Entscheidungsdatum
05.07.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W114 2187411-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.01.2018, Zl. 1093271900-151666123/BMI-BFA_SBG_AST_01, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.05.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.01.2018, Zl. 1093271900-151666123/BMI-BFA_SBG_AST_01, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.05.2018 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 55, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG, und Paragraphen 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. XXXX (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF), ein afghanischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und sunnitischer Moslem, stellte am 30.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.1. römisch 40 (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF), ein afghanischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und sunnitischer Moslem, stellte am 30.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Im Rahmen der am 01.11.2015 vor dem Stadtpolizeikommando Salzburg, Kriminalreferat FB 01, erfolgten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, ledig zu sein und aus dem Dorf XXXX , Distrikt2. Im Rahmen der am 01.11.2015 vor dem Stadtpolizeikommando Salzburg, Kriminalreferat FB 01, erfolgten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, ledig zu sein und aus dem Dorf römisch 40 , Distrikt
XXXX , in der Provinz Faryab zu stammen. Als Fluchtgrund führte er bei der Ersteinvernahme aus, dass die Taliban in seiner Region sehr aktiv seien. Sie würden junge Männer rekrutieren. Die Familie des Beschwerdeführers hätte jedoch nicht genug Geld gehabt, um ihn von einer möglichen Rekrutierung freizukaufen. Aus diesem Grund wären zwei Brüder von ihm in den Iran gezogen und er sei nach Europa geflüchtet. Ein Bruder habe sich den Taliban angeschlossen.römisch 40 , in der Provinz Faryab zu stammen. Als Fluchtgrund führte er bei der Ersteinvernahme aus, dass die Taliban in seiner Region sehr aktiv seien. Sie würden junge Männer rekrutieren. Die Familie des Beschwerdeführers hätte jedoch nicht genug Geld gehabt, um ihn von einer möglichen Rekrutierung freizukaufen. Aus diesem Grund wären zwei Brüder von ihm in den Iran gezogen und er sei nach Europa geflüchtet. Ein Bruder habe sich den Taliban angeschlossen.
3. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der Beschwerdeführer am 28.07.2017 in seiner Einvernahme durch Mitarbeiter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) aus, dass die Taliban in seiner Region sehr aktiv und präsent seien. Eines Tages hätten die Taliban völlig willkürlich von seinem Vater verlangt, dass der Beschwerdeführer die Taliban aktiv unterstütze oder, dass an Stelle dafür Geld bezahlt werde. Da der Vater des Beschwerdeführers nicht gewollt habe, dass er für die Taliban arbeite, habe er ihn weggeschickt. Die Forderung zur Mitarbeit würde nichts mit dem BF zu tun haben. Die Taliban würden das bei allen so machen. Wenn man ein junger Erwachsener sei, würden die Taliban entweder Unterstützung oder Geld einfordern. Da er Afghanistan verlassen habe, hätten die Taliban einen Bruder des BF mitgenommen. Wenn er nach Afghanistan zurückkehren würde, würden sie ihn finden und für seine damalige Weigerung bestrafen. Sein Vater sei von den Taliban mehrmals gefragt worden, wo er sei. Der Vater habe geantwortet, dass er nicht wisse, wo der BF sei und davon ausgehe, dass er einfach abgehaut sei.
In Afghanistan, insbesondere in Kabul gebe es keine Sicherheit, das sei in allen Städten in Afghanistan so. In Afghanistan habe er jedoch viele Möglichkeiten, die er in Österreich nicht habe. Beispielsweise könne er sich einen Stand besorgen und Obst und Gemüse verkaufen. Sein Vater könne ihn bei einer Rückkehr auch finanziell unterstützen.
