TE Pvak 2018/1/25 B9-PVAB/17

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Veröffentlicht am 25.01.2018
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Norm

PVG §9 Abs1 litf
PVG §41 Abs1 bis Abs5

Schlagworte

Belohnungen und Leistungsprämien; Mitwirkung des DA; Prüfungsumfang der PVAB

Text

B 9-PVAB/17-9

Prüfungsergebnis

Die Personalvertretungsaufsichtsbehörde hat durch ihre Mitglieder Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI als Vorsitzende sowie Dr.in Anita PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers und Mag. Walter HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer/innen die im Wege des Zentralausschusses beim Bundesministerium für Justiz für die Bediensteten des Exekutivdienstes der Justizanstalten (ZA) gemäß § 41 Abs. 5 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 167/2017, eingebrachte Beschwerde des Dienststellenausschusses der Justizwache der Justizanstalt (JA) *** (DA) gegen den Leiter der JA *** Dienststellenleiter A (DL) wegen behaupteter Verletzung des PVG gemäß § 41 Abs. 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG) mit folgendem Ergebnis geprüft:

Der DL hat das PVG verletzt, indem er den DA in die Erstellung von Grundsätzen für die Vergabe von Leistungsbelohnungen 2017 auf der Ebene der JA *** entgegen § 9 Abs. 1 lit. f PVG nicht eingebunden hat.

Begründung

Mit Schreiben vom 12. Oktober 2017, in der PVAB eingelangt am 21. November 2017, brachte der ZA die Beschwerde des DA bei der PVAB ein. Die in Beschwerde gezogene behauptete PVG-Verletzung ereignete sich im September 2017.

Nach § 41 Abs. 4 PVG kann sich ein Organ der Personalvertretung (PVO) bei der PVAB wegen behaupteter Verletzung des PVG innerhalb des letzten Jahres durch ein Organ des Dienstgebers beschweren. Der DA fasste seinen Beschluss, dem ZA seine Beschwerde zur Weiterleitung an die PVAB vorzulegen, am 17. Oktober 2017. Der relevante Zeitraum liegt somit zwischen 17. Oktober 2016 und 17. November 2017. Die Beschwerdelegitimation für eine PVG-Verletzung im September 2017 ist daher gegeben. Die Beschwerde wurde rechtzeitig und gesetzeskonform gemäß § 41 Abs. 5 PVG im Wege des ZA der PVAB übermittelt.

Der Beschwerde liegt aufgrund des Beschwerdevorbringens und der eingeholten Stellungnahmen des DL unbestritten folgender Sachverhalt zugrunde:

Mit Erlass der Generaldirektion (GD) im Bundesministerium für Justiz (BMJ) von August 2017 wurden u.a. den Justizanstalten die mit den Zentralausschüssen beim BMJ verhandelten Grundsätze für die Gewährung von Belohnungen übermittelt.

Mit Schreiben des BMJ/GD vom 29. September 2017 wurde der JA *** die Bewilligung erteilt, die Belohnungen in der von der JA beantragten Höhe zur Anweisung zu bringen. Zudem wurde die JA angewiesen, die Belohnungsempfänger sowie den jeweils zuständigen DA gemäß einem Erlass des BMJ davon zu verständigen. Letztlich erging der Auftrag, den DA für Exekutivbedienstete nachweislich in Kenntnis zu setzen, dass ihm kein Mitwirkungsrecht bei der Erstellung von Grundsätzen über die Gewährung von Belohnungen zustehe, da diese mit dem Zentralausschuss (ZA) beim BMJ für die Bediensteten des Exekutivdienstes im Planstellenbereich Justizanstalten verhandelt worden seien.

Das Leitungsteam der JA *** einigte sich in zwei je dreistündigen Arbeitssitzungen u.a. auch über die an die Exekutivbediensteten der JA zu gewährenden Belohnungen.

Diesen Beratungen legte das Leitungsteam die erlassmäßig vom BMJ festgelegten Kriterien zugrunde. Zusätzlich wurde ein Sockelbetrag für nahezu alle Mitarbeiter/innen festgelegt. Darüber hinaus wurde der Betrag für die Einsatzgruppe und Betriebsfeuerwehr zweimal erhöht. Zudem wurden die Bediensteten mit herabgesetzter Dienstzeit aliquot angepasst. Die bei der GD beantragten Belohnungsbeträge bewegten sich zwischen 0 und 500 €.

Der DA sprach sich mit Schreiben vom 26. September 2017 gegen die Gewährung der vom DL beabsichtigten Belohnungen aus, machte die Nichtbeachtung der Vorgaben des PVG betreffend die Erstellung von Grundsätzen für die Gewährung von Belohnungen geltend und ersuchte um die Aufnahme von Beratungsgesprächen darüber.

