Index
82 GesundheitsrechtNorm
B-VG Art18 Abs1Leitsatz
Ausreichende Bestimmtheit der Begriffe "Ortschaft", "Stadtbezirk" und "Teil eines solchen Gebietes" für die Festlegung des Standortes bei Erteilung der Konzession für den Betrieb einer öffentlichen Apotheke sowie einer Wortfolge in der Regelung des Apothekengesetzes betreffend die Erweiterung des Standortes einer konzessionierten ApothekeSpruch
Die Anträge werden abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien (im Folgenden: UVS) sind Berufungsverfahren betreffend die Erweiterung des Standorts einer öffentlichen Apotheke in 1020 Wien bzw. deren Verlegung an einen anderen Standort anhängig. Diese Anträge wurden vom Magistrat der Stadt Wien mit Bescheid vom 30. Oktober 2006 in einem gemeinsamen Spruchpunkt abgewiesen. Dagegen erhob die Antragstellerin Berufung an den UVS.römisch eins. 1. Beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien (im Folgenden: UVS) sind Berufungsverfahren betreffend die Erweiterung des Standorts einer öffentlichen Apotheke in 1020 Wien bzw. deren Verlegung an einen anderen Standort anhängig. Diese Anträge wurden vom Magistrat der Stadt Wien mit Bescheid vom 30. Oktober 2006 in einem gemeinsamen Spruchpunkt abgewiesen. Dagegen erhob die Antragstellerin Berufung an den UVS.
Aus Anlass dieser (getrennt geführten) Berufungsverfahren stellte der UVS die vorliegenden, auf Art140 Abs1 B-VG gestützten Anträge, näher bezeichnete Bestimmungen des Apothekengesetzes, die für die Festlegung des Standorts einer öffentlichen Apotheke maßgeblich sind, auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfen.
2. Die insofern maßgebenden Bestimmungen des Apothekengesetzes (ApG), RGBl. 5/1907 idF BGBl. I 90/2006, lauten: 2. Die insofern maßgebenden Bestimmungen des Apothekengesetzes (ApG), RGBl. 5/1907 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 90 aus 2006,, lauten:
"§3.
Persönliche Eignung
...
§9 ApG lautet in der vom UVS angefochtenen - bislang nicht abgeänderten - Fassung BGBl. I 65/2002 samt Überschrift (die mit dem Hauptantrag zu G12/07 angefochtene Wortfolge ist hervorgehoben): §9 ApG lautet in der vom UVS angefochtenen - bislang nicht abgeänderten - Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 65 aus 2002, samt Überschrift (die mit dem Hauptantrag zu G12/07 angefochtene Wortfolge ist hervorgehoben):
"Zweiter Titel.
Konzessionierte Apotheken.
§9.
Konzession.
Der Betrieb einer öffentlichen Apotheke, welche nicht auf einem Realrechte beruht (radizierte, verkäufliche Apotheken), ist nur auf Grund einer besonderen behördlichen Bewilligung (Konzession) zulässig.
Im Konzessionsbescheid ist als Standort der Apotheke eine Gemeinde, eine Ortschaft, ein Stadtbezirk oder ein Teil eines solchen Gebietes zu bestimmen. Bei Apotheken, welche schon früher betrieben worden sind, ist der bisherige Standort aufrecht zu erhalten. Die Konzession hat nur für den Standort Geltung."
"Sachliche Voraussetzungen der Konzessionserteilung
§10. (1) Die Konzession für eine neu zu errichtende öffentliche Apotheke ist zu erteilen, wenn
1. eine ärztliche Hausapotheke und
2. eine Vertragsgruppenpraxis befindet, die versorgungswirksam höchstens eineinhalb besetzten Vertragsstellen nach Abs2 Z1 entspricht und in der Gemeinde keine weitere Vertragsstelle nach §342 Abs1 ASVG von einem Arzt für Allgemeinmedizin besetzt ist.
