Entscheidungsdatum
11.07.2018Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W184 1216082-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner PIPAL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Sierra Leone, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.05.2018, Zl. 7622002/161260680, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner PIPAL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Sierra Leone, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.05.2018, Zl. 7622002/161260680, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 10, 57 AsylG 2005, §§ 52, 53 FPG und §§ 9, 18 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 10, 57, AsylG 2005, Paragraphen 52, 53, FPG und Paragraphen 9, 18, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger Sierra Leones, reiste laut dem Akteninhalt des Verwaltungsaktes zuletzt am 05.09.2016 in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde am selben Tag wegen eines Suchtgiftdeliktes festgenommen und in der Folge mit rechtskräftigem Urteil vom 18.01.2017 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 Fall 6, Abs. 4 Z 3 SMG und des Verbrechens des Suchtgifthandels als Bestimmungstäter nach § 12 Fall 2 StGB, § 28a Abs. 1 Fall 2 und 3, Abs. 4 Z 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 33 Monaten verurteilt.Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger Sierra Leones, reiste laut dem Akteninhalt des Verwaltungsaktes zuletzt am 05.09.2016 in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde am selben Tag wegen eines Suchtgiftdeliktes festgenommen und in der Folge mit rechtskräftigem Urteil vom 18.01.2017 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, Fall 6, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und des Verbrechens des Suchtgifthandels als Bestimmungstäter nach Paragraph 12, Fall 2 StGB, Paragraph 28 a, Absatz eins, Fall 2 und 3, Absatz 4, Ziffer 3, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 33 Monaten verurteilt.
Aufgrund dieser Verurteilung leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 20.02.2018 von Amts wegen ein Verfahren über eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot ein und übermittelte der beschwerdeführenden Partei eine Aufforderung zur Stellungnahme mit zahlreichen näheren Fragen, insbesondere zu seinem Privat- und Familienleben.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde folgende Entscheidung getroffen:
"I. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG wird eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen. Es wird gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Sierra Leone zulässig ist."I. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wird eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen. Es wird gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Sierra Leone zulässig ist.
II. Gemäß § 53 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Z 1 FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
III. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wird gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt."römisch drei. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wird gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt."
Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die Sachverhaltsfeststellungen und die Beweiswürdigung wurden im angefochtenen Bescheid folgendermaßen zusammengefasst (gekürzt und teilweise anonymisiert durch das Bundesverwaltungsgericht):
"... A) Verfahrensgang
Vom Landesgericht ... wurden Sie ..., rechtskräftig mit 23.01.2017,
wegen der Begehung der Delikte § 12, 2. Fall StGB, § 28a (1), 2., 3. Fall, (4) Z 3 SMG, § 28a (1), 6. Fall, (4) Z 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten verurteilt.wegen der Begehung der Delikte Paragraph 12, 2, Fall StGB, Paragraph 28 a, (1), 2., 3. Fall, (4) Ziffer 3, SMG, Paragraph 28 a, (1), 6. Fall, (4) Ziffer 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten verurteilt.
Seit 06.09.2016 sind Sie in einer österreichischen Justizanstalt ... inhaftiert.
Mit behördlichem Schreiben vom 20.02.2018 wurden Sie über die beabsichtigte behördliche Vorgehensweise, nämlich über die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung und die Erlassung eines Einreiseverbotes, in Kenntnis gesetzt ...