4. Mit Bescheid des BFA vom 17.01.2018, Zl. 1093271900-151666123/BMI-BFA_SBG_AST_01, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).4. Mit Bescheid des BFA vom 17.01.2018, Zl. 1093271900-151666123/BMI-BFA_SBG_AST_01, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine Gefährdung durch eine Taliban-Zwangsrekrutierung in seinem Heimatdistrikt Gurizwan in der Provinz Faryab habe glaubhaft machen können. Der Beschwerdeführer wäre bei einer Rückkehr in seinen Heimatort einer asylrelevanten Verfolgung durch Taliban ausgesetzt, zumal gerade sein Heimatdistrikt äußerst volatil sei und von den Taliban beherrscht werde. Es bestehe mit Kabul jedoch eine innerstaatliche zumutbare Fluchtalternative. Die Situation im gesamt Staatsgebiet Afghanistans, insbesondere in Kabul, das von der staatlichen Regierung kontrolliert werde, sei nicht derart, dass dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre, zumal es sich beim BF um einen jungen, gesunden, arbeitsfähigen volljährigen Mann handle, der bereits in Afghanistan gearbeitet habe und mit den Gepflogenheiten in seinem Heimatland bestens vertraut sei. Zudem bestehe auch eine finanzielle Unterstützungsmöglichkeit durch seinen in Afghanistan lebenden Vater.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 19.01.2018 durch Hinterlegung zugestellt.
5. Mit Verfahrensanordnung vom 18.01.2018 wurde dem Beschwerdeführer die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48 / 3. Stock, 1170 Wien, als Rechtsberaterin zur Seite gestellt.
6. Mit Schriftsatz vom 15.02.2018 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Darin wendet sich der Beschwerdeführer insbesondere dagegen, dass mit Kabul eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe. Die Sicherheitslage in Afghanistan und insbesondere in Kabul habe sich verschlechtert. Den Taliban würde bei einer Rückkehr des BF durch Spione bei der Grenzpolizei sehr rasch bekannt werden, dass der BF sich wieder in Afghanistan befindet und angesichts des Umstandes, dass er sich der Rekrutierung entzogen habe, würde er in Kabul entdeckt werden. Afghanische Männer im wehrfähigen Alter würden auf Grund einer möglichen Zwangsrekrutierung eine soziale Gruppe bilden, denen aufgrund einer ihnen (zugeschriebenen) politischen Gesinnung internationaler Schutz zuzuerkennen sei. Der Beschwerdeführer beantragte, den gegenständlichen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf internationalen Schutz Folge gegeben und ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt werde, in eventu den gegenständlichen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat zuerkannt werde, und die gegen ihn ausgesprochene Abschiebung aufzuheben, sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen.6. Mit Schriftsatz vom 15.02.2018 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Darin wendet sich der Beschwerdeführer insbesondere dagegen, dass mit Kabul eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe. Die Sicherheitslage in Afghanistan und insbesondere in Kabul habe sich verschlechtert. Den Taliban würde bei einer Rückkehr des BF durch Spione bei der Grenzpolizei sehr rasch bekannt werden, dass der BF sich wieder in Afghanistan befindet und angesichts des Umstandes, dass er sich der Rekrutierung entzogen habe, würde er in Kabul entdeckt werden. Afghanische Männer im wehrfähigen Alter würden auf Grund einer möglichen Zwangsrekrutierung eine soziale Gruppe bilden, denen aufgrund einer ihnen (zugeschriebenen) politischen Gesinnung internationaler Schutz zuzuerkennen sei. Der Beschwerdeführer beantragte, den gegenständlichen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf internationalen Schutz Folge gegeben und ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt werde, in eventu den gegenständlichen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat zuerkannt werde, und die gegen ihn ausgesprochene Abschiebung aufzuheben, sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Der Beschwerde beigelegt wurde eine Vollmachtsbekanntgabe der ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst, vom 31.01.2018, welche am 04.05.2018 beendet wurde.
7. Die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 22.02.2018 am 27.02.2018 zur Entscheidung vorgelegt.
8. Gemeinsam mit der Ladung zur Beschwerdeverhandlung vom 07.03.2018 wurden dem Beschwerdeführer Länderfeststellungen zur Situation in Afghanistan übermittelt und ihm die Möglichkeit geboten, bis spätestens am Tag der mündlichen Verhandlung eine Stellungnahme abzugeben.
9. Mit Schreiben vom 29.03.2018 wies RA Mag. Julian A. Motamedi, Baumanngasse 9/12A, 1030 Wien, auf eine ihm vom Beschwerdeführer erteilte Vertretungsvollmacht.
10. Am 16.05.2018 fand im BVwG eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an der der Beschwerdeführer und sein bevollmächtigter Rechtsvertreter teilnahmen. Das BFA teilte mit Schreiben vom 23.04.2018 mit, dass aus dienstlichen und personellen Gründen eine Teilnahme an der Beschwerdeverhandlung nicht möglich sei.
Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde der Beschwerdeführer im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari u. a. zu seiner Identität und Herkunft, zu den persönlichen Lebensumständen, zu seinen Fluchtgründen sowie zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich befragt.
11. In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG ersuchte der Rechtsvertreter um eine Frist von 14 Tagen zur Abgabe einer ergänzenden Stellungnahme zu den vom BVwG im Beschwerdeverfahren im Parteiengehör vorgelegten Länderfeststellungen zu Afghanistan, zumal die Beschwerde nicht vom jetzigen Rechtsvertreter verfasst wurde. Diesem Antrag wurde vom BVwG Folgegegeben.
12. Mit Schreiben vom 30.05.2018 übermittelte der Rechtsvertreter des BF eine Stellungnahme samt Darstellung der Sicherheitslage in der Provinz Faryab.
13. Diese Unterlagen wurden dem BFA am 04.06.2018 zum Parteiengehör übermittelt, wobei das BFA jedoch von der Möglichkeit einer ergänzenden Stellungnahme absah.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
1. Feststellungen:
1.1. Zum Beschwerdeführer:
Der bereits zum Zeitpunkt seiner Antragstellung volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan. Er gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Er leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheitserscheinungen und ist arbeitsfähig. Er lebte bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan in einem Ort im Distrikt Gurizwan in der Provinz Faryab und arbeitete als Hirte bzw. in der Landwirtschaft seines Vaters, der ihn bei einer Rückkehr nach Afghanistan auch finanziell unterstützen könnte. Sein Vater lebt nach wie vor dort. Er hat vier Schwestern und drei Brüder, wobei sich ein Bruder bei den Taliban befindet bzw. sich zumindest dort befunden hat. Seine anderen beiden Brüder befinden sich im Iran.
Es kann nicht festgestellt werden, dass er über keine Schul- oder sonstige Ausbildung verfügt und er Analphabet ist. Er vermag Dokumente oder Protokolle zu unterfertigen, wobei seine Unterschrift bei einem Vergleich diverser von ihm unterfertigter Dokumente wiedererkannt werden kann. Er vermag auch beim Unterfertigen von Schriftstücken einen Kugelschreiber so zu halten bzw. zu führen, dass er nicht den Eindruck erweckt, nicht oder nur ungenügend schreiben zu können.
Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos und verfügt über in Österreich über kein Familienleben oder ein familiäres Abhängigkeitsverhältnis. Der BF ist jung, gesund und im Stande auch in Afghanistan einer Beschäftigung nachzugehen. Er ist in der Lage in Kabul eine einfache Unterkunft zu finden. Er spricht eine der Landessprachen (Dari). Der Beschwerdeführer hat den überwiegenden Teil seines Lebens in Kabul verbracht und ist mit den gesellschaftlichen Gepflogenheiten seines Heimatlandes vertraut.
Der Beschwerdeführer vermochte nicht glaubhaft zu machen, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan von Taliban seiner Heimatgegend im Distrikt Gurizwan in der Provinz Faryab verfolgt wird, um ihn für die Taliban zwangsweise zu rekrutieren oder ihn deswegen zu bestrafen, weil er sich vor einer ihm drohenden Zwangsrekrutierung in seiner Heimat durch eine Ausreise vor beinahe drei Jahren aus Afghanistan entzogen hat.
Der Beschwerdeführer reiste mit seinem Cousin XXXX und dessen Familie unter Außerachtlassung von Grenzkontrollen illegal in das Österreichische Staatsgebiet ein und stellte am 30.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er geht keiner geregelten Beschäftigung nach und verfügt auch nicht über eine Einstellungszusage. Er lebt in einer Betreuungseinrichtung und wird im Rahmen der Grundversorgung betreut. Mit dem Beschwerdeführer ist eine Konversation in deutscher Sprache über einfache Dinge wie Freundschaften und Frühstücksaufnahme möglich.Der Beschwerdeführer reiste mit seinem Cousin römisch 40 und dessen Familie unter Außerachtlassung von Grenzkontrollen illegal in das Österreichische Staatsgebiet ein und stellte am 30.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er geht keiner geregelten Beschäftigung nach und verfügt auch nicht über eine Einstellungszusage. Er lebt in einer Betreuungseinrichtung und wird im Rahmen der Grundversorgung betreut. Mit dem Beschwerdeführer ist eine Konversation in deutscher Sprache über einfache Dinge wie Freundschaften und Frühstücksaufnahme möglich.
Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht individualisierbar mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit und hinreichender Intensität Gefahr laufen würde, aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Konventionsgrund verfolgt zu werden.
Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan auf Grund einer ihm unterstellten politischen oder religiösen Gesinnung einer Bedrohung verfolgt zu werden oder einer tatsächlichen Verfolgung ausgesetzt wäre. Insbesondere ist nicht feststellbar, dass man dem Beschwerdeführer eine politische Gesinnung unterstellen könnte, auf Grund derer er Gefahr laufen würde, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit verfolgt zu werden.
Der Beschwerdeführer hatte zu keinem Zeitpunkt Probleme mit den staatlichen Behörden seines Herkunftsstaates. Er wäre im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan auch nicht auf Grund seiner Rasse, seiner Nationalität, seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder einer Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von Verfolgung bedroht.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückführung in den Herkunftsstaat überall in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit dem realen Risiko einer ernsthaften Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt bzw. der Gefährdung seines Lebens, Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre.
Kabul ist aus infrastruktureller Sicht vom internationalen Flughafen in Kabul über das Straßennetz in Afghanistan erreichbar. Eine über die allgemeine Sicherheitslage hinausgehende besondere Gefährdung konnte nicht festgestellt werden.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer allfälligen Rückkehr nach Kabul nicht im Stande wäre, für ein ausreichendes Auskommen im Sinne der Sicherung seiner Grundbedürfnisse zu sorgen und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr ausgesetzt wäre, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten.
Der Beschwerdeführer ist erst seit 27 Monaten im Bundesgebiet der Republik Österreich und hat - abgesehen von seinem Cousin XXXX und dessen Familie, mit denen er gemeinsam nach Österreich eingereist ist, aber nicht in einem gemeinsamen Haushalt lebt oder ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Er ist strafrechtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer ist bemüht, sich in Österreich zu integrieren und erhält dabei Unterstützung durch verschiedene Personen in seinem Umfeld.Der Beschwerdeführer ist erst seit 27 Monaten im Bundesgebiet der Republik Österreich und hat - abgesehen von seinem Cousin römisch 40 und dessen Familie, mit denen er gemeinsam nach Österreich eingereist ist, aber nicht in einem gemeinsamen Haushalt lebt oder ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Er ist strafrechtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer ist bemüht, sich in Österreich zu integrieren und erhält dabei Unterstützung durch verschiedene Personen in seinem Umfeld.
Die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK oder für eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz liegen beim Beschwerdeführer jedoch nicht vor. Ein Überwiegen der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich besteht ebenfalls nicht.Die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK oder für eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz liegen beim Beschwerdeführer jedoch nicht vor. Ein Überwiegen der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich besteht ebenfalls nicht.
1.2. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:
1.2.2. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017 (letzte Kurzinformation eingefügt am 30.01.2018):
Politische Lage:
Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet (IDEA o.D.), und im Jahre 2004 angenommen (Staatendokumentation des BFA 7.2016; vgl. auch: IDEA o.D.). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahre 1964. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation des BFA 3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.01.2004).Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet (IDEA o.D.), und im Jahre 2004 angenommen (Staatendokumentation des BFA 7.2016; vergleiche auch: IDEA o.D.). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahre 1964. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation des BFA 3.2014; vergleiche Max Planck Institute 27.01.2004).
Die Innenpolitik ist seit der Einigung zwischen den Stichwahlkandidaten der Präsidentschaftswahl auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) von mühsamen Konsolidierungsbemühungen geprägt. Nach langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Lagern der Regierung unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah sind kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 schließlich alle Ministerämter besetzt worden (AA 9.2016). Das bestehende Parlament bleibt erhalten (CRS 12.01.2017) - nachdem die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen wegen bisher ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden konnten (AA 9.2016; vgl. CRS 12.01.2017).Die Innenpolitik ist seit der Einigung zwischen den Stichwahlkandidaten der Präsidentschaftswahl auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) von mühsamen Konsolidierungsbemühungen geprägt. Nach langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Lagern der Regierung unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah sind kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 schließlich alle Ministerämter besetzt worden (AA 9.2016). Das bestehende Parlament bleibt erhalten (CRS 12.01.2017) - nachdem die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen wegen bisher ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden konnten (AA 9.2016; vergleiche CRS 12.01.2017).