Im Beratungsgespräch zwischen DL und DA am 9. Oktober 2017 teilte der DL dem DA nachweislich mit, dass dem DA lt. Schreiben der GD vom 29. September 2017 kein Mitwirkungsrecht bei der Erstellung von Grundsätzen über die Gewährung von Belohnungen zustehe, weil diese mit dem zuständigen ZA verhandelt worden wären.

Der DA verzichtete daraufhin auf die Weiterführung der Beratungen und beschloss in seiner Sitzung vom 17. Oktober 2017, Beschwerde an die PVAB zu erheben.

Der ZA für die Exekutivbediensteten hatte dem DA auf Anfrage mitgeteilt, dass mit der GD nur über die Grundsätze der Vergabe von Belohnungen für 20 % der Ausschüttungsbeträge verhandelt worden wäre, während die Vergabe der restlichen 80 % der Ausschüttungsbeträge zwischen den DL und den DA der einzelnen JA – wie in § 9 Abs. 1 lit. f PVG vorgesehen – verhandelt werden sollte.

Die vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen wurden mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2017, GZ B 9-PVAB/17-5, an DL und DA übermittelt und ihnen Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen, andernfalls angenommen werde, dass keine Einwände gegen den festgestellten Sachverhalt bestehen.

Der DA hat innerhalb der ihm gesetzten Frist auf eine Stellungnahme verzichtet, weshalb die PVAB davon auszugehen hat, dass aus seiner Sicht keine Einwände gegen die Feststellungen der PVAB bestehen.

Der DL hat in seiner Stellungnahme vom 18. Jänner 2018 zwar keinen Einwand gegen die Sachverhaltsfeststellungen der PVAB erhoben, aber ausgeführt, dass er keine Kenntnis von dem Verhandlungsergebnis des zuständigen ZA, das dieser dem DA mitgeteilt hatte, betreffend bestimmte Prozentsätze der zu vergebenden Belohnungen zu verhandeln, gehabt habe, die Vergabe unter strenger Beachtung der erlassmäßigen Kriterien erfolgt sei und er entsprechend dem Auftrag der GD, den DA nicht einzubinden, nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt habe.

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit fest.

Eine Einbindung des ZA in die Sachverhaltsfeststellungen der PVAB war nicht erforderlich, weil dieser die Beschwerde des DA ohne inhaltlich darauf einzugehen, der PVAB übermittelt hatte.

Nach § 9 Abs. 1 lit. f PVG obliegt dem DA die Mitwirkung u.a. bei der Erstellung von Grundsätzen über die Gewährung von Belohnungen und Leistungsprämien.

Im vorliegenden Fall wurden den Justizanstalten von der Generaldirektion (Dienstbehörde) mit Erlass zwar die mit den Zentralausschüssen beim BMJ verhandelten und von den DL der JA zu beachtenden Grundsätze für die Gewährung von Belohnungen 2017 übermittelt, doch wurden vom Leitungsteam der JA *** zusätzliche Kriterien für die Vergabe von Belohnungen in dieser Justizanstalt aufgestellt.

So wurde ergänzend zu den Vorgaben des Erlasses ein Sockelbetrag für nahezu alle Mitarbeiter/innen festgelegt, der Betrag für die Einsatzgruppe und Betriebsfeuerwehr zweimal erhöht und die Belohnungen für Bedienstete mit herabgesetzter Dienstzeit aliquot angepasst.

Der DL verletzt daher das PVG, wenn er zusätzlich zu den im entsprechenden Erlass der Dienstbehörde festgelegten Kriterien – wie zuvor ausgeführt – eigene Kriterien (Grundsätze) für die Gewährung von Leistungsbelohnungen 2017 auf der Ebene der JA festlegt und den DA entgegen den zwingenden Vorgaben des PVG nicht einbindet. Die Beschwerde ist berechtigt.

Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass der DL von der Dienstbehörde angewiesen wurde, mit dem DA nicht über die Leistungsbelohnungen 2017 zu verhandeln, weil diesem kein Mitwirkungsrecht mehr zustünde, da die Grundsätze für die Vergabe dieser Belohnungen bereits mit dem ZA für die Bediensteten des Exekutivdienstes verhandelt worden seien. Die PVAB hat nämlich nicht über Motive oder allfällige „Schuldausschließungsgründe“ des eine PVG-Verletzung setzenden Organs des Dienstgebers zu befinden, also nicht über subjektive Gründe für bestimmte Handlungen oder Unterlassungen solcher Organe abzusprechen, sondern behauptete Gesetzesverletzungen nur nach objektiven Kriterien anhand des PVG zu prüfen.

Wien, am 25. Jänner 2018

Die Vorsitzende:

Sektionschefin i.R. Prof.in Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI

Für die Richtigkeit

der Ausfertigung:

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2018:B9.PVAB.17

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2018
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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