 24.1.2018 (HbA1c 18,

1. 2018 12,5 %, gefäßchirurgisch o.B., Röntgensituation idem Klinischer Befund: oberflächliche Läsion am rechten Stumpf in Abheilung, linker Fuß unverändert).

Vorübergehend wird Immobilisierung aufgrund Ulceration am rechten Unterschenkelstumpf und Charcot-Fuß links angeordnet. Der Kontrollbefund zeigte Abheilen des Ulcus rechts. Befund bringt keine neuen Erkenntnisse, keine Einschätzung eines zusätzlichen Leidens.

7) Ausführliche Begründung einer allfälligen zum angefochtenen Sachverständigengutachten vom 8.6.2017 inkl. Stellungnahme vom 4.8.2017 abweichenden Beurteilung:

Hinzukommen von Leiden 4, da dokumentiert. Die weiteren Leiden, das vertretene Fach betreffend, werden unverändert eingestuft.

8) Stellungnahme, ob bzw. wann eine Nachuntersuchung erforderlich ist:

Dauerzustand. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich."

9.2. In dem - zusammenfassenden - allgemeinmedizinischen Gesamtgutachten vom 27.02.2018 wurde im Ergebnis Folgendes festgehalten (zum Untersuchungsbefund siehe bereits die Wiedergabe unter Pkt. I.9.1.):9.2. In dem - zusammenfassenden - allgemeinmedizinischen Gesamtgutachten vom 27.02.2018 wurde im Ergebnis Folgendes festgehalten (zum Untersuchungsbefund siehe bereits die Wiedergabe unter Pkt. römisch eins.9.1.):

"STELLUNGNAHME:

1) Zusammenfassende Einschätzung des Grades der Behinderung

1. Verlust des rechten Unterschenkels 02.05.44 50 %

Wahl dieser Position, da Weichteildeckung und Stumpflänge ausreichend für Prothesenversorgung.

2. Insulinpflichtiger Diabetes mellitus 09.02.02 40 %

Oberer Rahmensatz, da mehrfache tägliche Insulingabe erforderlich, bei gutem Allgemeinzustand.

3. Verlust der linken Niere 05.04.01 30 %

Zwei Stufen über unteren Rahmensatz, da Zustand nach Harnleiterplastik bei unauffälligen Nierenfunktionsparametern.

4. Depressive Episode 03.06.01 20 %

Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da unter laufender fachärztlich-psychotherapeutischer und medikamentöser Therapie stabil und sozial integriert

5. Bauchdeckenaplasie 02.02.01 20 %

Oberer Rahmensatz, da angeborene Schwäche der Bauchdecke ohne Hinweis auf Komplikationen.

6. Chronisch obstruktive Lungenerkrankung 06.06.01 20 %

Wahl dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da auskultatorisch unauffälliger Befund, derzeit keine pulmologische Dauermedikation stabil.

7. Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule 02.01.01 10 %

Unterer Rahmensatz, da rezidivierende Beschwerden im Sinne eines Cervikolumbalsyndroms bei geringgradigen funktionellen Einschränkungen und geringgradig ausgeprägter Skoliose

8. Polyneuropathie 04.06.01 10 %

Unterer Rahmensatz, da kein motorisches Defizit feststellbar.

9. Carpaltunnelsyndrom beidseits 04.05.06 10 %

Unterer Rahmensatz, da keine muskulären Atrophien der Finger, Nachtlagerungsschienen erforderlich.

10. Beginnender Charcot-Fuß links 02.05.35 20 %

Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da mäßig verbreiteter Mittelfuß und verstärkte Beschwielung bei Zustand nach plantarem Ulcus.

11. Bluthochdruck 05.01.01 10 %

Fixer Richtsatzwert

2) Einschätzung und Begründung des Gesamtgrades der Behinderung, wobei auch auf eine allfällige Erhöhung durch wechselseitige Leidensbeeinflussung eingegangen werden möge:

Leiden 1 wird durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da ein maßgebliches zusätzliches Leiden vorliegt. Leiden 3 erhöht nicht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken mit führendem Leiden 1.

Die führende Funktionsbeeinträchtigung Nummer 1 wird durch die übrigen Leiden nicht erhöht, da diese nur von geringem Ausmaß und geringer funktioneller Relevanz sind und das Gesamtbild in funktioneller Hinsicht nicht maßgeblich negativ beeinflussen.

3) Stellungnahme, ab wann der Grad der Behinderung anzunehmen ist:

Ab Antrag 20.2.2017.

4) Ausführliche fachspezifische Stellungnahme zu den im Verwaltungsverfahren vorgelegten Unterlagen und Befunden mit Zusammenfassung des unfallchirurgisch/orthopädischen Gutachtens:

Befund 2 medizinische Abteilung Kaiser Franz Josef Spital vom 14.12.2016 (Belastungs-AP und Belastungsdyspnoe, in der Echokardiographie gute Linksventrikelfunktion, insignifikante coronare Herzkrankheit, Bluthochdruck).

