RS Lvwg 2018/7/16 LVwG-S-1335/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.07.2018
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

16.07.2018

Norm

GewO 1994 §74 Abs2
GewO 1994 §81 Abs1

Rechtssatz

Das Vorliegen einer baubehördlichen Bewilligung und die in diesem Zusammenhang heranzuziehenden baubehördlichen Bestimmungen haben keinen Einfluss auf die  Genehmigungspflicht nach der Gewerbeordnung 1994.

Schlagworte

Gewerberecht; Verwaltungsstrafe; Betriebsanlage; Änderung; Genehmigungspflicht;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.1335.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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