RS Vwgh 2018/6/21 Ra 2016/07/0071

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Veröffentlicht am 21.06.2018
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §8;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §17;
VwRallg;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §21a;
WRG 1959 §60;
WRG 1959 §63;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2016/07/0072

Rechtssatz

Es macht für die Rechtsstellung der Verfahrensparteien grundsätzlich keinen Unterschied, ob ein wasserrechtlich zu bewilligendes Projekt durch den Konsenswerber freiwillig oder in Befolgung eines Auftrags nach § 21a WRG 1959 vorgelegt wird.

Stimmen die in ihren Rechten betroffenen Verfahrensparteien (hier: die unterliegenden Kraftwerksbetreiber) der mit dem Projekt einhergehenden Änderung (Einschränkung) ihrer Rechte nicht zu, so steht unter den Voraussetzungen der §§ 60 und 63 WRG 1959 die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten zur Verfügung (VwGH 26.3.2015, Ro 2014/07/0095). Vor einem Eingehen in die Interessenabwägung muss dabei das Vorliegen eines Bedarfs eines Eingriffs in Rechte Dritter begründet werden (VwGH 26.4.2012, 2010/07/0127). Im Rahmen dieser Interessenabwägung können dann, wenn es sich um ein Bewilligungsverfahren in Umsetzung eines Projektvorlageauftrages nach § 21a WRG 1959 handelt, auch diejenigen öffentlichen Interessen ins Spiel gebracht werden, die hinter der Erlassung dieses Auftrages nach § 21a WRG 1959 standen.

Schlagworte

Besondere RechtsgebieteParteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016070071.L04

Im RIS seit

20.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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