TE Bvwg Beschluss 2018/7/5 W112 2122955-1

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Veröffentlicht am 05.07.2018
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Entscheidungsdatum

05.07.2018

Norm

AVG §13 Abs3
B-VG Art.130 Abs2 Z1
B-VG Art.132 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.2
GVG-B 2005 §2
GVG-B 2005 §9
VwG-AufwErsV §1
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §35
VwGVG §35 Abs3
VwGVG §9 Abs4
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 132 heute
  2. B-VG Art. 132 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 132 gültig von 25.12.1946 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 132 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 132 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GVG-B 2005 § 2 heute
  2. GVG-B 2005 § 2 gültig ab 01.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2019
  3. GVG-B 2005 § 2 gültig von 01.09.2018 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. GVG-B 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. GVG-B 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. GVG-B 2005 § 2 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. GVG-B 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. GVG-B 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. GVG-B 2005 § 2 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. GVG-B 2005 § 2 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005
  11. GVG-B 2005 § 2 gültig von 06.02.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2003
  12. GVG-B 2005 § 2 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2004
  13. GVG-B 2005 § 2 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2004
  14. GVG-B 2005 § 2 gültig von 22.11.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2003
  15. GVG-B 2005 § 2 gültig von 28.07.1991 bis 21.11.2003
  1. GVG-B 2005 § 9 heute
  2. GVG-B 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. GVG-B 2005 § 9 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. GVG-B 2005 § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. GVG-B 2005 § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. GVG-B 2005 § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. GVG-B 2005 § 9 gültig von 17.08.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005
  8. GVG-B 2005 § 9 gültig von 01.01.2005 bis 16.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2004
  9. GVG-B 2005 § 9 gültig von 28.07.1991 bis 30.04.2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2004

Spruch

W112 2122955-1/27E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA Russische Föderation, vertreten durch XXXX , gegen die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe 1. des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und 2. "der Bundesministerin für Inneres" bis 29.01.2016 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Russische Föderation, vertreten durch römisch 40 , gegen die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe 1. des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und 2. "der Bundesministerin für Inneres" bis 29.01.2016 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

II. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.

III. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat die Beschwerdeführerin dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, hat die Beschwerdeführerin dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Schriftsatz vom 10.03.2016, eingebracht am Bundesverwaltungsgericht am folgenden Tag, erhob die Beschwerdeführerin durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 2 iVm Art. 132 Abs. 2 B-VG gegen die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) und "der Bundesministerin für Inneres" [gemeint wohl:1. Mit Schriftsatz vom 10.03.2016, eingebracht am Bundesverwaltungsgericht am folgenden Tag, erhob die Beschwerdeführerin durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 132, Absatz 2, B-VG gegen die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) und "der Bundesministerin für Inneres" [gemeint wohl:

Organe des Bundesministeriums für Inneres] (im Folgenden: Innenministerium) wegen der Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe des Bundesamtes und des Innenministeriums bis 29.01.2016.

