RS Pvak 2018/3/29 A17-PVAB/17

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Veröffentlicht am 29.03.2018
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Norm

PVG §2
PVG §9 Abs4 litb

Schlagworte

Unterstützungsansuchen in Einzelpersonalangelegenheiten; Gründe für die Ablehnung der Vertretung; Aussichtslosigkeit des Anliegens

Rechtssatz

Nach den Erfahrungen der PVAB in der Bundesverwaltung muss es als jedenfalls aussichtslos angesehen werden, gegen eine bereits getroffene Entscheidung des Leiters einer Zentralstelle – noch dazu als auf dessen Ebene unzuständiges PVO – aufzutreten. Der DA konnte daher im Einklang mit den Vorgaben des PVG die Entscheidung des Ressortleiters kommentarlos zur Kenntnis nehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2018:A17.PVAB.17

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2018
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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