RS Pvak 2018/3/29 A17-PVAB/17

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.03.2018
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Norm

PVG §2
PVG §2 Abs1

Schlagworte

Interessenvertretung durch PV; Wahrnehmung der Interessen der Bediensteten; Aufklärung in Umlauf befindlicher Gerüchte und Information der Bediensteten als gesetzmäßiges Anliegen der PV; Vorrang der Gesamtinteressen

Rechtssatz

In diesem Zusammenhang merkt die PVAB ergänzend an, der Vorrang der Gesamtinteressen könne, wie bereits zu Spruchpunkt 1 ausgeführt, zur Folge haben, dass die PV – anders als im Antragsvorbringen zum Ausdruck gebracht – eine Maßnahme billigt oder sogar von sich aus beantragt, die sich für einzelne Bedienstete nachteilig auswirkt, aber im Interesse der Gesamtheit der Bediensteten und eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebs geboten ist. Die PV ist in diesem Sinn sogar berechtigt, die Versetzung eines Bediensteten oder die Erstattung einer Disziplinaranzeige oder einer Strafanzeige anzuregen, wenn sie dies aus vertretbaren Gründen im Interesse der Gesamtheit der Bediensteten für richtig hält (Schragel, PVG, § 2 Rz 16, mwN; PVAB vom 12. Oktober 2015, A 9-PVAB/15, mwN; PVAB vom 18. September 2017, A 14-PVAB/17, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2018:A17.PVAB.17

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2018
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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