RS Pvak 2018/3/29 A17-PVAB/17

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Veröffentlicht am 29.03.2018
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Norm

PVG §2
PVG §2 Abs1

Schlagworte

Interessenvertretung durch PV; Vorrang der Gesamtinteressen; weiter Ermessensspielraum der PVO; Willkürverbot; Stellungnahmen auch von unzuständigen PVO nur entsprechend PVG

Rechtssatz

Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass Dienstbehörde für die Bediensteten der Dienststelle nicht die Dienststelle, sondern die Zentralstelle ist, auf deren Ebene der ZA als zuständiges PVO fungiert. Wird ein DA vom DG nämlich in bestimmte Personalfragen oder sonstige Personalvertretungsangelegenheiten eingebunden, haben seine Stellungnahmen in jedem einzelnen Fall entsprechend den Vorgaben des PVG zu erfolgen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2018:A17.PVAB.17

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2018
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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