Darin führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie die Mutter der am 29.01.2016 verstorbenen XXXX , sei, mit der sie gemeinsam mit ihrem Sohn XXXX nach Österreich eingereist sei. Die Tochter sei von 10.11.2015 bis 15.12.2015 stationär im XXXX behandelt worden. Die Beschwerdeführerin und ihr Sohn seien nach der Erstbefragung im Asylverfahren im XXXX 2015 in der Erstaufnahmestelle XXXX untergebracht worden. Die Erstbefragung der Tochter sei aufgrund ihrer stationären Aufnahme im XXXX erst im XXXX 2016 erfolgt. Dabei sei auf die schwere Erkrankung und die Notwendigkeit, weiterhin in WIEN untergebracht zu sein, hingewiesen worden. Diesem Ersuchen sei nicht entsprochen worden. Es sei mitgeteilt worden, dass die Tochter in XXXX bleiben müsse. Die Tochter sei in XXXX in die Grundversorgung aufgenommen worden. Nach der Aufnahme in XXXX sei eine medizinische Untersuchung der Tochter erfolgt, bei der sämtliche zum damaligen Zeitpunkt zur Verfügung stehenden Behandlungsunterlagen des XXXX vorgelegt worden seien. Im Hinblick auf einen bevorstehenden Kontrolltermin im XXXX sei auch in der Krankenstation (HAUS XXXX ) um Ausstellung eines Krankentransportscheines ersucht worden. Auch diesem Ersuchen sei nicht entsprochen worden. Es sei mitgeteilt worden, dass die Anreise ins Krankenhaus selbstständig organisiert werden müsse, die Fahrtkosten aber in weiterer Folge ersetzt werden können. Die Behandlungsunterlagen des XXXX seien regelmäßig in der Krankenstation in XXXX abgegeben worden. Die Familie habe aus XXXX verlegt werden sollen; die erste Verlegung sei nicht möglich gewesen, da die Tochter zu diesem Zeitpunkt stationär im XXXX aufgenommen gewesen sei. Vor einer weiteren Verlegung habe die Beschwerdeführerin im HAUS XXXX vorgesprochen und zum wiederholten Mal dargelegt, dass eine Verlegung aus gesundheitlichen Gründen ausgeschlossen sei, weil seitens des XXXX bereits auf die Erforderlichkeit der laufenden Behandlung hingewiesen worden sei. Der Beschwerdeführerin sei mitgeteilt worden, dass auch am Ort der neuen Unterbringung ein Krankenhaus sei, das die weitere Behandlung vornehmen könne. Erst nach einer ausführlichen Erörterung mit einer RUSSISCHSPRACHIGEN Betreuerin namens " XXXX " sei Kontakt mit dem XXXX aufgenommen worden. Seitens des XXXX seien die Angaben der Beschwerdeführerin bestätigt und aufgrund dieser Auskunft die Verlegung der Familie der Beschwerdeführerin storniert worden. Da die Tochter aufgrund der ständigen Untersuchungen bereits geschwächt gewesen sei, sei am 21.01.2016 mit dem behandelnden Arzt im XXXX gesprochen worden, der daraufhin einen Arztbrief ausgestellt habe, aus dem sich das Erfordernis der Unterbringung in der Nähe des XXXX ergeben habe. Dieser Arztbrief sei von der Beschwerdeführerin im HAUS XXXX (INFOPOINT) und im HAUS XXXX (WOHNHAUS) abgegeben worden. Im Zuge der Einvernahme am 27.01.2016 sei von der einvernehmenden Referentin mitgeteilt worden, dass der gesamte medizinische Akt betreffend die Tochter bereits übermittelt worden sei, die Notwendigkeit der Behandlung und der Gesundheitszustand aber nicht Gegenstand der Einvernahme seien. Trotz Vorlage des Arztbriefes vom 21.01.2016 und wiederholter Intervention der Beschwerdeführerin mit dem Ziel, eine Verlegung in die Nähe des XXXX zu erreichen, sei diese Verlegung von Organen der belangten Behörde nicht veranlasst worden. Am 29.01.2016 habe sich der Zustand der Tochter verschlechtert, woraufhin ein Rettungswagen gerufen worden sei. Aufgrund der verspäteten Einlieferung in das XXXX sei die Tochter am 29.01.2016 verstorben.Darin führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie die Mutter der am 29.01.2016 verstorbenen römisch 40 , sei, mit der sie gemeinsam mit ihrem Sohn römisch 40 nach Österreich eingereist sei. Die Tochter sei von 10.11.2015 bis 15.12.2015 stationär im römisch 40 behandelt worden. Die Beschwerdeführerin und ihr Sohn seien nach der Erstbefragung im Asylverfahren im römisch 40 2015 in der Erstaufnahmestelle römisch 40 untergebracht worden. Die Erstbefragung der Tochter sei aufgrund ihrer stationären Aufnahme im römisch 40 erst im römisch 40 2016 erfolgt. Dabei sei auf die schwere Erkrankung und die Notwendigkeit, weiterhin in WIEN untergebracht zu sein, hingewiesen worden. Diesem Ersuchen sei nicht entsprochen worden. Es sei mitgeteilt worden, dass die Tochter in römisch 40 bleiben müsse. Die Tochter sei in römisch 40 in die Grundversorgung aufgenommen worden. Nach der Aufnahme in römisch 40 sei eine medizinische Untersuchung der Tochter erfolgt, bei der sämtliche zum damaligen Zeitpunkt zur Verfügung stehenden Behandlungsunterlagen des römisch 40 vorgelegt worden seien. Im Hinblick auf einen bevorstehenden Kontrolltermin im römisch 40 sei auch in der Krankenstation (HAUS römisch 40 ) um Ausstellung eines Krankentransportscheines ersucht worden. Auch diesem Ersuchen sei nicht entsprochen worden. Es sei mitgeteilt worden, dass die Anreise ins Krankenhaus selbstständig organisiert werden müsse, die Fahrtkosten aber in weiterer Folge ersetzt werden können. Die Behandlungsunterlagen des römisch 40 seien regelmäßig in der Krankenstation in römisch 40 abgegeben worden. Die Familie habe aus römisch 40 verlegt werden sollen; die erste Verlegung sei nicht möglich gewesen, da die Tochter zu diesem Zeitpunkt stationär im römisch 40 aufgenommen gewesen sei. Vor einer weiteren Verlegung habe die Beschwerdeführerin im HAUS römisch 40 vorgesprochen und zum wiederholten Mal dargelegt, dass eine Verlegung aus gesundheitlichen Gründen ausgeschlossen sei, weil seitens des römisch 40 bereits auf die Erforderlichkeit der laufenden Behandlung hingewiesen worden sei. Der Beschwerdeführerin sei mitgeteilt worden, dass auch am Ort der neuen Unterbringung ein Krankenhaus sei, das die weitere Behandlung vornehmen könne. Erst nach einer ausführlichen Erörterung mit einer RUSSISCHSPRACHIGEN Betreuerin namens " römisch 40 " sei Kontakt mit dem römisch 40 aufgenommen worden. Seitens des römisch 40 seien die Angaben der Beschwerdeführerin bestätigt und aufgrund dieser Auskunft die Verlegung der Familie der Beschwerdeführerin storniert worden. Da die Tochter aufgrund der ständigen Untersuchungen bereits geschwächt gewesen sei, sei am 21.01.2016 mit dem behandelnden Arzt im römisch 40 gesprochen worden, der daraufhin einen Arztbrief ausgestellt habe, aus dem sich das Erfordernis der Unterbringung in der Nähe des römisch 40 ergeben habe. Dieser Arztbrief sei von der Beschwerdeführerin im HAUS römisch 40 (INFOPOINT) und im HAUS römisch 40 (WOHNHAUS) abgegeben worden. Im Zuge der Einvernahme am 27.01.2016 sei von der einvernehmenden Referentin mitgeteilt worden, dass der gesamte medizinische Akt betreffend die Tochter bereits übermittelt worden sei, die Notwendigkeit der Behandlung und der Gesundheitszustand aber nicht Gegenstand der Einvernahme seien. Trotz Vorlage des Arztbriefes vom 21.01.2016 und wiederholter Intervention der Beschwerdeführerin mit dem Ziel, eine Verlegung in die Nähe des römisch 40 zu erreichen, sei diese Verlegung von Organen der belangten Behörde nicht veranlasst worden. Am 29.01.2016 habe sich der Zustand der Tochter verschlechtert, woraufhin ein Rettungswagen gerufen worden sei. Aufgrund der verspäteten Einlieferung in das römisch 40 sei die Tochter am 29.01.2016 verstorben.

