Entscheidungsdatum
04.07.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W237 2199837-1/2E
W237 2199834-1/2E
W237 2199836-1/2E
W237 2199827-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Martin WERNER über die Beschwerde der 1.) XXXX , 2.) mj. XXXX , 3.) mj.Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Martin WERNER über die Beschwerde der 1.) römisch 40 , 2.) mj. römisch 40 , 3.) mj.
XXXX , und 4.) mj. XXXX , alle StA. Ukraine, alle vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 30.05.2018,römisch 40 , und 4.) mj. römisch 40 , alle StA. Ukraine, alle vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 30.05.2018,
1.) Zl. 1119102003/160846864, 2.) Zl. 1119101104/160846872, 3.) Zl. 1119101202/160846885 und 4.) Zl. 1131045604/ 161312765, zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017, stattgegeben und den Beschwerdeführerinnen gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017 (im Folgenden: AsylG 2005), der Status von Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, stattgegeben und den Beschwerdeführerinnen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, (im Folgenden: AsylG 2005), der Status von Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass den Beschwerdeführerinnen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass den Beschwerdeführerinnen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die zum damaligen Zeitpunkt mit ihrer dritten Tochter schwangere Erstbeschwerdeführerin stellte nach illegaler Einreise ins Bundesgebiet am 16.06.2016 für sich sowie die Zweit- und Drittbeschwerdeführerin Anträge auf internationalen Schutz. Nach Geburt der Viertbeschwerdeführerin stellte die Erstbeschwerdeführerin am 30.09.2016 auch für sie einen Antrag auf internationalen Schutz.
In ihren Befragungen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass weder sie noch ihre Kinder eigene Fluchtgründe hätten. Die Einreise nach Österreich sei nur zu dem Zweck erfolgt, dass sie mit ihrem syrischen Ehemann, den sie in der Ortschaft XXXX in Syrien im September 2008 geehelicht habe, zusammenleben könne. Ihr Ehemann sei auch der Vater der Zweit- bis Viertbeschwerdeführerinnen. Zur Geburt ihrer Kinder sei die Erstbeschwerdeführerin immer in die Ukraine gereist und habe sich auch sonst wiederholt dort aufgehalten. Von 2011 bis 2013 habe sie allerdings nit den beiden Töchtern bei ihrem Mann in Syrien gelebt. Kriegsbedingt sei sie im April 2013 wieder in die Ukraine gezogen, während ihr Mann zunächst noch in Syrien verblieben, später allerdings über den Libanon nach Österreich gelangt sei; hier habe er den Status des Asylberechtigten erhalten.In ihren Befragungen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass weder sie noch ihre Kinder eigene Fluchtgründe hätten. Die Einreise nach Österreich sei nur zu dem Zweck erfolgt, dass sie mit ihrem syrischen Ehemann, den sie in der Ortschaft römisch 40 in Syrien im September 2008 geehelicht habe, zusammenleben könne. Ihr Ehemann sei auch der Vater der Zweit- bis Viertbeschwerdeführerinnen. Zur Geburt ihrer Kinder sei die Erstbeschwerdeführerin immer in die Ukraine gereist und habe sich auch sonst wiederholt dort aufgehalten. Von 2011 bis 2013 habe sie allerdings nit den beiden Töchtern bei ihrem Mann in Syrien gelebt. Kriegsbedingt sei sie im April 2013 wieder in die Ukraine gezogen, während ihr Mann zunächst noch in Syrien verblieben, später allerdings über den Libanon nach Österreich gelangt sei; hier habe er den Status des Asylberechtigten erhalten.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte eine Anfrage an die Staatendokumentation, ob eine Familienzusammenführung bei einem anerkannten Flüchtling in der Ukraine möglich sei. In der Anfragebeantwortung vom 27.04.2018 werden die Informationen eines Verbindungsbeamten des Bundesministeriums für Inneres in der Ukraine wiedergegeben, wonach in der Ukraine keine gesetzliche Bestimmung existiere, die einer in einem anderen Staat als Flüchtling anerkannten Person ein Aufenthaltsrecht mit gleichem Rechtsstatus einräumen würde.