Die Vereinten Nationen registrierten eine Stärkung der Nationalen Einheitsregierung. Präsident Ghani und CEO Abdullah einigten sich auf die Ernennung hochrangiger Posten - dies war in der Vergangenheit Grund für Streitigkeiten zwischen den beiden Führern gewesen (UN GASC 21.09.2017).
Die parlamentarische Bestätigung einiger war nach wie vor ausständig; derzeit üben daher einige Minister ihr Amt kommissarisch aus. Die unabhängige afghanische Wahlkommission (IEC) verlautbarte, dass die Parlaments- und Distriktratswahlen am 7. Juli 2018 abgehalten werden (UN GASC 21.09.2017).
Der Präsidentenpalast in Kabul hat den Rücktritt des langjährigen Gouverneurs der Provinz Balkh, Atta Mohammad Noor Mitte Dezember 2017 bekanntgegeben. Der Präsident habe den Rücktritt akzeptiert. Es wurde auch bereits ein Nachfolger benannt (NZZ 18.12.2017). In einer öffentlichen Stellungnahme wurde Mohammad Daud bereits als Nachfolger genannt (RFE/RL 18.12.2017). Noor meldete sich zunächst nicht zu Wort (NZZ 18.12.2017).
Wenngleich der Präsidentenpalast den Abgang Noors als "Rücktritt" verlautbarte, sprach dieser selbst von einer "Entlassung" - er werde diesen Schritt bekämpfen (RFE/RL 20.12.2017). Atta Noors Partei, die Jamiat-e Islami, protestierte und sprach von einer "unverantwortlichen, hastigen Entscheidung, die sich gegen die Sicherheit und Stabilität in Afghanistan sowie gegen die Prinzipien der Einheitsregierung" richte (NZZ 18.12.2017).
Die Ablösung des mächtigen Gouverneurs der nordafghanischen Provinz Balch droht Afghanistan in eine politische Krise zu stürzen (Handelsblatt 20.12.2017). Sogar der Außenminister Salahuddin Rabbani wollte nach Angaben eines Sprechers vorzeitig von einer Griechenlandreise zurückkehren (NZZ 18.12.2017).
Atta Noor ist seit dem Jahr 2004 Gouverneur der Provinz Balkh und gilt als Gegner des Präsidenten Ashraf Ghani, der mit dem Jamiat-Politiker Abdullah Abdullah die Einheitsregierung führt (NZZ 18.12.2017). Atta Noor ist außerdem ein enger Partner der deutschen Entwicklungshilfe und des deutschen Militärs im Norden von Afghanistan (Handelsblatt 20.12.2017).
Friedens- und Versöhnungsprozess:
Im afghanischen Friedens- und Versöhnungsprozess gibt es weiterhin keine greifbaren Fortschritte. Die von der RNE sofort nach Amtsantritt konsequent auf den Weg gebrachte Annäherung an Pakistan stagniert, seit die afghanische Regierung Pakistan der Mitwirkung an mehreren schweren Sicherheitsvorfällen in Afghanistan beschuldigte. Im Juli 2015 kam es erstmals zu direkten Vorgesprächen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban über einen Friedensprozess, die aber nach der Enthüllung des jahrelang verschleierten Todes des Taliban-Führers Mullah Omar bereits nach der ersten Runde wieder eingestellt wurden. Die Reintegration versöhnungswilliger Aufständischer bleibt weiter hinter den Erwartungen zurück, auch wenn bis heute angeblich ca. 10.000 ehemalige Taliban über das "Afghanistan Peace and Reintegration Program" in die Gesellschaft reintegriert wurden (AA 9.2016).
Sicherheitslage in Afghanistan:
Die Sicherheitslage ist beeinträchtigt durch eine tief verwurzelte militante Opposition. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädten und den Großteil der Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte zeigten Entschlossenheit und steigerten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand. Die Taliban kämpften weiterhin um Distriktzentren, bedrohten Provinzhauptstädte und eroberten landesweit kurzfristig Hauptkommunikationsrouten; speziell in Gegenden von Bedeutung wie z.B. Kunduz City und der Provinz Helmand (USDOD 12.2016). Zu Jahresende 2016 haben die afghanischen Sicherheitskräfte (ANDSF) Aufständische in Gegenden von Helmand, Uruzgan, Kandahar, Kunduz, Laghman, Zabul, Wardak und Faryab bekämpft (SIGAR 30.01.2017).