Entscheidungsdatum
17.07.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W220 2200647-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.06.2018, Zl. 1193068008-180504865, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.06.2018, Zl. 1193068008-180504865, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Indien, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 29.05.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der am darauffolgenden Tag erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, er stamme aus dem Distrikt XXXX , im Bundesstaat Punjab, spreche Punjabi und gehöre der Glaubensrichtung des Sikhismus an. Er habe zwölf Jahre lang die Grundschule besucht und in der väterlichen Landwirtschaft gearbeitet. Seine Eltern würden noch in Indien wohnen. Er habe sein Heimatland im Juli 2016 per Flugzeug in Richtung Dubai verlassen und sei von dort über unbekannte Länder im Mai 2018 nach Österreich gereist. Zu seinem Fluchtgrund gab er an, dass ein namentlich genannter Freund aus dem Nachbardorf von einer Mafiosogruppe ermordet worden wäre. XXXX und XXXX seien auch bei dieser Gruppe dabei gewesen. Er wäre von der Polizei verhaftet und schikaniert sowie beschuldigt worden, im Besitz von illegalen Waffen und Drogen gewesen zu sein, was aber nicht gestimmt habe. Immer wieder habe der Vater des Beschwerdeführers der Polizei Geld bezahlen müssen, um ihn frei zu bekommen. Auch sein Vater wäre oft zu den Verhören mitgenommen worden. In Indien hätten sie keine Möglichkeit gesehen, diese Probleme los zu werden, weshalb ihn sein Vater ins Ausland geschickt habe. Im Fall einer Rückkehr habe er Angst vor der Polizei.Bei der am darauffolgenden Tag erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, er stamme aus dem Distrikt römisch 40 , im Bundesstaat Punjab, spreche Punjabi und gehöre der Glaubensrichtung des Sikhismus an. Er habe zwölf Jahre lang die Grundschule besucht und in der väterlichen Landwirtschaft gearbeitet. Seine Eltern würden noch in Indien wohnen. Er habe sein Heimatland im Juli 2016 per Flugzeug in Richtung Dubai verlassen und sei von dort über unbekannte Länder im Mai 2018 nach Österreich gereist. Zu seinem Fluchtgrund gab er an, dass ein namentlich genannter Freund aus dem Nachbardorf von einer Mafiosogruppe ermordet worden wäre. römisch 40 und römisch 40 seien auch bei dieser Gruppe dabei gewesen. Er wäre von der Polizei verhaftet und schikaniert sowie beschuldigt worden, im Besitz von illegalen Waffen und Drogen gewesen zu sein, was aber nicht gestimmt habe. Immer wieder habe der Vater des Beschwerdeführers der Polizei Geld bezahlen müssen, um ihn frei zu bekommen. Auch sein Vater wäre oft zu den Verhören mitgenommen worden. In Indien hätten sie keine Möglichkeit gesehen, diese Probleme los zu werden, weshalb ihn sein Vater ins Ausland geschickt habe. Im Fall einer Rückkehr habe er Angst vor der Polizei.
