RS Lvwg 2018/4/27 405-2/113/1/2-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.04.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

27.04.2018

Index

93 Eisenbahn
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §6
SeilbG 2003 §28 Abs2
VwGVG §17
SeilbG 2003 §14 Abs4

Rechtssatz

Die Entscheidung des VwGH vom 20.3.2018 (Ko 2018/03/001) bezieht sich zwar auf eine Angelegenheit nach dem Eisenbahngesetz, jedoch ist das im anhängigen Beschwerdeverfahren anzuwendende Seilbahngesetz 2003 – SeilbG 2003 unmittelbar von dem bis dahin für Seilbahnen anzuwendenden Eisenbahngesetz abgeleitet und von seiner Systematik grundsätzlich dem Eisenbahngesetz nachgebildet worden, weshalb die zitierte Entscheidung analog auf das vorliegende Verfahren anzuwenden ist.

§ 14 Abs 4 SeilbG sieht in gleicher Weise wie im Eisenbahngesetz eine Delegationsmöglichkeit vom Minister an den Landeshauptmann im Einzelfall vor. Faktisch wurde jedoch im vorliegenden Verfahren kein Gebrauch von dieser Ermächtigung gemacht, weshalb laut vorliegender Judikatur die Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung vollzogen wurde und die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung über die anhängige Beschwerde besteht.

Schlagworte

Seilbahngesetz, Kompetenzkonflikt, Unzuständigkeit, unmittelbare Bundesverwaltung, Ministerbescheid, Konzessionsverlängerung

Anmerkung

ao Revision erhoben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2018:405.2.113.1.2.2018

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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