RS Lvwg 2018/6/11 VGW-151/016/14518/2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.06.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

11.06.2018

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

NAG §64 Abs1
NAG-DV §8 Z7 lita

Rechtssatz

Der Begriff der „Aufnahmebestätigung“ in § 8 Z 7 lit. a NAG-DV wird gesetzlich nicht näher definiert. Für das Verwaltungsgericht Wien steht jedoch außer Zweifel, dass eine Aufnahmebestätigung nur dann vorliegt, wenn die Antragstellerin durch die verbindliche Entscheidung einer Universität, einer Fachhochschule o.Ä. berechtigt wird, dort ein ordentliches oder außerordentliches Studium im Sinne des § 64 Abs. 1 Z 2 NAG zu absolvieren. Es ist nicht zu erkennen, dass ein unverbindliches In-Aussicht-Stellen einer späteren Aufnahme an einer solchen Institution unter erst zu erfüllenden weiteren Bedingungen als „Aufnahmebestätigung“ im Sinne des § 8 Z 7 lit. a NAG DV zu qualifizieren ist.

Schlagworte

Besondere Erteilungsvoraussetzungen, Aufnahmebestätigung im Sinne des § 8 Z 7 lit. a NAG-DV, Bescheidauslegung, Nebenbestimmungen, aufschiebende Bedingung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.151.016.14518.2017

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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