2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheiden vom 30.05.2018 die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017 (im Folgenden: AsylG 2005), (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab, erkannte ihnen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht zu (Spruchpunkt III.), erließ im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 145/2017 (im Folgenden: BFA-VG), jeweils eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2015 (im Folgenden: FPG), (Spruchpunkt IV.) und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass ihre Abschiebungen gemäß § 46 leg.cit. in die Ukraine zulässig seien (Spruchpunkt V.); schließlich hielt die Behörde fest, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe, und erkannte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 und 4 BFA-VG ab. (Spruchpunkt VI.).2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheiden vom 30.05.2018 die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, (im Folgenden: AsylG 2005), (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab, erkannte ihnen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht zu (Spruchpunkt römisch drei.), erließ im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, (im Folgenden: BFA-VG), jeweils eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2015, (im Folgenden: FPG), (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass ihre Abschiebungen gemäß Paragraph 46, leg.cit. in die Ukraine zulässig seien (Spruchpunkt römisch fünf.); schließlich hielt die Behörde fest, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe, und erkannte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins und 4 BFA-VG ab. (Spruchpunkt römisch sechs.).
Diese Entscheidungen begründete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerinnen keine Fluchtgründe vorgebracht hätten, sondern in Österreich nur mit dem "Lebensgefährten" der Erstbeschwerdeführerin bzw. Vater der Zweitbis Vierbeschwerdeführerinnen leben wollten. In der Ukraine drohte ihnen keine ihre Rechte nach Art. 3 EMRK verletzende Situation, zumal die Erstbeschwerdeführerin dort noch über familiäre Angehörige verfüge. Der durch die Rückkehrentscheidungen erfolgende Eingriff in ihr Familienleben sei im Lichte des Art. 8 Abs. 2 EMRK statthaft.Diese Entscheidungen begründete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerinnen keine Fluchtgründe vorgebracht hätten, sondern in Österreich nur mit dem "Lebensgefährten" der Erstbeschwerdeführerin bzw. Vater der Zweitbis Vierbeschwerdeführerinnen leben wollten. In der Ukraine drohte ihnen keine ihre Rechte nach Artikel 3, EMRK verletzende Situation, zumal die Erstbeschwerdeführerin dort noch über familiäre Angehörige verfüge. Der durch die Rückkehrentscheidungen erfolgende Eingriff in ihr Familienleben sei im Lichte des Artikel 8, Absatz 2, EMRK statthaft.
3. Die Beschwerdeführerinnen erhoben gegen diese Bescheide durch ihren zur Vertretung im weiteren Verfahren bevollmächtigten Rechtsvertreter vollinhaltlich Beschwerde. Diese begründeten sie damit, dass die Zweit- bis Viertbeschwerdeführerinnen die minderjährigen Töchter ihres syrischen Vaters seien, der seit 16.03.2016 in Österreich asylberechtigt sei. Es hätte ihnen daher im Wege des Familienverfahrens Asyl gewährt werden müssen. Auch die Erstbeschwerdeführerin sei eine Familienangehörige ihres Mannes im Sinne des § 2 Z 22 AsylG 2005, weil es sich bei ihm nicht bloß um ihren Lebensgefährten handle, sondern sie ihn im September 2008 in Syrien nach den dortigen gesetzlichen Vorschriften geheiratet habe; insofern sei ihr ebenso der Status einer Asylberechtigten im Wege des Familienverfahrens zuzuerkennen. Unabhängig davon stehe einer Außerlandesbringung der Beschwerdeführerinnen jedenfalls Art. 8 EMRK entgegen.3. Die Beschwerdeführerinnen erhoben gegen diese Bescheide durch ihren zur Vertretung im weiteren Verfahren bevollmächtigten Rechtsvertreter vollinhaltlich Beschwerde. Diese begründeten sie damit, dass die Zweit- bis Viertbeschwerdeführerinnen die minderjährigen Töchter ihres syrischen Vaters seien, der seit 16.03.2016 in Österreich asylberechtigt sei. Es hätte ihnen daher im Wege des Familienverfahrens Asyl gewährt werden müssen. Auch die Erstbeschwerdeführerin sei eine Familienangehörige ihres Mannes im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005, weil es sich bei ihm nicht bloß um ihren Lebensgefährten handle, sondern sie ihn im September 2008 in Syrien nach den dortigen gesetzlichen Vorschriften geheiratet habe; insofern sei ihr ebenso der Status einer Asylberechtigten im Wege des Familienverfahrens zuzuerkennen. Unabhängig davon stehe einer Außerlandesbringung der Beschwerdeführerinnen jedenfalls Artikel 8, EMRK entgegen.
4. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 03.07.2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerinnen sind ukrainische Staatsangehörige; bei der Erstbeschwerdeführerin handelt es sich um die Mutter der minderjährigen übrigen Beschwerdeführerinnen. Diese sind die leiblichen Töchter des syrischen Staatsangehörigen XXXX , dem mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 26.02.2016 der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, nachdem er im Jahr 2014 Syrien verlassen hatte. Er ehelichte die Erstbeschwerdeführerin am 15.09.2008 in der syrischen Ortschaft XXXX nach den dortigen gesetzlichen Vorschriften. Sämtliche Beschwerdeführerinnen sind strafgerichtlich unbescholten.Die Beschwerdeführerinnen sind ukrainische Staatsangehörige; bei der Erstbeschwerdeführerin handelt es sich um die Mutter der minderjährigen übrigen Beschwerdeführerinnen. Diese sind die leiblichen Töchter des syrischen Staatsangehörigen römisch 40 , dem mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 26.02.2016 der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, nachdem er im Jahr 2014 Syrien verlassen hatte. Er ehelichte die Erstbeschwerdeführerin am 15.09.2008 in der syrischen Ortschaft römisch 40 nach den dortigen gesetzlichen Vorschriften. Sämtliche Beschwerdeführerinnen sind strafgerichtlich unbescholten.
2. Beweiswürdigung:
Die ukrainische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerinnen ist unbestritten und ergibt sich aus den Angaben der Erstbeschwerdeführerin. Dies trifft ebenso auf den Umstand zu, dass die Zweit- bis Viertbeschwerdeführerinnen die Töchter des genannten syrischen Staatsbürgers sind, der diesbezüglich im Verfahren vor der belangten Behörde auch als Zeuge einvernommen wurde und dementsprechend übereinstimmende Angaben machte. Dass er der Vater der Zweit- bis Viertbeschwerdeführerinnen ist, ergibt sich zudem aus ihren Geburtsurkunden, die im Verfahren vorgelegt wurden; auch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bezeichnete ihn in den Bescheiden betreffend die minderjährigen Beschwerdeführerinnen als ihren "Vater". Dass er am 26.02.2016 in Österreich den Status des Asylberechtigten erhielt, ergibt aus dem ihn betreffenden Bescheid des Bundesamts ebenso wie aus einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister; im Verwaltungsverfahren wurde zudem eine Kopie seines am 08.03.2016 ausgestellten Konventionspasses vorgelegt.
Wie die Beschwerde zutreffend aufzeigte, bezeichnete die belangte Behörde diesen syrischen Staatsangehörigen im die Erstbeschwerdeführerin betreffenden Bescheid unzutreffend als ihren "Lebensgefährten", weil sie ihn am 15.09.2008 in Syrien nach den dortigen gesetzlichen Vorschriften ehelichte. Die entsprechende Heiratsurkunde sowie deren Übersetzung durch einen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher wurden im Verfahren vor der belangten Behörde jeweils in Kopie (und ergänzend erneut mit der Beschwerde) vorgelegt, von dieser aber im angefochtenen Bescheid ignoriert - und insofern deren Echtheit und Richtigkeit auch nicht bestritten. Aus diesen Dokumenten geht für das Bundesverwaltungsgericht zweifelsfrei hervor, dass es sich bei der Erstbeschwerdeführerin um die - vor dessen Ausreise aus Syrien angetraute - Ehefrau des genannten syrischen Staatsangehörigen handelt.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerinnen ergibt sich aus Auszügen aus dem Strafregister.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war angesichts des sohin schon aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärten Sachverhalts nicht vonnöten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017 (im Folgenden: VwGVG), geregelt; gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, (im Folgenden: VwGVG), geregelt; gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Die angefochtenen Bescheide wurden der Erstbeschwerdeführerin am 04.06.2018 durch persönliche Übernahme zugestellt. Die am 28.06.2018 per Mail an die belangte Behörde übermittelten Beschwerden sind somit gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG rechtzeitig.Die angefochtenen Bescheide wurden der Erstbeschwerdeführerin am 04.06.2018 durch persönliche Übernahme zugestellt. Die am 28.06.2018 per Mail an die belangte Behörde übermittelten Beschwerden sind somit gemäß Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG rechtzeitig.
Zu A)
3.1. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Rechtsvorschriften des Asylgesetzes 2005 lauten:
"Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes istParagraph 2, (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
1. - 21. [...]
22. Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat;
23. - 27. [...]
