RS Vfgh 2018/6/20 G117/2017

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Veröffentlicht am 20.06.2018
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Index

L9430 Hubschrauberdienst, Krankenbeförderung, Rettung

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
Tir RettungsdienstG 2009 §1, §2, §3, §4, §5, §13
ZPO §228
VfGG §62 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrags des Gemeindeverbandes Bezirkskrankenhaus Lienz auf Aufhebung von Bestimmungen des Tiroler RettungsdienstG betreffend die Übernahme von Kosten für den qualifizierten Krankentransport mangels Präjudizialität der angefochtenen Bestimmungen

Rechtssatz

Der vorliegende Parteiantrag erweist sich als unzulässig: Die klagende Partei hat im Anlassverfahren eine Klage auf Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses zwischen der klagenden und der beklagten Partei gemäß §228 ZPO eingebracht. Das Landesgericht Innsbruck hat festgestellt, dass es an einem feststellungsfähigen konkreten Rechtsverhältnis fehle und mit einer Klage nach §228 ZPO ein rein prozessualer Anspruch geltend gemacht werden könne. Wie der antragstellende Gemeindeverband selbst zutreffend ausführt, ist daher das Tiroler RettungsdienstG 2009 in diesem Verfahren nicht angewendet worden.

Entscheidungstexte

  • G117/2017
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 20.06.2018 G117/2017

Schlagworte

VfGH / Parteiantrag, VfGH / Präjudizialität, Zivilprozess, Rettung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2018:G117.2017

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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