RS Pvak 2018/3/29 A17-PVAB/17

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.03.2018
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Norm

PVG §2
PVG §2 Abs1

Schlagworte

Interessenvertretung durch PV; Wahrnehmung der Interessen der Bediensteten; Aufklärung in Umlauf befindlicher Gerüchte und Information der Bediensteten als gesetzmäßiges Anliegen der PV; Vorrang der Gesamtinteressen

Rechtssatz

Auch nach Rechtsansicht der PVAB sind etwaige in Dienststellen in Umlauf befindliche Gerüchte über Bedienstete von der PV in Richtung auf Klärung des Wahrheitsgehalts anzusprechen. Dies folgt aus den allgemeinen Grundsätzen der Interessenvertretung iSd § 2 PVG und der Tatsache, dass eine Aufklärung allenfalls kursierender Gerüchte nicht nur im Interesse jener Bediensteten, gegen die solche Gerüchte gerichtet sind, sondern auch im allgemeinen Interesse der Gesamtheit der Bediensteten an dieser Dienststelle gelegen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2018:A17.PVAB.17

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2018
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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