"Verlegung
§14. (1) Die Verlegung einer Apotheke innerhalb des festgesetzten Standortes (§9 Abs2) bedarf der Genehmigung durch die Österreichische Apothekerkammer.
"Dritter Teil
Realapotheken.
§21.
Realgerechtsame.
...
"Vierter Titel
Filialapotheken
§24. (1) Dem Inhaber einer öffentlichen Apotheke ist die Bewilligung zum Betrieb einer Filialapotheke für eine Ortschaft, in der sich keine öffentliche Apotheke oder ärztliche Hausapotheke befindet, zu erteilen, wenn diese Ortschaft nicht mehr als vier Straßenkilometer von der Betriebsstätte der öffentlichen Apotheke entfernt ist und der Bedarf nach einer Verabreichungsstelle von Arzneimitteln besteht.
...
"Sonstige Vorschriften
§38. Für Anstaltsapotheken gelten §2 Abs2, §§4 bis 7, §9 Abs2, §10 Abs2 Z3, §14 Abs1, §17b Abs1 und 2, §20 und §20a sinngemäß."
§46 ApG, dessen Abs5 vom UVS in der - bislang nicht abgeänderten - Fassung BGBl. 502/1984 angefochten wird, lautet auszugsweise (die mit dem Hauptantrag zu G13/07 angefochtene Wortfolge ist hervorgehoben): §46 ApG, dessen Abs5 vom UVS in der - bislang nicht abgeänderten - Fassung Bundesgesetzblatt 502 aus 1984, angefochten wird, lautet auszugsweise (die mit dem Hauptantrag zu G13/07 angefochtene Wortfolge ist hervorgehoben):
"Gesuch um die Konzession zum Betriebe einer
öffentlichen Apotheke.
§46. (1) Ein Antrag auf Erteilung der Konzession zum Betrieb einer bestehenden Apotheke ist bei der Österreichischen Apothekerkammer einzubringen. Ein Antrag auf Erteilung der Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Verwaltungsgebiet der Standort der Apotheke in Aussicht genommen ist, einzubringen.
...
"Zuständigkeit der Behörden bei Verlegung
§54. Zuständig für die Genehmigung der Verlegung einer öffentlichen Apotheke gemäß §14 Abs2, einer Filialapotheke oder einer Anstaltsapotheke ist die Bezirksverwaltungsbehörde. Vor der Entscheidung sind die Österreichische Apothekerkammer und die örtlich zuständige Ärztekammer zu hören."
3.1. Der zu G12/07 protokollierte Antrag lautet:
"... im §9 Abs2 ApothekenG RGBl. Nr. 5/1907 i.d.F. BGBl. I Nr. 65/2002 die Wortfolge ', eine Ortschaft, ein Stadtbezirk oder ein Teil eines solchen Gebietes' als verfassungswidrig aufzuheben. "... im §9 Abs2 ApothekenG RGBl. Nr. 5/1907 i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002, die Wortfolge ', eine Ortschaft, ein Stadtbezirk oder ein Teil eines solchen Gebietes' als verfassungswidrig aufzuheben.
In Eventu werden folgende Zusatzanträge gestellt:
1) im §9 Abs2 ApothekenG RGBl. Nr. 5/1907 i.d.F. BGBl. I Nr. 65/2002 die Wortfolge ', ein Stadtbezirk oder ein Teil eines solchen Gebietes' als verfassungswidrig aufzuheben. 1) im §9 Abs2 ApothekenG RGBl. Nr. 5/1907 i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002, die Wortfolge ', ein Stadtbezirk oder ein Teil eines solchen Gebietes' als verfassungswidrig aufzuheben.
2) im §9 Abs2 ApothekenG RGBl. Nr. 5/1907 i.d.F. BGBl. I Nr. 65/2002 die Wortfolge ', eine Ortschaft,' und die Wortfolge 'oder ein Teil eines solchen Gebietes' als verfassungswidrig aufzuheben. 2) im §9 Abs2 ApothekenG RGBl. Nr. 5/1907 i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002, die Wortfolge ', eine Ortschaft,' und die Wortfolge 'oder ein Teil eines solchen Gebietes' als verfassungswidrig aufzuheben.