Mit Schreiben, eingelangt am 02.03.2018, haben Sie im Zuge des gewährten Parteiengehörs im Wesentlichen folgendes angegeben:
Am 05.09.2016 seien Sie von Ungarn per Zug nach Österreich eingereist. Seit 05.09.2016 befänden Sie sich in Haft. Sie seien zum Aufenthalt in Ungarn jedenfalls bis 06.03.2025 berechtigt. Seit 1998 würden Sie Ungarn leben. In Ungarn würde Ihre Ehefrau XXXX , XXXX geboren, und Ihr Sohn, XXXX , XXXX geboren, leben. Im HeimatlandAm 05.09.2016 seien Sie von Ungarn per Zug nach Österreich eingereist. Seit 05.09.2016 befänden Sie sich in Haft. Sie seien zum Aufenthalt in Ungarn jedenfalls bis 06.03.2025 berechtigt. Seit 1998 würden Sie Ungarn leben. In Ungarn würde Ihre Ehefrau römisch 40 , römisch 40 geboren, und Ihr Sohn, römisch 40 , römisch 40 geboren, leben. Im Heimatland
hätten Sie in Freetown ... gelebt. Im Bundesgebiet Österreich hätten
Sie keine Familienangehörigen und seien Sie keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. In Ihrem Heimatland hätten Sie den Beruf des Händlers erlernt und ausgeübt. In Ihrem Heimatland seien Sie niemals verurteilt worden.
...
B) Beweismittel
...
C) Feststellungen
Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde:
Zu Ihrer Person:
Ihre Identität steht fest. Sie heißen ..., sind am ... geboren und
Staatsangehöriger von Sierra Leone.
Vom Landesgericht ... wurden Sie ..., rechtskräftig mit 23.01.2017,
wegen der Begehung der Delikte § 12, 2. Fall StGB, § 28a (1), 2., 3.
Fall, (4) Z 3 SMG, § 28a (1), 6. Fall, (4) Z 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten verurteilt.Fall, (4) Ziffer 3, SMG, Paragraph 28 a, (1), 6. Fall, (4) Ziffer 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten verurteilt.
...
Zu Ihrem Aufenthalt in Österreich:
Sie haben strafbare Handlungen nach dem Suchtmittelgesetz verwirklicht. Seit 06.09.2016 sind Sie in einer österreichischen Justizanstalt wegen der Begehung diverser strafbarer Handlungen nach dem Suchtmittelgesetz inhaftiert.
Seit 06.09.2016 verfügen Sie über eine meldebehördlich erfasste Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet. Sie haben kein Aufenthaltsrecht für das österreichische Bundesgebiet. Ihre Einreise in das Bundesgebiet erfolgte nicht rechtmäßig. Sie sind nicht zur Arbeitsaufnahme im Bundesgebiet berechtigt. Sie verfügen über keine finanziellen Mittel. Sie üben im Bundesgebiet keine erlaubte Erwerbstätigkeit aus.
Zu Ihrem Privat- und Familienleben:
Es ist nicht festzustellen, dass Sie im Bundesgebiet ein gemäß Art.Es ist nicht festzustellen, dass Sie im Bundesgebiet ein gemäß "Art".
8 EMRK ... schützenswertes Familienleben und Privatleben haben. Sie
haben keine Verwandten und keine Familienangehörigen im Bundesgebiet. Ihre Kernfamilie, nämlich Ihre Ehefrau und Ihr Sohn, lebt in Ungarn. Sie sind in Ungarn zum Aufenthalt berechtigt. Eine im Bundesgebiet erfolgte berufliche und soziale Integration ist nicht festzustellen. Sie sind wegen der Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen nach dem Suchtmittelgesetz inhaftiert. Sie haben im Bundesgebiet keine Erwerbstätigkeit ausgeübt. Sie haben im Bundesgebiet keine - nebst Ihrer Wohnsitzmeldung in einer österreichischen Justizanstalt - behördliche Wohnsitzmeldung.
Festzuhalten ist, dass Ihre Hauptsozialisierung in Ihrem Heimatland Sierra Leone erfolgte, wo Sie den überwiegenden Teil Ihres bisherigen Lebens zubrachten und am sozialen und wirtschaftlichen Leben teilnahmen. In Ihrem Heimatland erlernten Sie den Beruf des Händlers und waren auch als solcher tätig.
Zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat Sierra Leone:
Sicherheitslage
Die Sicherheitslage ist im ganzen Land stabil (AA 3.2016a; vgl. EDA 28.4.2017; vgl. FD 28.4.2017). Armee und Polizei sind landesweit stationiert und haben nach dem vollständigen Abzug der UN-Friedenstruppen im Jahr 2005 die Verantwortung für die innere und äußere Sicherheit übernommen (AA 3.2016a; vgl. EDA 28.4.2017).Die Sicherheitslage ist im ganzen Land stabil (AA 3.2016a; vergleiche EDA 28.4.2017; vergleiche FD 28.4.2017). Armee und Polizei sind landesweit stationiert und haben nach dem vollständigen Abzug der UN-Friedenstruppen im Jahr 2005 die Verantwortung für die innere und äußere Sicherheit übernommen (AA 3.2016a; vergleiche EDA 28.4.2017).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt (3.2016a): Sierra Leone - Innenpolitik ...;
AA - Auswärtiges Amt (29.3.2017): Sierra Leone - Reise- und Sicherheitshinweise ...
Rechtsschutz/Justizwesen
Die Verfassung gewährleistet eine unabhängige Justiz, diese war jedoch zeitweise der Einflussnahme seitens der Exekutive ausgesetzt (USDOS 3.3.2017; vgl. GIZ 3.2017a).Die Verfassung gewährleistet eine unabhängige Justiz, diese war jedoch zeitweise der Einflussnahme seitens der Exekutive ausgesetzt (USDOS 3.3.2017; vergleiche GIZ 3.2017a).
Quellen
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (3.2017a): Sierra Leone - Geschichte & Staat ...
Bewegungsfreiheit
In der Verfassung sind uneingeschränkte Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr verankert. Die Regierung respektiert diese Rechte üblicherweise. Jedoch gibt es Berichte, wonach Sicherheitskräfte bei Straßensperren außerhalb der Hauptstadt Bestechungsgelder von Fahrzeuglenkern verlangen. Auch Polizei, Zöllner und Militär verlangen Bestechungsgelder (USDOS 3.3.2017). Die Grenze zu Liberia ist offiziell offen. Die Behörden gestatten in der Regel Flüchtlingen, Rückkehrern und anderen Personen, sich zwischen beiden Ländern frei zu bewegen (GIZ 3.2017a; vgl. USDOS 3.3.2017).In der Verfassung sind uneingeschränkte Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr verankert. Die Regierung respektiert diese Rechte üblicherweise. Jedoch gibt es Berichte, wonach Sicherheitskräfte bei Straßensperren außerhalb der Hauptstadt Bestechungsgelder von Fahrzeuglenkern verlangen. Auch Polizei, Zöllner und Militär verlangen Bestechungsgelder (USDOS 3.3.2017). Die Grenze zu Liberia ist offiziell offen. Die Behörden gestatten in der Regel Flüchtlingen, Rückkehrern und anderen Personen, sich zwischen beiden Ländern frei zu bewegen (GIZ 3.2017a; vergleiche USDOS 3.3.2017).
Quellen
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (3.2017a): Sierra Leone - Geschichte & Staat ...;
USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Sierra Leone ...
Grundversorgung und Wirtschaft
Die Wirtschaft Sierra Leones ist geprägt von der Landwirtschaft (überwiegend kleinbäuerliche Subsistenzwirtschaft) und der Rohstoffgewinnung (GIZ 3.2017c; vgl. AA 3.2017b).Die Wirtschaft Sierra Leones ist geprägt von der Landwirtschaft (überwiegend kleinbäuerliche Subsistenzwirtschaft) und der Rohstoffgewinnung (GIZ 3.2017c; vergleiche AA 3.2017b).
Die Wirtschaft wird mit etwa 51,4 Prozent am BIP vom landwirtschaftlichen Sektor dominiert. Der Dienstleistungssektor trägt mit 26,6 Prozent und der Industriesektor mit 22,1 Prozent zum BIP bei (GIZ 3.2017c).
