RS Vfgh 2018/6/13 G288/2017, V118/2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.06.2018
beobachten
merken

Index

L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art18
B-VG Art139 Abs1 Z1
B-VG Art140 Abs1 Z1 lita
Vlbg RaumplanungsG 1996 §35 Abs2, Abs3
Teilbebauungsplan BB Galina der Marktgemeinde Nenzing vom 13.10.2015 §2
Vlbg PlanzeichenV, LGBl 50/1996 idF LGBl 49/2011 §6

Leitsatz

Kein Verstoß der Regelung des Vlbg RaumplanungsG 1996 betreffend die Bewilligung von Ausnahmen vom Bebauungsplan gegen das Bestimmtheitsgebot; Erfüllung der Voraussetzungen der Vbg Planzeichenverordnung im Teilbebauungsplan BB Galina; Berücksichtigung des Grundwasserschutzes bei Erlassung des Bebauungsplanes nicht erforderlich; kein Widerspruch zwischen der verordneten maximalen Bauhöhe und der gestaffelten Höhenentwicklung im Teilbebauungsplan BB Galina

Rechtssatz

Abweisung des Antrags auf Aufhebung des §35 Abs2 Vlbg RaumplanungsG 1996 (im Folgenden: Vbg RPG), LGBl 39/1996 idF LGBl 44/2013, und des §35 Abs3 Vbg RPG, LGBl 39/1996 idF LGBl 28/2011. Zulässigkeit des Antrags, da das Landesverwaltungsgericht Vbg über die bereits mit E v 01.12.2017, G135/2017 ua, abgesprochenen Bedenken hinaus die Unbestimmtheit der angefochtenen Rechtsvorschriften iSd Art18 B-VG rügt.

Zurückweisung des - unzulässigen - Antrags auf Aufhebung des bereits außer Kraft getretenen §35 Abs2 Vbg RaumplanungsG, Vbg LGBl 39/1996 idF Vbg LGBl 43/1999, mangels denkmöglicher Anwendbarkeit.

Abweisung des - zulässigen - Antrags auf Aufhebung des Teilbebauungsplanes BB Galina der Marktgemeinde Nenzing vom 13.10.2015, soweit er sich auf die Grundstücke Nr 3495/16 und 3495/21, beide GB Nenzing, bezieht.

Im Übrigen Zurückweisung des Antrags.

Kein Verstoß des §35 Abs2 und Abs3 Vbg RPG gegen das Bestimmtheitsgebot:

Der VfGH hat vor dem Hintergrund seiner im Bereich des Raumordnungsrechtes entwickelten Rechtsprechung zum Begriff der finalen Determinierung des Verordnungsinhaltes durch das Gesetz keine Bedenken gegen die Zielsetzungen, auf die §35 Abs3 Vbg RPG verweist (Erteilung von Ausnahmebewilligungen, sofern kein Widerspruch zu den Zielen der von den Ausnahmen betroffenen Verordnungen, zu den in §2 Vbg RPG genannten Raumplanungszielen, zu einem Landesraumplan und zum räumlichen Entwicklungskonzept bestehen). Die Beurteilung, ob die beantragte Ausnahmebewilligung diesen Zielsetzungen entgegensteht, ist - wie der VfGH in E v 01.12.2017, G135/2017 ua, ausgesprochen hat - auf Basis einer "Grundlagenforschung" und unter Einbeziehung allfälliger Stellungnahmen der Nachbarn amtswegig vorzunehmen und entsprechend zu begründen.

Gesetzmäßigkeit des Teilbebauungsplanes BB Galina:

Aus den dem VfGH vorgelegten originalen Verordnungsakten ergibt sich, dass der Teilbebauungsplan BB Galina die - vom Landesverwaltungsgericht Vorarlberg als fehlend gerügten - Voraussetzungen der Vbg Planzeichenverordnung (Unterschrift des Bürgermeisters mit Gemeindesiegel und Genehmigungsvermerk der Vorarlberger Landesregierung) erfüllt.

In Bezug auf das bereits bebaute Betriebsgebiet ist kein Hinweis auf eine bestehende "Grundwasserproblematik" zu erkennen, die - sofern überhaupt auf Ebene der Bebauungsplanung relevant - im Rahmen der Grundlagenforschung bei Erlassung des Teilbebauungsplanes BB Galina einer näheren Erörterung bedurft hätte. Im Räumlichen Entwicklungskonzept der Marktgemeinde Nenzing 2015 ist zwar eine Teilfläche der Grundstücke Nr 3495/16 und 3495/21, beide GB Nenzing, als "Grundwasser-Schutzgebiet" ersichtlich gemacht. Der Schutz des Grundwassers ist jedoch keine Zielsetzung, die (bei Erlassung des Bebauungsplanes) im Rahmen der "örtlichen Verhältnisse" iSd §28 Abs2 litb Vbg RPG zu berücksichtigen ist. Berücksichtigung der in §28 Abs2 litb Vbg RPG normierten Zielsetzung der "Steigerung der Energieeffizienz" im Zuge der Erlassung des Teilbebauungsplanes BB Galina durch die verordnungserlassende Behörde.

Kein Widerspruch zwischen der im Planteil des Teilbebauungsplanes BB Galina verordneten maximalen Bauhöhe und der in den Erläuterungen zum Teilbebauungsplan BB Galina dargestellten gestaffelten Höhenentwicklung. Die maximale Bauhöhe in Meter über Adria ergibt in Zusammenschau mit den im Bereich des Teilbebauungsplanes BB Galina bestehenden (unterschiedlichen) mittleren Geländehöhen die in den Erläuterungen zum Teilbebauungsplan BB Galina genannte gestaffelte Höhenentwicklung, welche sich in den vier unterschiedlichen Kategorien (mit festgelegter maximaler Bauhöhe von acht, zwölf, sechzehn und zwanzig Metern über der mittleren Geländehöhe) widerspiegelt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan, Ausnahmebewilligung, Nachbarrechte, Verordnung, Verordnungserlassung, VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / Verwerfungsumfang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2018:G288.2017

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2019
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten