TE Lvwg Erkenntnis 2018/6/7 LVwG-S-1444/001-2017, LVwG-S-1445/001-2017

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.06.2018
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Entscheidungsdatum

07.06.2018

Norm

NatSchG NÖ 2000 §6 Z1
NatSchG NÖ 2000 §36 Abs1 Z2
AWG 2002 §15 Abs3 Z1
AWG 2002 §79 Abs2 Z3
VStG 1991 §45 Abs1 Z4

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 11. Mai 2017, Zl. ***, wegen Bestrafungen nach dem NÖ Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NSchG 2000) sowie dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

1.   Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insofern Folge gegeben, als die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe zu Spruchpunkt 1. betreffend Bestrafung nach dem NÖ Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NSchG 2000) in der Höhe von 700,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) auf den Betrag von 350,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden), sowie die von der Strafbehörde festgesetzte Geldstrafe zu Spruchpunkt 2. wegen Bestrafung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) in der Höhe von 700,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 28 Stunden) auf den Betrag von 450,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) herabgesetzt werden.

2.       Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden gemäß § 64
Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) mit 80,00 Euro neu festgesetzt.

3.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Zahlungshinweis:

Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er somit gemäß § 54b Abs. 1 VStG den Strafbetrag in der Höhe von 800,-- Euro zuzüglich des Kostenbeitrages des verwaltungsbehördlichen Verfahrens in der Höhe von 80,-- Euro, insgesamt sohin 880,-- Euro, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses unter Berücksichtigung auf das angeschlossene Beiblatt der Bezirkshauptmannschaft Baden zu bezahlen hat.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

1.   Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 11. Mai 2017, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer wie folgt für schuldig befunden:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

Zeit: 14.10.2016, 07:00 Uhr - mind. bis 20.10.2016,12:30 Uhr

Ort: *** (unmittelbar neben den Geleisen der
***)

Tatbeschreibung:

1.   Sie haben es als das gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der B GmbH mit Sitz in ***, *** in Ihrer Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer zu verantworten, dass diese Gesellschaft dem Verbot des § 6 Z.1 NÖ Naturschutzgesetz 2000 zuwidergehandelt hat, da diese Firma außerhalb vom Ortsbereich folgende Abfälle außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen gelagert hat, wobei es sich nicht um eine in der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft übliche oder eine kurzfristige, die Dauer von einer Woche nicht überschreitende Lagerung gehandelt hat: gewerblicher Müll wie Isolationsmaterial (Steinwolle), Installationsmaterial (Kunststoffrohre, Armaturen, usw.)

2.   Sie haben es als das gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der B GmbH mit Sitz in ***, *** in Ihrer Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer zu verantworten, dass diese Gesellschaft nicht gefährliche Abfälle an oben näher bezeichneten Ort gelagert hat, obwohl Abfälle außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürfen. Am 14.10.2016 wurde folgender Abfall vorgefunden: gewerblicher Müll wie Isolationsmaterial (Steinwolle), Installationsmaterial (Kunststoffrohre, Armaturen, usw.)

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

zu 1. § 6 Z.1 iVm § 36 Abs.1 Z.2 NÖ Naturschutzgesetz

zu 2. § 79 Abs. 2 Ziffer 3 i.V.m. § 15 Abs. 3 Ziffer 1 AWG 2002

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

zu 1. € 700,00           48 Stunden          § 36 Abs. 1 Einleitungssatz NÖ

Naturschutzgesetz

zu 2. € 700,00           28 Stunden          § 79 Abs. 2 Abfallwirtschaftsgesetz

                                                       BGBl. I Nr. 102/2002

 

Weiters wurden dem Beschwerdeführer die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens auferlegt.

In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde darauf, dass der Beschuldigte eine Rechtfertigung im Strafverfahren nicht abgegeben habe und „der strafbare Tatbestand durch das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erwiesen“ sei.