Im Jahr 2016 ist die Wirtschaft dank anziehender Rohstoffpreise und hierdurch belebter Wirtschaftsaktivität wieder um knapp 5 Prozent gewachsen. Schwerpunkt der Wirtschaftspolitik von Präsident Koroma ist die Förderung großer ausländischer Investitionen mit dem Ziel, rasch neue Arbeitsplätze zu schaffen und die Staatseinnahmen deutlich zu steigern, insbesondere in den Bereichen Tourismus, Bergbau, Agrobusiness, Fischereiwirtschaft, Energiewirtschaft (auch erneuerbare Energien) und Ausbau der Infrastruktur (Häfen, Flughäfen, Straßen, Telekommunikation). Sierra Leone ist reich an Bodenschätzen und mit seinen schönen Stränden ein potentielles Ziel für Touristen in Westafrika (AA 3.2017b).
Das Entwicklungsprogramm "Agenda for Prosperity" für den Zeitraum 2013 bis 2018 soll dazu beitragen, dass Sierra Leone bis 2035 das Niveau eines Landes mit mittlerem Einkommen erreicht (AA 3.2017b).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt (3.2017b): Sierra Leone - Wirtschaft ...;
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (3.2017b): Sierra Leone - Gesellschaft ...;
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (3.2017c): Sierra Leone - Wirtschaft ...
Medizinische Versorgung
Die Gesundheitsversorgung in Sierra Leone wird zum Teil vom Staat, zum Teil von NGOs gestellt (GIZ 3.2017b). Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch äußerst problematisch (AA 27.4.2017).
Es besteht ein ausgeprägter Mangel an Fachärzten, der sich durch die Ebola-Epidemie weiter verschlechtert hat. Selbst in Freetown ist die ärztliche Versorgung gegenwärtig sehr begrenzt (AA 27.4.2017).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt (27.4.2017): Sierra Leone - Reise- und Sicherheitshinweise ...;
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (3.2017b): Sierra Leone - Gesellschaft ...
Zu den Gründen für die Erlassung des Einreiseverbots:
Es steht fest, dass Sie am 01.09.2016 strafbare Handlungen verwirklichten und vom Landesgericht ..., rechtskräftig mit 23.01.2017, wegen der Begehung der Delikte § 12, 2. Fall StGB, § 28a (1), 2., 3. Fall, (4) Z 3 SMG, § 28a (1), 6. Fall, (4) Z 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten verurteilt wurden ...Es steht fest, dass Sie am 01.09.2016 strafbare Handlungen verwirklichten und vom Landesgericht ..., rechtskräftig mit 23.01.2017, wegen der Begehung der Delikte Paragraph 12, 2, Fall StGB, Paragraph 28 a, (1), 2., 3. Fall, (4) Ziffer 3, SMG, Paragraph 28 a, (1), 6. Fall, (4) Ziffer 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten verurteilt wurden ...
Das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 sechster Fall und Abs. 4 Z 3 SMG begeht, wer einem anderen vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge das Fünfundzwanzigfache übersteigenden Menge verschafft. Dieses Verbrechen haben Sie ausgehend von den Feststellungen durch Herstellen des Kontakts zwischen dem in Amsterdam operierenden Suchtgiftlieferanten und der Zweitangeklagten und die genauen Anweisungen, wo sie in Amsterdam hinzufahren hat, sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht. Dadurch, dass Sie die Zweitangeklagte anwiesen, das Suchtgift in den festgestellten Mengen in den Niederlanden abzuholen und dieses aus den Niederlanden aus- und nach Österreich einzuführen, verwirklichten Sie das Verbrechen des Suchtgifthandels als Bestimmungstäter nach § 12 zweiter Fall, § 28a Abs. 1 zweiter und dritter Fall sowie Abs. 4 Z 3 SMG.Das Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, sechster Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG begeht, wer einem anderen vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge das Fünfundzwanzigfache übersteigenden Menge verschafft. Dieses Verbrechen haben Sie ausgehend von den Feststellungen durch Herstellen des Kontakts zwischen dem in Amsterdam operierenden Suchtgiftlieferanten und der Zweitangeklagten und die genauen Anweisungen, wo sie in Amsterdam hinzufahren hat, sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht. Dadurch, dass Sie die Zweitangeklagte anwiesen, das Suchtgift in den festgestellten Mengen in den Niederlanden abzuholen und dieses aus den Niederlanden aus- und nach Österreich einzuführen, verwirklichten Sie das Verbrechen des Suchtgifthandels als Bestimmungstäter nach Paragraph 12, zweiter Fall, Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall sowie Absatz 4, Ziffer 3, SMG.