Zur Zulässigkeit der Beschwerde führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei als Hinterbliebene beschwerdelegitimiert, weil die in Beschwerde gezogenen Verwaltungsakte zum Tod ihrer Tochter geführt haben. Das Untersagen, die Grundversorgungsunterkunft zu verlassen, und die ausdrückliche Anordnung, trotz medizinischer Bedenken in dem zugewiesenen Quartier zu verbleiben, seien Akte unmittelbarer behördlicher Befehls-und Zwangsgewalt. Diese Akte seien gemäß §§ 6 und 9 Grundversorgungsgesetz - Bund 2005 (im Folgenden: GVG-B) den belangten Behörden zuzurechnen und haben bis 29.01.2016 angedauert. Die Beschwerde sei somit rechtzeitig.Zur Zulässigkeit der Beschwerde führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei als Hinterbliebene beschwerdelegitimiert, weil die in Beschwerde gezogenen Verwaltungsakte zum Tod ihrer Tochter geführt haben. Das Untersagen, die Grundversorgungsunterkunft zu verlassen, und die ausdrückliche Anordnung, trotz medizinischer Bedenken in dem zugewiesenen Quartier zu verbleiben, seien Akte unmittelbarer behördlicher Befehls-und Zwangsgewalt. Diese Akte seien gemäß Paragraphen 6 und 9 Grundversorgungsgesetz - Bund 2005 (im Folgenden: GVG-B) den belangten Behörden zuzurechnen und haben bis 29.01.2016 angedauert. Die Beschwerde sei somit rechtzeitig.

Begründend führte die Beschwerde aus, dass gemäß Art. 2 GRC (gleichlautend mit Art. 2 EMRK) jeder Mensch das Recht auf Leben habe. Im Geltungsbereich dieses Grundrechtes treffen dem Staat im erheblichen Ausmaß Schutzpflichten. Es sei somit der rechtliche und organisatorische Rahmen zu schaffen und durchzusetzen, um das Risiko der Gefährdung des Lebens Einzelner zu minimieren. Das Versäumnis staatlicher Behörden, Gefährdungen nachzugehen oder festgestellte Gefährdungen abzustellen, führe zur Verletzung des Rechts auf Leben. Gemäß § 2 Abs. 1 GVG-B leiste der Bund Asylwerbern im Zulassungsverfahren die Versorgung in einer Betreuungseinrichtung des Bundes. Gemäß Art. 6 der Grundversorgungsvereinbarung gemäß Art. 15a B-VG umfasse die Grundversorgung unter anderem die Durchführung einer medizinischen Untersuchung im Bedarfsfall bei der Erstaufnahme nach den Vorgaben der gesundheitsbehördlichen Aufsicht, die Sicherung der Krankenversorgung im Sinne des ASVG durch Bezahlung der Krankenversicherungsbeiträge und die Gewährung allenfalls darüber hinausgehender notwendiger, durch die Krankenversicherung nicht abgedeckter Leistungen nach Einzelfallprüfung. Somit sei klargestellt, dass Asylwerbern eine umfassende medizinische Versorgung zu gewähren sei. Soweit dies Versorgung nicht in Betreuungseinrichtungen erfolgen könne, sei sicherzustellen, dass Ärzte oder Krankenhäuser für die notwendige Behandlung erreicht werden können. Die Tochter sei seit XXXX 2015 laufend im XXXX behandelt worden. Sowohl Grund als auch Art der Behandlung seien durch Abgabe der Befunde bei Organen der belangten Behörden bekanntgegeben worden. Obwohl es medizinisch initiiert gewesen sei, die Tochter in der Nähe des XXXX unterzubringen und die Beschwerdeführerin selbst ausdrücklich diesen Wunsch gegenüber Organen der belangten Behörden zum Ausdruck gebracht habe, sei eine Überstellung in eine andere Unterkunft verweigert und gegenüber der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter angeordnet worden, dass sie bis auf weiteres in der Betreuungsstelle XXXX verbleiben müssen. Lediglich von der Überstellung in eine andere Unterkunft, die noch weiter vom XXXX entfernt gewesen wäre, sei nach entsprechender Intervention durch die Beschwerdeführerin Abstand genommen worden. Durch diese Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sei die Beschwerdeführerin in einfachgesetzlich und verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt worden.Begründend führte die Beschwerde aus, dass gemäß Artikel 2, GRC (gleichlautend mit Artikel 2, EMRK) jeder Mensch das Recht auf Leben habe. Im Geltungsbereich dieses Grundrechtes treffen dem Staat im erheblichen Ausmaß Schutzpflichten. Es sei somit der rechtliche und organisatorische Rahmen zu schaffen und durchzusetzen, um das Risiko der Gefährdung des Lebens Einzelner zu minimieren. Das Versäumnis staatlicher Behörden, Gefährdungen nachzugehen oder festgestellte Gefährdungen abzustellen, führe zur Verletzung des Rechts auf Leben. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, GVG-B leiste der Bund Asylwerbern im Zulassungsverfahren die Versorgung in einer Betreuungseinrichtung des Bundes. Gemäß Artikel 6, der Grundversorgungsvereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG umfasse die Grundversorgung unter anderem die Durchführung einer medizinischen Untersuchung im Bedarfsfall bei der Erstaufnahme nach den Vorgaben der gesundheitsbehördlichen Aufsicht, die Sicherung der Krankenversorgung im Sinne des ASVG durch Bezahlung der Krankenversicherungsbeiträge und die Gewährung allenfalls darüber hinausgehender notwendiger, durch die Krankenversicherung nicht abgedeckter Leistungen nach Einzelfallprüfung. Somit sei klargestellt, dass Asylwerbern eine umfassende medizinische Versorgung zu gewähren sei. Soweit dies Versorgung nicht in Betreuungseinrichtungen erfolgen könne, sei sicherzustellen, dass Ärzte oder Krankenhäuser für die notwendige Behandlung erreicht werden können. Die Tochter sei seit römisch 40 2015 laufend im römisch 40 behandelt worden. Sowohl Grund als auch Art der Behandlung seien durch Abgabe der Befunde bei Organen der belangten Behörden bekanntgegeben worden. Obwohl es medizinisch initiiert gewesen sei, die Tochter in der Nähe des römisch 40 unterzubringen und die Beschwerdeführerin selbst ausdrücklich diesen Wunsch gegenüber Organen der belangten Behörden zum Ausdruck gebracht habe, sei eine Überstellung in eine andere Unterkunft verweigert und gegenüber der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter angeordnet worden, dass sie bis auf weiteres in der Betreuungsstelle römisch 40 verbleiben müssen. Lediglich von der Überstellung in eine andere Unterkunft, die noch weiter vom römisch 40 entfernt gewesen wäre, sei nach entsprechender Intervention durch die Beschwerdeführerin Abstand genommen worden. Durch diese Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sei die Beschwerdeführerin in einfachgesetzlich und verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt worden.

Als Beweise für ihr Vorbringen bot die Beschwerdeführerin den beizuschaffenden Akt des Bundesamtes, ZI. 1097763109, die [beizuschaffende] vollständige Krankengeschichte der Tochter aus dem XXXX sowie die beigelegte Sterbeurkunde vom 01.02.2016 und eine Einvernahme der Beschwerdeführerin an.Als Beweise für ihr Vorbringen bot die Beschwerdeführerin den beizuschaffenden Akt des Bundesamtes, ZI. 1097763109, die [beizuschaffende] vollständige Krankengeschichte der Tochter aus dem römisch 40 sowie die beigelegte Sterbeurkunde vom 01.02.2016 und eine Einvernahme der Beschwerdeführerin an.

2. Mit Schriftsatz vom 08.07.2016 erteilte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin den Auftrag, ihre Verwandtschaft zu XXXX nachzuweisen und konkret mitzuteilen, durch welche Handlungen oder Unterlassungen, gesetzt durch welche(s) Organ(e), an welchem Ort und zu welchem Zeitpunkt und auf welche Weise sich die Beschwerdeführerin in ihren Rechten verletzt erachte und die diesbezüglichen, in ihrer Verfügungsgewalt stehenden Belege vorzulegen, da durch ihre Ausführungen nicht ersichtlich, sei, wie, durch wen und wann ihnen oder ihrer Tochter untersagt worden sei, die Grundversorgungsunterkunft zu verlassen und wie, durch wen und wann sie oder ihre Tochter gezwungen worden seien, in dem zugewiesenen Quartier zu verbleiben.2. Mit Schriftsatz vom 08.07.2016 erteilte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin den Auftrag, ihre Verwandtschaft zu römisch 40 nachzuweisen und konkret mitzuteilen, durch welche Handlungen oder Unterlassungen, gesetzt durch welche(s) Organ(e), an welchem Ort und zu welchem Zeitpunkt und auf welche Weise sich die Beschwerdeführerin in ihren Rechten verletzt erachte und die diesbezüglichen, in ihrer Verfügungsgewalt stehenden Belege vorzulegen, da durch ihre Ausführungen nicht ersichtlich, sei, wie, durch wen und wann ihnen oder ihrer Tochter untersagt worden sei, die Grundversorgungsunterkunft zu verlassen und wie, durch wen und wann sie oder ihre Tochter gezwungen worden seien, in dem zugewiesenen Quartier zu verbleiben.