Zum Strafausmaß führte die belangte Behörde aus, dass die verhängten Strafen unter Annahme keiner ungünstigen Bedingungen und angenommenen Einkommensverhältnissen von 2.000,-- Euro als angemessen anzusehen seien.

2.   Zum Beschwerdevorbringen:

Der Beschwerdeführer erhob gegen dieses Straferkenntnis rechtzeitig Beschwerde und beantragte die Einstellung des gegen ihn geführten Verwaltungsstrafverfahrens.

Er führte dazu im Wesentlichen aus, dass ihm das besagte Fahrzeug zwar gehöre, er aber an dem Tag nicht damit gefahren sei. Er habe das gegenständliche Fahrzeug am Tag der vorgeworfenen Tatbegehung einem Bekannten, Herrn C, geborgt, der dies für den privaten Gebrauch verwendet habe. Herr C sei immer wieder im Unternehmen des Beschwerdeführers tätig gewesen, zum Tatzeitpunkt allerdings nicht, weshalb die verwaltungsstrafrechtliche Tat alleine Herrn C und nicht ihm, dem Beschwerdeführer, zuzurechnen sei.

3.   Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Am 24. April 2018 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der durch die Verlesung der Akten der Bezirkshauptmannschaft Baden mit den Zlen. *** sowie der Akten des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich mit den Zlen. LVwG-S-1444/001-2017 und LVwG-S-1445/001-2017 Beweis erhoben wurde. Weiters wurde Beweis erhoben durch die Einvernahme des Beschwerdeführers. Der vom Beschuldigten namhaft gemachte Zeuge C blieb trotz ordnungsgemäßer Ladung der Verhandlung unentschuldigt fern.

4.   Feststellungen:

Die B GmbH führt gewerbsmäßig Innenbau- und Installationsarbeiten durch. Dieses Unternehmen ist Zulassungsbesitzerin des Lastkraftwagens der Marke Fiat Ducato KW JTD mit dem behördlichen Kennzeichen „***“ und verwendet dieses Fahrzeug im Rahmen dieses Gewerbebetriebes, insbesondere so auch im Oktober 2016.

Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der B GmbH und ist in diesem Unternehmen ua. Herr C tätig. Im Auftrag der B GmbH verrichtete Herr C Innenbau- und Installationsarbeiten und entledigte sich von den bei diesen Arbeiten anfallenden Materialresten, insbesondere Isolationsmaterial (Steinwolle) und Installationsmaterial (Kunststoffrohre, Armaturen usw.) insofern, als er diese im Gemeindegebiet von *** (***) unmittelbar neben den Gleisen vor dem 14. Oktober 2016 lagerte. Zumindest im Zeitraum vom 14. Oktober 2016 bis jedenfalls 20. Oktober 2016 befanden sich diese Abfälle an dieser Stelle.

Im Unternehmen der B GmbH wurde kein Kontrollsystem installiert, mit welchem sichergestellt ist, dass die Bestimmungen des NÖ Naturschutz-
gesetzes 2000 bzw. des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 eingehalten werden, insbesondere, dass Abfälle nach den abfallrechtlichen Bestimmungen behandelt werden.

5.   Beweiswürdigung:

Die Feststellungen beruhen auf den Inhalten des Verwaltungsstrafaktes sowie auf den schlüssigen und widerspruchsfreien Aussagen des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vom 26. April 2018.

Der Beschwerdeführer wiederholte in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen die im Zuge seines Beschwerdevorbringens getätigten Angaben und führte im Weiteren aus, dass er nicht wisse, wo Herr C aktuell wohnhaft sei. Dieser sei schwer erreichbar, er habe mit ihm allerdings über den betreffenden Vorfall gesprochen und dieser sei ihm gegenüber auch geständig gewesen, die vorgeworfene Tat begangen zu haben.