3) im §9 Abs2 ApothekenG RGBl. Nr. 5/1907 i.d.F. BGBl. I Nr. 65/2002 die Wortfolge 'oder ein Teil eines solchen Gebietes' als verfassungswidrig aufzuheben. 3) im §9 Abs2 ApothekenG RGBl. Nr. 5/1907 i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002, die Wortfolge 'oder ein Teil eines solchen Gebietes' als verfassungswidrig aufzuheben.
4) im §9 Abs2 ApothekenG RGBl. Nr. 5/1907 i.d.F. BGBl. I Nr. 65/2002 die Wortfolge ', eine Ortschaft, ein Stadtbezirk oder ein Teil eines solchen Gebietes' und im §24 Abs1 ApothekenG RGBl. Nr. 5/1907 i.d.F. BGBl. Nr. 502/1984 die Wortfolge 'für eine Ortschaft, in der sich keine öffentliche Apotheke oder ärztliche Hausapotheke befindet,' und die Wortfolge 'diese Ortschaft nicht mehr als vier Straßenkilometer von der Betriebsstätte der öffentlichen Apotheke entfernt ist und' als verfassungswidrig aufzuheben. 4) im §9 Abs2 ApothekenG RGBl. Nr. 5/1907 i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002, die Wortfolge ', eine Ortschaft, ein Stadtbezirk oder ein Teil eines solchen Gebietes' und im §24 Abs1 ApothekenG RGBl. Nr. 5/1907 i.d.F. Bundesgesetzblatt Nr. 502 aus 1984, die Wortfolge 'für eine Ortschaft, in der sich keine öffentliche Apotheke oder ärztliche Hausapotheke befindet,' und die Wortfolge 'diese Ortschaft nicht mehr als vier Straßenkilometer von der Betriebsstätte der öffentlichen Apotheke entfernt ist und' als verfassungswidrig aufzuheben.
5) im §9 Abs2 ApothekenG RGBl. Nr. 5/1907 i.d.F. BGBl. I Nr. 65/2002 die Wortfolge ', eine Ortschaft' und die Wortfolge 'oder ein Teil eines solchen Gebietes' und im §24 Abs1 ApothekenG RGBl. Nr. 5/1907 i.d.F. BGBl. Nr. 502/1984 die Wortfolge 'für eine Ortschaft, in der sich keine öffentliche Apotheke oder ärztliche Hausapotheke befindet,' und die Wortfolge 'diese Ortschaft nicht mehr als vier Straßenkilometer von der Betriebsstätte der öffentlichen Apotheke entfernt ist und' als verfassungswidrig aufzuheben. 5) im §9 Abs2 ApothekenG RGBl. Nr. 5/1907 i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002, die Wortfolge ', eine Ortschaft' und die Wortfolge 'oder ein Teil eines solchen Gebietes' und im §24 Abs1 ApothekenG RGBl. Nr. 5/1907 i.d.F. Bundesgesetzblatt Nr. 502 aus 1984, die Wortfolge 'für eine Ortschaft, in der sich keine öffentliche Apotheke oder ärztliche Hausapotheke befindet,' und die Wortfolge 'diese Ortschaft nicht mehr als vier Straßenkilometer von der Betriebsstätte der öffentlichen Apotheke entfernt ist und' als verfassungswidrig aufzuheben.
6) §9 Abs2 ApothekenG RGBl. Nr. 5/1907 i.d.F. BGBl. I Nr. 65/2002 sowie §14 Abs2 ApothekenG RGBl. Nr. 5/1907 i.d.F. BGBl. I Nr. 65/2002 als verfassungswidrig aufzuheben. 6) §9 Abs2 ApothekenG RGBl. Nr. 5/1907 i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002, sowie §14 Abs2 ApothekenG RGBl. Nr. 5/1907 i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002, als verfassungswidrig aufzuheben.