3. Mit Schriftsatz vom 05.08.2016 verwies die Beschwerdeführerin auf § 9 Abs. 2 VwGVG, wonach eine Angabe, durch welches Organ eine Maßnahme gesetzt habe, nur dann erfolgen müsse, wenn dies zumutbar sei. Es bedürfe keiner weiteren Ausführungen, dass der Beschwerdeführerin, die weder Namen noch Funktionen der handelnden Organe gekannt und die im Übrigen von diesen Anordnungen, die ihre Tochter betroffen haben, nur indirekt betroffen gewesen sei, nicht zumutbar sei. Diese Umstände seien im Beschwerdeverfahren zu klären, dem Verwaltungsgericht komme diesbezüglich eine umfassende Prüfungsbefugnis zu.3. Mit Schriftsatz vom 05.08.2016 verwies die Beschwerdeführerin auf Paragraph 9, Absatz 2, VwGVG, wonach eine Angabe, durch welches Organ eine Maßnahme gesetzt habe, nur dann erfolgen müsse, wenn dies zumutbar sei. Es bedürfe keiner weiteren Ausführungen, dass der Beschwerdeführerin, die weder Namen noch Funktionen der handelnden Organe gekannt und die im Übrigen von diesen Anordnungen, die ihre Tochter betroffen haben, nur indirekt betroffen gewesen sei, nicht zumutbar sei. Diese Umstände seien im Beschwerdeverfahren zu klären, dem Verwaltungsgericht komme diesbezüglich eine umfassende Prüfungsbefugnis zu.

Die Verpflichtung zur Versorgung von Personen, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, ergebe sich aus den unionsrechtlichen Bestimmungen der AufnahmerRL, die durch die Mitgliedsaaten bis zum 20.7.2015, umzusetzen gewesen sei. Gemäß Art. 17 AufnahmeRL tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass Antragsteller ab Stellung des Antrags auf internationalen Schutz im Rahmen der Aufnahme materielle Leistungen in Anspruch nehmen können. Die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen müssen einem angemessenen Lebensstandard entsprechen, der den Lebensunterhalt sowie den Schutz der physischen und psychischen Gesundheit von Antragstellern gewährleiste. Gemäß Art. 18 AufnahmeRL berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei der Unterbringung unter anderem die Situation von schutzbedürftigen Personen. Als schutzbedürftige Personen gelten nach Art. 21 AufnahmeRL unter anderen Personen wie "Minde Personen" mit schweren körperlichen Erkrankungen. Diese Definition treffe auf die Tochter [der] Beschwerdeführerin zu. Darüber hinaus bestimme Art. 19 AufnahmeRL, dass die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass Antragsteller die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasse. Ausdrücklich halte Abs. 2 leg.cit. fest, dass die Mitgliedstaaten Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen - wie die Person der Tochter der Beschwerdeführerin - bei der Aufnahme die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe gewähren. Diese Vorgaben der AufnahmeRL habe der österreichische Gesetzgeber für den Bereich der Grundversorgung im Rahmen des Zulassungsverfahrens durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 umgesetzt. Den Materialien zur Novellierung des § 2 GVG-B sei zu entnehmen, dass der Bundesgesetzgeber dadurch die unionsrechtlichen Vorgaben betreffend die Aufnahme von besonders bedürftigen Schutzsuchenden - wie eben Personen mit schweren körperlichen Erkrankungen - umgesetzt habe, damit die spezielle Situation dieser besonders bedürftigen Gruppe, im Rahmen des Vollzugs des GVG-B, entsprechend berücksichtigt werden könne. Gemäß § 2 Abs. 1 GVG-B leiste der Bund Asylwerbern im Zulassungsverfahren Versorgung in einer Betreuungseinrichtung des Bundes, wobei im Rahmen der Aufnahme in die Grundversorgung etwaige besondere Bedürfnisse von schutzbedürftigen Personen - so weit als möglich - berücksichtigt werden. Bei der Zuteilung zur jeweiligen Betreuungseinrichtung sei gemäß § 2 Abs. 2 GVG-B auf bestehende familiäre Beziehungen, auf ethnische Besonderheiten und auf die besonderen Bedürfnisse von schutzbedürftigen Personen Bedacht zu nehmen. Den Erläuterungen zur Regierungsvorlage sei zu entnehmen, dass die Beurteilung besonderer Bedürfnisse schutzbedürftiger Personen im Wege eines nicht formellen Verfahrens so rasch als möglich zu erfolgen habe. Ferner sei den Erläuterungen auch zu entnehmen, dass durch die Wortfolge soweit als möglich in § 2 Abs. 1 GVG-B klargestellt werden solle, dass eine Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse nur dann erfolgen könne, wenn diese dem Bundesministerium auch tatsächlich bekannt seien, "aber nicht, wenn etwa das Ergebnis einer ärztlichen Untersuchung aus dem sich besondere Bedürfnisse ergeben würden, nicht m

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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