Dass Herr C zum Tatzeitpunkt nicht bei der Firma B GmbH angemeldet war, ergibt sich aus der vorgelegten Arbeitsbescheinigung des AMS vom 1. September 2017, die für den Tatzeitraum keine Anmeldung aufweist. Der Einschreiter konnte jedoch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung glaubhaft darlegen und letztlich mit Arbeitsbescheinigungen für die Jahre 2016 und 2017 unter Beweis stellen, dass Herr C immer wieder für das vom ihm geleitete Unternehmen gearbeitet hat. Für die Beurteilung des verfahrensgegen-ständlichen Sachverhaltes ist irrelevant und somit nicht entscheidungswesentlich, ob dieser Arbeitnehmer im Tatzeitpunkt nunmehr offiziell angemeldet war oder nicht.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sieht keinen Grund in Zweifel zu ziehen, dass Herr C für die Firma B GmbH auch im angelasteten Tatzeitraum – wie auch davor und nach - tätig war. Diese Annahme wird auch dadurch untermauert, als laut Angaben des Beschwerdeführers der Lastkraftwagen dieses Unternehmens für die von diesem Gewerbebetrieb angebotenen Dienstleistungen unentgeltlich und ohne entsprechende Aufzeichnungen dem Herrn C zur Verfügung gestellt wurde und für diese Arbeiten aufgrund der festgestellten Abfallzusammensetzung offensichtlich verwendet wurde. Die dem widersprechenden Behauptungen des Beschuldigten gehen daher ins Leere.

Dass die Lagerungen von diesem Dienstnehmer durchgeführt wurden, wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten und hat nach seinen Aussagen dieser ihm gegenüber den Lagerungsvorgang auch bestätigt, sodass auf die zeugenschaftliche Einvernahme dieses Mitarbeiters des Unternehmens des Beschuldigten im Rahmen einer fortgesetzten öffentlichen mündlichen Verhandlung verzichtet werden konnte.

Die Feststellung, dass ein internes Kontrollsystem zur Einhaltung naturschutz-rechtlicher bzw. abfallwirtschaftsrechtlicher Bestimmungen in der Firma B GmbH GmbH nicht eingerichtet wurde, folgt daraus, dass die Einrichtung eines solchen Systems in keinster Weise nicht vorgebracht wurde.

6.   Rechtslage:

Die Strafnorm des § 36 Abs. 1 Z 2 NÖ NSchG 2000 regelt Folgendes:

Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 14.500 Euro im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer einem Verbot des § 6 zuwiderhandelt.

Gemäß § 6 Z 1 NÖ NSchG 2000 ist außerhalb vom Ortsbereich, das ist ein baulich und funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes (z.B. Wohnsiedlungen, Industrie- oder Gewerbeparks), verboten: die Lagerung und Ablagerung von Abfällen außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen (§ 7 Abs. 1
Z 6), ausgenommen die in der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft üblichen Lagerungen sowie kurzfristige, die Dauer von einer Woche nicht überschreitende, Lagerungen.

Nach § 7 Abs. 1 Z 6 NÖ NSchG 2000 bedürfen außerhalb vom Ortsbereich, das ist ein baulich und funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes (z.B. Wohnsiedlungen, Industrie- oder Gewerbeparks) die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen für die Behandlung von Abfällen sowie von Lagerplätzen aller Art, ausgenommen in der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft übliche Lagerungen sowie kurzfristige, die Dauer von einer Woche nicht überschreitende, Lagerungen, der Bewilligung durch die Behörde.

Die Lagerung der genannten Materialien erfolgte außerhalb des Ortsbereichs außerhalb einer iSd § 7 Abs. 1 Z 6 NÖ NSchG 2000 behördlich bewilligten Anlage. Weiters handelt es sich bei gegenständlicher Lagerung nicht um eine in der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft übliche Lagerung. Auch die Dauer von einer Woche wurde im gegenständlichen Fall, wie in den Akten dokumentiert wurde, jedenfalls überschritten, sodass der Rechtsmittelwerber zu verantworten hat, dass von der B GmbH der objektive Tatbestand zu Spruchpunkt 1. verwirklicht hat.