(2) - (3) [...]
[...]
Familienverfahren im Inland
§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger vonParagraph 34, (1) Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist und
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG)."3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG)."
3.2. Die Zweit- bis Viertbeschwerdeführerinnen sind die minderjährigen Töchter des XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, dem mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 26.02.2016 der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde. Die Erstbeschwerdeführerin ist dessen nach den syrischen gesetzlichen Vorschriften vor seiner Einreise nach Österreich angetraute Ehefrau.3.2. Die Zweit- bis Viertbeschwerdeführerinnen sind die minderjährigen Töchter des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, dem mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 26.02.2016 der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde. Die Erstbeschwerdeführerin ist dessen nach den syrischen gesetzlichen Vorschriften vor seiner Einreise nach Österreich angetraute Ehefrau.
Sämtliche Beschwerdeführerinnen sind damit Familienangehörige des genannten syrischen Staatsangehörigen im Sinne des § 2 Z 22 AsylG 2005, weshalb ihnen der Status von Asylberechtigten im Wege des Familienverfahrens gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 zuzuerkennen ist. Die Beschwerdeführerinnen wurden weder straffällig noch ist gegen Fuad BELAL ein Verfahren zur Aberkennung seines Asylstatus anhängig; Asylausschlussgründe liegen ebenso nicht vor. Auf allfällige eigene Fluchtgründe der Beschwerdeführerinnen ist bei diesem Ergebnis nicht weiter einzugehen (vgl. VwGH 30.04.2018, Ra 2017/01/0418); solche wurden von den Beschwerdeführerinnen im vorliegenden Fall auch nicht vorgebracht.Sämtliche Beschwerdeführerinnen sind damit Familienangehörige des genannten syrischen Staatsangehörigen im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005, weshalb ihnen der Status von Asylberechtigten im Wege des Familienverfahrens gemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 zuzuerkennen ist. Die Beschwerdeführerinnen wurden weder straffällig noch ist gegen Fuad BELAL ein Verfahren zur Aberkennung seines Asylstatus anhängig; Asylausschlussgründe liegen ebenso nicht vor. Auf allfällige eigene Fluchtgründe der Beschwerdeführerinnen ist bei diesem Ergebnis nicht weiter einzugehen vergleiche VwGH 30.04.2018, Ra 2017/01/0418); solche wurden von den Beschwerdeführerinnen im vorliegenden Fall auch nicht vorgebracht.
3.3. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.3.3. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3.4. Den Beschwerdeführerinnen kommt damit eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigte gemäß § 3 Abs. 4 AsylG 2005 kraft Gesetzes unmittelbar zu, ohne dass Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung zu erfolgen hätte (vgl. VwGH 03.05.2018, Ra 2017/19/0373).3.4. Den Beschwerdeführerinnen kommt damit eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigte gemäß Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 kraft Gesetzes unmittelbar zu, ohne dass Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung zu erfolgen hätte vergleiche VwGH 03.05.2018, Ra 2017/19/0373).
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Im vorliegenden Fall wurde aufgezeigt, dass es sich bei den Beschwerdeführerinnen um Familienangehörige eines Asylberechtigten im Sinne des § 2 Z 22 AsylG 2005 handelt; dass diesen der Status von Asylberechtigten im Wege des Familienverfahrens zu erteilen ist, begegnet keinen Bedenken in der Rechtsprechung. Zuletzt nahm der Verwaltungsgerichtshof in seinem zitierten Erkenntnis vom 30.04.2018, Ra 2017/01/0418, auf das Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 Bezug. Insgesamt wurde die maßgebliche Rechtsprechung bei der Begründung zu Spruchteil A wiedergegeben.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Im vorliegenden Fall wurde aufgezeigt, dass es sich bei den Beschwerdeführerinnen um Familienangehörige eines Asylberechtigten im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005 handelt; dass diesen der Status von Asylberechtigten im Wege des Familienverfahrens zu erteilen ist, begegnet keinen Bedenken in der Rechtsprechung. Zuletzt nahm der Verwaltungsgerichtshof in seinem zitierten Erkenntnis vom 30.04.2018, Ra 2017/01/0418, auf das Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 Bezug. Insgesamt wurde die maßgebliche Rechtsprechung bei der Begründung zu Spruchteil A wiedergegeben.
Schlagworte
Asylgewährung von Familienangehörigen, FamilienverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W237.2199837.1.00Zuletzt aktualisiert am
18.07.2018