TE Vwgh Beschluss 2018/6/28 Ra 2018/19/0011

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Veröffentlicht am 28.06.2018
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Index

E1E;
40/01 Verwaltungsverfahren;
59/04 EU - EWR;

Norm

12010E267 AEUV Art267;
AVG §38;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2018/19/0012

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens sowie die Hofrätin Mag. Rossmeisel und den Hofrat Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, in der Revisionssache 1. des A E und 2. der H K, beide vertreten durch Mag. Wolfgang Polster, Rechtsanwalt in 1140 Wien, Moßbachergasse 4/4/9, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. November 2017, W240 2169814-1/2E und W240 269816-1/2E, betreffend Versagung von Einreisetiteln nach § 35 AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichische Botschaft Damaskus), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Die revisionswerbenden Parteien sind syrische Staatsangehörige und stellten am 1. Februar 2017 Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) bei der Österreichischen Botschaft Damaskus. Als Bezugsperson nannten sie ihren am 30. März 1999 geborenen Sohn, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30. Dezember 2016 der Status des Asylberechtigten in Österreich zuerkannt wurde.

2 Mit Bescheiden vom 31. Mai 2017 wies die Botschaft diese Anträge ab, weil die Bezugsperson der revisionswerbenden Parteien zum Entscheidungszeitpunkt bereits volljährig war.

3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht - in Bestätigung der Beschwerdevorentscheidung der Botschaft - mit dem nun angefochtenen Erkenntnis vom 28. November 2017 ab und erklärte die Revision an den Verwaltungsgerichtshof für nicht zulässig.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7 Ob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auch nach Entscheidung des Verwaltungsgerichtes oder selbst nach Einbringung der Revision - bereits geklärt, ist eine Revision wegen fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht (mehr) zulässig (vgl. etwa VwGH 19.10.2017, Ra 2016/18/0280-0287, mwN).

8 Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit den vom Bundesverwaltungsgericht und den revisionswerbenden Parteien in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen bezüglich des Vorliegens der Voraussetzungen des § 35 AsylG 2005 aufgrund des zwischenzeitig ergangenen Urteils des EuGH vom 12. April 2018, A und S, C-550/16, in seinem Erkenntnis vom 3. Mai 2018, Ra 2017/19/0609 bis 0611, neuerlich auseinandergesetzt und des Näheren dargelegt, dass er an seiner bisherigen Rechtsprechung festhalte. Im Übrigen besteht auch keinesfalls eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes zur Aussetzung von Verfahren im Hinblick auf die Anhängigkeit eines in einem anderen Verfahren eingeholten Vorabentscheidungsersuchens.

9 Vor dem Hintergrund der dortigen Entscheidungsgründe, auf die gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, ist nicht zu sehen, dass dem Bundesverwaltungsgericht, das davon ausgegangen ist, die Voraussetzungen des § 35 AsylG 2005 für die Erteilung von Visa an die revisionswerbenden Parteien seien infolge der mittlerweile eingetretenen Volljährigkeit der Bezugsperson nicht gegeben, ein Rechtsirrtum vorzuwerfen wäre.

10 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher - nach Durchführung eines Vorverfahrens, in dem eine Revisionsbeantwortung nicht erstattet wurde - gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG zurückzuweisen.

11 Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.

Wien, am 28. Juni 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018190011.L00

Im RIS seit

18.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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