Eine signifikante coronare Herzkrankheit konnte ausgeschlossen werden. Es liegt kein einschätzungswürdiges Leiden im Sinne der EVO vor. Bluthochdruck wird aktuell medikamentös behandelt und daher neu eingestuft.

Lungenfachärztlicher Befund vom 13.4.2017 (hochgradige bronchiale Obstruktion, rezidivierende Exazerbation mit Dyspnoe, Therapie:

Relvar Ellipta, Incruse, Kontrolle in 4 Wochen).

Befund Dr. XXXX , Lungenfacharzt, vom 20.6.2017 (immer noch Belastungsdyspnoe, Husten, rezidivierende HWI mit Ciproxin Therapie. Derzeit keine inhalative Therapie, da keine Besserung nach Broncholyse, beeinträchtigtes Atemmuster bei Skoliose und Bauchdeckenaplasie, gezielte Physiotherapie).Befund Dr. römisch 40 , Lungenfacharzt, vom 20.6.2017 (immer noch Belastungsdyspnoe, Husten, rezidivierende HWI mit Ciproxin Therapie. Derzeit keine inhalative Therapie, da keine Besserung nach Broncholyse, beeinträchtigtes Atemmuster bei Skoliose und Bauchdeckenaplasie, gezielte Physiotherapie).

Dokumentiert ist bei auskultatorischer unauffälligem Lungenbefund eine chronisch obstruktive Lungenerkrankung, keine Broncholyse durch antiobstruktive Behandlung, daher wird Physiotherapie zur Verbesserung der Atemfunktionen empfohlen, eine inhalative Dauertherapie wird nicht etabliert. Die vorgelegten Befunde werden in vollem Umfang in der Einschätzung des Lungenleidens berücksichtigt.

Befund Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie vom 9.5.2017 (Grundgelenk linke Großzehe plantar Ulcus nässend, Zehen livid verfärbt. Neurologische und psychiatrische Diagnose: CTS beidseits, Demyelinisierende Polyneuropathie.Befund Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie vom 9.5.2017 (Grundgelenk linke Großzehe plantar Ulcus nässend, Zehen livid verfärbt. Neurologische und psychiatrische Diagnose: CTS beidseits, Demyelinisierende Polyneuropathie.

... Depressio wird, gemeinsam mit Insomnie, in korrekter Höhe eingestuft, da unter laufender fachärztlicher und medikamentöser Therapie stabil und sozial integriert.

Befund Dr. XXXX , Facharzt für Urologie und Andrologie vom 29.5.2017 (Bauchdeckenaplasie, chronische Niereninsuffizienz, Blasenpapillom, Zustand nach Nephrektomie links, Hypogonadismus, Dranginkontinenz, rezidivierende Harnwegsinfektion. Dysurie und Pollakisurie seit 2 Tagen, Zustand nach Boari-Plastik links, keine Miktionsbeschwerden.Befund Dr. römisch 40 , Facharzt für Urologie und Andrologie vom 29.5.2017 (Bauchdeckenaplasie, chronische Niereninsuffizienz, Blasenpapillom, Zustand nach Nephrektomie links, Hypogonadismus, Dranginkontinenz, rezidivierende Harnwegsinfektion. Dysurie und Pollakisurie seit 2 Tagen, Zustand nach Boari-Plastik links, keine Miktionsbeschwerden.

Harn: Harnwegsinfekt, Pseudomonas. Antibiotische Therapie für 2 Wochen).

Angeborene Bauchdeckenaplasie wird ohne Nachweis von Komplikationen in korrekter Höhe eingestuft. Chronische Niereninsuffizienz ist nicht durch aktuelle Befunde belegt. Zustand nach Blasenpapillomabtragung ohne Hinweis für Rezidiv erreicht nicht das Ausmaß eines behinderungsrelevanten Leidens. Rezidivierende Harnwegsinfekte, antibiotisch suffizient behandelbar, erreichen keinen Behinderungsgrad. Verlust der linken Niere bei Zustand nach Harnleiterplastik und unauffälligen Nierenfunktionsparametern wird in der Einstufung berücksichtig. Sämtliche Symptome im Rahmen des Harnweginfekts (Dranginkontinenz. Dysurie, Pollakisurie) werden keiner Einstufung unterzogen, da vorübergehend.

5) Ausführliche fachspezifische Stellungnahme zu den Einwendungen in der Beschwerde vom 6.11.2017:

...

6) Ausführliche fachspezifische Stellungnahme zu den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen und Befunden, mit Zusammenfassung des unfallchirurgisch/orthopädischen Gutachtens:

...

7) Ausführliche Begründung einer allfälligen zum angefochtenen Sachverständigengutachten vom 8.6.2017 inkl. Stellungnahme vom 4.8.2017 abweichenden Beurteilung, mit Zusammenfassung des unfallchirurgisch/orthopädischen Gutachtens:

Hinzukommen von Leiden 10, da dokumentiert Die weiteren Leiden werden unverändert eingestuft.

Hinzukommen von Leiden 11, da medikamentöse antihypertensive Therapie etabliert. Der Gesamtgrad der Behinderung ändert sich durch hinzugekommene Leiden nicht, da di

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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