7) §9 Abs2 ApothekenG RGBl. Nr. 5/1907 i.d.F. BGBl. I Nr. 65/2002 sowie §46 Abs5 ApothekenG RGBl. Nr. 5/1907 i.d.F. BGBl. Nr. 502/1984, sowie im §3 Abs7 ApothekenG RGBl. Nr. 5/1907 i.d.F. BGBl. Nr. 362/1990 die Wortfolge 'oder um Bewilligung zur Verlegung der öffentlichen Apotheke an einen neuen Standort gemäß §14 Abs2', 7) §9 Abs2 ApothekenG RGBl. Nr. 5/1907 i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002, sowie §46 Abs5 ApothekenG RGBl. Nr. 5/1907 i.d.F. Bundesgesetzblatt Nr. 502 aus 1984,, sowie im §3 Abs7 ApothekenG RGBl. Nr. 5/1907 i.d.F. Bundesgesetzblatt Nr. 362 aus 1990, die Wortfolge 'oder um Bewilligung zur Verlegung der öffentlichen Apotheke an einen neuen Standort gemäß §14 Abs2',
sowie §21 Abs4 ApothekenG RGBl. Nr. 5/1907 i.d.F. BGBl. 502/1984,sowie §21 Abs4 ApothekenG RGBl. Nr. 5/1907 i.d.F. Bundesgesetzblatt 502 aus 1984,,
sowie §14 ApothekenG RGBl. Nr. 5/1907 i.d.F. BGBl. I Nr. 65/2002,sowie §14 ApothekenG RGBl. Nr. 5/1907 i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,,
sowie im §38 ApothekenG RGBl. Nr. 5/1907 i.d.F. BGBl. 96/1993 die Wortfolge '§14 Abs1,', sowie im §54 ApothekenG RGBl. Nr. 5/1907 i. d.F. BGBl. I Nr. 65/2002 die Wortfolge 'gemäß §14 Abs2', sowie §24 Abs7 ApothekenG RGBl. Nr. 5/1907 i.d.F. BGBl. Nr. 502/1984 als verfassungswidrig aufzuheben.sowie im §38 ApothekenG RGBl. Nr. 5/1907 i.d.F. Bundesgesetzblatt 96 aus 1993, die Wortfolge '§14 Abs1,', sowie im §54 ApothekenG RGBl. Nr. 5/1907 i. d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002, die Wortfolge 'gemäß §14 Abs2', sowie §24 Abs7 ApothekenG RGBl. Nr. 5/1907 i.d.F. Bundesgesetzblatt Nr. 502 aus 1984, als verfassungswidrig aufzuheben.
8) §9 Abs2 ApothekenG RGBl. Nr. 5/1907 i.d.F. BGBl. I Nr. 65/2002 sowie §46 Abs5 ApothekenG RGBl. Nr. 5/1907 i.d.F. BGBl. Nr. 502/1984, sowie im §3 Abs7 ApothekenG RGBl. Nr. 5/1907 i.d.F. BGBl. Nr. 362/1990 die Wortfolge 'oder um Bewilligung zur Verlegung der öffentlichen Apotheke an einen neuen Standort gemäß §14 Abs2', 8) §9 Abs2 ApothekenG RGBl. Nr. 5/1907 i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002, sowie §46 Abs5 ApothekenG RGBl. Nr. 5/1907 i.d.F. Bundesgesetzblatt Nr. 502 aus 1984,, sowie im §3 Abs7 ApothekenG RGBl. Nr. 5/1907 i.d.F. Bundesgesetzblatt Nr. 362 aus 1990, die Wortfolge 'oder um Bewilligung zur Verlegung der öffentlichen Apotheke an einen neuen Standort gemäß §14 Abs2',
sowie §21 Abs4 ApothekenG RGBl. Nr. 5/1907 i.d.F. BGBl. 502/1984,sowie §21 Abs4 ApothekenG RGBl. Nr. 5/1907 i.d.F. Bundesgesetzblatt 502 aus 1984,,
