Entscheidungsdatum
06.07.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W166 1429141-2/22E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , StA. Afghanistan, geboren am XXXX , vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.11.2015, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Afghanistan, geboren am römisch 40 , vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.11.2015, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers wird abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 16.08.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der am 16.08.2012 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF an, am XXXX in Kabul, Afghanistan geboren worden zu sein, der Volksgruppe der Hazara anzugehören, muslimischer Schiit zu sein. Seine Muttersprache sei Dari und er habe von 2002 bis 2009 die Grundschule in Kabul besucht. Seine beiden Eltern und seine vier jüngeren Brüder würden noch in Afghanistan leben. Sein Heimatland habe er verlassen, da er von seinem Vater zur Arbeit gezwungen worden sei und keine Schule mehr besuchen habe können. Er habe den Lebensunterhalt für die ganze Familie verdienen müssen. In Österreich wolle er eine Schule besuchen und einen Beruf erlernen.Im Rahmen der am 16.08.2012 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF an, am römisch 40 in Kabul, Afghanistan geboren worden zu sein, der Volksgruppe der Hazara anzugehören, muslimischer Schiit zu sein. Seine Muttersprache sei Dari und er habe von 2002 bis 2009 die Grundschule in Kabul besucht. Seine beiden Eltern und seine vier jüngeren Brüder würden noch in Afghanistan leben. Sein Heimatland habe er verlassen, da er von seinem Vater zur Arbeit gezwungen worden sei und keine Schule mehr besuchen habe können. Er habe den Lebensunterhalt für die ganze Familie verdienen müssen. In Österreich wolle er eine Schule besuchen und einen Beruf erlernen.
In der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (kurz: BFA bzw. belangte Behörde) am 21.08.2012 gab der BF darüber hinaus an, in einem Dorf in der Provinz Parwan geboren worden zu sein und seinen Wohnsitz in Kabul gehabt zu haben. Dort habe er im Haus bei seinen Eltern gewohnt. Vor etwa sechs oder sieben Jahren habe er die Schule aufgegeben und mit seinem achten oder neunten Lebensjahr angefangen als Autowäscher in Kabul zu arbeiten. Zu seinem Vater habe er keine gute Beziehung. Er wolle ein friedliches Leben, und Studieren. Vor seinem Vater habe er Angst.
Mit Bescheid vom 28.12.2012 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des BFs auf internationalen Schutz vom 16.08.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus.Mit Bescheid vom 28.12.2012 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des BFs auf internationalen Schutz vom 16.08.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass aus seinem Vorbringen, von seinem Vater ausgenützt worden zu sein und den Wunsch zu haben in Schweden eine Schule zu besuchen und zu arbeiten, keine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen zu entnehmen sei. Eine Rückkehr in seinen Heimatstaat Afghanistan sei ihm zumutbar. Beim BF handle es sich um einen erwachsenen arbeitsfähigen Mann, der auch in Österreich jede Arbeit annehmen und verrichten würde. Es sei kein Grund zu erkennen, weshalb er dies nicht auch in Afghanistan machen könne, zumal er bereits vor seiner Ausreise durch eigene Beschäftigung den Lebensunterhalt verdient habe. Eine Ausweisung stelle keinen Eingriff in Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) dar, da bislang nicht von einer relevanten Integration ausgegangen werden könne.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass aus seinem Vorbringen, von seinem Vater ausgenützt worden zu sein und den Wunsch zu haben in Schweden eine Schule zu besuchen und zu arbeiten, keine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen zu entnehmen sei. Eine Rückkehr in seinen Heimatstaat Afghanistan sei ihm zumutbar. Beim BF handle es sich um einen erwachsenen arbeitsfähigen Mann, der auch in Österreich jede Arbeit annehmen und verrichten würde. Es sei kein Grund zu erkennen, weshalb er dies nicht auch in Afghanistan machen könne, zumal er bereits vor seiner Ausreise durch eigene Beschäftigung den Lebensunterhalt verdient habe. Eine Ausweisung stelle keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) dar, da bislang nicht von einer relevanten Integration ausgegangen werden könne.
Vertreten durch die ARGE Rechtsberatung erhob der BF mit Schriftsatz vom 06.09.2012 das Rechtsmittel der Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass es ihm nicht verständlich sei, wie die Behörde zu dem Schluss gelangen könne, dass er keinerlei Bedrohung oder Ausnützung durch seinen Vater unterliege. E