Entscheidungsdatum
04.07.2018Norm
AsylG 2005 §2 Abs1 Z15Spruch
W146 2137242-1/4E
W146 2137233-1/3E
W146 2137239-1/3E
W146 2137235-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.09.2016, Zl. 1071252104-150579613/BMI-BFA_KNT_AST_01_TEAM_01 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.09.2016, Zl. 1071252104-150579613/BMI-BFA_KNT_AST_01_TEAM_01 zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, leg. cit. wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.09.2016, Zl. 1092470104/151635279/BMI-BFA_KNT_AST_01_TEAM_01 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.09.2016, Zl. 1092470104/151635279/BMI-BFA_KNT_AST_01_TEAM_01 zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, leg. cit. wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.09.2016, Zl. 1092470202/151621537/BMI-BFA_KNT_AST_01_TEAM_01 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.09.2016, Zl. 1092470202/151621537/BMI-BFA_KNT_AST_01_TEAM_01 zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, leg. cit. wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.09.2016, Zl. 1092470300-151621545/BMI-BFA_KNT_AST_01_TEAM_01 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.09.2016, Zl. 1092470300-151621545/BMI-BFA_KNT_AST_01_TEAM_01 zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, leg. cit. wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Erstbeschwerdeführer, Staatsangehöriger von Syrien, stellten nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 29.05.2015 den den gegenständlichen Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz.
Anlässlich der Erstbefragung des Erstbeschwerdeführers am 29.05.2015 vor der Autobahnpolizeistation Schwechat gab dieser an, dass die Familie durch den Krieg nichts mehr zu essen gehabt hätte und er keine Arbeit gehabt habe.
Die Zweitbeschwerdeführerin, der Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin stellten nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 25.10.2015 die den gegenständlichen Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Anträge auf internationalen Schutz.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab anlässlich ihrer Erstbefragung vor der PI Thörl-Maglern an, dass sie Kurdin und vom IS verfolgt sei. Weiters sei ihr Mann bereits aus dem Land geflüchtet und derzeit in Österreich als Asylwerber untergebracht.
Am 10.08.2016 wurde der Erstbeschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Dabei gab er an, dass er aus XXXX stamme. In Syrien herrsche Krieg, sie hätten sich nicht getraut nach draußen zu gehen. Seine Kinder hätten nachts nicht schlafen können. Sie als Kurden würden von der Regierung, vom IS, der Al Nusra Front und der FSA verfolgt. Aus diesem Grund hätten sie Syrien verlassen.Am 10.08.2016 wurde der Erstbeschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Dabei gab er an, dass er aus römisch 40 stamme. In Syrien herrsche Krieg, sie hätten sich nicht getraut nach draußen zu gehen. Seine Kinder hätten nachts nicht schlafen können. Sie als Kurden würden von der Regierung, vom IS, der Al Nusra Front und der FSA verfolgt. Aus diesem Grund hätten sie Syrien verlassen.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab anlässlich der Befragung an, dass ihr Mann als Reservist zum Militär habe müssen.
Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.09.2016 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde den Beschwerdeführern der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 befristete Aufenthaltsberechtigungen bis zum 18.09.2017 erteilt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.09.2016 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde den Beschwerdeführern der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 befristete Aufenthaltsberechtigungen bis zum 18.09.2017 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend wurde zunächst festgestellt, dass die Identität der Beschwerdeführer feststehe. Sie seien syrische Staatsangehörige, Angehörige der kurdischen Volksgruppe und der sunnitischen Glaubensrichtung.
Die Beschwerdeführer hätten Syrien aufgrund des herrschenden Bürgerkriegs und der damit verbundenen schlechten Sicherheitslage verlassen. Festgestellt werde, dass sie in Syrien keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen oder jetzt seien.
