RS Pvak 2018/3/29 A17-PVAB/17

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Veröffentlicht am 29.03.2018
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Norm

PVG §2
PVG §9 Abs4 litb

Schlagworte

Unterstützungsansuchen in Einzelpersonalangelegenheiten; Gründe für die Ablehnung der Vertretung; Aussichtslosigkeit des Anliegens; Vorrang der Gesamtinteressen

Rechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung der PVAK, an der auch die PVAB festhält, kann ein PVO, an das ein Unterstützungsersuchen gemäß § 9 Abs. 4 lit. b PVG gerichtet wurde, die Vertretung ablehnen, wenn es sich um ein offensichtlich aussichtsloses Anliegen handelt (Schragel, PVG, § 9, Rz 75, mwN). Im vorliegenden Fall steht unbestritten fest, dass der Antragsteller im Zusammenhang mit dieser Angelegenheit weder an den DA als Kollegialorgan noch an ein Mitglied des DA ein Unterstützungsansuchen iSd § 9 Abs. 4 lit. b PVG gerichtet hatte. Ist der DA aber dazu berechtigt, ein an ihn gerichtetes Unterstützungsansuchen im Fall aussichtsloser Anliegen abzulehnen, muss der DA nach Auffassung der PVAB umso mehr in aussichtslosen Fällen, in denen kein Unterstützungsansuchen an den DA gerichtet wurde, zur bloßen Kenntnisnahme einer Personalmaßnahme berechtigt sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2018:A17.PVAB.17

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2018
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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