RS Pvak 2018/1/23 B10-PVAB/17

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Veröffentlicht am 23.01.2018
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Norm

PVG §11 Abs1 Z10

Schlagworte

Organisationsänderung; neue Dienstbehörden; keine Anpassung im PVG; notwendige Auslegung des geltenden PVG

Rechtssatz

Bis zum Inkrafttreten einer entsprechenden Änderung sind die Zuständigkeiten nach PVG nach erfolgter Umstrukturierung im BMLV daher de lege lata im Auslegungswege zu lösen. Das geltende PVG trifft zu den Fachausschüssen folgende auslegungsrelevante Regelung: § 11 Abs. 1 Z 10 PVG normiert, dass beim Streitkräfteführungskommando je ein Fachausschuss für dessen Bedienstete im örtlichen Wirkungsbereich eines jeden Militärkommandos, ausgenommen die Bediensteten des Kommandos Luftraumüberwachung und der diesem nachgeordneten Dienststellen und des Kommandos Luftunterstützung und der diesem nachgeordneten Dienststellen zu errichten ist. Die Bediensteten der vom Personaleinsatzplan betroffenen Einheit gehörten immer dem Militärkommando *** an. Sie waren bei den letzten Bundes-Personalvertretungswahlen im Jahr 2014 zum FA wahlberechtigt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2018:B10.PVAB.17

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2018
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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