Die Strafnorm des § 79 Abs. 2 Z 3 AWG 2002 bestimmt:

Wer nicht gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 1, 3 oder 4 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit nicht gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs. 1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder die Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs. 2 vermischt oder vermengt, begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 360 € bis 7 270 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 1 800 € bedroht.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 AWG 2002 sind Abfälle bewegliche Sachen, derer sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.

Als Abfallbesitzer wird in § 2 Abs. 6 Z 1 AWG 2002 ua. der Abfallerzeuger definiert; das ist jede Person, durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen (§ 2 Abs. 6 Z 2 AWG 2002). Da die verfahrensgegenständlichen Gegenstände im Rahmen des vom Beschwerdeführer geleiteten Unternehmens anfielen, ist die B GmbH deshalb als Abfallbesitzerin zu qualifizieren.

In Bezug auf die Sammlung oder Behandlung von Abfall ordnet § 15 Abs. 3 AWG 2002 an, dass dieser außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden darf. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.

Von den bei Arbeiten der Firma B GmbH angefallenen Materialien wollte sich der Mitarbeiter dieses Unternehmens zweifelsfrei entledigen, sodass der subjektive Abfallbegriff im konkreten Fall erfüllt ist. Dass jener Bereich, auf welchem von Herrn C Abfälle gelagert wurden, ein geeigneter Ort bzw. eine hiefür genehmigte Anlage ist, wurde vom Rechtsmittelwerber nicht vorgebracht und kann auch vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht erkannt werden, sodass der Beschwerdeführer zu verantworten hat, dass die B GmbH den objektiven Tatbestand der von der belangten Behörde angelasteten abfallrechtlichen Straftat zu Spruchpunkt 2. verwirklicht hat.

Die angelasteten Verwaltungsübertretungen bilden jeweils ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG. Demzufolge genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand eine Verwaltungsübertretung, der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Gemäß § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Im vorliegenden Fall ist dies zweifelsfrei der Beschwerde-führer selbst als handelsrechtlicher Geschäftsführer der B GmbH.

Um sich von der Verantwortung nach § 9 Abs. 1 VStG exkulpieren zu können, hätte der Beschwerdeführer das Bestehen eines wirksamen, internen Kontrollsystems hinsichtlich der Einhaltung bestehender naturschutzrechtlicher und abfallwirtschaftsrechtlicher Bestimmungen vorbringen und nachweisen müssen. Dabei hätte er insbesondere darzulegen gehabt, dass er solche Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit Grund die Einhaltung dieser gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen und wie es trotz dieses Kontrollsystems zur Verwaltungsübertretung kommen konnte (Wessely in Raschauer/Wessely, VStG § 5 Rz 31).

Im Beschwerdeverfahren hat der Einschreiter das Bestehen eines entsprechend qualifizierten Kontrollsystems nicht dargelegt, weshalb eine weitere Prüfung des Kontrollsystems auf Wirksamkeit und Erfüllung der von der Judikatur geforderten Kriterien unterbleiben konnte. Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren nicht glaubhaft gemacht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. Durch sein Verhalten hat der Beschwerdeführer zumindest fahrlässig gehandelt und sind ihm die Verwaltungsübertretungen deshalb auch in subjektiver Hinsicht anzulasten.

7.   Zur Strafhöhe:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG bilden die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat die Grundlage für die Bemessung der Strafe.

Nach § 19 Abs. 2 VStG sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die übertretene Rechtsnorm des § 36 Abs. 1 Z 2 NÖ NSchG 2000 dient dem Schutz der Natur und der Verwirklichung der Ziele des NÖ NSchG 2000. Die Notwendigkeit der Beachtung der in § 6 NÖ NSchG 2000 verankerten Verbote ist nämlich insbesondere damit begründet, dass diese der Sicherstellung der in diesem Landesgesetz normierten Schutzinteressen dienen und deren Befolgung aus diesem Grunde zur Erreichung des Schutzzweckes dieses Materiengesetzes essentiell ist.

