RS Pvak 2018/1/23 B10-PVAB/17

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Veröffentlicht am 23.01.2018
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Norm

PVG §11 Abs1 Z10
PVG §20 Abs6

Schlagworte

Organisationsänderung; neue Dienstbehörden; keine Anpassung im PVG; notwendige Auslegung des geltenden PVG; PV als Selbstverwaltung; demokratische Legitimierung der PVO durch Wahl der Bediensteten

Rechtssatz

Die PV im Bundesdienst stellt nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes Selbstverwaltung der öffentlich Bediensteten nach den Vorgaben des PVG dar. Zudem steht außer Zweifel, dass es sich bei den PVO um – durch Wahl der Bediensteten in ihrem Zuständigkeitsbereich – demokratisch legitimierte Kollegialorgane handelt. Die PVO sind also in ihrer Legitimität und der Legitimität ihres Handelns von einem Auftrag jenes „Personals“ abhängig, welches das PVO zu vertreten hat, wozu kommt, dass die FA aus selbständigen Wahlen hervorgehen, ist doch für jede Wahl zu einem PVO ein eigener Stimmzettel vorgesehen (§ 20 Abs. 6 PVG). Eine verfassungskonforme Auslegung des geltenden PVG kann daher nur dazu führen, dass der FA, der (auch) von den Bediensteten der vom Personaleinsatzplan betroffenen Einheit gewählt wurde, diese – weil nur von diesen demokratisch legitimiert – auch auf der Ebene der neuen Dienstbehörde zu vertreten hat. Daher sind iSd § 11 Abs. 1 Z 10 PVG weiterhin auch die Bediensteten dieser Einheit vom Beschwerde führenden FA auf der Ebene der (neuen) Dienstbehörde zu vertreten. Dies entspricht Zweck und Wesen der gesetzlichen PV. Für eine andere Auslegung bleibt bei gegebener Sach- und Rechtslage kein Raum.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2018:B10.PVAB.17

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2018
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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