RS Vfgh 2018/6/13 V17/2018 (V17/2018-12)

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Veröffentlicht am 13.06.2018
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Index

L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z2
Oö RaumordungsG 1994 §36 Abs6
Flächenwidmungsplan der Gemeinde Waldneukirchen vom 05.07.2012
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Gesetzwidrigkeit des Flächenwidmungsplans der Gemeinde Waldneukirchen betreffend ein Grundstück mit geteilter Widmung mangels Klarheit über die exakte Trennlinie zwischen den verschiedenen Widmungskategorien

Rechtssatz

Aufhebung des Flächenwidmungsplans Nr 4 der Gemeinde Waldneukirchen, Z RO-66-2010, vom 05.07.2012, soweit er sich auf das Grundstück Nr ***/*, KG Waldneukirchen, bezieht.

Im Zuge des Verordnungserlassungsverfahrens hinsichtlich des Flächenwidmungsplanes Nr 4 fanden Beratungen über einen vom Beschwerdeführer des anlassgebenden Verfahrens gestellten Antrag, das Grundstück Nr ***/*, KG Waldneukirchen, in Wohngebiet umzuwidmen, statt. Der Gemeinderat der Gemeinde Waldneukirchen kam dabei zu dem Schluss, dass diesem Antrag auf Grund der in unmittelbarer Nähe zum betroffenen Grundstück gelegenen stark befahrenen Straße sowie des auf der anderen Straßenseite situierten Betriebsbaugebietes nicht stattgegeben werden könne.

Es schadet hiebei nicht, dass der Gemeinderat der Gemeinde Waldneukirchen nicht von sich aus eine Begründung für die Beibehaltung der - vom VfGH mit Erkenntnis VfSlg 19980/2015 als rechtswidrig erkannten - Widmung erstattete und eine entsprechende Grundlagenforschung bzw Interessenabwägung durchführte. Den Anforderungen des §36 Abs6 Oö RaumordungsG 1994 ist auch dadurch Genüge getan, dass sich der Gemeinderat aus Anlass eines Umwidmungsantrages mit der bestehenden Widmung befasste und dabei beschloss, das Grundstück Nr ***/*, KG Waldneukirchen, im Hinblick auf die bestehenden Verhältnisse (stark befahrene Straße und Betriebsbaugebiet in unmittelbarer Nähe) erneut als eingeschränktes gemischtes Baugebiet zu widmen.

Nach der stRsp des VfGH muss der Rechtsunterworfene die Rechtslage aus der planlichen Darstellung eindeutig und unmittelbar - also ohne das Heranziehen etwaiger technischer Hilfsmittel wie zB des Grenzkatasters - feststellen können; ansonsten genügt die Regelung nicht den rechtsstaatlichen Anforderungen. Diesen Erfordernissen wird nicht Rechnung getragen, wenn die Widmung der in Prüfung gezogenen Flächen nicht aus der zeichnerischen Darstellung ersichtlich ist. Die Kennzeichnung der Widmungskategorien muss jedenfalls mit der aus rechtsstaatlichen Gründen erforderlichen Präzision erfolgen

Sind für ein Grundstück mehrere Widmungsarten vorgesehen, muss aus der Plandarstellung ersichtlich sein, woran sich die Widmungsgrenzen orientieren. Wie aus den dem VfGH vorliegenden Akten hervorgeht, besteht über die exakte Trennlinie zwischen den verschiedenen Widmungskategorien auf dem Grundstück Nr ***/*, KG Waldneukirchen, keine Klarheit.

(Anlassfall E1921/2017, E v 26.06.2018, Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Verordnungserlassung, Rechtsstaatsprinzip

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2018:V17.2018

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2019
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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