TE OGH 2018/6/11 4Ob95/18a

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Veröffentlicht am 11.06.2018
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. Dr. Brenn, Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen Kinder K***** K*****, geboren am ***** 2005, K***** K*****, geboren am ***** 2008, K***** K*****, geboren am ***** 2009, alle bisher in Obsorge der Eltern F***** und R***** K*****, wegen Obsorge, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter, vertreten durch Dr. Bernhard Oberauer, Rechtsanwalt in Ried im Innkreis, als Verfahrenshelfer, gegen den Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis als Rekursgericht vom 22. Februar 2018, GZ 6 R 19/18p-35, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht entzog den Eltern der drei Minderjährigen die Obsorge im Teilbereich der Pflege und Erziehung wegen massiver Kindeswohlgefährdung, betraute damit den Kinder- und Jugendhilfeträger und erkannte dem Beschluss vorläufige Verbindlichkeit und Vollstreckbarkeit zu. Bei beiden Eltern sei keine ausreichende Erziehungsfähigkeit gegeben, die von ihnen geschaffenen Lebensbedingungen seien nicht geeignet, das Wohl und die Entwicklung der Kinder zu gewährleisten. Im elterlichen Versorgungs- und Betreuungskontext lägen Defizite in einem solchen Ausmaß vor, dass die Fremdunterbringung geboten sei. Die Alternative in Form unterstützender Maßnahmen innerhalb der Familie werde durch das stark verweigernde Verhalten vor allem des Vaters verhindert.

Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig.

Die Mutter beantragt mit außerordentlichem Revisionsrekurs, der Oberste Gerichtshof möge „in der Sache selbst entscheiden“, in eventu den Beschluss des Rekursgerichts aufheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverweisen. Das Erstgericht habe der Mutter den bekämpften Beschluss und das Sachverständigengutachten erst zugestellt, nachdem man die Kinder schon abgenommen gehabt habe. Darin liege eine gegen Art 6 Abs 1 MRK verstoßende Verletzung des rechtlichen Gehörs. Der Mangel sei relevant, weil sie sich dahingehend geäußert hätte, dass sie von der Sachverständigen nicht befragt und befundet worden sei. Dies hätte nachgeholt werden können.

Rechtliche Beurteilung

Damit zeigt die Revisionswerberin jedoch keine erhebliche Rechtsfrage iSv § 62 Abs 1 AußStrG auf. Ihr Revisionsrekurs ist somit nicht zulässig.

Der Entzug des rechtlichen Gehörs kann im Außerstreitverfahren auch dann noch geltend gemacht werden, wenn ein solcher Mangel vom Rekursgericht verneint worden ist (RIS-Justiz RS0121265). Auch kann in einer fehlenden Einbeziehung der Eltern in den Befundungs- und Begutachtungsprozess über ihre Erziehungsfähigkeit grundsätzlich ein Gehörverstoß liegen. Ob ein solcher jedoch hier gegeben ist, kann dahinstehen. Im konkreten Fall mangelte es nämlich an jeglicher Kooperation seitens der Eltern. Das Rekursgericht hat auf die – von der Sachverständigen ausführlich dokumentierten – Anstrengungen hingewiesen, mit der Mutter einen Termin für die Begutachtung zu vereinbaren, wie auch die Eltern im Zuge eines Hausbesuches zu befunden, was aufgrund deren Verweigerungshaltung scheiterte. Wenn das Rekursgericht unter diesen Umständen eine (weitere) Beweisaufnahme für entbehrlich hielt, ist dies im gegebenen Sachzusammenhang nicht zu beanstanden.

Textnummer

E122085

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0040OB00095.18A.0611.000

Im RIS seit

19.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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