sowie §14 ApothekenG RGBl. Nr. 5/1907 i.d.F. BGBl. I Nr. 65/2002,sowie §14 ApothekenG RGBl. Nr. 5/1907 i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,,
sowie im §38 ApothekenG RGBl. Nr. 5/1907 i.d.F. BGBl. 96/1993 die Wortfolge '§14 Abs1,', sowie im §54 ApothekenG RGBl. Nr. 5/1907 i. d.F. BGBl. I Nr. 65/2002 die Wortfolge 'gemäß §14 Abs2', sowie §24 Abs7 ApothekenG RGBl. Nr. 5/1907 i.d.F. BGBl. Nr. 502/1984, sowie im §24 Abs1 ApothekenG RGBl. Nr. 5/1907 i.d.F. BGBl. Nr. 502/1984 die Wortfolge 'für eine Ortschaft, in der sich keine öffentliche Apotheke oder ärztliche Hausapotheke befindet,' und die Wortfolge 'diese Ortschaft nicht mehr als vier Straßenkilometer von der Betriebsstätte der öffentlichen Apotheke entfernt ist und' als verfassungswidrig aufzuheben.sowie im §38 ApothekenG RGBl. Nr. 5/1907 i.d.F. Bundesgesetzblatt 96 aus 1993, die Wortfolge '§14 Abs1,', sowie im §54 ApothekenG RGBl. Nr. 5/1907 i. d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002, die Wortfolge 'gemäß §14 Abs2', sowie §24 Abs7 ApothekenG RGBl. Nr. 5/1907 i.d.F. Bundesgesetzblatt Nr. 502 aus 1984,, sowie im §24 Abs1 ApothekenG RGBl. Nr. 5/1907 i.d.F. Bundesgesetzblatt Nr. 502 aus 1984, die Wortfolge 'für eine Ortschaft, in der sich keine öffentliche Apotheke oder ärztliche Hausapotheke befindet,' und die Wortfolge 'diese Ortschaft nicht mehr als vier Straßenkilometer von der Betriebsstätte der öffentlichen Apotheke entfernt ist und' als verfassungswidrig aufzuheben.
9) §9 Abs2 ApothekenG RGBl. Nr. 5/1907 i.d.F. BGBl. I Nr. 65/2002 sowie §46 Abs5 ApothekenG RGBl. Nr. 5/1907 i.d.F. BGBl. Nr. 502/1984, sowie im §3 Abs7 ApothekenG RGBl. Nr. 5/1907 i.d.F. BGBl. Nr. 362/1990 die Wortfolge 'oder um Bewilligung zur Verlegung der öffentlichen Apotheke an einen neuen Standort gemäß §14 Abs2', 9) §9 Abs2 ApothekenG RGBl. Nr. 5/1907 i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002, sowie §46 Abs5 ApothekenG RGBl. Nr. 5/1907 i.d.F. Bundesgesetzblatt Nr. 502 aus 1984,, sowie im §3 Abs7 ApothekenG RGBl. Nr. 5/1907 i.d.F. Bundesgesetzblatt Nr. 362 aus 1990, die Wortfolge 'oder um Bewilligung zur Verlegung der öffentlichen Apotheke an einen neuen Standort gemäß §14 Abs2',
sowie §14 ApothekenG RGBl. Nr. 5/1907 i.d.F. BGBl. I Nr. 65/2002,sowie §14 ApothekenG RGBl. Nr. 5/1907 i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,,
sowie im §38 ApothekenG RGBl. Nr. 5/1907 i.d.F. BGBl. 96/1993 die Wortfolge '§14 Abs1,', sowie im §54 ApothekenG RGBl. Nr. 5/1907 i. d.F. BGBl. I Nr. 65/2002 die Wortfolge 'gemäß §14 Abs2', sowie §24 Abs7 ApothekenG RGBl. Nr. 5/1907 i.d.F. BGBl. Nr. 502/1984 als verfassungswidrig aufzuheben.sowie im §38 ApothekenG