Am 07.06.2018 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen und gab er im Zuge seiner Befragung an, er habe einen guten Freund aus dem Nachbardorf namens XXXX gehabt, der Streit mit anderen Burschen gehabt hätte und deswegen von der Polizei mitgenommen worden wäre. Auf der Fahrt im Polizeiauto sei er von den Gegnern erschossen worden. Nach ein paar Tagen habe die Polizei angefangen, zum Beschwerdeführer nach Hause zu kommen und ihn zu schikanieren. Ihm wäre vorgeworfen worden, ein Komplize von XXXX gewesen zu sein, Waffen versteckt, Drogen verkauft und Raubüberfälle begangen zu haben. Jede Woche habe ihn die Polizei auf das Wachzimmer mitgenommen und ihn geschlagen. Sein Vater habe immer bezahlen müssen, um ihn frei zu bekommen. Die Polizei habe sehr viel Geld verlangt, um seinen Namen aus dem Akt zu löschen. Wegen dieser polizeilichen Belästigungen habe sein Vater beschlossen, ihn von Indien wegzuschicken. Über Befragung erklärte der Beschwerdeführer sodann, sein Freund wäre im Jahr 2010 getötet worden. Die Burschen XXXX und XXXX hätten die Polizei glaublich bestochen und seinen Freund durch die Polizei umgebracht. Gegen den Beschwerdeführer wären circa 15 Tage nach dem Tod des Freundes falsche Anschuldigungen seitens der Polizei erhoben worden. Der Beschwerdeführer habe dann angefangen, bei seiner Tante in Delhi zu wohnen und sich auch in Sikh-Tempeln aufgehalten. Er könne sich nicht daran erinnern, wann die Polizei bei seiner Tante aufgetaucht wäre. Zuletzt habe die Polizei den Beschwerdeführer und seinen Vater im Jahr 2015 mitgenommen. Über Befragung behauptete der Beschwerdeführer, als er schon in Dubai gewesen wäre, sei ein Haftbefehl gegen ihn ausgestellt worden, da er beschuldigt worden wäre, XXXX umgebracht zu haben.Am 07.06.2018 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen und gab er im Zuge seiner Befragung an, er habe einen guten Freund aus dem Nachbardorf namens römisch 40 gehabt, der Streit mit anderen Burschen gehabt hätte und deswegen von der Polizei mitgenommen worden wäre. Auf der Fahrt im Polizeiauto sei er von den Gegnern erschossen worden. Nach ein paar Tagen habe die Polizei angefangen, zum Beschwerdeführer nach Hause zu kommen und ihn zu schikanieren. Ihm wäre vorgeworfen worden, ein Komplize von römisch 40 gewesen zu sein, Waffen versteckt, Drogen verkauft und Raubüberfälle begangen zu haben. Jede Woche habe ihn die Polizei auf das Wachzimmer mitgenommen und ihn geschlagen. Sein Vater habe immer bezahlen müssen, um ihn frei zu bekommen. Die Polizei habe sehr viel Geld verlangt, um seinen Namen aus dem Akt zu löschen. Wegen dieser polizeilichen Belästigungen habe sein Vater beschlossen, ihn von Indien wegzuschicken. Über Befragung erklärte der Beschwerdeführer sodann, sein Freund wäre im Jahr 2010 getötet worden. Die Burschen römisch 40 und römisch 40 hätten die Polizei glaublich bestochen und seinen Freund durch die Polizei umgebracht. Gegen den Beschwerdeführer wären circa 15 Tage nach dem Tod des Freundes falsche Anschuldigungen seitens der Polizei erhoben worden. Der Beschwerdeführer habe dann angefangen, bei seiner Tante in Delhi zu wohnen und sich auch in Sikh-Tempeln aufgehalten. Er könne sich nicht daran erinnern, wann die Polizei bei seiner Tante aufgetaucht wäre. Zuletzt habe die Polizei den Beschwerdeführer und seinen Vater im Jahr 2015 mitgenommen. Über Befragung behauptete der Beschwerdeführer, als er schon in Dubai gewesen wäre, sei ein Haftbefehl gegen ihn ausgestellt worden, da er beschuldigt worden wäre, römisch 40 umgebracht zu haben.
Am 07.06.2018 wurde dem Beschwerdeführer eine Verfahrensanordnung gemäß §§ 29 Abs. 3 und 15a AsylG übermittelt, wonach beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen.Am 07.06.2018 wurde dem Beschwerdeführer eine Verfahrensanordnung gemäß Paragraphen 29, Absatz 3 und 15 a AsylG übermittelt, wonach beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen.
Am 13.06.2018 wurde der Beschwerdeführer neuerlich einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt unterzogen und gab er an, dass noch ein Verfahren gegen ihn anhängig sei, er aber nicht verurteilt worden wäre und auch nicht vorbestraft sei. Er sei kein Wirtschaftsflüchtling. Er habe Angst vor der Polizei und besagter Mafiosogruppe. Die Polizei habe diese Gruppe beauftragt, seinen Freund zu töten und wolle auch ihn beseitigen lassen.
Dem Beschwerdeführer wurde im Anschluss an seine Befragung das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Indie