Der Schutzzweck der Norm des § 15 Abs. 3 Z 1 AWG 2002 besteht darin, zu verhindern, dass Abfall mit dem daraus resultierenden Gefährdungspotenzial für die Umwelt in einer Weise gelagert wird, die die Umwelt gefährdet.

 

Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, nämlich der Schutz der Umwelt, ist als sehr hoch und die Intensität der Beeinträchtigung dieses Rechtsgutes als nicht unerheblich einzustufen.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gelangt nach Würdigung der gesamten Sach- und Rechtslage zum Schluss, dass im Gegenstand mit den herabgesetzten Geldstrafen das Auslangen gefunden werden kann. Auch die nunmehr festgesetzten Strafen sind geeignet, dem Beschwerdeführer den Unrechtsgehalt seiner Tat vor Augen zu führen und ihn in Hinkunft von der Begehung gleichartiger, auf der selben schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen abzuhalten und dabei gerade noch generalpräventive Wirkung zu erzeugen.

Mangels Vorsehung einer Mindeststrafe in § 36 NÖ NSchG 2000 sind die Voraussetzungen für die außerordentliche Milderung der Strafe zu Spruchpunkt 1. nach § 20 VStG nicht gegeben, weil im Rahmen der Strafbemessung ohnehin eine der Schwere des Verstoßes sowie des Verschuldens angemessene (niedrige) Geldstrafe festgesetzt werden kann.

Gründe für eine außerordentliche Strafmilderung gemäß § 20 VStG und eine damit einhergehende Unterschreitung der nunmehr abfallrechtlich festgesetzten Strafe in Höhe der Mindeststrafe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es nicht bloß auf das Vorliegen von Milderungsgründen an, vielmehr allein darauf, dass solche Gründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen, und zwar nicht der Zahl, sondern dem Gewicht nach. Es kommt sohin nicht auf die Zahl der gegebenen Milderungs- und Erschwerungsgründe, sondern ausschließlich auf deren Bedeutung im Rahmen des konkret gegebenen Sachverhaltes an (vgl. etwa VwGH 11. Mai 2004, 2004/02/0005, mwH). Es konnten keine Milderungsgründe festgestellt werden, die entsprechend der eben genannten Ausführungen den Erschwerungsgrund derart überwiegen könnten.

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde den Beschuldigten im Falle der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum damals in Geltung stehenden § 21 VStG, welcher inhaltlich nunmehr § 45 Abs. 1 Z 4 VStG entspricht, kann von einem geringfügigen Verschulden nicht gesprochen werden, wenn es dem Beschuldigten nicht gelungen ist, ein funktionierendes Kontrollsystem, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Verwaltungsvorschriften jederzeit sichergestellt werden kann, glaubhaft zu machen (VwGH 22.06.2011, 2009/04/0152.) Das Verschulden des Beschwerdeführers kann auch nicht als geringfügig angesehen werden. Die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems wurde nicht einmal behauptet.

Die Anwendung dieser Bestimmung bzw. die Erteilung einer Ermahnung kam im gegenständlichen Fall daher nicht in Betracht, da weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Taten des Beschwerdeführers gering waren.

Aufgrund der Herabsetzung der verhängten Geldstrafen war der vom Beschwerdeführer zu leistende Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens neu festzusetzen (§ 64 Abs. 2 VStG). Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall keine Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufzuerlegen.

Gemäß § 54b Abs. 1 VStG hat der Beschwerdeführer den Strafbetrag sowie den Kostenbeitrag binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen.

8.   Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung einerseits nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen war, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).

Die gegenständlich vorgenommene Ermessensübung erfolgte im Sinne des Gesetzes, weshalb eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu verneinen ist (vgl. zur Strafbemessung als Ermessensentscheidung im Übrigen jüngst etwa
VwGH 18.6.2014, Ro 2014/09/0043).

Schlagworte

Landwirtschaft und Natur; Naturschutz; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; Abfall; Ablagerung; Kontrollsystem;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.1444.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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