Gegen Spruchpunkt I. dieser Bescheide erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerden und führten im Wesentlichen aus, dass obwohl sich in den von der Behörde vorgelegten Länderberichten auf Seite 36 des Bescheides die Information befände, dass das syrische Gesetz Militärdienst für Männer im Alter von 18-40 Jahren vorsehe, wobei das Alterslimit nicht mehr fix sei, unterlasse es die Behörde gänzlich, weitere Fragen zu diesen Themen zu stellen bzw. in weitere Folge Feststellungen zur Wehrdienstverweigerung bzw. Desertion zu treffen. Sowohl aufgrund des Alters des Erstbeschwerdeführers als auch der Angaben der Zweitbeschwerdeführerin bei der niederschriftlichen Einvernahme hätte der Behörde klar sein müssen, dass der Erstbeschwerdeführer demnächst zum Wehrdienst bzw. Reservistendienst einberufen worden wäre. Die Behörde hätte, wenn sie diesen Umstand nicht glaube, weitere Ermittlungen durchführen oder die Beschwerdeführer zumindest genauer befragen müssen, anstatt ihr Vorbringen für pauschal unglaubwürdig abzutun.Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieser Bescheide erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerden und führten im Wesentlichen aus, dass obwohl sich in den von der Behörde vorgelegten Länderberichten auf Seite 36 des Bescheides die Information befände, dass das syrische Gesetz Militärdienst für Männer im Alter von 18-40 Jahren vorsehe, wobei das Alterslimit nicht mehr fix sei, unterlasse es die Behörde gänzlich, weitere Fragen zu diesen Themen zu stellen bzw. in weitere Folge Feststellungen zur Wehrdienstverweigerung bzw. Desertion zu treffen. Sowohl aufgrund des Alters des Erstbeschwerdeführers als auch der Angaben der Zweitbeschwerdeführerin bei der niederschriftlichen Einvernahme hätte der Behörde klar sein müssen, dass der Erstbeschwerdeführer demnächst zum Wehrdienst bzw. Reservistendienst einberufen worden wäre. Die Behörde hätte, wenn sie diesen Umstand nicht glaube, weitere Ermittlungen durchführen oder die Beschwerdeführer zumindest genauer befragen müssen, anstatt ihr Vorbringen für pauschal unglaubwürdig abzutun.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Syrien und führen die im Spruch genannten Namen. Erstbeschwerdeführer und Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet, Drittbeschwerdeführer und Viertbeschwerdeführerin sind ihre minderjährigen Kinder.
Im Zuge des Bürgerkrieges in Syrien war die Stadt XXXX seit Sommer 2012 bis Dezember 2016 umkämpft. Seit dem 22. Dezember 2016 wird die Stadt von Truppen der syrischen Regierung kontrolliert. Weite Teile der Stadt sind zerstört und ein großer Teil der Bewohner geflüchtet.Im Zuge des Bürgerkrieges in Syrien war die Stadt römisch 40 seit Sommer 2012 bis Dezember 2016 umkämpft. Seit dem 22. Dezember 2016 wird die Stadt von Truppen der syrischen Regierung kontrolliert. Weite Teile der Stadt sind zerstört und ein großer Teil der Bewohner geflüchtet.
Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.09.2016 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde den Beschwerdeführern der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 befristete Aufenthaltsberechtigungen bis zum 18.09.2017 erteilt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.09.2016 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde den Beschwerdeführern der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 befristete Aufenthaltsberechtigungen bis zum 18.09.2017 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Gegen Spruchpunkt I. erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerden.Gegen Spruchpunkt römisch eins. erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerden.
Festgestellt wird, dass in Syrien ein verpflichtender Wehrdienst für männliche Staatsbürger ab dem Alter von 18 Jahren besteht. Weiters werden aufgrund von Schwierigkeiten bei der Aushebung neuer Rekruten auch Reservisten (neuerlich) zum Militärdienst eingezogen und es kommt zurzeit sogar zur Aufhebung von Militärdienstaufschüben. Schließlich kommt es bei der Vollziehung des Wehrgesetzes zu einem bestimmten Maß an Willkür.
Der 33jährige Erstbeschwerdeführer befindet sich aktuell im wehrfähigen Alter.
Dem Erstbeschwerdeführer droht in Syrien bei einer nunmehrigen Rückkehr daher die reale Gefahr, als Mann im wehrfähigen Alter wiederum zum Militärdienst bei der syrische