...
Beweiswürdigung
Die Behörde gelangt zu obigen Feststellungen aufgrund folgender
Erwägungen:
Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:
...
Betreffend die Feststellungen zu Ihrem Aufenthalt in Österreich:
Die hierzu getroffenen Feststellungen basieren auf den Abfrageergebnissen in ZMR, IZR, SA und SV.
Betreffend die Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben:
Die Feststellung betreffend das Nichtvorhandensein eines schützenswerten Privat- und Familienlebens im Bundesgebiet begründet sich auf die Tatsache, dass Sie keine Familienangehörigen und Verwandten im Bundesgebiet haben und dass Sie keinerlei Sachverhalte im Bundesgebiet verwirklichten, aufgrund deren eine erfolgte tiefgehende Integration festzustellen war. Weder erfolgte Ihre Einreise in das Bundesgebiet legal noch ist Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet legal - besitzen Sie doch kein Aufenthaltsrecht für das Bundesgebiet. Eine erlaubte Erwerbstätigkeit haben Sie im Bundesgebiet nie ausgeübt und Sie verfügen erst seit Ihrer Inhaftierung über eine aufrechte Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet. Dass Sie sich Sprachkenntnisse der deutschen Sprache durch den Besuch eines Deutschkurses angeeignet hätten, hat sich im Verfahren überdies nicht ergeben. Überdies steht die Verwirklichung der zur Verurteilung und Inhaftierung führenden Straftaten gegen eine erfolgte tiefgehende Integration - demonstrieren Sie doch durch die Begehung der strafbaren Handlungen, dass Sie gültiges Recht und hiesige Wertvorstellungen nicht akzeptieren.
Die getroffene Feststellung zu Ihrem Aufenthaltsrecht in Ungarn und zum Familienbezug nach Ungarn ergeben sich aus Ihren glaubhaften Angaben anlässlich des Ihnen eingeräumten Parteiengehörs und einem PKZ-Abfrageergebnis ...
Durch die Tatsache, dass Sie den überwiegenden Teil Ihres bisherigen Lebens in Ihrem Heimatland zubrachten und Sie im Heimatland beruflich tätig waren (Sie geben an, Händler gewesen zu sein), hatte die getroffene Feststellung zur erfolgten Hauptsozialisierung in Ihrem Heimatland und die Feststellung zur erfolgten Teilnahme am wirtschaftlichen und sozialen Leben im Heimatland zu erfolgen ..."
Es folgte im angefochtenen Bescheid die rechtliche Beurteilung zu den einzelnen Spruchpunkten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die belangte Behörde nach § 52 Abs. 6 FPG hätte vorgehen müssen. Außerdem sei die Dauer des Einreiseverbotes zu lang. Auch das Familienleben der beschwerdeführenden Partei in Ungarn hätte berücksichtigt werden müssen.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die belangte Behörde nach Paragraph 52, Absatz 6, FPG hätte vorgehen müssen. Außerdem sei die Dauer des Einreiseverbotes zu lang. Auch das Familienleben der beschwerdeführenden Partei in Ungarn hätte berücksichtigt werden müssen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die beschwerdeführende Partei ist Staatsbürger Sierra Leones, lebt seit dem Jahr 1998 in Ungarn und besitzt einen bis 06.03.2025 gültigen ungarischen Aufenthaltstitel. In Ungarn leben seine Ehefrau und der gemeinsame Sohn, geb. XXXX .Die beschwerdeführende Partei ist Staatsbürger Sierra Leones, lebt seit dem Jahr 1998 in Ungarn und besitzt einen bis 06.03.2025 gültigen ungarischen Aufenthaltstitel. In Ungarn leben seine Ehefrau und der gemeinsame Sohn, geb. römisch 40 .
Die beschwerdeführende Partei hält sich seit spätestens 05.09.2016 in Österreich auf und befindet sich seit diesem Tag in Untersuchungs- bzw. Strafhaft. Der Aufenthalt war von Anfang an wegen des Fehlens der Voraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 lit. c und e SDÜ (ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts, keine Gefahr für die öffentliche Ordnung) unrechtmäßig.Die beschwerdeführende Partei hält sich seit spätestens 05.09.2016 in Österreich auf und befindet sich seit diesem Tag in Untersuchungs- bzw. Strafhaft. Der Aufenthalt war von Anfang an wegen des Fehlens der Voraussetzungen nach Artikel 5, Absatz eins, Litera c und e SDÜ (ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts, keine Gefahr für die öffentliche Ordnung) unrechtmäßig.
Die beschwerdeführende Partei verfügt in Österreich über keine schützenswerten familiären oder privaten Bindungen. Eine sprachliche oder berufliche Integration in die österreichische Gesellschaft oder gar die Selbsterhaltungsfähigkeit oder der Erwerb eines Sprachzertifikates wurden nicht einmal behauptet.
Die beschwerdeführende Partei wurde in Österreich mit rechtskräftigem Urteil vom 18.01.2017 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 Fall 6, Abs. 4 Z 3 SMG und des Verbrechens des Suchtgifthandels als Bestimmungstäter nach § 12 Fall 2 StGB, § 28a Abs. 1 Fall 2 und 3, Abs. 4 Z 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 33 Monaten verurteilt, wobei es um eine Menge von rund 1.091 g Kokain und 221 g Heroin ging, die von der Komplizin der beschwerdeführenden Partei als Drogenkurier aus den Niederlanden nach Österreich transportiert wurde. Strafmildernd wurde das Geständnis, der bisher ordentliche Lebenswandel und die Sicherstellung des Suchtgiftes und erschwerend das Zusammentreffen zweier Verbrechen und die Bestimmung eines anderen gewertet. Die beschwerdeführende Partei wurde am 05.07.2018 bedingt aus der Freiheitsstrafe entlassen.Die beschwerdeführende Partei wurde in Österreich mit rechtskräftigem Urteil vom 18.01.2017 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, Fall 6, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und des Verbrechens des Suchtgifthandels als Bestimmungstäter nach Paragraph 12, Fall 2 StGB, Paragraph 28 a, Absatz eins, Fall 2 und 3, Absatz 4, Ziffer 3, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 33 Monaten verurteilt, wobei es um eine Menge von rund 1.091 g Kokain und 221 g Heroin ging, die von der Komplizin der beschwerdeführenden Partei als Drogenkurier aus den Niederlanden nach Österreich transportiert wurde. Strafmildernd wurde das Geständnis, der bisher ordentliche Lebenswandel und die Sicherstellung des Suchtgiftes und erschwerend das Zusammentreffen zweier Verbrechen und die Bestimmung eines anderen gewertet. Die beschwerdeführende Partei wurde am 05.07.2018 bedingt aus der Freiheitsstrafe entlassen.
Es konnten im konkreten Fall keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass die beschwerdeführende Partei Gefahr liefe, im Herkunftsstaat einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt zu sein. Insbesondere ist laut den Länderfeststellungen im Herkunftsstaat die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln grundsätzlich gewährleistet und herrscht keine Hungersnot. Die beschwerdeführende Partei selbst ist volljährig, arbeitsfähig und gesund, sodass er im Herkunftsstaat zumindest durch einfache Arbeit das nötige Einkommen erzielen könnte, um sich eine Existenzgrundlage zu schaffen.
Zur Lage im Herkunftsstaat schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides an.
Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.
2. Beweiswürdigung:
Das Bundesverwaltungsgericht folgt bei den maßgeblichen Feststellungen der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 145/2017 lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, lauten:
"Abschiebung
§ 46 (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wennParagraph 46, (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
...
Verbot der Abschiebung
§ 50 (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Paragraph 50, (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).(2) Die Abschiebung in einen Staat